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Wohnsitzauflagen: Integrationspolitisch absurd, rechtlich problematisch
Bereits im letzten Jahr wurde eine Wohnsitzauflage für Flüchtlinge ins Gespräch gebracht. Das aufgeheizte Klima nach den Silvestervorfällen wird jetzt dazu genutzt, diese Forderung zu bekräftigen. Eine solche Wohnortverpflichtung ist aber nicht nur völkerrechtlich problematisch, sie wäre auch integrationspolitisch ein großer Fehler.
Bereits im letzten Jahr gab es die Diskussion: Können anerkannte Flüchtlinge verpflichtet werden, ihren Wohnsitz dort zu begründen oder zu behalten, wo sie durch deutsche Behörden zugewiesen wurden? Die CDU hatte das auf ihrem Bundesparteitag im Dezember gefordert. Im aktuell aufgeheizten Klima nach den Silvestervorfällen in Köln meint man nun, die Wohnsitzauflage mit neuen Begründungen einführen zu können. Vorne mit dabei: SPD-Chef Sigmar Gabriel, der die Wohnsitzauflage mit der Warnung vor „Ghetto-Problemen“ propagiert.
Behördliche Zwangsverteilung sorgt für Wohnortwechsel nach Anerkennung
Der Hintergrund der Forderung: Sehr viele Flüchtlinge werden in Deutschland anerkannt. Zuvor wurden sie nach behördlicher Bürokratie im Bundesgebiet verteilt und unterliegen während dem Asylverfahren einer Residenzpflicht – der entsprechende Verteilungsschlüssel nimmt aber keinen Bezug auf Interessen, Qualifikationen oder soziale Bindungen der Menschen. Es ist logisch, dass einige von ihnen daher nach der Anerkennung den Wohnort wechseln.
Auf der Suche nach Arbeitsplätzen zieht es viele Menschen – nicht nur Flüchtlinge – in Ballungsräume. Dort sind zwar die Jobmöglichkeiten am größten, es ist jedoch zum Teil nicht ausreichend bezahlbarer Wohnraum vorhanden. Der fehlende Wohnraum für sozial schwache Gruppen in vielen Städten ist aber nicht den Flüchtlingen anzulasten, sondern insbesondere Ausdruck der generellen Versäumnisse beim sozialen Wohnungsbau. Die derzeit hohen Flüchtlingszahlen machen das bestehende Problem nur deutlicher. Die jahrzehntelangen politischen Versäumnisse sollen nun die Flüchtlinge ausbaden, die durch den behördlichen Zufall der Verteilung zwangsweise in Städte und Gemeinden verbracht wurden, unabhängig davon, ob sie dort eine wirkliche Integrationschance haben.
Abwanderung in die Städte hat Gründe
Was deutschen Arbeitssuchenden nahegelegt wird – Mobilität und Bereitschaft zum Umzug – soll bei Flüchtlingen ins Gegenteil verkehrt werden: Ihre Immobilisierung durch gängelnde Vorschriften.
Dabei tun anerkannte Flüchtlinge dasselbe, was viele Deutsche auch tun – sie suchen insbesondere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und wandern in Richtung der Zonen der Prosperität. Der Wohnungsleerstand in vielen Gegenden Deutschlands hat also Gründe: Gerade junge Menschen sehen dort oft keine Perspektive für sich. Ausgerechnet Flüchtlinge nun dazu zu zwingen, ihr neues Leben genau dort zu beginnen, wo Einheimische wegen mangelnder Zukunftschancen abwandern, ist integrationspolitisch gedacht geradezu absurd.
Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge: Völkerrechtlich problematisch
Das Völker- und EU-Recht lässt Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge überdies nur in sehr eng begrenzten Ausnahmesituationen zu. Grundsätzlich wird für anerkannte Flüchtlinge die Bewegungsfreiheit garantiert. Dies ist in Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention verankert, der für anerkannte Flüchtlinge die Freizügigkeit im Aufnahmestaat vorsieht und nur beschränkbar, wenn sie für alle MigrantInnen-Gruppen gleichermaßen gilt. Dies wäre nicht der Fall, wenn man lediglich für Flüchtlinge eine Wohnsitzauflage einführen würde. Eine weitere wichtige Vorgabe macht darüber hinaus Art. 23 GFK, wonach Flüchtlinge im Bereich der Fürsorge wie Inländer zu behandeln sind. Daraus folgt auch, dass eine Wohnsitzauflage gegenüber Flüchtlingen nicht zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten eingesetzt werden dürfen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem entscheidenden Urteil festgestellt und die damals praktizierten Wohnsitzauflagen für rechtswidrig erklärt. Aktuell beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage, ob die Wohnsitzauflage auch im Hinblick auf subsidiär Schutzberechtigte europarechtswidrig ist. Die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón gehen davon aus.
Der EuGH-Generalanwalt hat deutlich gemacht, dass migrations- und integrationspolitische Erwägungen nur dann rechtskonform sind, wenn sie hinreichend schwerwiegend sind und an konkrete Sachverhalte anknüpfen. Eine in ihrer Allgemeinheit als diffus zu erachtenden Warnung vor „Ghettobildung“, wie sie Sigmar Gabriel vorträgt, kann einer solchen rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhalten. Ganz im Gegenteil: Wohnsitzauflagen werden gerade dazu führen, dass Flüchtlinge zwangsweise an Orten verbleiben müssen, wo sie keine Chancen haben.
Zwang zum Verbleib in strukturschwachen Gebieten: Integrationspolitisch kontraproduktiv
Flüchtlinge dürfen von der Politik nicht als zu verwaltende Masse gesehen werden. Das Ziel, sich in Deutschland ein neues Leben aufzubauen, zieht sie dorthin, wo die Perspektiven sehen. Kommunen und Städte, gerade aus strukturschwachen Gebieten, sollten das als Chance begreifen und mit Integrations- und Jobangeboten um den Zuzug von anerkannten Flüchtlingen werben. Mancherorts funktioniert es bereits, dass Anerkannte das Bleiben in einer vertraut gewordenen Umgebung plus Jobperspektive einer Abwanderung vorziehen.
Soziale Brennpunkte hingegen entstehen nicht nur in Großstädten, sondern vor allem dort, wo Menschen ausgegrenzt werden und ohne Perspektiven bleiben. Vor diesem Hintergrund ist die Idee der Wohnsitznahmeverpflichtung für Anerkannte ganz sicher eines: Integrationspolitisch kontraproduktiv.