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Große Worte, große Hürden: Die Länderregelungen zur Aufnahme von syrischen Familienangehörigen
Bisher haben 14 Bundesländer Aufnahmeregelungen für syrische Familienangehörige geschaffen. Doch die bürokratischen Hürden für die Betroffenen sind hoch. Ein Überblick über die verschiedenen Landesaufnahmeregelungen - und ihre Mängel.
Basierend auf dem Bundestagsbeschluss vom 28.06.2013 haben die Bundesländer entschieden, über die Quote von 5.000 syrischen Flüchtlingen hinaus Menschen aus der Krisenregion aufzunehmen. Die Idee ist gut – wie viele Menschen letztlich Aufnahme finden, steht allerdings noch in den Sternen.
Insbesondere die geforderte Verpflichtungserklärung lässt befürchten, dass nur wohlhabende Familien eine Chance haben, ihre Verwandten aus Syrien und den umliegenden Staaten zu retten. Baden-Württemberg beschränkt von vornherein die Zahl der aufzunehmenden Personen auf magere 500, das bevölkerungsreiche Nordrhein-Westfalen auf 1.000 (bei 12.700 syrischen Staatsangehörigen im Land).
Ansonsten sind die bislang vorliegenden Aufnahmeanordnungen weitgehend textgleich, wichtige Unterschiede gibt es in den Anwendungshinweisen. Unter anderem sind folgende Mindestbedingungen zu erfüllen:
Wer kann aufgenommen werden?
Die aufzunehmenden Personen müssen sich in Syrien oder den Anrainerstaaten befinden, wozu die Bundesländer auch Ägypten zählen. Personen, die sich in EU-Staaten aufhalten, sind von der Aufnahme ausgeschlossen. Begünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kinder. In einigen Ländern können explizit auch weitere Personensorgeberechtigte dieser Kinder aufgenommen werden.
Angehörige in Deutschland müssen Verpflichtungserklärungen unterzeichnen
Die Angehörigen in Deutschland – oder Dritte – müssen unterschreiben, dass sie sämtliche Lebensunterhaltskosten der Flüchtlinge tragen (über eine verbindliche Verpflichtungserklärung). Die Ausländerbehörden führen eine Bonitätsprüfung durch, mit der nachgewiesen werden soll, dass die Verpflichtungsgeber über ausreichendes Einkommen für die Familie in Deutschland und die nachziehenden Verwandten verfügen. Niedersachsen hat über Anwendungshinweise die Bonitätsprüfung vereinfacht, sodass die finanzielle Hürde für die Angehörigen niedriger liegt als in den anderen Bundesländern. Ähnlich ist das Verfahren wohl auch in Rheinland-Pfalz gedacht.
Probleme bei der Krankenversicherung
Ein großes Problem stellt bislang die Übernahme etwaiger Kosten für die Krankenbehandlung dar, zumal die nachziehenden Verwandten keine Chance auf den Abschluss einer Krankenversicherung haben. Als erstes Bundesland hat nun NRW geregelt, dass die Kosten für die Krankenversorgung von der Verpflichtungserklärung ausgenommen sind: Die Betroffenen haben danach Anspruch auf Krankenversorgung über das Sozialamt, nach §§ 4 und 6 AsylbLG. Dieses Verfahren wäre das Mindeste, das auch die anderen Bundesländer übernehmen müssten. Ansonsten droht im Krankheitsfall den Verpflichtungsgebern ein ruinöses Risiko, da sie für die Bezahlung sämtlicher Behandlungskosten haften würden. (Muster Verpflichtungserklärung aus NRW). Ob weitere Bundesländer diesem Beispiel folgen, ist derzeit noch unklar.
Harte Fristen: Einreise muss bald erfolgen
Der Antrag auf Einreise der syrischen Angehörigen muss bis zum 28. Februar 2014 gestellt werden, in Sachsen-Anhalt und NRW bis zum 31. März 2014. Diese Frist ist schon deshalb ein Problem, weil der Zugang zu den Botschaften in den Anrainerstaaten Syriens nur unzulänglich gewährleistet ist: Termine zur Visumsbeantragung werden häufig auf Monate hinaus nicht erteilt, manche Menschen stehen vor verschlossenen Türen. Ein Verfahren, das das Auswärtige Amt in einem Merkblatt festgehalten hat, soll Abhilfe schaffen: Danach beantragen die Angehörigen in Deutschland die Vorabzustimmung zur Visumserteilung bei der örtlichen Ausländerbehörde, die Behörde schickt das Papier zur entsprechenden Botschaft und diese lädt wiederum selbst die Angehörigen vor Ort zu einem Termin. Erste Rückmeldungen aus Beratungsstellen lassen befürchten, dass viele Ausländerbehörden vor Ort und die meisten der betroffenen Botschaften dieses Verfahren (noch) nicht kennen oder nicht anwenden.
Welche Bundesländer sind dabei?
Insgesamt haben 14 Bundesländer Aufnahmeanordnungen erlassen. Keine Aufnahmeanordnung scheint es in Bayern und Sachsen zu geben. Bayern verweist auf das Bundeskontingent und schiebt so dringende Einzelfälle auf unabsehbare Zeit auf die lange Bank.
Aufnahmeanordnungen: Baden-Württemberg (+Merkblatt BW), Berlin (+ABH-Info), Brandenburg (+Erlass), Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen (+Anwendungshinweise NDS), Nordrhein-Westfalen (Merkblatt NRW), Rheinland Pfalz (+Anschreiben RLP), Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt (+Umsetzungsregelung), Schleswig-Holstein, Thüringen (+Merkblatt Thüringen)
Presseankündigungen: Bayern, Baden-Württemberg, Bremen , Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Saarland, Berlin. Presseäußerung des Innenministers von Brandenburg
Parlamentsbeschlüsse Hessen, Sachsen-Anhalt (Dokument liegt derzeit noch nicht vor)
Weitere Informationen zu Verpflichtungserklärung und Krankenversicherung sind auf der Seite der GGUA Münster zu finden.
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