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Abschiebung um jeden Preis scheint das Gebot der Stunde zu sein. Foto: Reuters / Michaela Rehle

Abschiebungen scheitern aus verschiedenen Gründen. In der öffentlichen Debatte wird nur über Untertauchen und Widerstand diskutiert, wobei es auch andere, gute Gründe gibt. Der Blick auf den Einzelfall zeigt die Komplexität des Themas, dem nicht einfach durch immer neue Gesetzesverschärfungen begegnet werden kann.

Wie­der ein­mal wird die Debat­te um Abschie­bun­gen durch Bun­des­in­nen­mi­nis­ter See­ho­fer ange­heizt. Die­ses Mal im Fokus der Debat­te: die Anzahl der geschei­ter­ten Abschiebeversuche.

Wir wol­len den Blick auf die Geschich­ten hin­ter die­sen Zah­len rich­ten, um nicht zu ver­ges­sen, wor­um es wirk­lich geht: Men­schen. Die Bei­spie­le zei­gen auch, dass mit den Zah­len zu angeb­lich ver­ei­tel­ten Abschie­bun­gen ein Bedro­hungs­sze­na­rio geschaf­fen wird, das so nicht besteht. Denn Abschie­bun­gen kön­nen aus guten Grün­den schei­tern und Durch­füh­run­gen wären rechts­wid­rig gewe­sen. Oft­mals gelingt es nur mit Hil­fe eines glück­li­chen Zufalls, über­haupt noch einen Rechts­bei­stand zu erhal­ten und eine rechts­wid­ri­ge Abschie­bung zu verhindern.

Rechtsschutz in letzter Minute

Das Grund­ge­setz schützt in sei­nem Arti­kel 6 die Fami­lie. Des­halb dür­fen Men­schen auch nicht ein­fach abge­scho­ben wer­den, wenn sie zum Bei­spiel sich um ihre klei­nen Kin­der küm­mern und von die­sen auf unbe­stimm­te Zeit getrennt wür­den. Im Fal­le eines zwei­fa­chen Vaters aus Äthio­pi­en wur­de dies von der Aus­län­der­be­hör­de und sogar vom Ver­wal­tungs­ge­richt nicht berück­sich­tigt. Dabei hat­ten er und sei­ne Part­ne­rin die Vater­schafts­an­er­ken­nung und die gemein­sa­me Sor­ge­rechts­er­klä­rung vor­ge­legt. Trotz­dem wur­de rechts­wid­rig die Abschie­bung ein­ge­lei­tet und der Mann bereits zum Flug­ha­fen gebracht. Nur dank des außer­or­dent­li­chen Ein­sat­zes eines Rechts­bei­stan­des konn­te die Abschie­bung in letz­ter Minu­te durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt gestoppt werden.

Abschiebung, bevor das Kind zur Welt kommt?

Ähn­lich dra­ma­tisch trug sich ein Fall in Thü­rin­gen zu. Wäh­rend sei­ne Frau bereits in den Wehen lag und kurz davor war, ihr gemein­sa­mes Kind zur Welt zu brin­gen, wur­de ein jun­ger Mann aus dem Kran­ken­haus geholt, um ihn unter Pro­test der Heb­am­men nach Ita­li­en (als für das Asyl­ver­fah­ren zustän­di­gen EU-Staat) abzu­schie­ben. Auch in die­sem Fall wuss­ten die Behör­den über die Fami­li­en­um­stän­de Bescheid, da ihnen bereits eine vor­ge­burt­li­che Vater­schafts­an­er­ken­nung vor­lag. Erst am Flug­ha­fen wur­de die Abschie­bung abge­bro­chen, der jun­ge Mann konn­te zu sei­ner Fami­lie zurück.

»Mit einem Knall tre­ten die Beam­ten am frü­hen Mor­gen die Tür ein, die zwei und vier Jah­re alten Mäd­chen wachen auf & fan­gen an zu schreien.«

Medi­en­be­richt der Hes­sen­schau zur ver­such­ten Abschie­bung von Fati­ma A., im 8. Monat schwan­ger, und ihrer Familie

Reise(un)fähigkeit

Auch die Rei­se­fä­hig­keit, bzw. die Rei­se­un­fä­hig­keit, ist ein rele­van­ter Fak­tor, ob eine Abschie­bung statt­fin­den darf. Dass dies nicht immer von den Behör­den ange­mes­sen berück­sich­tigt wird, zeigt der Fall von Fati­ma A. Wie Medi­en berich­ten, soll­te die hoch­schwan­ge­re Frau trotz ärzt­lich bestä­tig­ter Risi­ko­schwan­ger­schaft und Rei­se­un­fä­hig­keit gemein­sam mit Mann und zwei klei­nen Kin­dern nach Alge­ri­en abge­scho­ben wer­den. Im Flug­zeug beklagt sich Fati­ma A. über Schmer­zen. Dass das Flug­zeug dann doch ohne sie abhob, ist dem Pilo­ten zu ver­dan­ken, der die Gesund­heit von Fati­ma A. als schwer gefähr­det sah. Bei einem sol­chen Fall stellt sich die Fra­ge, war­um die Behör­de über­haupt ent­ge­gen ärzt­li­cher Erkennt­nis­se und War­nun­gen eine Abschie­bung durch­füh­ren will.

In die­sen drei Fäl­len sind die Abschie­bun­gen fehl­ge­schla­gen und sie gehen ent­spre­chend in die Sta­tis­tik ein. Dass sie aus guten Grün­den geschei­tert sind, wird in der Debat­te aber oft vergessen.

Nicht anwesend = untergetaucht?

Eben­falls kommt es vor, dass Abschie­bun­gen nicht durch­ge­führt wer­den kön­nen, weil die Per­son nicht ange­trof­fen wird. Hier wird in der öffent­li­chen Dis­kus­si­on oft reflex­haft dar­auf getippt, dass all die­se Per­so­nen »unter­ge­taucht« sei­en. Dabei wer­den aber weit­aus harm­lo­se­re Erklä­run­gen über­gan­gen: es kann schlicht Zufall sein, dass die Per­son genau zu der Zeit nicht zu Hau­se war. Seit 2015 dür­fen die Behör­den den Zeit­punkt einer Abschie­bung nicht mehr ankün­di­gen. Die Per­son weiß also gar nicht, wann sie zu Hau­se sein soll. Pau­schal allen Men­schen, die bei einer unan­ge­kün­dig­ten Abschie­bung nicht zu Hau­se waren, ein Unter­tau­chen zu unter­stel­len, ist rei­ner Populismus.

Das neue, soge­nann­te »Geord­ne­te-Rück­kehr-Gesetz« sieht zahl­rei­che Ver­schär­fun­gen vor!

Gesetzeshektik als Reaktion

Die Debat­te um das angeb­li­che »Voll­zugs­de­fi­zit« bei Abschie­bun­gen führt zu immer neu­en Geset­zes­ver­schär­fun­gen. Im Juni 2017 trat das ers­te Gesetz zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht in Kraft, nun kommt das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um bereits mit einem zwei­ten Gesetz um die Ecke. Das neue, soge­nann­te »Geord­ne­te-Rück­kehr-Gesetz« sieht zahl­rei­che Ver­schär­fun­gen vor: Eine ufer­lo­se Aus­wei­tung der Abschie­be­haft­grün­de, die Ein­füh­rung eines neu­en Nicht-Sta­tus unter­halb der Dul­dung, die Kri­mi­na­li­sie­rung der Bekannt­ga­be von Abschie­be­ter­mi­nen und die Mög­lich­keit, Per­so­nen zum Zweck der Abschie­bung kurz­fris­tig ohne rich­ter­li­che Erlaub­nis festzuhalten.

Eine ers­te Ein­schät­zung von PRO ASYL zu die­sen euro­pa- und ver­fas­sungs­recht­lich kri­ti­schen Vor­schlä­gen fin­det sich hier. Ob die Ände­run­gen des ers­ten Geset­zes zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht über­haupt etwas bewirkt haben, wur­de wäh­rend­des­sen gar nicht erst untersucht.

(wj)