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Bei Amsterdam Gay Pride 2017 demonstriert »Pink Marrakesh« für LGBTI-Rechte in Marokko. Dort stehen sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern unter Strafe. Foto: Alf van Beem / Wikimedia

Heute berät der Bundesrat über »sichere Herkunftsländer«. Das gibt dem Dauerasylstreit ohne faktische Grundlage neue Nahrung, denn die Menschenrechtslage in den betroffenen Staaten hat sich kaum verändert. Bereits 2016 hatte die Bundesregierung den Versuch unternommen, die Maghreb-Staaten als »sicher« einzustufen.

Der Bun­des­rat hat­te den Vor­stoß im März 2017 aus guten Grün­den gestoppt: Schon der alte und nun auch der neue Gesetz­ent­wurf war und ist ver­fas­sungs­wid­rig und igno­riert Euro­pa­recht. Und gegen die Ein­stu­fung von Alge­ri­en, Marok­ko, Tune­si­en und Geor­gi­en als »siche­re Her­kunfts­län­der« spre­chen noch wei­te­re gra­vie­ren­de Bedenken.

1)      Verfassungsrechtliche Voraussetzungen fehlen 

Ers­tens feh­len die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­stu­fung von Alge­ri­en, Marok­ko, Tune­si­en und Geor­gi­en als »siche­re« Her­kunfts­staa­ten. Eine Ein­stu­fung die­ser Län­der wider­spricht den Vor­ga­ben des Ver­fas­sungs­ge­richts, wonach Sicher­heit vor Ver­fol­gung »lan­des­weit und für alle Per­so­nen- und Bevöl­ke­rungs­grup­pen bestehen« muss (BVerfG, Beschluss v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93). Der Gesetz­ent­wurf selbst erkennt das, indem er betont:

  • In Alge­ri­en ist Homo­se­xua­li­tät nach wie vor straf­bar. Dabei wer­de Homo­se­xua­li­tät schon dann »straf­recht­lich rele­vant, wenn sie öffent­lich sicht­bar gelebt wird.« (GE, S. 11).
  • In Marok­ko kann die eige­ne Mei­nung nicht frei geäu­ßert wer­den. »Poli­ti­sche Über­zeu­gun­gen kön­nen frei geäu­ßert wer­den, solan­ge sie nicht die Per­son des Königs, den Islam als Staats­re­li­gi­on oder die ter­ri­to­ria­le Inte­gri­tät in Fra­ge stel­len.« Außer­dem sei »Jeder außer­ehe­li­che Geschlechts­ver­kehr und auch Ehe­bruch (…) straf­bar.« (GE, S. 14 f.).
  • Auch in Tune­si­en wer­den »homo­se­xu­el­le Hand­lun­gen von Män­nern und Frau­en mit Haft­stra­fen von drei Jah­ren belegt« (GE, S. 19).
  • In Geor­gi­en müs­sen Ange­hö­ri­ge sexu­el­ler Min­der­hei­ten im gesell­schaft­li­chen und beruf­li­chen Leben eben­falls mit unglei­cher Behand­lung bis hin zu ein­zel­nen Über­grif­fen rech­nen (GE, S. 9).

Des­halb darf kein Bun­des­land die­sem Ent­wurf zustim­men – auch das grün-mit­re­gier­te Baden-Würt­tem­berg nicht, das im eige­nen Koali­ti­ons­ver­trag auf den Punkt bringt: Eine Unter­stüt­zung im Bun­des­rat erfol­ge nur, »falls die ent­spre­chen­den hohen ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vorliegen«.

2)      EuGH-Urteil wird nicht umgesetzt

Zwei­tens igno­riert der Gesetz­ent­wurf die Grund­satz­ent­schei­dung des Gerichts­hofs der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) vom 19. Juni 2018, nach der abge­lehn­te Antrag­stel­le­rIn­nen die Mög­lich­keit haben müs­sen, in Deutsch­land zu kla­gen, ohne dass sie wäh­rend­des­sen abge­scho­ben wer­den dür­fen (Urteil v. 19.06.2018, C‑181/16). Bei Men­schen aus »siche­ren Her­kunfts­län­dern«, die als offen­sicht­lich unbe­grün­det abge­lehnt wer­den, ist eine Abschie­bung wäh­rend des lau­fen­den Ver­fah­rens nach deut­schem Recht noch mög­lich (§ 75 i.V.m. § 36 AsylG). Damit ist zwin­gend eine gesetz­li­che Ände­rung erfor­der­lich. Sie fehlt im Ent­wurf völlig.

»Das per­ma­nen­te Hoch­zie­hen die­ser The­ma­tik spielt Rechts­po­pu­lis­ten in die Hän­de und unter­gräbt das Bewusst­sein, dass der Rechts­staat nach Regeln abläuft, in denen die Gerich­te die Behör­den kon­trol­lie­ren und Fehl­ent­schei­dun­gen korrigieren.«

Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL

3)      Asylverfahrensberatung und spezielle Rechtsberatung sind nicht gewährleistet

Drit­tens: Die ver­schärf­te Wir­kung ohne ver­spro­che­ne unab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung und »spe­zi­el­le Rechts­be­ra­tung« ist fatal. Bei der Ein­rei­se aus soge­nann­ten »siche­ren Her­kunfts­län­dern« wird bereits ver­mu­tet, dass ein Aus­län­der aus einem ent­spre­chen­den Her­kunfts­land nicht der poli­ti­schen Ver­fol­gung unter­liegt. Die indi­vi­du­el­le Betrach­tung wird damit von einer typi­sie­ren­den – pri­mär ableh­nen­den – Bewer­tung ver­drängt. Die Wider­le­gung einer sol­chen Ver­mu­tung ist in der Pra­xis schwer mög­lich. Der Asyl­an­trag einer/s Asyl­su­chen­den aus einem sol­chen Staat wird gem. § 29a AsylG als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« abge­lehnt, was wie­der­um Frist­ver­kür­zun­gen für den wei­te­ren Rechts­weg zur Fol­ge hat.

Weder eine unab­hän­gi­ge, flä­chen­de­cken­de Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung noch eine spe­zi­el­le Rechts­be­ra­tung für »beson­de­re vul­nerable Grup­pen« wird gewährleistet

Die ver­schärf­te Unter­brin­gung in AnKER-Zen­tren, beson­de­ren Auf­nah­me­ein­rich­tun­gen oder ander­wei­tig benann­ten Groß­un­ter­künf­ten hat fata­le Aus­wir­kun­gen für die Asyl­ver­fah­ren selbst. Durch die Iso­la­ti­on und Abschir­mung der Betrof­fe­nen in die­sen Zen­tren ist es kaum mög­lich, Rechts­bei­stand oder ehren­amt­li­che Unter­stüt­zung zu erhal­ten. Genau das wäre aber gera­de erfor­der­lich, um im Ein­zel­fall die Beson­der­heit des Fal­les herauszuarbeiten.

Zwin­gend not­wen­dig ist vor der Über­le­gung wei­te­rer Ver­schär­fun­gen im Asyl­ver­fah­ren end­lich die unab­hän­gi­ge, flä­chen­de­cken­de Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung – so wie es der Koali­ti­ons­ver­trag der Gro­ßen Koali­ti­on expli­zit ver­spricht (KV, Z. 4994 f.). Die Bun­des­län­der müs­sen sich auf die­se Ver­ein­ba­rung auf Bun­des­ebe­ne ver­las­sen kön­nen und deren Ein­hal­tung ein­for­dern. Dabei schließt die »Unab­hän­gig­keit« der Ver­fah­rens­be­ra­tung eine staat­li­che Bera­tung durch das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) aus, da der Staat über den Asyl­an­trag ent­schei­den muss und damit als eine Art Par­tei am Ver­fah­ren betei­ligt ist. Eben­so ist klar, dass eine »flä­chen­de­cken­de« Bera­tung über die AnKER-Zen­tren hin­aus­ge­hen muss.

Eben­so fehlt die im Koali­ti­ons­ver­trag im Kon­text der Asyl­su­chen­den aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« ver­ein­bar­te »spe­zi­el­le Rechts­be­ra­tung für beson­de­re vul­nerable Flucht­grup­pen« (KV, Z. 5060 ff.). Der Gesetz­ent­wurf ver­weist nur dar­auf, dass das BAMF der­zeit an einem Kon­zept zur Umset­zung und Sicher­stel­lung einer sol­chen Rechts­be­ra­tung arbei­te (GE, S. 5).

4)      Die fadenscheinige Begründung sind gedrückte Quoten 

Vier­tens begrün­det das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um die Ein­stu­fung zu »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« auch damit, dass die Aner­ken­nungs­quo­ten der Antrag­stel­le­rIn­nen aus die­sen Län­dern so gering sei­en. Dabei wer­den die Quo­ten sei­tens der Bun­des­re­gie­rung künst­lich her­un­ter­ge­rech­net. Bei der Fra­ge, zu wel­chem Anteil Men­schen aus einem bestimm­ten Her­kunfts­land schutz­be­dürf­tig sind oder nicht, dür­fen nur die Ableh­nun­gen nega­tiv berück­sich­tigt wer­den, die inhalt­lich wegen einer feh­len­den Schutz­be­dürf­tig­keit abge­lehnt wur­den (»berei­nig­te Quo­te«). Tat­säch­lich aber wer­den von der Bun­des­re­gie­rung auch die for­mel­len Ableh­nun­gen mit ein­ge­rech­net, was die Schutz­quo­ten nach unten drückt (»unbe­rei­nig­te« Quote).

Bei­spiel: Ein Schutz­su­chen­der erhält in Deutsch­land eine for­mel­le Ableh­nung auf­grund der sog. Dub­lin-Ver­ord­nung, weil Frank­reich für die Prü­fung des Asyl­an­trags in die­sem Fall zustän­dig ist. In Frank­reich aber erhält die­se Per­son dann die vol­le Flücht­lings­an­er­ken­nung nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on. In Deutsch­land zählt die­ser Fall den­noch als Ableh­nung und zieht damit die Schutz­quo­te her­un­ter. Die­se for­mel­le Ent­schei­dung wird also genutzt, um die gene­rel­le Schutz­be­dürf­tig­keit von Men­schen aus einem bestimm­ten Her­kunfts­land zu ver­nei­nen. Mit ande­ren Wor­ten: Ein Flücht­ling im Sin­ne der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on gilt im Sin­ne der Sta­tis­tik der Bun­des­re­gie­rung als nicht schutzbedürftig.

Wäh­rend also bei Tune­si­en das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um (BMI) für das ers­te Halb­jahr 2018 von einer Aner­ken­nungs­quo­te von 2,7 Pro­zent spricht, liegt die berei­nig­te Gesamt­schutz­quo­te bei 6,4 Pro­zent. Bei steht Alge­ri­en die gedrück­te Quo­te von 2,2 einer tat­säch­li­chen Quo­te von 5,5 Pro­zent gegen­über, bei Marok­ko 4,6 zu 9,3 Prozent.

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Zusätz­lich müs­sen nach Auf­fas­sung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht nur die Ent­schei­dungs­quo­ten des BAMF, son­dern auch die Erfolgs­quo­ten vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten hin­zu­ge­zo­gen wer­den – ohne dass der Ver­weis auf die Zah­len über­haupt eine Prü­fung erset­zen könnte:

»Dabei sind die Ent­schei­dungs­pra­xis des Bun­des­am­tes wie die Recht­spre­chung der Ver­wal­tungs­ge­rich­te zu berück­sich­ti­gen; fer­ner kann ein Ver­gleich mit den Aner­ken­nungs­quo­ten ande­rer euro­päi­scher Staa­ten hilf­reich sein. Eine eigen­stän­di­ge Prü­fung der Ver­hält­nis­se in dem betref­fen­den Staat anhand der von der Ver­fas­sung vor­ge­ge­be­nen Prüf­kri­te­ri­en wird dadurch frei­lich nicht ersetzt.« (BVerfG, Beschluss v. 14. Mai 1996, 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93).

Ange­sichts die­ser Fak­ten spre­chen alle ratio­na­len und rechts­staat­li­che Grün­de für sorg­fäl­ti­ge Asyl­ver­fah­ren und gegen die pau­scha­li­sie­ren­de Ein­stu­fung als »siche­re Herkunftsländer«.