27.03.2023
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Das Europäische Parlament in Brüssel. Foto : Max Klöckner / PRO ASYL

Schläge, gewaltvolle Pushbacks, Verweigerung der Annahme von Asylanträgen – seit Jahren sind Flüchtlinge an den EU-Außengrenzen immer mehr Grausamkeiten ausgesetzt. Und es soll noch schlimmer werden, auch mit mehr »sicheren Drittstaaten«. Im Innenausschuss ist die Expertise von PRO ASYL zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) gefragt.

Schaut man an die Außen­gren­zen der Euro­päi­schen Uni­on – von der pol­ni­schen Gren­ze zu Bela­rus über die bul­ga­ri­sche und grie­chi­sche Gren­ze zur Tür­kei bis hin zum Mit­tel­meer – dann wird deut­lich, dass die Wer­te­ge­mein­schaft der EU dort kaum wei­ter von ihren Kern­wer­ten wie Rechts­staat­lich­keit und Men­schen­rech­ten ent­fernt sein könn­te als jetzt. Die EU als ein Raum der Frei­heit und des Rechts steht sowohl intern als auch extern stark unter Druck. Des­halb müs­sen Rechts­staat­lich­keit und Demo­kra­tie inner­halb der EU ver­tei­digt wer­den. Der Zugang zum Recht auf Asyl ist ein Lack­mus­test dafür, in wel­che Rich­tung die EU sich als Wer­te­ge­mein­schaft bewegt: hin zu einer Stär­kung oder hin zu einer Schwä­chung von Menschenrechten.

So gehört zur der­zeit dis­ku­tier­ten Reform des euro­päi­schen Asyl­sys­tems eine neue Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung mit ver­pflich­ten­den Grenz­ver­fah­ren, wäh­rend denen die Asyl­su­chen­den als »nicht-ein­ge­reist« gel­ten. Das wür­de bedeu­ten, dass die Schutz­su­chen­den kein EU-Land betre­ten dür­fen, son­dern an den Außen­gren­zen fest­ge­hal­ten wer­den, solan­ge ihre Asyl­an­trä­ge geprüft wür­den – weit­ge­hend iso­liert, abge­schnit­ten von Hil­fe und Bera­tung und abseh­bar unter haft­ähn­li­chen Bedingungen.

»Sichere Drittstaaten« sind nicht sicher

Hin­zu kom­men die Plä­ne der EU-Kom­mis­si­on für die Aus­wei­tung des Kon­zept der soge­nann­ten siche­ren Dritt­staa­ten: Ziel der Prü­fung im Asyl­ver­fah­ren könn­te pri­mär die Fra­ge wer­den, ob nicht ein außer­eu­ro­päi­scher Dritt­staat für die Schutz­su­chen­den »sicher« sei, so dass sofort dahin abge­scho­ben wer­den kann, ohne den Asyl­an­trag über­haupt zu prü­fen. Die Anfor­de­run­gen dar­an, was als »sicher« gilt, sol­len laut aktu­el­len Plä­nen im Rat der EU mas­siv gesenkt wer­den. Schutz­su­chen­de sol­len dem­nach sogar in Län­der abge­scho­ben wer­den kön­nen, in denen sie noch nie waren oder in denen sie kei­nen Zugang zum Schutz nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on haben.

Schutz­su­chen­de sol­len dem­nach sogar in Län­der abge­scho­ben wer­den kön­nen, in denen sie noch nie waren oder in denen sie kei­nen Zugang zum Schutz nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on haben.

Die Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on selbst kennt das Kon­zept von »siche­ren Dritt­staa­ten« oder ver­gleich­ba­re Ansät­ze nicht. Zwar gibt es in ihr kein expli­zi­tes Recht auf freie Wahl des Schutz­lan­des. Genau­so wenig gibt es in ihr aber eine Ver­pflich­tung für Flücht­lin­ge, im ers­ten mög­li­chen Staat Asyl zu suchen.

Der­zeit sieht Art. 38 der EU-Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie vor, dass EU-Mit­glied­staa­ten Asyl­an­trä­ge als unzu­läs­sig ableh­nen kön­nen, wenn sie sich in einem indi­vi­du­el­len Ver­fah­ren davon über­zeugt haben, dass die Per­son in dem Dritt­staat unter anderem

  • kei­ner Gefähr­dung von Leib und Leben auf­grund von Ras­sis­mus, Reli­gi­on, Natio­na­li­tät, Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe oder poli­ti­scher Über­zeu­gung aus­ge­setzt ist;
  • nicht Gefahr läuft, einer ille­ga­len Zurück­wei­sung zum Opfer zu fallen;
  • die Mög­lich­keit hat, einen Asyl­an­trag zu stel­len und als Flücht­ling gemäß der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on aner­kannt zu werden.

Außer­dem muss es bis­lang eine Ver­bin­dung zwi­schen der in der EU asyl­su­chen­den Per­son und dem außer­eu­ro­päi­schen Mit­glied­staat geben, auf­grund derer es »ver­nünf­tig« erscheint, dass die Per­son sich in die­sen Staat begibt (Art. 38 Abs. 2 lit. a EU-Asylverfahrensrichtlinie).

Obwohl die in Euro­pa schutz­su­chen­de Per­son gege­be­nen­falls noch nie in dem außer­eu­ro­päi­schen Dritt­staat war, soll sie selbst dar­le­gen, war­um das Land für sie nicht sicher sei. 

Doch die GEAS-Reform könn­te mas­si­ve Ver­schär­fun­gen brin­gen, die das Kon­zept der »siche­ren Dritt­staa­ten« noch gefähr­li­cher machen. So soll es nicht mehr not­wen­dig sein, dass eine schutz­su­chen­de Per­son in dem Land, in das sie abge­scho­ben wer­den soll, über­haupt die Chan­ce auf einen Flücht­lings­sta­tus nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on hat, son­dern es reicht, wenn sie dort »effek­ti­ven Schutz« bekom­men kann. Dies sei schon der Fall, wenn die Per­son sich auf dem Ter­ri­to­ri­um des Dritt­staats auf­hal­ten darf, einen »adäqua­ten Lebens­stan­dard im Ver­hält­nis zu der gene­rel­len Auf­nah­me­si­tua­ti­on im Land« haben kann und Zugang zu medi­zi­ni­scher Not­fall­ver­sor­gung und zu Grund­schul­bil­dung hat (vgl. Art. 43a des im Rat dis­ku­tier­ten Ent­wurfs der Asylverfahrensverordnung).

Es soll sowohl ter­ri­to­ria­le als auch »per­so­nel­le« Aus­nah­men von der Ein­stu­fung als »siche­rer Dritt­staat« geben kön­nen (vgl. Art. 45 Abs. 1a des im Rat dis­ku­tier­ten Ent­wurf der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung). Das heißt, dass der Dritt­staat selbst dann als »sicher« ein­ge­stuft wird, wenn in einem Lan­des­teil oder bestimm­ten Per­so­nen­grup­pen Ver­fol­gung oder ande­ren Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen dro­hen. Obwohl die in Euro­pa schutz­su­chen­de Per­son gege­be­nen­falls noch nie in dem außer­eu­ro­päi­schen Dritt­staat war, soll sie selbst dar­le­gen, war­um das Land für sie nicht sicher sei.

Verstöße gegen das Völkerrecht

»Dies wider­spricht aber der völ­ker­recht­li­chen Ver­pflich­tung der Mit­glied­staa­ten, sicher­zu­stel­len, dass sie das Non-Refou­le­ment-Prin­zip ein­hal­ten, also eine Per­son kei­nen schwe­ren Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen aus­set­zen«, heißt es in der Stel­lung­nah­me, die PRO ASYL am 27. März 2023 in der öffent­li­chen Anhö­rung zur Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) im Innen­aus­schuss des deut­schen Bun­des­tags vorstellte.

Wenn die Kri­te­ri­en für einen »siche­ren Dritt­staat« gesenkt wer­den, erhöht sich mas­siv die Gefahr von völ­ker­rechts­wid­ri­gen Abschie­bun­gen von Flücht­lin­gen in Län­der, in denen sie schutz­los und von Ket­ten­ab­schie­bun­gen ins Her­kunfts­land bedroht sind. Abseh­bar wür­den sich auch ande­re Län­der an der EU ein Bei­spiel neh­men und Schutz­su­chen­de abwei­sen. Selbst wenn in der Pra­xis auch künf­tig funk­tio­nie­ren­de Koope­ra­tio­nen mit Dritt­staa­ten nicht beson­ders wahr­schein­lich sind, so haben sie den­noch gra­vie­ren­de Kon­se­quen­zen für die Antragsteller*innen – wie schon jetzt in Grie­chen­land zu sehen ist.

Nicht einmal das geltende Recht wird geachtet 

All das geht in die völ­lig fal­sche Rich­tung und bedeu­tet einen sys­te­ma­ti­schen Rück­zug aus dem Flücht­lings­schutz bis hin zu sei­nem Ende. Dabei müss­te eigent­lich das Ziel einer Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems sein, für Rechts­staat­lich­keit und die Ach­tung der Men­schen­wür­de und der Men­schen­rech­ten von Schutz­su­chen­den zu sor­gen – sowohl an den Außen­gren­zen als auch in den Mit­glied­staa­ten. Hier­für wür­de es aus­rei­chen, das bereits gel­ten­de Recht zu ach­ten und des­sen Über­wa­chung unter ande­rem durch Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­ren zu gewähr­leis­ten. PRO ASYL kämpft seit vie­len Jah­ren mit Pro­jekt­part­nern in ver­schie­de­nen Mit­glied­staa­ten für die Ein­hal­tung von EU-Recht und Menschenrechten.

Doch die aktu­ell dis­ku­tier­ten Vor­schlä­ge der Kom­mis­si­on zur Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) von 2016 und 2020 (dem New Pact on Migra­ti­on and Asyl­um) wür­den aus Sicht von PRO ASYL den Zugang zu Asyl in Euro­pa gefähr­den und die Situa­ti­on von schutz­su­chen­den Men­schen wei­ter ver­schlech­tern. Gemein­sam mit ande­ren zivil­ge­sell­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen hat PRO ASYL dies mehr­fach kri­ti­siert und ande­re Vor­schlä­ge präsentiert.

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Kritik an den Plänen der EU

Des­halb kon­zen­triert sich die Stel­lung­nah­me für die öffent­li­chen Anhö­rung auf vier Schwer­punk­te: Kei­ne Aus­la­ge­rung des Flücht­lings­schut­zes an Dritt­staa­ten, fai­re Asyl­ver­fah­ren statt Grenz­ver­fah­ren unter Haft­be­din­gun­gen, Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen an den Außen­gren­zen been­den und ein soli­da­ri­sches Aufnahmesystem.

Die größ­te Gefahr für den Flücht­lings­schutz in Euro­pa sieht PRO ASYL in den aktu­el­len Vor­schlä­gen für eine aus­ge­wei­te­te Anwen­dung des Kon­zepts von »siche­ren Dritt­staa­ten«, bei gleich­zei­ti­ger mas­si­ver Absen­kung der für die Anwen­dung erfor­der­li­chen Stan­dards (zum Bei­spiel kein Bezug zu dem Dritt­staat und kein Zugang zu Schutz nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on). Ohne Prü­fung der Flucht­grün­de kommt es dann – wie heu­te schon in Grie­chen­land – zur Ableh­nung des Asyl­an­trags als unzulässig.

Die Umset­zung der Vor­schlä­ge hät­te zur Fol­ge, dass die EU sich sys­te­ma­tisch aus dem Flücht­lings­schutz zurück­zie­hen wür­de. Und dass, obwohl glo­bal gese­hen die meis­ten Flücht­lin­ge in den Nach­bar­län­dern ihrer Her­kunfts­staa­ten und häu­fig in armen oder struk­tur­schwa­chen Län­dern auf­ge­nom­men werden.

Asyl­ver­fah­ren sind ent­schei­dend für die Fra­ge, ob eine ver­folg­te Per­son Schutz bekommt. Ent­spre­chend hoch müs­sen die Qua­li­täts­stan­dards sein, um fai­re Ver­fah­ren zu ver­wirk­li­chen. Mit der GEAS-Reform könn­ten aber pro­ble­ma­ti­sche Grenz­ver­fah­ren in vie­len Mit­glied­staa­ten zum neu­en Stan­dard­ver­fah­ren wer­den. Abge­schot­tet von der Außen­welt wür­den die Schutz­su­chen­den offi­zi­ell als »nicht-ein­ge­reist« in Zen­tren an den Gren­zen oder im Inland ein Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen, in dem zuerst geprüft wird, ob sie in einen angeb­lich »siche­ren Dritt­staat« abge­scho­ben wer­den kön­nen. Die soge­nann­te Fik­ti­on der Nicht-Ein­rei­se führt abseh­bar zu haft­ähn­li­chen Zustän­den. Not­wen­di­ge unab­hän­gi­ge recht­li­che und huma­ni­tä­re Hil­fe sind so in der Pra­xis nicht mög­lich. Die Bun­des­re­gie­rung soll­te ent­spre­chen­de Ver­schär­fun­gen ableh­nen und für fai­re und sorg­fäl­ti­ge Asyl­ver­fah­ren eintreten.

Die zahl­rei­chen bru­ta­len und men­schen­rechts­wid­ri­gen Push­backs an den euro­päi­schen Außen­gren­zen sind gut doku­men­tiert. Trotz­dem gibt es bis­lang kei­ne ernst­haf­ten poli­ti­schen Bestre­bun­gen in der EU, an den Außen­gren­zen wie­der zur Ach­tung von Recht zu kom­men. Vor­schlä­ge wie die Instru­men­ta­li­sie­rungs­ver­ord­nung wür­den den Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen statt­des­sen wei­ter Vor­schub leis­ten. Die Bun­des­re­gie­rung soll­te sich statt­des­sen für einen unab­hän­gi­gen und soli­da­ri­schen Moni­to­ring­me­cha­nis­mus ein­set­zen, in des­sen Rah­men unan­ge­kün­dig­te Kon­trol­len mög­lich sind. Hier­für braucht es ein eige­nes Pilot­pro­jekt, kon­kre­te Vor­schlä­ge lie­fert eine von PRO ASYL mit­fi­nan­zier­te Mach­bar­keits­stu­die von 2022.

Das bis­he­ri­ge Dub­lin-Sys­tem ist geschei­tert – dar­in sind sich fast alle Beobachter*innen einig. Trotz­dem wird im Rah­men der GEAS-Reform an zen­tra­len Punk­ten, wie dem Prin­zip der Erst­ein­rei­se, fest­ge­hal­ten. Die Vor­schlä­ge für einen Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus sind nicht geeig­net, um Ent­las­tung für die Außen­grenz­staa­ten zu garantieren.

Aufnahme von Ukrainer*innen als Vorbild

Dass eine ande­re Flücht­lings­po­li­tik in der EU mög­lich ist, die gefah­ren­freie Flucht­we­ge, schnel­len Schutz und die Selbst­be­stim­mung der flie­hen­den Men­schen in den Mit­tel­punkt stellt, zeigt dage­gen die Auf­nah­me der ukrai­ni­schen Kriegs­flücht­lin­ge seit dem rus­si­schen Angriffs­krieg vom 24. Febru­ar 2022. Ein ent­schei­den­der Fak­tor für die erfolg­rei­che Auf­nah­me der Ukrainer*innen ist, dass sie ihre Netz­wer­ke nut­zen kön­nen, zu Freund*innen und Ver­wand­ten zie­hen dür­fen. Ande­ren Schutz­su­chen­den wird dies verweigert.

Der poli­ti­sche Druck, dass es auf EU-Ebe­ne eine Eini­gung über die Flucht- und Migra­ti­ons­po­li­tik geben muss, ist hoch. Doch er birgt die gro­ße Gefahr, dass es Kom­pro­mis­se geben wird, in denen Men­schen­rech­te kaum eine Rol­le spie­len. Das dann geschaf­fe­ne Recht wird aber auf Jah­re bestehen blei­ben und als Ver­ord­nun­gen direk­te Anwen­dung fin­den. Auch in Deutsch­land wird sich das Asyl­recht damit fun­da­men­tal ändern.

»Die Wer­te, auf die sich die Uni­on grün­det, sind die Ach­tung der Men­schen­wür­de, Frei­heit, Demo­kra­tie, Gleich­heit, Rechts­staat­lich­keit und die Wah­rung der Men­schen­rech­te ein­schließ­lich der Rech­te der Per­so­nen, die Min­der­hei­ten angehören.«

Ver­trag über die Euro­päi­sche Uni­on, Arti­kel 2

Des­halb ist es wich­tig, dass die Bun­des­re­gie­rung star­ke men­schen­recht­li­che Posi­tio­nen bei den Ver­hand­lun­gen über die GEAS-Reform ver­tritt. Dabei soll­te sie immer auch den Arti­kel 2 Satz 1 des Ver­trags über die Euro­päi­sche Uni­on im Blick haben: »Die Wer­te, auf die sich die Uni­on grün­det, sind die Ach­tung der Men­schen­wür­de, Frei­heit, Demo­kra­tie, Gleich­heit, Rechts­staat­lich­keit und die Wah­rung der Men­schen­rech­te ein­schließ­lich der Rech­te der Per­so­nen, die Min­der­hei­ten angehören.«

Infor­ma­tio­nen zu den Sach­ver­stän­di­gen und ihre Stel­lung­nah­men fin­den sich hier, die Stel­lung­nah­me von Wieb­ke Judith auch hier. PRO ASYL hat zudem not­wen­di­ge rote Lini­en der Bun­des­re­gie­rung für die Ver­hand­lun­gen zur euro­päi­schen Asyl­re­form veröffentlicht. 

(wj/wr)