06.10.2015
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Während viele Politiker derzeit von Flüchtlingen ein Bekenntnis zum Grundgesetz verlangen, stellen die selben Politiker selbst Kernelemente des Grundgesetzes in Frage. Art.1 GG: Foto: flickr / Stephan Malicke

Deutsche Politiker verschiedener Parteien überbieten sich mit Vorschlägen, wie die Flüchtlingszahlen begrenzt werden könnten: Die einen fordern „Obergrenzen“ für Asyl, die anderen Zurückweisungen an den Außengrenzen, wieder andere wollen die EU umzäunen. Diese Vorschläge sind blanker Populismus. Sie sind weder mit dem Grundgesetz, noch mit dem gemeinsamen europäischen Asylsystem oder dem internationalen Völkerrecht vereinbar.

In der aktu­el­len Asyl­de­bat­te ver­su­chen sich zahl­rei­che Poli­ti­ke­rin­nen und Poli­ti­ker mit Vor­schlä­gen zur Redu­zie­rung der Flücht­lings­zah­len zu über­bie­ten. Es müs­se eine „Ober­gren­ze“ geben, for­dern Poli­ti­ker von CSU bis SPD. CSU-Poli­ti­ker Mar­kus Söder stell­te gar das Grund­recht auf Asyl infra­ge. Die­je­ni­gen, die eine Ober­gren­ze for­dern, plä­die­ren damit zugleich für eine Miss­ach­tung des EU-Asyl­rechts und für einen Aus­stieg aus der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on. Denn die Vor­schlä­ge sind mit dem deut­schen und euro­päi­schen Asyl- und dem inter­na­tio­na­len Flücht­lings­recht nicht ver­ein­bar – ein Überblick:

Das Grund­recht auf Asyl nach Arti­kel 16a GG

Das Asyl­grund­recht nach Arti­kel 16a Grund­ge­setz (GG) garan­tiert einen Anspruch auf Asyl für poli­tisch Ver­folg­te. Sobald ein Asyl­su­chen­der die Gren­ze Deutsch­lands erreicht, ent­steht der Schutz­an­spruch. Die schutz­su­chen­de Per­son hat ein Recht auf Zugang zum Ver­fah­ren und auf Schutz­ge­wäh­rung. Die sog. Dritt­staa­ten­re­ge­lung  begrenzt das Asyl­grund­recht, wenn eine Per­son über einen siche­ren Dritt­staat ein­ge­reist ist. Alle EU-Staa­ten und dar­über hin­aus die­je­ni­gen Staa­ten, in denen die Anwen­dung der GFK und der EMRK sicher­ge­stellt ist, gel­ten als siche­re Drittstaaten.

Tür­kei: kein siche­rer Drittstaat

Die Tür­kei ist bei­spiels­wei­se kein siche­rer Dritt­staat, da die­se die GFK nur mit dem soge­nann­ten Ter­ri­to­ri­al­vor­be­halt gezeich­net hat. Damit ist gemeint, dass die Tür­kei die GFK nach wie vor – wie 1951 ursprüng­lich vor­ge­se­hen – nur auf euro­päi­sche Flücht­lin­ge anwen­det. Sie hat das Zusatz­pro­to­koll zur GFK von 1967 nicht unter­zeich­net, wonach der GFK-Schutz auf alle Flücht­lin­ge, unab­hän­gig von der Her­kunfts­re­gi­on, anzu­wen­den ist. Weil die Tür­kei also den GFK-Schutz nicht für Flücht­lin­ge aus Nah­ost oder bei­spiels­wei­se Eri­trea gewähr­leis­tet, darf sie damit nicht als „siche­rer Dritt­staat“ betrach­tet werden.

Schutz auch bei Ein­rei­se über siche­ren Drittstaat

Die Dritt­staa­ten­re­ge­lung hat den­noch eine gro­ße prak­ti­sche Bedeu­tung: Alle Asyl­su­chen­den, die auf dem Land­weg ein­rei­sen, wer­den regel­mä­ßig vom Schutz des Asyl­grund­rechts aus­ge­schlos­sen. Denn alle Deutsch­land umge­ben­den Län­der gel­ten als siche­re Dritt­staa­ten. Das heißt jedoch nicht, dass die Asyl­su­chen­den schutz­los blei­ben: Sie bekom­men – wenn sie im Her­kunfts­land ver­folgt wer­den – den  Flücht­lings­sta­tus ent­spre­chend der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on oder sub­si­diä­ren Schutz zuer­kannt. Die­se Schutz­for­men kön­nen nicht ledig­lich wegen Durch­rei­se durch einen EU-Staat vor­ent­hal­ten wer­den. Ob sie die­sen Schutz in Deutsch­land erhal­ten oder ob ein ande­res EU-Land zustän­dig ist, rich­tet sich indes nach der euro­päi­schen Dub­lin-III-Ver­ord­nung.

Aus­stieg aus dem Grundgesetz?

Eine gänz­li­che Abschaf­fung des Asyl­rechts wäre bereits wegen der Ewig­keits­ga­ran­tie des Art. 79 Abs. 3 GG in Fra­ge zu stel­len, da der Kern des asyl­recht­li­chen Schut­zes auch über die Men­schen­wür­de, Art. 1 Abs. 1 GG, abge­si­chert ist.

Jen­seits des­sen wür­de aber auch über das EU-Recht ein umfas­sen­der Schutz­an­spruch von Flücht­lin­gen fort­be­stehen. Seit 1999 hat die EU die Kom­pe­tenz, das Flücht­lings­recht zu regeln. Die Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie defi­niert seit 2004 den Flücht­lings­schutz für alle EU Mit­glied­staa­ten ver­bind­lich. Auch die EU-Grund­rech­te­char­ta garan­tiert ein Recht auf Asyl (Arti­kel 19). Das heißt: Das indi­vi­du­el­le Recht auf Asyl besteht auf EU-Ebe­ne fort und ist zu beach­ten, auch wenn das Grund­ge­setz wei­ter ein­ge­schränkt würde.

Euro­päi­sches Asyl­recht garan­tiert Zugang zum Verfahren

Nach der EU-Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie haben Asyl­su­chen­de das Recht, an der Gren­ze oder aber schon in den Ter­ri­to­ri­al­ge­wäs­sern der EU-Staa­ten einen Asyl­an­trag zu stel­len. Die­ser hat zur Fol­ge, dass sie in dem betref­fen­den Land blei­ben dür­fen, so lan­ge ihr Asyl­an­trag geprüft wird (Arti­kel 9). Die Richt­li­nie garan­tiert aus­drück­lich, dass jeder Antrag auf Schutz geprüft wer­den muss – dass die Asyl­su­chen­den also einen Zugang zum Ver­fah­ren  haben. Erst wenn der Antrag nega­tiv beschie­den wor­den ist und der Rechts­weg vor Gericht aus­ge­schöpft ist, dür­fen die Staa­ten die betref­fen­de Per­son abschie­ben. Die Zurück­wei­sung von Asyl­su­chen­den an der Gren­ze ist ein kla­rer Ver­stoß gegen die Asylverfahrensrichtlinie.

Gen­fer Flüchtlingskonvention

Die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on ist die Magna Char­ta des inter­na­tio­na­len Flücht­lings­schut­zes. Kern­ga­ran­tie für Schutz­su­chen­de ist das soge­nann­te Refou­le­ment-Ver­bot, das in Arti­kel 33 Abs. 1 GFK gere­gelt ist. Dem­nach dür­fen die Ver­trags­staa­ten einen Flücht­ling nicht über die Gren­zen von Gebie­ten aus- oder zurück­wei­sen, in denen sein Leben oder sei­ne Frei­heit wegen sei­ner Ras­se, Reli­gi­on, Staats­an­ge­hö­rig­keit, sei­ner Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe oder wegen sei­ner poli­ti­schen Über­zeu­gung bedroht sein wür­de. Asyl­su­chen­de, die an der Gren­ze eines EU-Staa­tes Asyl bean­tra­gen, wer­den also von der GFK vor Zurück­wei­sung geschützt. In einem Asyl­ver­fah­ren muss fest­ge­stellt wer­den, ob sie ein Flücht­ling im Sin­ne der GFK sind – nur wenn dies ver­neint wird, lässt die GFK eine Zurück­wei­sung zu.

Euro­päi­sche Menschenrechtskonvention

Einen ähn­li­chen Refou­le­ment-Schutz wie die GFK gewähr­leis­tet die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) über Arti­kel 3. Hier­nach ist ein jeder vor Fol­ter und vor einer ernied­ri­gen­den oder unmensch­li­chen Behand­lung oder Stra­fe geschützt. Ein­her geht damit auch der Schutz vor Zurück­wei­sung oder Abschie­bung in einen Staat, in dem Fol­ter oder eine ernied­ri­gen­de oder unmensch­li­che Behand­lung droht. Eben­so darf nicht in Staa­ten abge­scho­ben wer­den, die die Flücht­lin­ge in den Fol­ter­staat abschie­ben wür­den – Arti­kel 3 EMRK schützt also vor Kettenabschiebungen.

Die EMRK gilt auch für Fron­tex-Ope­ra­tio­nen im Mit­tel­meer. Wie der Euro­päi­sche Men­schen­rechts­ge­richts­hof in einem Grund­satz­ur­teil (Hir­si ./. Ita­li­en) ent­schie­den hat, ist der Schutz vor Zurück­wei­sung auch auf Hoher See zu beach­ten. Ein Abfan­gen von Flücht­lin­gen auf dem Mit­tel­meer, um sie sodann nach Nord­afri­ka oder in die Tür­kei zurück­zu­brin­gen, ist weder mit Arti­kel 3 EMRK noch mit dem Schutz vor Kol­lek­tiv­aus­wei­sung (Arti­kel 4 des 4. Prot. Zur EMRK) vereinbar.

Schutz vor Zurück­wei­sung gilt auch im Notstand

Der Schutz vor Zurück­wei­sung nach Arti­kel 3 EMRK ist im Übri­gen „not­stands­fest“. Das heißt, dass die­ser auch im Fal­le eines Not­stan­des, also sogar im Krieg, beach­tet wer­den muss. Dies legt Arti­kel 15 Abs. 2 EMRK fest. Das hat zur Fol­ge, dass ein Ver­trags­staat der EMRK in kei­nem Fall von Arti­kel 3 EMRK abwei­chen darf. Wer sich vom Schutz vor Zurück­wei­sung ver­ab­schie­den möch­te, der muss in der Kon­se­quenz die gesam­te EMRK aufkündigen.

Mer­kel hat Recht: Kei­ne Obergrenzen

Deutsch­land ist ein­ge­bun­den in einem euro­päi­schen und  inter­na­tio­na­len Schutz­sys­tem. Zu Recht hat die inter­na­tio­na­le Staa­ten­ge­mein­schaft nach Ende des Zwei­ten Welt­kriegs Rechts­ga­ran­tien für Flücht­lin­ge geschaf­fen, damit nie wie­der Flücht­lin­ge an den Gren­zen von Staa­ten, die Schutz bie­ten könn­ten, abge­wie­sen wür­den. Des­we­gen ist es rich­tig, wenn Kanz­le­rin Mer­kel fest­stellt: „Das Grund­recht auf Asyl für poli­tisch Ver­folg­te kennt kei­ne Obergrenze.“

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