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Drittstaatsangehörige aus der Ukraine: Was ändert sich nach dem 31.08.2022?
Zum 31. August endet für viele Drittstaatsangehörige, die bislang nicht den vorübergehenden Schutz oder eine andere Aufenthaltserlaubnis erhalten konnten, der Zeitraum, in dem sie sich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten können. Wir haben noch einmal alle wichtigen Punkte für diese Personengruppe zusammengestellt.
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV
Mit der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) wurden auch Drittstaatsangehörige, also Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft, bis zum 31.08.2022 von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Die UkraineAufenthÜV wird zwar mit der zweiten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV, die am 01.09.2022 in Kraft tritt, bis zum 30.11.2022 verlängert, allerdings wird nun der visumfreie Aufenthalt und somit die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für 90 Tage ab Einreise nach Deutschland beschränkt.
Für alle Personen, die nach dem 24.02.2022 und bis zum 03.06.2022 eingereist sind, endet somit die visumfreie Zeit bzw. die Zeit, in der keine Aufenthaltserlaubnis benötigt wird, am 31.08.2022. Wer nach dem 03.06.2022 eingereist ist, fällt unter die Neuregelung der UkraineAufenthÜV vom 01.07.2022. Diese Personen sind ab dem Tag der Einreise für den Zeitraum von 90 Tagen von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. In diesem Zeitraum müssen sich Betroffene um eine Aufenthaltserlaubnis kümmern. Wenn die 90 Tage abgelaufen sind und keine Aufenthaltserlaubnis beantragt oder erteilt wurde, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt.
Anspruch auf den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG nur unter gewissen Voraussetzungen
Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine fliehen mussten, haben in der Regel nur einen Anspruch auf den vorübergehenden Schutz nach §24 AufenthG, wenn sie in der Ukraine internationalen Schutz genießen, sich mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben oder angenommen wird, dass sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können. Für die Herkunftsländer Eritrea, Syrien und Afghanistan wird generell angenommen, dass eine sichere Rückkehr nicht möglich ist. Sollten Staatsangehörige aller anderen Drittstaaten den vorübergehenden Schutz beantragen, müssen sie den Umstand, warum sie nicht zurück können, ausführlich erklären.
Darüber hinaus können Familienangehörige von Ukrainer*innen und von in der Ukraine international Schutzberechtigten auch eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten, wenn die Familie schon in der Ukraine bestand und unabhängig davon, ob die Angehörigen in ihre Heimatländer zurückkehren können. Als Familienangehörige im Sinne dieser Regelung gelten Ehepartner*innen, unverheiratete Partner*innen (auch gleichgeschlechtliche), minderjährige Kinder und andere im selben Haushalt lebende Verwandte. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in unseren Beratungshinweisen.
Wichtiger Hinweis: Aufgrund von Erlassen der Bundesländer zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes kann es in den verschiedenen Bundesländern zu etwas unterschiedlichen Handhabungen in der Umsetzung kommen. Beispielhaft sei hier der Berliner Senat zu nennen, der eine Regelung zum Kriegsflüchtlingsstatus für Drittstaatler*innen beschlossen hat. Aufgrund der Komplexität können wir mögliche Unterschiede nicht umfassend abbilden und empfehlen, sich im Zweifel an regionale Beratungsstellen zu wenden.
Aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten über den 31. August 2022 hinaus
Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass die Zeit ab der Einreise bis zum 31.08.2022 bzw. innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen nach der erstmaligen Einreise genutzt wird, um die Voraussetzungen für einen mittel-oder langfristigen Aufenthalt zu schaffen. Personen, die im benannten Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragt haben, müssen kein Visumsverfahren nachholen (also Rückkehr ins Herkunftsland und Wiedereinreise mit dem entsprechenden Visum), was die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert. Die Menschen sind legal eingereist und können den Aufenthaltstitel im Inland einholen.
Es lohnt sich, rechtzeitig – das heißt vor Ablauf des 31. August – bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Ausländerbehörde prüft dann alle Möglichkeiten und der Aufenthalt gilt bis zum Abschluss der Prüfung als rechtmäßig. Nur durch einen solchen Antrag wird die sogenannte Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst. Ein rechtzeitig gestellter Antrag führt dann zu einer so genannten Fiktionsbescheinigung (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 02.August 2022, Az: VGH 11 S 1469/22 und VGH 11 S 1470/22). Das bedeutet, dass der Aufenthalt auch nach dem 31.08.2022 oder nach dem Ablauf der 90 Tage bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag als rechtmäßig gilt. Dadurch werden diese Personen nicht ausreisepflichtig. Wenn in der Zwischenzeit bestimmte Voraussetzungen wie z.B. ein Studienplatz erfüllt sind, sollten entsprechende Nachweise schnellstmöglich bei der Ausländerbehörde nachgereicht werden.
Es lohnt sich, rechtzeitig – das heißt vor Ablauf des 31. August – bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. […] Allerdings sind die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnisse sehr hoch.
Allerdings sind die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnisse sehr hoch. Neben den jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen muss in der Regel der Lebensunterhalt gesichert und die Passpflicht erfüllt sein oder müssen zum Teil auch entsprechende Deutschkenntnisse nachgewiesen werden. Möglich sind Aufenthaltserlaubnisse z.B. zur Arbeit, Ausbildung oder Studium (siehe hierzu §§16 bis 19 AufenthG). Eine Übersicht möglicher Aufenthaltstitel finden Sie auch auf der Webseite des Münchner Flüchtlingsrats.
Wenn eine schwerwiegende Erkrankung gegen eine Rückkehr in das Heimatland spricht, sollte dies bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden. In diesen Fällen können Aufenthaltserlaubnisse nach §25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (für einen vorübergehenden Aufenthalt etwa zur Dauer der Behandlung) oder §25 Abs. 3 AufenthG in Verbindung mit §60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (wenn es sich um eine Erkrankung handelt, die sich im Falle einer Rückführung wesentlich zu verschlimmern droht) beantragt werden. Wir empfehlen im letztgenannten Fall bei der behandelnden Fachärztin/dem behandelnden Facharzt eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung einzuholen, die den Anforderungen des §60a Abs. 2c AufenthG entspricht.
In vielen Fällen ist auch eine Rückkehr auf Grund von Passlosigkeit (zunächst) nicht möglich. Gegebenenfalls wird den betroffenen Personen eine sogenannte Duldungsbescheinigung ausgestellt – sofern zuvor ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde, der abgelehnt wurde und den Wegfall der oben beschriebenen Fiktionswirkung zur Folge hat. Der Aufenthalt ist dann nicht mehr erlaubt, sondern es besteht Ausreisepflicht und die Abschiebung ist nur ausgesetzt. Es muss hier darauf verwiesen werden, dass auch geduldete Menschen zur Passbeschaffung verpflichtet sind und auch von den zuständigen Behörden aufgefordert werden, einen Pass zu beschaffen.
Allen Betroffenen ist eine individuelle und unabhängige Beratung im Hinblick auf ihre jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten und Perspektiven anzuraten.
Letzte Option Asylantrag?
Auch für Menschen ohne ukrainischen Pass ist ein Asylantrag in der Regel eine Sackgasse, da es in den meisten Fällen nicht um Bedrohung im Herkunftsland geht, sondern sie in Deutschland beispielsweise ihr Studium weiterführen möchten. Ein Asylverfahren ist hierfür ein denkbar ungünstiger Weg. Ein Asylantrag bedeutet nämlich die Unterbringung in einer Asylunterkunft sowie die Zuweisung in ein bestimmtes Bundesland und eventuell später in einen bestimmten Landkreis. Ein Umzug in eine andere Stadt, um dort beispielsweise das Studium fortzusetzen, ist dann in der Regel nicht möglich.
Auch für Menschen ohne ukrainischen Pass ist ein Asylantrag in der Regel eine Sackgasse, da es in den meisten Fällen nicht um Bedrohung im Herkunftsland geht, sondern sie in Deutschland beispielsweise ihr Studium weiterführen möchten. Ein Asylverfahren ist hierfür ein denkbar ungünstiger Weg.
Zudem führt ein Asylantrag zu einer Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (siehe §10 Abs. 1 und 3 AufenthG). Das bedeutet, dass vor Abschluss des Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, außer wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Nach einer Ablehnung des Asylantrags darf vor der Ausreise zudem nur eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Die oben genannten aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten fallen durch einen abgelehnten Asylantrag weg, selbst wenn die Voraussetzungen dafür zwischenzeitlich erfüllt wären. Auch deshalb ist ein Asylantrag in der aktuellen Situation in aller Regel nicht ratsam.
Die Gründe für einen Asylantrag und den positiven Ausgang eines Asylverfahrens sind sehr individuell. Wenn Sie darüber nachdenken einen Asylantrag zu stellen, wenden Sie sich bitte an eine Fachberatungsstelle in Ihrer Nähe.
PRO ASYL fordert Gleichbehandlung aller Geflüchteten aus der Ukraine
Die Drittstaatsangehörigen sind wie alle Ukrainer*innen vor dem Krieg geflohen. Viele von ihnen werden ab dem 01.09.2022 ausreisepflichtig und in eine prekäre Situation geraten. Wir erwarten, dass viele in den Duldungsstatus abrutschen werden. Viele Menschen, die in Deutschland bleiben möchten, befürchten eine Abschiebung ins Heimatland. Deshalb fordert PRO ASYL die Gleichbehandlung aller Geflüchteten aus der Ukraine.
(ie)