11.05.2023
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Am 14.05.2023 sind Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in der Türkei angesetzt. Foto: Unsplash

Die Zahl asylsuchender Menschen aus der Türkei ist 2022 massiv gestiegen, dennoch sinkt die Anerkennungsquote. Die Verfolgung richtet sich im Wesentlichen gegen Kurd*innen, politische Oppositionelle – und Anhänger*innen der sog. Gülen-Bewegung. PRO ASYL und der Flüchtlingsrat Niedersachsen kritisieren die aktuelle Entscheidungspraxis des BAMF.

Mit Span­nung wer­den die für kom­men­den Sonn­tag, den 14.05.2023, ange­setz­ten Prä­si­dent­schafts- und Par­la­ments­wah­len in der Tür­kei erwar­tet. Setzt sich der aus­sichts­rei­che Oppo­si­ti­ons­kan­di­dat, Kemal Kılı­ç­da­roğ­lu (CHP) durch, besteht die Mög­lich­keit, dass der auto­ri­tä­re Kurs gestoppt wird, den die Tür­kei unter dem noch amtie­ren­den Staats­prä­si­den­ten Erdoğan (AKP) ein­ge­schla­gen hat – ein Pro­zess der, soll­te es dazu kom­men, viel Zeit in Anspruch neh­men wird. Denn, Erdoğans Amts­zeit ging mit der Erup­ti­on der Men­schen­rech­te in der Tür­kei ein­her. Das zeigt sich ein­mal mehr in den aktu­el­len Flucht­be­we­gun­gen. Soll­te es nicht zu einem Wech­sel an der Spit­ze der Tür­kei kom­men, ist zu erwar­ten, dass noch viel mehr Men­schen jeg­li­che Hoff­nung ver­lie­ren und aus Angst vor Ver­fol­gung die Tür­kei ver­las­sen müssen.

Im ver­gan­ge­nen Jahr 2022 wur­den knapp 24.000 Asy­l­erst­an­trä­ge tür­ki­scher Staatsbürger*innen regis­triert, eine neue Höchst­mar­ke. Mehr Erst­an­trä­ge wur­den nur von Antrags­stel­len­den aus Afgha­ni­stan (36.358 Erst­an­trä­ge) und Syri­en (70.976 Erst­an­trä­ge) gestellt – ein Trend, der sich im ers­ten Quar­tal 2023 fort­setzt. Bekam jedoch 2019 noch etwa jede*r zweite*r Antragsstellende*r aus der Tür­kei einen Schutz­sta­tus, erhält die­sen im März 2023 nur noch jede*r vier­te. Die (berei­nig­te) Schutz­quo­te ist damit von über 50 % (2019) auf 23 % (März 2023) gefal­len. Wenn man die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen in der Tür­kei betrach­tet, dann über­rascht die­se gerin­ge Schutzquote.

Eine Grup­pe, gegen die sich die Ver­fol­gungs­maß­nah­men des tür­ki­schen Staa­tes neben Kurd*innen und Oppo­si­tio­nel­len in beson­de­rer Wei­se rich­ten, sind (ver­meint­li­che) Gülen-Anhänger*innen. PRO ASYL und der Flücht­lings­rat Nie­der­sa­chen konn­ten durch die Unter­stüt­zung eini­ger Men­schen aus die­sem Per­so­nen­kreis Ein­bli­cke in die Pro­ble­me bei deren Asyl­ver­fah­ren erlan­gen und in etli­chen Fäl­len eine Kor­rek­tur der zunächst nega­ti­ven BAMF-Ent­schei­dung herbeiführen.

Dabei ist deut­lich gewor­den: Es gibt sys­te­ma­ti­sche Pro­ble­me bei der Ent­schei­dungs­pra­xis des Bun­des­am­tes für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) für die­se Per­so­nen­grup­pe. Alle eint, dass sie will­kür­lich wegen Ter­ro­ris­mus­vor­wurfs ange­klagt und inhaf­tiert wur­den und auf Grund von wei­ter­hin dro­hen­der Ver­fol­gung in der Tür­kei nach Deutsch­land flie­hen muss­ten. Den Men­schen dro­hen in der Tür­kei schwer­wie­gen­de Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen, wie will­kür­li­che, mehr­jäh­ri­ge Haft und Folter.

Warum werden Gülen-Anhänger*innen in der Türkei verfolgt?

Die Gülen-Bewe­gung ist ein in der Tür­kei gegrün­de­tes, mitt­ler­wei­le welt­weit agie­ren­des mus­li­mi­sches, poli­ti­sches und wirt­schaft­li­ches Netz­werk. Sie betreibt Schu­len, Uni­ver­si­tä­ten und Bil­dungs­ein­rich­tun­gen. Außer­dem gehö­ren ihr Medi­en, Unter­neh­men und Wohl­tä­tig­keits­or­ga­ni­sa­tio­nen an. Die Bewe­gung steht in der Kri­tik, ins­be­son­de­re in Bil­dungs­ein­rich­tun­gen jun­ge Men­schen zu rekru­tie­ren und die Öffent­lich­keit zu täu­schen: Wäh­rend sie sich nach außen trans­pa­rent und offen gibt, ist sie im Inne­ren streng hier­ar­chisch-auto­ri­tär orga­ni­siert, wobei kon­ser­va­ti­ve Ver­hal­tens­re­geln restrik­tiv ein­ge­for­dert wer­den. Von Aussteiger*innen wird die­se daher als „sek­ten­ähn­lich“ beschrie­ben. War die Gülen-Bewe­gung bis zum Jahr 2013 Ver­bün­de­te der tür­ki­schen Regie­rungs­par­tei AKP, wer­den ihre Anhänger*innen seit 2016 sys­te­ma­tisch verfolgt.

Aus­schlag­ge­bend für die Ver­fol­gung von Gülen-Anhänger*innen in der Tür­kei war der geschei­ter­te Putsch­ver­such im Jahr 2016. Für den Putsch wur­de maß­geb­lich der isla­mi­sche Pre­di­ger Fet­hul­lah Gülen ver­ant­wort­lich gemacht. Seit dem geschei­ter­ten Putsch wird das weit ver­zweig­te Netz­werk, des­sen Ange­hö­ri­ge häu­fig ein­fluss­rei­che Stel­len in der Tür­kei inne­hat­ten und zu einer Art Eli­te zähl­ten, als Ter­ror­or­ga­ni­sa­ti­on ein­ge­stuft, unter dem Begriff »FETÖ/PDY«. In der Fol­ge kam es zur Schlie­ßung von Medi­en, Bil­dungs­ein­rich­tun­gen und Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen sowie zu mas­sen­haf­ten Ent­las­sun­gen von (ver­meint­li­chen) Gülen-Anhänger*innen, dar­un­ter auch Richter*innen und Staatsanwält*innen, und der Ver­haf­tung die­ser Men­schen (sie­he BAMF: Län­der­re­port Tür­kei 47, S. 22 f.).

Ab wann eine Per­son, die dem Gülen-Netz­werk zuge­rech­net wird, mit Ver­fol­gungs­hand­lun­gen zu rech­nen hat, lässt sich nicht abschlie­ßend fest­stel­len. Teil­wei­se wur­den und wer­den jedoch auch Per­so­nen ver­haf­tet, denen eine kaum defi­nier­te angeb­li­che Nähe zur Gülen-Bewe­gung vor­ge­wor­fen wird (Urteil VG Köln vom 21.07.2022 – 22 K 686/21.A; Urteil VG Han­no­ver vom 19.01.2023; Lage­be­richt AA 2021 S. 12- 13; Bun­des­amt für Frem­den­we­sen und Asyl Öster­reich (BFA): Län­der­in­for­ma­ti­on Tür­kei S. 43–46)). Auch der Lage­be­richt des Aus­wär­ti­gen Amts zur Tür­kei hält fest, dass die »sys­te­ma­ti­sche Ver­fol­gung mut­maß­li­cher Gülen-Anhän­ger« (Lage­be­richt Aus­wär­ti­ges Amt 2021, S. 7; zitiert im Urteil VG Köln vom 21.07.2022 – 22 K 686/21.A) andau­ert.

Aus­schlag­ge­bend für die Ver­fol­gung in der Tür­kei ist, dass Gülen-Anhänger*innen nicht mit fai­ren Straf­ver­fah­ren in der Tür­kei rech­nen kön­nen. Die Unab­hän­gig­keit von Richter*innen ist nicht mehr gege­ben: Seit 2016 wur­den Richter*innen und Staatsanwält*innen nach kon­tro­ver­sen Ent­schei­dun­gen aus­sor­tiert, sus­pen­diert und teil­wei­se ver­haf­tet – Richter*innen, die regie­rungs­kon­form ent­schei­den, wer­den hin­ge­gen beför­dert. Ent­schei­dun­gen der Gerich­te sind scha­blo­nen­haft, Urtei­le haben man­gel­haf­te recht­li­che Begrün­dun­gen und eine lücken­haf­te und wenig glaub­wür­di­ge Beweis­füh­rung. Teil­wei­se blei­ben Bewei­se der Ver­tei­di­gung auch unbe­rück­sich­tigt. Die Aus­gän­ge von Straf­ver­fah­ren in der Tür­kei mit Bezug zur Gülen-Bewe­gung sind will­kür­lich. Es hängt völ­lig davon ab, an welche*n Richter*in man gelangt.

Aus­schlag­ge­bend für die Ver­fol­gung von Gülen-Anhänger*innen in der Tür­kei war der geschei­ter­te Putsch­ver­such im Jahr 2016.

Die Recht­spre­chung des deut­schen Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes besagt, dass es grund­sätz­lich legi­tim für einen Staat ist, sich gegen Ter­ro­ris­mus zu weh­ren, und dass dies nicht als poli­ti­sche Ver­fol­gung anzu­se­hen ist. Es muss für Asyl ein Polit­ma­lus exis­tie­ren, also straf­recht­li­che Sank­tio­nen, die einen dis­kri­mi­nie­ren­den oder unver­hält­nis­mä­ßi­gen bzw. über­stei­ger­ten oder will­kür­li­chen Cha­rak­ter auf­wei­sen, wie bei­spiels­wei­se Fol­ter (BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 – 2 BvR 2954/09; BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009 – 2 BvR 78/08; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06).

Eigentlich eindeutig: Gülen-Anhänger*innen werden aus politischen Gründen verfolgt

Solch ein Polit­ma­lus liegt in Straf­ver­fah­ren gegen Gülen-Anhänger*innen ein­deu­tig vor. Dazu lässt sich dem Lage­be­richt ent­neh­men, dass »nach den vor­lie­gen­den Erkennt­nis­quel­len davon aus­zu­ge­hen [ist], dass die tür­ki­schen Gerich­te im Hin­blick auf poli­ti­sier­te Straf­ver­fah­ren, wozu u. a. Straf­ver­fah­ren wegen des Vor­wurfs der Mit­glied­schaft in der Gülen-Bewe­gung zäh­len, kei­ne Unab­hän­gig­keit besit­zen und ein rechts­staat­li­chen Grund­sät­zen genü­gen­des Ver­fah­ren bzw. eine fai­re Pro­zess­füh­rung nicht gewähr­leis­tet ist« (Lage­be­richt AA 2021 Sei­te 12 ff, zitiert im Urteil VG Köln vom 21.07.2022 – 22 K 686/21.A).

Dies bedeu­tet, dass Per­so­nen, die Teil der Bewe­gung sind oder die­ser in einer nicht näher defi­nier­ten Wei­se nahe ste­hen, pau­schal unter den Ter­ro­ris­mus­ver­dacht gestellt, ange­zeigt und ver­ur­teilt wer­den kön­nen. Eine poli­ti­sche Ver­fol­gung in Form eines Polit­ma­lus ist gege­ben, weil tat­säch­li­che oder ver­meint­li­che Gülen-Anhänger*innen mit einer här­te­ren und dis­kri­mi­nie­ren­den Bestra­fung rech­nen müs­sen. So auch das VG Han­no­ver in sei­nem Urteil vom 19.01.2023:

»Inso­weit ist außer­dem fest­zu­hal­ten, dass sich bereits ein Straf- bzw. Ermitt­lungs­ver­fah­ren auf­grund Zuge­hö­rig­keit zur Gülen-Bewe­gung – auch ohne Ver­ur­tei­lung – mit erheb­li­cher Wahr­schein­lich­keit als ver­fol­gungs­re­le­van­te Hand­lung dar­stellt. Denn aus­weis­lich des Lage­be­richts des Aus­wär­ti­gen Amts wer­den bereits im Rah­men von Ermitt­lun­gen noch vor for­mel­ler Ankla­ge­er­he­bung gezielt weit­ge­hen­de frei­heits­be­schrän­ken­de Maß­nah­men wie Unter­su­chungs­haft oder Aus­rei­se­sper­ren erwirkt, gestützt auf pau­scha­le Behaup­tun­gen, ohne die­se mit einem kon­kre­ten und indi­vi­dua­li­sier­ten Tat­vor­wurf zu unter­le­gen. Dies ist auch beson­ders ein­schnei­dend, weil die Jus­tiz über­las­tet ist und Ver­fah­ren sich dadurch häu­fig lan­ge hin­zie­hen, was sich durch die Ent­las­sun­gen in der Jus­tiz nach dem Putsch­ver­such ver­schärft hat.«

In einem wei­te­ren aktu­el­len Urteil zuguns­ten eines Gülen-Anhän­gers schließt sich das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver ande­ren deut­schen Gerich­ten an und stellt fest, dass »nach den vor­lie­gen­den Aus­künf­ten (…) nicht mit der gebo­te­nen Ver­läss­lich­keit davon aus­ge­gan­gen wer­den [kann], dass die Tür­kei heu­te nur noch mit rechts­staat­li­chen Mit­teln gegen (ver­meint­li­che) Ange­hö­ri­ge und Unter­stüt­zer der PKK oder – wie hier – der Gülen-Bewe­gung vor­geht. Noch immer kommt es zu Fol­ter und Miss­hand­lun­gen durch staat­li­che Kräf­te, ohne dass es dem tür­ki­schen Staat bis­her gelun­gen ist, dies wirk­sam zu unter­bin­den.« (VG Han­no­ver Urteil vom 24.01.2023)

BAMF verkennt Willkür des türkischen Rechtssystems

Ein laut Anwält*innen häu­fig auf­tre­ten­des Pro­blem in tür­ki­schen Asyl­ver­fah­ren ist, dass das BAMF letzt­lich annimmt, dass die Tür­kei rechts­staat­lich funk­tio­nie­ren­de Straf­ver­fah­ren habe. Dabei wird igno­riert, dass die Jus­tiz als unab­hän­gi­ge Insti­tu­ti­on durch die Ver­haf­tung und Sus­pen­die­rung zahl­rei­cher Richter*innen und Staatsanwält*innen seit Jah­ren zer­schla­gen ist. So sind seit Jah­ren will­kür­li­che Straf­ver­fah­ren ohne fai­ren Pro­zess an der Tages­ord­nung. Pau­schal wer­den Men­schen unter Ter­ro­ris­mus­ver­dacht gestellt und ange­zeigt. Urtei­le wer­den oft mit dra­ko­ni­schen Stra­fen ver­hängt. Dabei wird deut­lich, dass in der Tür­kei ein will­kür­lich aus­ge­wei­te­ter Ter­ro­ris­mus­be­griff Anwen­dung fin­det (sie­he Human Rights Watch 10.04.2019, Lawy­ers on Tri­al: Abu­si­ve Pro­se­cu­ti­ons and Ero­si­on of Fair Tri­al Rights in Tur­key).

Dass das BAMF in sei­nen Leit­sät­zen zur Tür­kei offen­bar wei­ter­hin unter­stellt, Straf­ver­fah­ren wür­den nach rechts­staat­li­chen Grund­sät­zen durch­ge­führt, zeigt sich beson­ders in den Fäl­len von Ham­za* und Kutay*:

Ham­za, Gülen-Anhän­ger, wur­de zu über sechs Jah­ren Haft ver­ur­teilt und war 28 Mona­te inhaf­tiert. Wegen Ver­fah­rens­män­geln und pro­zes­sua­ler Fra­gen wur­de das Urteil gegen Ham­za durch das tür­ki­sche Kas­sa­ti­ons­ge­richt, dem obers­ten tür­ki­schen Beru­fungs­ge­richt, auf­ge­ho­ben und an die unte­re Instanz zurück­ver­wie­sen. Inhalt­li­che Beden­ken gab es an der Ver­ur­tei­lung nicht. Unter diver­sen Auf­la­gen, unter ande­rem einem Aus­rei­se­ver­bot, wur­de Ham­za aus der Haft entlassen.

Das BAMF bewer­tet den Ent­las­sungs­grund falsch und führt im Asyl­be­scheid aus, dass Ham­za auf Grund der Ent­las­sung ein neu­es rechts­staat­li­ches und fai­res Straf­ver­fah­ren erwar­ten kön­ne. Dabei bezieht sich das BAMF auf ein Grund­satz­ur­teil des tür­ki­schen Kas­sa­ti­ons­ge­richts, das nach Auf­fas­sung des BAMF zu Guns­ten von Ham­za aus­zu­le­gen sei. Gülen-Anhänger*innen, müss­ten, so inter­pre­tiert das BAMF die Ent­schei­dung in Vor­weg­nah­me des noch aus­ste­hen­den Gerichts­ver­fah­rens gegen Ham­za, eine gewis­se Bin­dung zur Orga­ni­sa­ti­on haben, damit sie wegen der Mit­glied­schaft in der Ter­ror­or­ga­ni­sa­ti­on FETÖ/PDY ver­ur­teilt wer­den kön­nen, und dies sei bei Ham­za nicht gegeben.

Dar­über hin­aus sei der Ver­stoß gegen das Aus­rei­se­ver­bot sowie die Gefahr einer erneu­ten Ver­haf­tung selbst ver­schul­det: »Sofern der Antrag­stel­ler befürch­tet, erneut ver­haf­tet zu wer­den, liegt dies aus­schließ­lich in sei­nem eige­nen Ver­ant­wor­tungs­be­reich. Der Antrag­stel­ler hat sich der gericht­li­chen Auf­la­ge des Aus­rei­se­ver­bots wider­setzt und die Tür­kei ent­ge­gen die­ser Auf­la­ge ver­las­sen. Eine Ver­haf­tung wegen Ver­sto­ßes gegen die­se Frei­las­sungs­auf­la­gen ist jedoch eine regu­lä­re Straf­ver­fol­gungs­maß­nah­me, wie sie in jedem ande­ren Land für jeden ande­ren Men­schen auch grei­fen wür­de. « (Zitat BAMF-Bescheid Hamza)

Das BAMF kommt zu dem Schluss, dass »sich für die Zukunft des Antrag­stel­lers kei­ne Hin­wei­se dar­auf [erge­ben], dass ihm bei einer Rück­kehr in die Tür­kei eine Ver­ur­tei­lung wegen einer angeb­li­chen Zuge­hö­rig­keit zur FETÖ/PDY und einer dar­auf resul­tie­ren­de Inhaf­tie­rung dro­hen könn­ten« (BAMF Bescheid Ham­za). Dabei ver­kennt das BAMF, dass es sich hier nicht um ein regu­lä­res Straf­ver­fah­ren han­delt, son­dern um ein poli­tisch beding­tes (sie­he hier­zu auch Urteil VG Han­no­ver vom 24.02.2023 und Urteil VG Han­no­ver vom 06.01.2023).

Der Aus­gang von Straf­ver­fah­ren gegen poten­ti­el­le Gülen-Anhänger*innen in der Tür­kei ist will­kür­lich. Deut­lich zeigt sich dies anhand der tür­ki­schen Recht­spre­chung. Ent­schei­dun­gen der höchs­ten Gerich­te, wie dem Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof, unter­schei­den sich sehr stark, eine umfas­sen­de Berück­sich­ti­gung der Spruch­pra­xis fin­det in der Tür­kei nicht statt. Ham­za kann sich also nicht dar­auf ver­las­sen, dass ein posi­ti­ves Urteil des Kas­sa­ti­ons­ge­richts­hof in sei­nem Fall her­an­ge­zo­gen wird (sie­he Urteil VG Han­no­ver vom 19.01.2023; BFA: Län­der­in­for­ma­ti­on Tür­kei S. 20 und S. 48).

Im Fall von Kutay, eben­falls Gülen-Anhän­ger und des­halb in der Tür­kei inhaf­tiert gewe­sen, erkennt das BAMF sogar an, dass er »rechts­wid­rig zu Unrecht zu einer Frei­heits­stra­fe wegen angeb­li­cher Mit­glied­schaft in einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung ver­ur­teilt und eben­so unrecht­mä­ßig mehr als 15 Mona­te inhaf­tiert« (Zitat BAMF-Bescheid Kutay) wor­den ist. Aller­dings wäre er auf Bewäh­rung ent­las­sen wor­den, und des­halb sei nicht davon aus­zu­ge­hen, dass er erneut inhaf­tiert wer­den könn­te. Das BAMF ver­steht also, dass Kutay schwer­wie­gen­de Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen erlebt hat, geht aber den­noch davon aus, dass ihm das nicht noch ein­mal wider­fah­ren wird. So tief sitzt das Ver­trau­en in den ver­meint­lich tür­ki­schen Rechtsstaat.

Im Fall von Kutay, eben­falls Gülen-Anhän­ger und des­halb in der Tür­kei inhaf­tiert gewe­sen, erkennt das BAMF sogar an, dass er »rechts­wid­rig zu Unrecht zu einer Frei­heits­stra­fe wegen angeb­li­cher Mit­glied­schaft in einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung ver­ur­teilt und eben­so unrecht­mä­ßig mehr als 15 Mona­te inhaf­tiert« (Zitat BAMF-Bescheid Kutay) wor­den ist. Aller­dings wäre er auf Bewäh­rung ent­las­sen wor­den, und des­halb sei nicht davon aus­zu­ge­hen, dass er erneut inhaf­tiert wer­den könn­te. Das BAMF ver­steht also, dass Kutay schwer­wie­gen­de Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen erlebt hat, geht aber den­noch davon aus, dass ihm das nicht noch ein­mal wider­fah­ren wird. So tief sitzt das Ver­trau­en in den ver­meint­lich tür­ki­schen Rechtsstaat.

Fehlende Sorgfalt bei der Prüfung der Asylanträge führt zur Ablehnung

Neben dem Ver­trau­en des BAMFs in den tür­ki­schen Staat ist ein wei­te­rer Aspekt auf­fäl­lig. Das BAMF prüft in den PRO ASYL und dem Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen vor­lie­gen­den Fäl­len den Sach­ver­halt nicht sorg­fäl­tig und lehnt Anträ­ge auf Grund von Falsch­an­nah­men ab.

Im Rah­men der Anhö­rung müs­sen Geflüch­te­te ihre Flucht­grün­de selbst vor­tra­gen. Das bedeu­tet, dass eine aus­führ­li­che Erzäh­lung über die Gescheh­nis­se, wes­halb sie ihr Hei­mat­land ver­las­sen muss­ten und sie auch nicht mehr zurück­keh­ren kön­nen, erfol­gen muss. (sie­he § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Das BAMF hin­ge­gen unter­liegt im Asyl­ver­fah­ren dem Amts­er­mitt­lungs­grund­satz. Das bedeu­tet, dass es die Pflicht hat, den Sach­ver­halt, also den Schutz­be­darf einer geflüch­te­ten Per­son, von sich aus zu ermit­teln, soweit dies mög­lich ist. Nach § 24 Abs. 1 AsylG muss das BAMF den Sach­ver­halt klä­ren und alle erfor­der­li­chen Bewei­se erhe­ben und wür­di­gen. Die Bewei­se sind ange­mes­sen zu bewer­ten und zu prü­fen. Neben den Erzäh­lun­gen der Asyl­an­trag­stel­len­den ist es dem BAMF mög­lich, alle Beweis­mit­tel her­an­zu­zie­hen, die zur ange­mes­se­nen Klä­rung und Bewer­tung der Flucht­grün­de not­wen­dig sind. Dazu zäh­len die Aus­sa­gen von Zeug*innen, Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, Behör­den­ak­ten und amt­li­che Aus­künf­te, Urkun­den und Augen­schein­nah­men. Wenn Unter­la­gen in nicht deut­scher Spra­che ein­ge­reicht wer­den, sol­len die­se über­setzt wer­den (zu den Anfor­de­run­gen an fai­re und sorg­fäl­ti­ge Ver­fah­ren sie­he hier).

Flücht­lin­gen ist es oft­mals nicht mög­lich, schrift­li­che Bewei­se für ihre Ver­fol­gung vor­zu­le­gen. Sol­che Bewei­se kön­nen die Glaub­wür­dig­keit unter­mau­ern, aller­dings wird – wie auch vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt aner­kannt – von einem »sach­ty­pi­schen Beweis­not­stand« aus­ge­gan­gen, denn Men­schen auf der Flucht kön­nen auf Grund die­ser spe­zi­fi­schen Lebens­si­tua­ti­on kei­ne Beweis­mit­tel mit­neh­men. (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84, BVerwG, Urteil vom 29. Novem­ber 1977 – Az. I C 30/77) Allein der glaub­haf­te, münd­li­che Vor­trag muss aus­rei­chen, um die Schutz­wür­dig­keit der Per­son anzuerkennen.

In den Asyl­ver­fah­ren tür­ki­scher Schutz­su­chen­der wird aber trotz die­ser kla­ren recht­li­chen Vor­ga­ben häu­fig ver­langt, dass die Men­schen Doku­men­te vor­le­gen sol­len, die ihre straf­recht­li­che Ver­fol­gung bestä­ti­gen. Dabei grei­fen die deut­schen Behör­den auf das Daten­por­tal des tür­ki­schen Jus­tiz­netz­werks »Uyap« zurück, das Teil der digi­ta­len Infra­struk­tur des Staa­tes ist. Es wird als eine Art »Wun­der­mit­tel« zur Ermitt­lung der staat­li­chen Ver­fol­gung in der Tür­kei ange­se­hen, obwohl der Zugang zahl­rei­chen Ein­schrän­kun­gen unter­liegt: Gera­de die Straf­ak­te von poli­ti­schen Gegner*innen lan­det oft­mals erst ver­spä­tet im Uyap, denn solan­ge der Staats­schutz ermit­telt fin­det sich die Akte dort nicht. Das Uyap bleibt als Instru­ment des Ver­fol­ger­staats selbst will­kür­lich und soll­te nur mit gro­ßer Sorg­falt genutzt und die Ergeb­nis­se soll­ten ent­spre­chend ein­ge­ord­net wer­den. Kei­nes­falls darf allein aus der Tat­sa­che, dass eine Per­son im Daten­por­tal Uyap nicht geführt wird, geschlos­sen wer­den, eine poli­ti­sche Ver­fol­gung läge nicht vor.

Die Fäl­le von Deniz* und Yasin* zei­gen die­se Pro­ble­me. Im Fall von Yasin hät­te Fahr­läs­sig­keit des BAMF bei der Über­set­zung fast zu einer Abschie­bung geführt, die wohl sei­ne Inhaf­tie­rung zur Fol­ge gehabt hätte.

Deniz ist Gülen-Anhän­ger und war an Gülen-Schu­len tätig. Acht Mona­te war Deniz auf Grund sei­ner Akti­vi­tät in der Gülen-Bewe­gung inhaf­tiert. Gegen ihn ist ein Ver­fah­ren in der Tür­kei anhän­gig und es exis­tiert ein Haft­be­fehl. Deniz dro­hen über fünf Jah­re Haft in der Tür­kei. Mit einem Urteil zu sei­nen Guns­ten ist auf Grund der will­kür­li­chen Straf­ver­fol­gung in der Tür­kei nicht zu rechnen.

Das BAMF lehnt sei­nen Asyl­an­trag aber ab, weil sei­ne Erzäh­lung unglaub­haft sei:

»Der Antrag­stel­ler bleibt einen detail­lier­ten glaub­haf­ten Vor­trag schul­dig, aus dem sich mit beacht­li­cher Wahr­schein­lich­keit, bezie­hungs­wei­se zur Über­zeu­gung der Bescheid­un­ter­zeich­ne­rin, die Gefahr einer Ver­fol­gung erge­ben könn­te. Auch die vor­ge­leg­ten Doku­men­te füh­ren zu kei­ner ande­ren Beur­tei­lung der Situa­ti­on. Die Authen­ti­zi­tät der vor­ge­leg­ten Doku­men­te kann nicht über­prüft wer­den, die Unter­la­gen sind weder gestem­pelt noch haben sie einen offi­zi­el­len Brief­kopf.« (Zitat aus dem BAMF-Bescheid)

Das BAMF äußert hier Zwei­fel an der Echt­heit der Bele­ge, die Deniz im Rah­men sei­ner Anhö­rung ein­reich­te, ohne die Unter­la­gen wirk­lich zu prü­fen. Deniz lud die Unter­la­gen über sein Smart­phone unwis­sent­lich unvoll­stän­dig aus dem Daten­por­tal des tür­ki­schen Jus­tiz­netz­werks run­ter. Des­halb fehl­ten auf dem Aus­druck Merk­ma­le, wie Bar­codes oder ein offi­zi­el­ler Briefkopf.

Für das BAMF wäre es in Deniz Fall leicht über­prüf­bar gewe­sen, ob es sich um ech­te Unter­la­gen han­delt, die tat­säch­lich vor­lie­gen. Deniz Rechts­an­walt gibt an, dass es üblich sei, gemein­sam mit der antrag­stel­len­den Per­son die Unter­la­gen über das Online-Tool ein­zu­se­hen. In die­sem Fall lehn­te das BAMF aber lie­ber ab, als sei­ner Pflicht nach­zu­kom­men, den Sach­ver­halt ord­nungs­ge­mäß zu prüfen.

Auch nach­dem Deniz die Unter­la­gen – ord­nungs­ge­mäß gestem­pelt und mit offi­zi­el­lem Brief­kopf – besorgt, sieht man beim BAMF kei­nen Anlass, den Bescheid zu ändern. Jah­re­lang war­tet Deniz auf sei­nen Ter­min für das Gerichts­ver­fah­ren. Erst als der Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen und PRO ASYL beim BAMF inter­ve­nie­ren und eine Kor­rek­tur der Ent­schei­dung ver­lan­gen, lenkt das BAMF schließ­lich ein.

Auch Yasin wur­de die Fahr­läs­sig­keit des BAMFs zum Ver­häng­nis. Yasin wur­de zu über sechs Jah­ren ver­ur­teilt und war 17 Mona­te auf Grund sei­ner Gülen-Anhän­ger­schaft inhaftiert.

Das BAMF glaubt ihm, dass er rechts­wid­rig als Unschul­di­ger zu einer Frei­heits­stra­fe wegen angeb­li­cher Mit­glied­schaft in einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung ver­ur­teilt und eben­so unrecht­mä­ßig inhaf­tiert wur­de. Den­noch geht die Behör­de zu Unrecht davon aus, dass Yasin auf Grund sei­ner Ent­las­sung kei­ne Ver­fol­gung mehr droht.

Die von ihm ein­ge­reich­ten tür­ki­schen Doku­men­te, aus denen her­vor­geht, dass ihm noch eine mehr­jäh­ri­ge Haft­stra­fe droht und ein Aus­rei­se­ver­bot exis­tiert, über­setzt das BAMF nur teil­wei­se und sogar feh­ler­haft. In der Kon­se­quenz kommt es zu fal­schen Schlüs­sen: Das BAMF geht irr­tüm­lich davon aus, dass Yasin auf Bewäh­rung ent­las­sen wur­de. Da es kei­ne neu­en Straf­ta­ten gäbe, so die nai­ve Schluss­fol­ge­rung, wür­de Yasin bei Rück­kehr in die Tür­kei nicht erneut ver­haf­tet werden.

Die Stra­fe wur­de aller­dings nicht zur Bewäh­rung aus­ge­setzt, dies geht aus den von Yasin vor­ge­leg­ten tür­ki­schen Gerichts­ur­tei­len gegen ihn her­vor. Laut Yasins Rechts­an­walt gibt es auch kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge dafür. Eine Frei­las­sung auf Bewäh­rung ist in Straf­ver­fah­ren, bei denen es um die Mit­glied­schaft in einer ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung geht, nicht vor­ge­se­hen. Eine früh­zei­ti­ge Ent­las­sung ist erst mög­lich, wenn die Stra­fe zu Drei­vier­tel ver­büßt wur­de. Das wäre bei Yasin nach 56 Mona­ten und nicht bereits nach 17 Mona­ten Haft der Fall gewe­sen. Der Grund für die (vor­läu­fi­ge) Ent­las­sung war ein ande­rer: Yasin hat Beru­fung gegen das Urteil ein­ge­legt, mit der Fol­ge, dass Yasin bis zum nächs­ten Gerichts­ver­fah­ren auf frei­en Fuß zu set­zen war. Das ers­te Urteil wur­de aber mitt­ler­wei­le durch das Beru­fungs­ge­richt bestä­tigt, sodass fest damit zu rech­nen ist, dass Yasin bei Rück­kehr in die Tür­kei wie­der inhaf­tiert würde.

Auch in den wei­te­ren Aus­füh­run­gen genügt der Bescheid des BAMF den Qua­li­täts­an­for­de­run­gen nicht: So führt das BAMF etwa aus, dass die irre­gu­lä­re Aus­rei­se aus der Tür­kei kei­ne neue Inhaf­tie­rung zur Fol­ge habe – und über­sieht, dass gegen Yasin ein Aus­rei­se­ver­bot vorliegt.

Hät­te der Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen nicht inter­ve­niert und wäre Yasin nach erfolg­lo­sem Ver­fah­ren abge­scho­ben wor­den, hät­te ihm die unmit­tel­ba­re Ver­haf­tung am Flug­ha­fen gedroht, da bei Ein­rei­se in die Tür­kei Per­so­nen­kon­trol­len erfol­gen und über­prüft wird, ob ein Ein­trag im Fahn­dungs­re­gis­ter vor­liegt (Sie­he AA Lage­be­richt 2021, Sei­te 23, zitiert im Urteil VG Köln vom 21.07.2022 – 22 K 686/21.A).

PRO ASYL und Flüchtlingsrat Niedersachsen fordern Umdenken beim BAMF und Gerichten

In der Tür­kei kön­nen Gülen-Anhänger*innen oder Per­so­nen, die zu sol­chen erklärt wer­den, nicht mit recht­staat­li­chen Ver­fah­ren rech­nen. Dies wird nicht nur anhand die­ser und wei­te­rer Fäl­le, die PRO ASYL und dem Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen vor­lie­gen, deut­lich, son­dern kommt auch in einer Viel­zahl von Gerichts­ur­tei­len zum Aus­druck. Auch der Lage­be­richt des Aus­wär­ti­gen Amts zur Tür­kei und Berich­te von unab­hän­gi­gen Orga­ni­sa­tio­nen spre­chen eine deut­li­che Sprache.

Zusam­men­ge­fasst ist fest­zu­stel­len, dass das BAMF von der fal­schen Vor­aus­set­zung aus­geht, in der Tür­kei gäbe es für Gülen-Anhänger*innen Straf­ver­fah­ren, die nach rechts­staat­li­chen Prin­zi­pi­en funk­tio­nie­ren – dem ist nicht so, viel­mehr sind die­se poli­tisch moti­viert. Das BAMF ver­kennt die Will­kür der tür­ki­schen Straf­ver­fol­gungs­pra­xis eben­so wie die Sys­te­ma­tik, mit der in der Tür­kei Gülen-Anhänger*innen zu »Ter­ro­ris­ten« erklärt und ver­folgt wer­den. Die Leit­sät­ze des BAMF zur Tür­kei müs­sen drin­gend über­ar­bei­tet wer­den. Auch die inter­ne Qua­li­täts­kon­trol­le funk­tio­niert offen­kun­dig nicht, wenn zahl­rei­che hand­werk­lich man­gel­haf­te Ent­schei­dun­gen erge­hen und die­se erst auf zivil­ge­sell­schaft­li­che Inter­ven­ti­on hin kor­ri­giert wer­den. Die geschil­der­ten Pro­ble­me betref­fen zudem nicht nur Gülen-Anhänger*innen, sie las­sen sich auch unein­ge­schränkt auf die Asyl­ver­fah­ren kur­di­scher und oppo­si­tio­nel­ler Per­so­nen übertragen!

PRO ASYL und der Flücht­lings­rat Nie­der­sach­sen for­dern daher, dass das BAMF sei­ne Ent­schei­dungs­pra­xis zur Tür­kei umfäng­lich einer kri­ti­schen Über­prü­fung unter­zieht und die Kri­te­ri­en sei­ner Ent­schei­dungs­fin­dung über­ar­bei­tet. Ansons­ten droht ver­folg­ten Men­schen immer wie­der die Abschie­bung. Es besteht drin­gen­der Hand­lungs­be­darf, damit ver­folg­te Men­schen aus der Tür­kei zu ihrem Recht auf Schutz gelangen.

(mz, ie, wj, Flücht­lings­rat Niedersachsen)