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Lagerpflicht für alle: Bayern will Flüchtlinge isolieren
Noch bevor das »Hau ab«-Gesetz offiziell in Kraft getreten ist, möchte Bayern die Isolation von Flüchtlingen durch eine neue Lagerpflicht schnellstmöglich umsetzen. Nun gilt es, dafür zu sorgen, dass andere Bundesländer dem nicht folgen.
Das vom Bundestag beschlossene »Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht« ermächtigt die Bundesländer, grundsätzlich alle Asylsuchenden zu verpflichten, bis zum Ende der Asylverfahren in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen zu bleiben. Bisher gilt das bei einer Unterbringung über sechs Monate hinaus nur für die sog. »sicheren« Herkunftsstaaten Serbien, Bosnien, Mazedonien, Montenegro, Kosovo, Albanien, Senegal, Ghana.
Doch das scheint der Schwesterpartei der CDU nicht genug: Jetzt sollen alle Asylbewerber erst einmal so lange wie möglich fernab der Unterstützungsstrukturen einkaserniert werden können. Das zeigt ein Antrag der CSU zum Gesetzentwurf zur Änderung des bayerischen Aufnahmegesetzes (Bayerischer Landtag, Drucks. 17/17214).
»Kurzfristig« contra 2 Jahre
Nach der Begründung zum »Hau ab« – Gesetzes sollen nur solche Schutzsuchenden betroffen sein, die »ohne Bleibeperspektive« sind. Dieser Begriff ist aber in keinem Gesetz definiert und findet sich auch nicht in den neuen Bundes- oder Landesregelungen wieder. Faktisch können so erst einmal alle Asylbewerber bis zu zwei Jahren festgehalten werden. Auf die vielfältige Kritik dieser Regelung hin hat die Bundesregierung, die das Gesetz vorgeschlagen hatte, auf die bestehenden Einschränkungen im Asylgesetz verwiesen.
Danach heißt es, dass die Betroffenen aus der Aufnahmeeinrichtung u.a. zu entlassen sind, wenn das Bundesamt »kurzfristig« nicht entscheiden kann, ob der Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch nach einer Ablehnung ist der Aufenthalt in der Einrichtung zu beenden, wenn eine Abschiebung »kurzfristig« nicht möglich ist. Eine Internierung von zwei Jahren kann aber in keinem Fall als »kurzfristig« angesehen werden – das Gesetz widerspricht sich.
Es gibt keine sozialen Kontakte, kein Zugang zu Arbeit und Schule, keine Berücksichtigung des Kindeswohls.
Isolation auf höchstem Niveau
Die Folge: In den Erstaufnahmeeinrichtungen oder den sog. »Transitzentren«, wie Bayern sie gerade führt, werden Flüchtlinge vollkommen isoliert. Es gibt keine sozialen Kontakte, keinen Zugang zu Arbeit und Schule, keine Berücksichtigung des Kindeswohls.
Der Kontakt zu Ehrenamtlichen und Unterstützer*innen wird verhindert, weil in diesen Zentren die Strukturen nicht so aufgebaut sind. Damit stehen sie sowohl im Asylverfahren als auch bei drohender Abschiebung ohne Hilfestellung da. Ohne Kontakte kann kaum eine Begleitung bei Anhörungen stattfinden, der Zugang zu Rechtsbeistand wird erheblich erschwert. Petitionen oder die Inanspruchnahme der Härtefallkommission sind so nicht möglich.
Integration wird unmöglich gemacht
Auch wird jegliche Integration bis zu zwei Jahre verhindert, da beispielsweise ein dauerhaftes Arbeits- und Berufsausbildungsverbot besteht (§ 61 AsylG). Das verstößt sogar gegen EU-Recht, das spätestens nach neun Monaten einen Zugang zum Arbeitsmarkt vorsieht (Art. 15 der EU-Aufnahmerichtlinie). Integration wird bis aufs Letzte unmöglich gemacht – auch für Asylsuchende, deren Antrag positiv beschieden werden kann.
Selbst Kinder werden von der »Lagerpflicht« in den Erstaufnahmen nicht ausgeschlossen, was zu besonders psychischen und physischen Belastungen führt, einen Schulzugang in manchen Ländern unmöglich macht und somit sowohl gegen europarechtliche Vorgaben als auch gegen die UN-Kinderrechtskonvention verstößt. Bis heute ist die gesonderte Unterbringung vulnerabler Personen flächendeckend nicht gewährleistet.
Bayern macht, was es will
Was nun erst rechtlich ermöglicht werden soll, macht Bayern faktisch schon lange: In sog. »Transitzentren« sind Ein- und Ausreiselager kombiniert. Um gegen die derzeitige Beschränkung der Wohnverpflichtung in Erstaufnahmeeinrichtungen nicht zu verstoßen, werden kurzerhand die Einrichtungen verschiedentlich umbenannt. So wird auch mal ein Containerlager, das zunächst eine Erstaufnahmeeinrichtung (»Ankunfts- und Rückführungseinrichtung«) war, zur »Gemeinschaftsunterkunft« umetikettiert. Die neue gesetzliche Regelung aber würde die Vorgehensweise noch vereinfachen.
(beb)