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Für eine gute Integration brauchen Flüchtlinge vor allem Zugang zu Sprachkursen und einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Das geplante Integrationsgesetz erweist sich aber als ein weiteres Paket an Gesetzesverschärfungen. Foto: Trägerkreis Junge Flüchtlinge e.V.

Das Gesetz ist eine Mogelpackung: Statt die Integration zu fördern, sieht es erneut gravierende Verschärfungen für Schutzsuchende und anerkannte Flüchtlinge vor. Die geplanten Eingriffe in Flüchtlingsrechte stoßen auf massive Kritik von Wohlfahrts- und Fachverbänden, Menschenrechtsorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Akteuren.

Zum geplan­ten Inte­gra­ti­ons­ge­setz der Bun­des­re­gie­rung fin­det heu­te eine Anhö­rung im Aus­schuss für Arbeit und Sozia­les statt, die live ab 15:00 Uhr auf der Web­sei­te des Bun­des­ta­ges ange­schaut wer­den kann.

Aus Sicht der Flücht­lings­or­ga­ni­sa­tio­nen und Fach­ver­bän­de wer­den ins­be­son­de­re die fol­gen­den Ver­schär­fun­gen als höchst pro­ble­ma­tisch – und teil­wei­se rechts­wid­rig – eingestuft:

  • Wohn­sitz­auf­la­gen beschnei­den unzu­läs­sig die Frei­zü­gig­keit von aner­kann­ten Flüchtlingen.
  • Abschie­bun­gen in ver­meint­lich „siche­re Dritt­staa­ten“ höh­len das Asyl­recht aus und brin­gen Flücht­lin­ge in Gefahr.
  • Leis­tungs­ein­schrän­kun­gen ver­weh­ren Flücht­lin­gen ihr Recht auf ein men­schen­wür­di­ges Existenzminimum.
  • Die Ver­schär­fung des Auf­ent­halts­rechts für Aner­kann­te wird zu einer gro­ßen Unsi­cher­heit unter Flücht­lin­gen führen.

Hier eine Über­sicht über vor­lie­gen­de Stel­lung­nah­men und Kom­men­ta­re mit exem­pla­ri­schen Auszügen:

Zur geplanten Wohnortzuweisung

PRO ASYL: „PRO ASYL lehnt die geplan­te Wohn­sitz­zu­wei­sung auch des­we­gen  ab, da sie mit höher­ran­gi­gem  Recht nicht ver­ein­bar ist und die Inte­gra­ti­on von Flücht­lin­gen behin­dern wür­de.  Die EU-Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie (Art. 33) garan­tiert für Flücht­lin­ge und sub­si­di­är Geschütz­te das Recht auf  Frei­zü­gig­keit.  Eben­so ist die  Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (Art. 26 GFK) zu beach­ten.  Die Ein­füh­rung einer  Wohn­ort­zu­wei­sung aus fis­ka­li­schen Grün­den ist  – wie jüngst auch der EuGH ent­schie­den hat  – weder mit der GFK noch  mit der EU-Qua­li­fi­ka­ti­ons­richt­li­nie ver­ein­bar (EuGH, U rteil v. 1.3.2016, C – 443/14, C – 444/14). Aber auch mit einer ande­ren Begrün­dung ist eine  Wohn­ort­zu­wei­sung nicht erlaubt.“ (Zur Stel­lung­nah­me)

Dia­ko­nie Deutsch­land: „Sozia­le Brenn­punk­te wer­den durch eine gute Inte­gra­ti­ons­po­li­tik ver­mie­den und nicht durch ein büro­kra­ti­sches Sys­tem, das Stra­fen vor­sieht und den Betrof­fe­nen die Mög­lich­keit nimmt, sich selbst­be­stimmt und mit Unter­stüt­zung ihrer sozia­len Netz­wer­ke ent­spre­chend den eige­nen Stär­ken und Fähig­kei­ten wirt­schaft­lich und sozi­al auf eige­ne Bei­ne zu stel­len. Wohn­sitz­zu­wei­sun­gen zer­rei­ßen häu­fig die Fami­li­en­ein­heit und ande­re sozia­le Zusam­men­hän­ge, was inte­gra­ti­ons­hem­mend wirkt.“ (Stel­lung­nah­me pdf)

Deut­scher Gewerk­schafts­bund (DGB): „Der DGB kri­ti­siert vor allem die geplan­ten Wohn­sitz­auf­la­gen, die aus sei­ner Sicht weder inte­gra­ti­ons­po­li­tisch sinn­voll sind, noch den Ansprü­chen des EuGH-Urteils vom 1. März 2016 genü­gen.“ (Stel­lung­nah­me pdf)

Deut­scher Anwalt­ver­ein (DAV): „Auch stellt sich unter dem Gesichts­punkt der Gleich­be­hand­lung die Fra­ge, wes­halb gera­de Aus­län­der mit einem Auf­ent­halts­ti­tel aus völ­ker­recht­li­chen, huma­ni­tä­ren oder poli­ti­schen Grün­den betrof­fen sein sol­len. Denn die Ursa­chen für den Cha­rak­ter der gesperr­ten Regi­on lie­gen nicht in ihrem Ver­ant­wor­tungs­be­reich, son­dern u.a. in der begrenz­ten Ver­füg­bar­keit bezahl­ba­ren Wohn­raums in ande­ren Stadt­tei­len.“ (Stel­lung­nah­me pdf)

Zur geplanten Ablehnung von Asylanträgen bei Einreise aus „sicheren Drittstaaten“

Dia­ko­nie Deutsch­land: „Die Ände­run­gen ste­hen in kei­nem inhalt­li­chen Zusam­men­hang mit der Inte­gra­ti­on, ein recht­li­cher oder poli­ti­scher Hand­lungs­druck ist nicht ersicht­lich. Hin­ge­gen besteht die Befürch­tung, dass die vor­ge­schla­ge­ne Ände­rung in der Pra­xis gra­vie­ren­de, auch ver­fas­sungs­recht­lich bedenk­li­che Aus­wir­kun­gen auf Schutz­su­chen­de haben könn­te.“ (Stel­lung­nah­me pdf)

EKD und Kom­mis­sa­ri­at Deut­scher Bischö­fe: „Vor dem Hin­ter­grund der gera­de auf euro­päi­scher Ebe­ne ver­han­del­ten Dub­lin IV-Ver­ord­nung könn­ten sich dar­über hin­aus wei­te­re Ver­än­de­run­gen in der deut­schen Pra­xis erge­ben: Soll­te Art. 3 Abs. 3 der Dub­lin IV-Ver­ord­nung Bestand haben, wäre Deutsch­land künf­tig ver­pflich­tet, vor Ein­tritt in die mate­ri­el­le Über­prü­fung der Asyl­grün­de im Rah­men der Zuläs­sig­keit des Asyl­an­tra­ges fest­zu­stel­len, ob der Antrag­stel­ler in einen ande­ren Staat zurück­ge­führt wer­den muss, weil die­ser als siche­rer Dritt­staat gilt oder als ein für den Asyl­an­trag­stel­ler ers­tes Asyl­land. Damit wäre Deutsch­land ver­pflich­tet, ana­log der Pra­xis von Grie­chen­land im Rah­men der EU-Tür­kei Ver­ein­ba­rung, bestimm­te Asyl­be­wer­ber in Dritt­staa­ten zurück­zu­füh­ren. Die Kir­chen hal­ten es für not­wen­dig, die­se Rege­lung und ihre Aus­wir­kun­gen im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren einer genau­en Über­prü­fung zu unter­zie­hen. (Stel­lung­nah­me pdf)

Zur geplanten Kürzung des Existenzminimums in § 1a Asylbewerberleistungsgesetz

EKD und Kom­mis­sa­ri­at Deut­scher Bischö­fe: „Die Kir­chen haben § 1a Asyl­bLG seit sei­ner Ein­füh­rung kri­ti­siert, Sie hal­ten es nicht mit ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­sät­zen ver­ein­bar Aus­län­dern ohne zeit­li­che Begren­zung über Jah­re hin­weg nur ein­ge­schränk­te Leis­tun­gen zu gewäh­ren.“ (Stel­lung­nah­me pdf)

Arbei­ter­wohl­fahrt (AWO): „Durch den bis­he­ri­gen § 1a Asyl­bLG wird das Exis­tenz­mi­ni­mum schon auf eine erheb­li­che Art und Wei­se durch Kür­zungs­mög­lich­kei­ten ein­ge­schränkt und ist daher auch jetzt nicht ver­ein­bar mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts. Eine wei­te­re Beschrän­kung der Asyl­be­wer­ber­leis­tun­gen ist daher abzu­leh­nen.“ (Stel­lung­nah­me pdf)

Prof. Dr. Rolf Rosen­b­rock: „An der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der vor­ste­hen­den Leis­tungs­be­schrän­kun­gen hat der Pari­tä­ti­sche Gesamt­ver­band erheb­li­che Zwei­fel: Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts recht­fer­tigt auch eine kur­ze Auf­ent­halts­dau­er oder Auf­ent­halts­per­spek­ti­ve in Deutsch­land es nicht, den Anspruch auf Gewähr­leis­tung eines men­schen­wür­di­gen Exis­tenz­mi­ni­mums auf die Siche­rung der phy­si­schen Exis­tenz zu beschrän­ken. Art. 1 Abs. 1 GG in Ver­bin­dung mit Art. 20 Abs. 1 GG ver­langt viel­mehr, dass das Exis­tenz­mi­ni­mum in jedem Fall und zu jeder Zeit sicher­ge­stellt sein muss.“ (Stel­lung­nah­me pdf)

Zur Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes für Anerkannte

Deut­scher Cari­tas­ver­band: „Der Deut­sche Cari­tas­ver­band sieht dies sehr kri­tisch. Bei aner­kann­ten Flücht­lin­gen han­delt es sich um eine Per­so­nen­grup­pe, die eine auf Dau­er ange­leg­te Schutz­zu­sa­ge und Blei­be­per­spek­ti­ve erhal­ten hat. Die Zuer­ken­nung der Flücht­lings­ei­gen­schaft ist auch nach inter­na­tio­na­lem Flücht­lings­recht eine dau­er­haf­te Lösung für Men­schen, die vor Ver­fol­gung flie­hen muss­ten. Dem ent­spricht die recht­li­che Absi­che­rung ihres Auf­ent­halts durch eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis. Die hier­durch geschaf­fe­ne Auf­ent­halts­si­cher­heit för­dert außer­dem zusätz­lich die Inte­gra­ti­on. Die Schwä­chung und Infra­ge­stel­lung die­ser Rechts­po­si­ti­on sen­det daher das fal­sche Signal.“ (Stel­lung­nah­me pdf)

UNHCR: „Die Ver­län­ge­rung der War­te­zeit wider­spricht dem Gedan­ken einer inte­gra­ti­ons­po­li­tisch sinn­vol­len schnel­len Klä­rung der Per­spek­ti­ve und der auf­ent­halts­recht­li­chen Situa­ti­on von Flücht­lin­gen, die vom Gesetz­ge­ber bei Erlass des Zuwan­de­rungs­ge­set­zes aus­drück­lich gewollt war.“ (Stel­lung­nah­me pdf)