23.11.2018
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Um Abschiebungen zu beschleunigen, sollen Bedingungen und Überwachung in Unterkünften, wie hier im AnkER-Zentrum Deggendorf, noch verschärft werden. Foto: Bayerischer Flüchtlingsrat

Das öffentlich diskutierte Seehofer-Papier vom 15. Oktober enthält Vorschläge des Bundesinnenministeriums »zur Beschleunigung des Dublin-Verfahrens«. Für Verwirrung sorgte, dass das Papier von den Medien als »5-Punkte-Plan zur Beschleunigung von Abschiebungen« aufgegriffen wurde. Es folgten Ratespiele zwischen Dementi und Chaos seitens des BMI.

Nimmt man den Titel des Papiers ernst, beschäf­tigt es sich nicht all­ge­mein mit Abschie­bun­gen, son­dern ledig­lich mit der Abschie­bung jener Schutz­su­chen­der, für deren Asyl­ver­fah­ren nach der Dub­lin-Ver­ord­nung ein ande­rer EU-Mit­glied­staat zustän­dig ist. Mehr und schnel­le­re soge­nann­ter Dub­lin-Abschie­bun­gen bedeu­ten: Grie­chen­land, Bul­ga­ri­en, Ita­li­en sol­len mehr Schutz­su­chen­de auf­neh­men, unge­ach­tet des­sen, dass in die­sen Staa­ten ein men­schen­wür­di­ges Unter­brin­gungs- und Asyl­prü­fungs­sys­tem kaum existiert.

Dass die Umset­zung die­ser Plä­ne nicht funk­tio­nie­ren kann, weiß das BMI selbst

Die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) und die Dub­lin-Ver­ord­nung ver­lan­gen ent­spre­chend der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs für Men­schen­rech­te eine sorg­fäl­ti­ge Ein­zel­fall­prü­fung, die so in den meis­ten Staa­ten an den EU-Außen­gren­zen nicht mehr gege­ben ist. Dass die Umset­zung die­ser Plä­ne also nicht funk­tio­nie­ren kann, weiß das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um selbst, denn im Papier heißt es: »Für eine posi­ti­ve Ent­wick­lung ist es von essen­ti­el­ler Bedeu­tung, dass die Mit­glied­staa­ten ein Asyl­ver­fah­ren ent­spre­chend der Asyl­ver­fah­rens und der Auf­nah­me-Richt­li­nie gewähr­leis­ten…« Obwohl die­se Gewähr­leis­tung euro­päi­sches Recht ist, wird die Umset­zung von eini­gen Staa­ten weit­ge­hend igno­riert. Wegen der kata­stro­pha­len Zustän­de in Län­dern wie Grie­chen­land, Ita­li­en und Bul­ga­ri­en, wer­den Dub­lin-Abschie­bun­gen dort­hin immer wie­der von Gerich­ten untersagt.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt und ande­re deut­sche Gerich­te haben Über­stel­lun­gen von Asyl­su­chen­den oder bereits Aner­kann­ten nach Grie­chen­land immer wie­der gestoppt haben, vgl. VGH BaWü, Beschluss v. 15.03.2017, A 11 S 2151/17: »Die bes­ten Auf­nah­me­be­din­gun­gen wäh­rend des Aner­ken­nungs­ver­fah­rens wären unzu­rei­chend, wenn den Betrof­fe­nen anschlie­ßend nach einer Aner­ken­nung Ver­elen­dung droht, und umge­kehrt.« (Rn. 25). Auch zahl­rei­che Ver­wal­tungs­ge­rich­te stop­pen die Dub­lin-Über­stel­lun­gen nach Griechenland.

In Ita­li­en sind Asyl­su­chen­de regel­mä­ßig von Obdach­lo­sig­keit bedroht. Das kann ein sys­te­mi­scher Man­gel sein, so das Ver­wal­tungs­ge­richt Pots­dam. Eine Über­stel­lung nach Ita­li­en sei daher nur zuläs­sig, wenn die ita­lie­ni­schen Behör­den eine Unter­brin­gung im Ein­zel­fall garan­tie­ren (VG Pots­dam, Beschl. v. 19.10.2015 – VG 12 L 816/15.A). Für beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Flücht­lin­ge ist die Situa­ti­on in Ita­li­en noch schwie­ri­ger. Auf­grund ver­zö­ger­ter Regis­trie­rung erhal­ten sie nicht das, was sie benö­ti­gen. Des­we­gen hat­te der EGMR und das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt im Fal­le von Fami­li­en mit Klein­kin­dern gefor­dert, dass die ita­lie­ni­schen Behör­den vor der Rück­füh­rung nach dort eine Erklä­rung abge­ben, dass die ord­nungs­ge­mä­ße Auf­nah­me und Unter­brin­gung garan­tiert wird. Das glei­che gilt für schwer kran­ke Flücht­lin­ge. Auch hier kann sich eine Ver­sa­gung der ord­nungs­ge­mä­ßen Auf­nah­me wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens als Men­schen­rechts­ver­let­zung dar­stel­len (VG Pots­dam, Beschl. v. 30.06.2015 – VG 6 L 389/15.A).

In Nie­der­sach­sen ent­schied das OVG Lüne­burg (Urteil vom 29.01.2018, Az. 10 LB 82/17) kei­ne in Bul­ga­ri­en aner­kann­ten Flücht­lin­ge mehr in die­ses Land abzu­schie­ben, weil ihnen dort ein Ver­stoß gegen Art. 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) droht.

Auch das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver urteil­te im Okto­ber zuguns­ten einer syri­schen Fami­lie, die 2017 nach Bul­ga­ri­en abge­scho­ben wor­den war. Allen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen wur­de ein Abschie­bungs­ver­bot gemäß § 60 Abs. 5 Auf­enthG hin­sicht­lich Bul­ga­ri­ens zuge­spro­chen. Damit folgt das Ver­wal­tungs­ge­richt Han­no­ver der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts und des Nie­der­säch­si­schen Ober­ver­wal­tungs­ge­richts.

Geflüch­te­ten, die nach Bul­ga­ri­en abge­scho­ben wer­den sol­len, dro­hen dar­über hin­aus Ket­ten­ab­schie­bun­gen in Län­der, wo sie Ver­fol­gung fürch­ten müs­sen. Aktu­ell ist der Fall zwei­er kur­di­scher Akti­vis­ten, die am 19. Novem­ber nach Bul­ga­ri­en rück­ge­führt wur­den. Freun­de und Ver­wand­te befürch­ten eine wei­te­re Abschie­bung von dort in die Tür­kei. Ähn­lich gela­gert war auch der Fall Hash­ma­tul­la F., der wegen eines Behör­den­ver­sa­gens des BAMF im Sep­tem­ber 2017 erst nach Bul­ga­ri­en und dann einen Monat spä­ter wei­ter nach Kabul abge­scho­ben wurde.

In das maro­de Dub­lin-Sys­tem hin­ein sol­len Ver­wal­tungs­ver­ein­ba­run­gen und eine Wer­bung für mehr Dub­lin-Char­ter­flü­ge nun der Bei­trag des Bun­des zur Effek­ti­vie­rung sein. Man muss kein Hell­se­her sein, um zu pro­gnos­ti­zie­ren, dass das bei den Staa­ten mit den defi­zi­tärs­ten Zustän­den im Asyl­sys­tem kaum umsetz­bar ist. Aber Bun­des­in­nen­mi­nis­ter See­ho­fer dürf­te sich kaum grä­men, dass das Papier, im Gegen­satz zu den im Titel sug­ge­rier­ten Absich­ten, in der Öffent­lich­keit als Stra­te­gie­pa­pier für gene­rell effi­zi­en­te­re Abschie­bun­gen wahr­ge­nom­men wird. Das ver­stärkt den Druck auf Bun­des­län­der, die angeb­lich zu zöger­lich sind, gene­rell Ver­schär­fun­gen im Zusam­men­hang mit Abschie­bun­gen umzusetzen.

Was nun für Dub­lin-Abschie­bun­gen geplant ist, könn­te Modell für alle sons­ti­gen Abschie­bun­gen werden

Das Papier dient eher einer innen­po­li­ti­schen Droh­ku­lis­se, die Mer­kels  »natio­na­le Kraft­an­stren­gung« für mehr Abschie­bun­gen vor­an­trei­ben soll: Was nun für Dub­lin-Abschie­bun­gen geplant ist, könn­te Modell für alle sons­ti­gen Abschie­bun­gen werden.

Der ver­mehr­te Ein­satz soge­nann­ter Nacht­zeit­ver­fü­gun­gen – dass also Aus­rei­se­pflich­ti­ge anzei­gen sol­len , wenn sie beab­sich­ti­gen, sich zwi­schen Mit­ter­nacht und 6 Uhr nicht in ihrer Unter­kunft auf­zu­hal­ten – und das elek­tro­ni­sche Chip­sys­tem sind ers­te Schrit­te Rich­tung rigo­ro­ser Über­wa­chung Aus­rei­se­pflich­ti­ger. Mit einem elek­tro­ni­schen Chip­sys­tem zur Infor­ma­ti­on über abzu­ho­len­de Post soll auch die Zustel­lung von Post »gegen Emp­fangs­be­kennt­nis kon­se­quen­ter und tages­ak­tu­ell erfol­gen«. Ver­zö­ge­run­gen bei der Zustel­lung amt­li­cher Post gibt es durch­aus, aller­dings nicht nur wegen zeit­wei­li­ger Abwe­sen­hei­ten der Adres­sa­ten. Hier wirkt das Argu­ment vor­ge­scho­ben und wie die Vor­be­rei­tung eines wei­te­ren Schrit­tes zur voll­stän­di­gen Über­wa­chung. Schon im Papier ist ein Hin­ter­tür­chen in Bezug auf die Nut­zung ein­ge­baut: Nur »unter ande­rem« dient das Chip­sys­tem zur Infor­ma­ti­on über erhal­te­ne Post. Neben der Zugangs­kon­trol­le wird auch das Ver­las­sen des Gebäu­des elek­tro­nisch erfasst. In Ver­bin­dung mit mög­li­chen wei­te­ren Spei­cher­sach­ver­hal­ten erge­ben sich Fra­gen des Daten­schut­zes. Wer darf mit wel­cher Zweck­bin­dung auf die Daten zugrei­fen? Wie lan­ge wer­den wel­che Daten gespei­chert? Wie wer­den die Unter­ge­brach­ten über Ihre Rech­te im Rah­men des Daten­schut­zes infor­miert? Inwie­fern wer­den die Daten ander­wei­tig genutzt?

Von den »Vor­schlä­gen zur Beschleu­ni­gung des Dub­lin-Ver­fah­rens« zum »5‑Punk­te-Plan zur Beschleu­ni­gung von Abschie­bun­gen« ist es auch in der Pra­xis ein kur­zer Weg

Auch die Zen­tra­li­sie­rungs­be­mü­hun­gen wei­ßen in Rich­tung Über­wa­chung und erwei­ter­ter Anwend­bar­keit. Das Papier schlägt eine bun­des­wei­te, online­ba­sier­te Über­stel­lungs­platt­form vor, auf die alle betei­lig­ten Behör­den Zugriff haben, um bei­spiels­wei­se Über­stel­lungs­ter­mi­ne effi­zi­en­ter zu nut­zen. Auch zen­tra­le Über­stel­lungs­be­hör­den sol­len in jedem Bun­des­land ein­ge­führt wer­den, dem baye­ri­schen Vor­bild fol­gend. Über­stel­lun­gen sol­len so ver­ein­facht wer­den. Die­se gemein­sa­me  Daten­bank und zen­tra­len Ein­rich­tun­gen dann für alle Abschie­bun­gen gene­rell zu nut­zen wäre ein Leich­tes. Von den »Vor­schlä­gen zur Beschleu­ni­gung des Dub­lin-Ver­fah­rens« zum »5‑Punk­te-Plan zur Beschleu­ni­gung von Abschie­bun­gen« ist es auch in der Pra­xis ein kur­zer Weg.

Pro­ble­ma­ti­siert wird im Papier zum Schluss die bis­lang meist stun­den- oder tage­wei­se Beschäf­ti­gung von Ärz­ten in den Ein­rich­tun­gen vor Ort. Vor­ge­schla­gen wird die Fest­an­stel­lung von ärzt­li­chem Per­so­nal in Unter­künf­ten und AnkER-Ein­rich­tun­gen. Qua­li­fi­zier­te Ärz­te aller­dings haben ein gerin­ges Inter­es­se an der Beschäf­ti­gung in sol­chen Ein­rich­tun­gen,  wo der Erwar­tungs­druck von Behör­den­sei­te groß ist, sich als »Abschie­be­arzt« instru­men­ta­li­sie­ren zu las­sen. Die durch die Fest­an­stel­lung gewon­ne­ne Zeit wird wahr­schein­lich nicht sel­ten dazu ver­wen­det wer­den, vor­ge­leg­te fach­ärzt­li­che Stel­lung­nah­men, bei­spiels­wei­se zur Rei­se­fä­hig­keit, argu­men­ta­tiv vom Tisch zu wischen, sodass die jewei­li­gen Pati­en­ten abge­scho­ben wer­den kön­nen. Zusätz­lich sind die Anfor­de­run­gen an ärzt­li­che Attes­te durch die Geset­zes­än­de­run­gen der letz­ten Jah­re so ver­schärft wor­den, dass nie­der­ge­las­se­ne Fach­ärz­te im regu­lä­ren Pra­xis­be­trieb umfang­rei­che Stel­lung­nah­men kaum abfas­sen kön­nen. Damit sitzt der in der Ein­rich­tung voll­be­schäf­tig­te Arzt am län­ge­ren Hebel. Abschie­bun­gen kran­ker Men­schen haben bereits in jüngs­ter Zeit zuge­nom­men. Mit der Umset­zung die­ses Punk­tes könn­ten es noch mehr werden.

See­ho­fers Plan wird Dub­lin-Abschie­bun­gen nicht effi­zi­en­ter machen kön­nen, vie­le Aspek­te wer­den an Rea­li­tä­ten schei­tern. Das größ­te Abschie­be­hin­der­nis ist nach wie vor nicht wider­stän­di­ges Ver­hal­ten von Aus­rei­se­pflich­ti­gen oder ihr Unter­tau­chen, son­dern die man­geln­de Rück­über­nah­me­be­reit­schaft vie­ler Her­kunfts- und Dub­lin-Län­der. Trotz­dem ver­sucht man hier, Über­wa­chungs­in­stru­men­te zu eta­blie­ren und mit ver­schie­de­nen Stra­te­gien auf Bie­gen und Bre­chen die Abschie­be­zah­len zu erhöhen.

(bm, tz)