13.01.2016
Image
Foto: Mit einer Wohnsitzauflage möchte die Politik Flüchtlinge in Zukunft zwingen, an dem Ort zu bleiben, dem sie zugewiesen wurden - unabhängig davon, welche Chancen sie dort haben. Foto: picture alliance / ZB

Bereits im letzten Jahr wurde eine Wohnsitzauflage für Flüchtlinge ins Gespräch gebracht. Das aufgeheizte Klima nach den Silvestervorfällen wird jetzt dazu genutzt, diese Forderung zu bekräftigen. Eine solche Wohnortverpflichtung ist aber nicht nur völkerrechtlich problematisch, sie wäre auch integrationspolitisch ein großer Fehler.

Bereits im letz­ten Jahr gab es die Dis­kus­si­on: Kön­nen aner­kann­te Flücht­lin­ge ver­pflich­tet wer­den, ihren Wohn­sitz dort zu begrün­den oder zu behal­ten, wo sie durch deut­sche Behör­den zuge­wie­sen wur­den? Die CDU hat­te das auf ihrem Bun­des­par­tei­tag im Dezem­ber gefor­dert. Im aktu­ell auf­ge­heiz­ten Kli­ma nach den Sil­ves­ter­vor­fäl­len in Köln meint man nun, die Wohn­sitz­auf­la­ge mit neu­en Begrün­dun­gen ein­füh­ren zu kön­nen. Vor­ne mit dabei: SPD-Chef Sig­mar Gabri­el, der die Wohn­sitz­auf­la­ge mit der War­nung vor „Ghet­to-Pro­ble­men“ propagiert.

Behörd­li­che Zwangs­ver­tei­lung sorgt für Wohn­ort­wech­sel nach Anerkennung

Der Hin­ter­grund der For­de­rung: Sehr vie­le Flücht­lin­ge wer­den in Deutsch­land aner­kannt. Zuvor wur­den sie nach behörd­li­cher Büro­kra­tie im Bun­des­ge­biet ver­teilt und unter­lie­gen wäh­rend dem Asyl­ver­fah­ren einer Resi­denz­pflicht – der ent­spre­chen­de Ver­tei­lungs­schlüs­sel nimmt aber kei­nen Bezug auf Inter­es­sen, Qua­li­fi­ka­tio­nen oder sozia­le Bin­dun­gen der Men­schen. Es ist logisch, dass eini­ge von ihnen daher nach der Aner­ken­nung den Wohn­ort wechseln.

Auf der Suche nach Arbeits­plät­zen zieht es vie­le Men­schen – nicht nur Flücht­lin­ge – in Bal­lungs­räu­me. Dort sind zwar die Job­mög­lich­kei­ten am größ­ten, es ist jedoch zum Teil nicht aus­rei­chend bezahl­ba­rer Wohn­raum vor­han­den. Der feh­len­de Wohn­raum für sozi­al schwa­che Grup­pen in vie­len Städ­ten ist aber nicht den Flücht­lin­gen anzu­las­ten, son­dern ins­be­son­de­re Aus­druck der gene­rel­len Ver­säum­nis­se beim sozia­len Woh­nungs­bau. Die der­zeit hohen Flücht­lings­zah­len machen das bestehen­de Pro­blem nur deut­li­cher. Die jahr­zehn­te­lan­gen poli­ti­schen Ver­säum­nis­se sol­len nun die Flücht­lin­ge aus­ba­den, die durch den behörd­li­chen Zufall der Ver­tei­lung zwangs­wei­se in Städ­te und Gemein­den ver­bracht wur­den, unab­hän­gig davon, ob sie dort eine wirk­li­che Inte­gra­ti­ons­chan­ce haben.

Abwan­de­rung in die Städ­te hat Gründe

Was deut­schen Arbeits­su­chen­den nahe­ge­legt wird – Mobi­li­tät und Bereit­schaft zum Umzug – soll bei Flücht­lin­gen ins Gegen­teil ver­kehrt wer­den: Ihre Immo­bi­li­sie­rung durch gän­geln­de Vorschriften.

Dabei tun aner­kann­te Flücht­lin­ge das­sel­be, was vie­le Deut­sche auch tun – sie suchen ins­be­son­de­re Chan­cen auf dem Arbeits­markt und wan­dern in Rich­tung der Zonen der Pro­spe­ri­tät. Der Woh­nungs­leer­stand in vie­len Gegen­den Deutsch­lands hat also Grün­de: Gera­de jun­ge Men­schen sehen dort oft kei­ne Per­spek­ti­ve für sich. Aus­ge­rech­net Flücht­lin­ge nun dazu zu zwin­gen, ihr neu­es Leben genau dort zu begin­nen, wo Ein­hei­mi­sche wegen man­geln­der Zukunfts­chan­cen abwan­dern, ist inte­gra­ti­ons­po­li­tisch gedacht gera­de­zu absurd.

Wohn­sitz­auf­la­gen für aner­kann­te Flücht­lin­ge: Völ­ker­recht­lich problematisch

Das Völ­ker- und EU-Recht lässt Wohn­sitz­auf­la­gen für aner­kann­te Flücht­lin­ge über­dies nur in sehr eng begrenz­ten Aus­nah­me­si­tua­tio­nen zu. Grund­sätz­lich wird für aner­kann­te Flücht­lin­ge die Bewe­gungs­frei­heit garan­tiert. Dies ist in Art. 26 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ver­an­kert, der  für aner­kann­te Flücht­lin­ge die Frei­zü­gig­keit im Auf­nah­me­staat vor­sieht und nur beschränk­bar, wenn sie für alle Migran­tIn­nen-Grup­pen glei­cher­ma­ßen gilt. Dies wäre nicht der Fall, wenn man ledig­lich für Flücht­lin­ge eine Wohn­sitz­auf­la­ge ein­füh­ren wür­de. Eine wei­te­re wich­ti­ge Vor­ga­be macht dar­über hin­aus Art. 23 GFK, wonach Flücht­lin­ge im Bereich der Für­sor­ge wie Inlän­der zu behan­deln sind. Dar­aus folgt auch, dass eine Wohn­sitz­auf­la­ge gegen­über Flücht­lin­gen nicht zum Zweck der ange­mes­se­nen Ver­tei­lung öffent­li­cher Sozi­al­hil­felas­ten ein­ge­setzt wer­den dür­fen. Dies hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in einem ent­schei­den­den Urteil fest­ge­stellt und die damals prak­ti­zier­ten Wohn­sitz­auf­la­gen für rechts­wid­rig erklärt. Aktu­ell beschäf­tigt sich der Euro­päi­sche Gerichts­hof mit der Fra­ge, ob die Wohn­sitz­auf­la­ge auch im Hin­blick auf sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­te euro­pa­rechts­wid­rig ist. Die Schluss­an­trä­ge des Gene­ral­an­walts Cruz Vill­alón gehen davon aus.

Der EuGH-Gene­ral­an­walt hat deut­lich gemacht, dass migra­ti­ons- und inte­gra­ti­ons­po­li­ti­sche Erwä­gun­gen nur dann rechts­kon­form sind, wenn sie hin­rei­chend schwer­wie­gend sind und an kon­kre­te Sach­ver­hal­te anknüp­fen. Eine in ihrer All­ge­mein­heit als dif­fus zu erach­ten­den War­nung vor „Ghet­to­bil­dung“, wie sie Sig­mar Gabri­el vor­trägt, kann einer sol­chen rechts­staat­li­chen Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung nicht stand­hal­ten. Ganz im Gegen­teil: Wohn­sitz­auf­la­gen wer­den gera­de dazu füh­ren, dass Flücht­lin­ge zwangs­wei­se an Orten ver­blei­ben müs­sen, wo sie kei­ne Chan­cen haben.

Zwang zum Ver­bleib in struk­tur­schwa­chen Gebie­ten: Inte­gra­ti­ons­po­li­tisch kontraproduktiv

Flücht­lin­ge dür­fen von der Poli­tik nicht als zu ver­wal­ten­de Mas­se gese­hen wer­den. Das Ziel, sich in Deutsch­land ein neu­es Leben auf­zu­bau­en, zieht sie dort­hin, wo die Per­spek­ti­ven sehen. Kom­mu­nen und Städ­te, gera­de aus struk­tur­schwa­chen Gebie­ten, soll­ten das als Chan­ce begrei­fen und mit Inte­gra­ti­ons- und Job­an­ge­bo­ten um den Zuzug von aner­kann­ten Flücht­lin­gen wer­ben. Man­cher­orts funk­tio­niert es bereits, dass Aner­kann­te das Blei­ben in einer ver­traut gewor­de­nen Umge­bung plus Job­per­spek­ti­ve einer Abwan­de­rung vorziehen.

Sozia­le Brenn­punk­te hin­ge­gen ent­ste­hen nicht nur in Groß­städ­ten, son­dern vor allem dort, wo Men­schen aus­ge­grenzt wer­den und ohne Per­spek­ti­ven blei­ben. Vor die­sem Hin­ter­grund ist die Idee der Wohn­sitz­nah­me­ver­pflich­tung für Aner­kann­te ganz sicher eines: Inte­gra­ti­ons­po­li­tisch kontraproduktiv.