07.02.2022
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Etliche Ortskräfte bitten seit Monaten verzweifelt um Hilfe. Quelle: Twitter

Rechtsanwalt Matthias Lehnert verklagt die Bundesregierung wegen Untätigkeit. Sie lasse ehemalige afghanische Mitarbeiter eines GIZ-Polizeiprojekts, die extrem gefährdet sind, zu Unrecht zurück, argumentiert er. Mit Unterstützung von PRO ASYL reicht er Klage am Verwaltungsgericht Berlin ein. Im Interview spricht Lehnert über die Hintergründe.

Herr Leh­nert, war­um ver­kla­gen Sie die Bundesregierung?

Ich ver­kla­ge die Bun­des­re­gie­rung in Ver­tre­tung von meh­re­ren Afgha­nen, die in einem Poli­zei­pro­jekt der Deut­schen Gesell­schaft für Inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit (GIZ) gear­bei­tet haben und die drin­gend Schutz benö­ti­gen – der ihnen aber von Deutsch­land  ver­wehrt wird. Bei dem Pro­jekt (PCP) han­del­te es sich um eine Koope­ra­ti­on zwi­schen der GIZ, einer halb-staat­li­chen deut­schen Ein­rich­tung, und dem afgha­ni­schen Innenministerium.

Ziel war es, afgha­ni­sche Polizist*innen aus­zu­bil­den, unter ande­rem bei der Alpha­be­ti­sie­rung und in Men­schen­rechts­fra­gen. Das Lehr­per­so­nal war für Schu­lun­gen die­ser Art im Auf­trag der GIZ in allen Pro­vin­zen des Lan­des tätig. Zu ihnen gehör­ten auch die Klä­ger, die ich recht­lich ver­tre­te. Die Bun­des­re­gie­rung ver­wei­gert ihre Auf­nah­me mit dem Argu­ment, dass sie nur Werks­ver­trä­ge hat­ten. Ich hal­te das für falsch und für juris­tisch nicht haltbar.

Aus wel­chen Gründen?

Ers­tens: Deutsch­land hat eine Schutz­pflicht gegen­über Per­so­nen, die im deut­schen Auf­trag in Afgha­ni­stan tätig waren, und zwar unab­hän­gig davon, wie genau der Ver­trag bezeich­net wird. Zwei­tens: Die Betrof­fe­nen sind einer mas­si­ven Gefähr­dung durch die Tali­ban aus­ge­setzt. Drit­tens: Es gibt ja ein Orts­kräf­te­ver­fah­ren, um sol­che Men­schen zu ret­ten. Damit gesteht die Bun­des­re­gie­rung zu, dass ver­folg­te Per­so­nen auf­ge­nom­men wer­den müs­sen. Die Unter­schei­dung, die einen auf­zu­neh­men – jene, die Arbeits­ver­trä­ge hat­ten – und die ande­ren nicht – näm­lich die­je­ni­gen mit Werks­ver­trä­gen – ist per­fi­de. Die Tali­ban unter­schei­den nicht zwi­schen ver­schie­de­nen Vertragsformen!

Die Klä­ger, die ich ver­tre­te, sind durch ihre Mit­ar­beit in dem Poli­zei­pro­jekt gra­vie­rend gefähr­det, weil sie im Sicher­heits­sek­tor tätig waren, was per se ein Ver­fol­gungs­grund für die Tali­ban ist. Hin­zu kommt, dass sie im Rah­men ihrer Arbeit mit vie­len Leu­ten in Kon­takt waren und damit ihre Tätig­keit vie­len Men­schen bekannt ist. Dass sie Kur­se zu Men­schen­rech­ten und Alpha­be­ti­sie­rung gelei­tet haben, The­men also, die die Tali­ban mit Ver­west­li­chung ver­bin­den, erhöht den Grad ihrer Gefähr­dung noch.

»Häu­fig wird in der Debat­te sug­ge­riert, dass es sich um einen huma­ni­tä­re Gna­den­ak­te han­delt. Aber das stimmt nicht, wir reden hier von ver­fas­sungs­recht­li­chen Schutzpflichten.«

RA Mat­thi­as Lehnert

Sie sagen, die Bun­des­re­gie­rung hat eine Schutz­pflicht. Mora­li­scher Art oder auch rechtlich?

Die Bun­des­re­gie­rung hat auch aus juris­ti­scher Per­spek­ti­ve Schutz­pflich­ten. Häu­fig wird in der Debat­te um die Auf­nah­me von bedroh­ten Afgha­nin­nen und Afgha­nen sug­ge­riert, dass es sich dabei um einen huma­ni­tä­ren Gna­den­akt han­delt. Aber das stimmt nicht, wir reden hier von ver­fas­sungs­recht­li­chen Schutz­pflich­ten. Denn die Ver­fol­gung der ehe­ma­li­gen Orts­kräf­te durch die Tali­ban ist Deutsch­land zurechenbar.

Die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs-gerichts und des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts sind hier­für Anknüp­fungs­punk­te. Für die Klä­ger besteht Gefahr für Leib und Leben auf­grund ihrer Tätig­keit für deut­sche Ein­rich­tun­gen. Auch das Deut­sche Insti­tut für Men­schen­rech­te hat das kürz­lich in einer Ana­ly­se deut­lich gemacht. Es weist unter ande­rem dar­auf hin, dass nicht zu hohe Anfor­de­run­gen an die Orts­kräf­te gestellt wer­den dür­fen, für ihre Gefähr­dung Bewei­se beizubringen.

Dabei man­gelt es in den Fäl­len, die Sie ver­tre­ten, nicht an Bewei­sen. Kön­nen Sie die Gefähr­dung Ihrer Man­dan­ten kurz schildern?

Ich ver­tre­te zum Bei­spiel eine Per­son, des­sen Fami­lie bereits kurz vor der Macht­über­nah­me durch die Tali­ban im Juli zuhau­se über­fal­len und miss­han­delt wor­den war. Spä­ter haben sie mei­nen Man­da­ten acht Stun­den lang an einen Baum auf­ge­hängt und ihm meh­re­re Kno­chen gebro­chen. Sie sag­ten zu ihm, er habe gesün­digt, weil er mit den Deut­schen zusam­men­ge­ar­bei­tet hat. Dass die Bun­des­re­gie­rung Men­schen wie ihm kei­ne Auf­nah­me­zu­sa­ge erteilt, fin­de ich empörend.

Ein ande­rer Man­dant von mir hat mehr­fach Droh­brie­fe von den Tali­ban erhal­ten und sie haben sein Haus ver­wüs­tet auf der Suche nach Infor­ma­tio­nen über die GIZ. Bei einem die­ser »Besu­che« war er nicht zuhau­se – aber sein Bru­der wur­de ermor­det, weil er nicht preis­ge­ben woll­te, wo der »Kol­la­bo­ra­teur mit den Deut­schen« sich aufhält.

Was wol­len Sie mit der Kla­ge erreichen?

Kla­ge­ziel ist, dass den Klä­gern und ihren Fami­li­en ein Visum erteilt wird. Dafür zustän­dig sind die Deut­schen Bot­schaf­ten, die dem Aus­wär­ti­gen Amt unter­ste­hen. Des­halb wird die Kla­ge am Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ein­ge­reicht, weil das Aus­wär­ti­ge Amt dort sei­nen Sitz hat. Mit Unter­stüt­zung von PRO ASYL ver­tre­te ich sechs ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter des GIZ-Poli­zei­pro­jek­tes vor Gericht, und eine Kol­le­gin von mir, die eben­falls Kla­ge ein­reicht, ver­tritt fünf wei­te­re Familien.

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Rechts­an­walt Mat­thi­as Lehnert. 

»Mit Unter­stüt­zung von PRO ASYL ver­tre­te ich sechs ehe­ma­li­ge Mit­ar­bei­ter des GIZ-Poli­zei­pro­jek­tes vor Gericht.«

RA Mat­thi­as Lehnert

Gibt es bereits ähn­li­che Gerichts­ver­fah­ren oder ist das ein Novum?

Bei Gericht anhän­gig sind bereits Kla­gen ähn­li­cher Art, etwa von Sub­un­ter­neh­mern, denen die Bun­des­re­gie­rung eben­falls kei­nen Orts­kräf­testa­tus zuer­kennt und damit jede Chan­ce auf Auf­nah­me ver­sagt. Ein­ge­reicht wur­den auch Kla­gen von afgha­ni­schen Staats­bür­gern, die klar unter die offi­zi­el­le Orts­kräf­te-Defi­ni­ti­on der Bun­des­re­gie­rung fal­len – und trotz­dem auf ihre Gefähr­dungs­an­zei­ge nie eine Ant­wort von deut­schen Stel­len erhal­ten haben. Es han­delt sich mei­nes Wis­sens nach aber um die ers­ten Kla­gen von Klä­gern aus den Rei­hen des GIZ-Poli­zei­ko­ope­ra­ti­ons­pro­jek­tes. Eine gericht­li­che Ent­schei­dung in die­sen Fäl­len hät­te Signal­wir­kung, weil zwi­schen 2000 und 3000 Men­schen mit Werks­ver­trä­gen in besag­tem Pro­jekt tätig waren.

Aus den Schrift­sät­zen der Gegen­sei­te in ande­ren Ver­fah­ren geht her­vor, dass dem Aus­wär­ti­gen Amt kei­ne Vor­gän­ge zu Ihren Man­dan­ten vor­lie­gen, obwohl die­se bereits im August Gefähr­dungs­an­zei­gen ein­ge­reicht haben. Heißt das, das Aus­wär­ti­ge Amt war mit der Flut an ein­ge­gan­ge­nen E‑Mails so über­for­dert, dass es die­se nicht mal ordent­lich abge­legt hat?

So ist es, und das ist ein gro­ßes Pro­blem. Die alte Bun­des­re­gie­rung hat sich – übri­gens viel zu spät! – auf ein Ver­fah­ren geei­nigt, wie Orts­kräf­te Schutz bean­tra­gen sol­len. Hier­für wur­den spe­zi­el­le Email-Adres­sen ein­ge­rich­tet. In der Fol­ge haben sich vie­le Afgha­nin­nen und Afgha­nen dort­hin gewandt, aber nie eine Ant­wort erhalten.

Natür­lich sind nach der Macht­er­grei­fung der Tali­ban sehr vie­le Gefähr­dungs­an­zei­gen und Visa­an­trä­ge beim Aus­wär­ti­gen Amt ein­ge­gan­gen. Aber das war vor­her­seh­bar! Die Bun­des­re­gie­rung muss dafür Sor­ge tra­gen, dass aus­rei­chend Per­so­nal die Ein­gän­ge bear­bei­tet und Akten ange­legt wer­den. Statt­des­sen ging offen­bar vie­les verloren.

Sie argu­men­tie­ren in der Kla­ge­schrift, Ihre Man­dan­ten sei­en trotz Werks­ver­trä­gen GIZ-Mit­ar­bei­ter gewe­sen. Wie begrün­den Sie das? 

Die Ver­trä­ge waren nur dem Anschein nach Werks­ver­trä­ge – de fac­to kom­men sie Arbeits­ver­trä­gen gleich. Denn in den Ver­trä­gen sind Vor­schrif­ten über Art, Ort und Zeit der Arbeits­leis­tung genau fest­ge­legt. Die Klä­ger wur­den dar­in detail­liert ange­wie­sen, wie die Schu­lun­gen durch­zu­füh­ren sei­en und mit wel­chem Schu­lungs­ma­te­ri­al, und die Ver­trä­ge wur­den vom Pro­gramm­lei­ter des GIZ-PCP-Pro­jekts unter­zeich­net. Zudem beinhal­ten die­se Ver­trä­ge ein weit­rei­chen­des Neben­be­schäf­ti­gungs­ver­bot. Nach der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs han­delt es sich damit um einen klas­si­schen Arbeitsvertrag.

Das Aus­wär­ti­ge Amt ver­tritt die Posi­ti­on, es han­de­le sich bei der Visums­ver­ga­be nach § 22 Auf­ent­halts­ge­setz, auf die Sie sich beru­fen, um eine poli­ti­sche Ent­schei­dung, die im Ermes­sen der Bun­des­re­gie­rung lie­ge und recht­lich nicht ein­ge­for­dert wer­den könne.

Das las­se ich nicht gel­ten! Es mag eine poli­ti­sche Ent­schei­dung sein, wem die Bun­des­re­gie­rung Auf­nah­me­zu­sa­gen erteilt, aber auch das kann nicht will­kür­lich erfol­gen. Die Regie­rung kann nicht sagen: »Den neh­men wir auf, und den nicht» – das wider­spricht dem Gleich­be­hand­lungs­grund­satz des Grund­ge­set­zes, kon­kret: Arti­kel 3 GG. Die Auf­nah­me von gefähr­de­ten Afgha­nin­nen und Afgha­nen erwächst aus der Schutz­pflicht des Grund­ge­set­zes und ist somit sehr wohl eine juris­ti­sche Angelegenheit.

Aller­dings beru­fe ich mich nicht nur auf eine Visum­ser­tei­lung nach §22 Auf­enthG, der die Auf­nah­me von Per­so­nen aus dem Aus­land in Ein­zel­fäl­len regelt, son­dern auch auf §23 Auf­enthG.  Mei­nes Erach­tens wäre das die pas­sen­de­re Rechts­grund­la­ge, weil die­ser Para­graph die Auf­nah­me aus dem Aus­land für bestimm­te Grup­pen ermög­licht – in die­sem Fall also für Orts­kräf­te aus Afghanistan.

»Es mag eine poli­ti­sche Ent­schei­dung sein, wem die Bun­des­re­gie­rung Auf­nah­me­zu­sa­gen erteilt, aber auch das kann nicht will­kür­lich erfol­gen. Die Regie­rung kann nicht sagen: »Den neh­men wir auf, und den nicht« «

RA Mat­thi­as Lehnert

Wann ist mit einer Ent­schei­dung zu rechnen?

Ich habe einen Antrag auf Eil­rechts­schutz gestellt, da mei­ne Mandant*innen kon­kret in Gefahr sind. Des­halb gehe ich davon aus, dass es in zwei bis drei Mona­ten zu Ent­schei­dun­gen kom­men wird. Die kön­nen unter­schied­lich aus­fal­len, denn für jeden mei­ner Man­dan­ten ergeht eine eige­ne Kla­ge, die geson­dert am Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin ein­ge­reicht und dort jeweils von unter­schied­li­chen Kam­mern bear­bei­tet wird. Es sind dem­nach ver­schie­de­ne Rich­te­rin­nen und Rich­ter zustän­dig. Gut mög­lich, dass ein Rich­ter Klä­ger A Recht gibt, wäh­rend die Kla­ge von B, des­sen Fall ganz ähn­lich gela­gert ist, von einem ande­ren Rich­ter ableh­nend beschie­den wird.

Das bedeu­tet: Der eine kann Glück haben, der ande­re Pech. Ich appel­lie­re an die Bun­des­re­gie­rung, es nicht auf eine Gerichts­ent­schei­dung ankom­men zu las­sen, son­dern vor­her zu han­deln. Ich wün­sche mir, dass das Aus­wär­ti­ge Amt von sich aus ein­sieht, dass es den Orts­kräf­ten Schutz zuspricht – unab­hän­gig von deren Ver­trags­form. Im Koali­ti­ons­ver­trag der Ampel-Regie­rung heißt es: »Wir wol­len die­je­ni­gen beson­ders schüt­zen, die der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land im Aus­land als Part­ner zur Sei­te stan­den und sich für Demo­kra­tie und gesell­schaft­li­che Wei­ter­ent­wick­lung ein­ge­setzt haben.« Die Bun­des­re­gie­rung soll­te all­ge­mein und spe­zi­ell in die­sen Ver­fah­ren zei­gen, dass sie es mit die­ser Ankün­di­gung ernst meint.

(er)