07.01.2021

Trotz Pandemie und Lockdown-Beginn startete am 16. Dezember der erste Sammelabschiebungsflug nach Kabul seit März 2020. Kurz vor Abflug stoppten Gerichte in Baden-Württemberg in zwei Fällen die Abschiebung. Doch nur wenige Betroffene haben das Glück, dank Unterstützer*innen und Rechtsbeistand einen Stopp der Abschiebung erwirken zu können.

Der Sam­mel­char­ter star­te­te just an dem Tag, an dem ganz Deutsch­land in einen stren­gen Lock­down ging und sich die Zah­len der Neu­in­fek­tio­nen auf Rekord­ni­veau befan­den. Abflug­ort war Leipzig/Halle in Sach­sen, einem Bun­des­land, das den ekla­tan­tes­ten Anstieg an Neu­in­fek­tio­nen zu ver­zeich­nen hat. Der bis dahin letz­te Flug nach Afgha­ni­stan fand am 11. März 2020 statt, ein für den 16. Novem­ber 2020 ange­setz­ter Flug wur­de pan­de­mie­be­dingt kurz­fris­tig von der afgha­ni­schen Sei­te abge­sagt.

Selbst die Gewerk­schaft der Poli­zei for­dert mitt­ler­wei­le für das Land einen Abschie­bungs­stopp u.a. weil die sicher­heits­po­li­ti­sche Lage bedenk­lich ist. Doch wäh­rend Deutsch­land in Zei­ten von COVID-19 vie­le Mit­tel zur Virus­be­kämp­fung hat, ist die Situa­ti­on in Afgha­ni­stan längst außer Kon­trol­le gera­ten. Den­noch sol­len künf­tig wie­der im Monats­takt Abschie­bun­gen nach Kabul statt­fin­den. Trotz Ver­län­ge­rung des Lock­downs hier­zu­lan­de bis Ende Janu­ar ist für die kom­men­de Woche bereits der nächs­te Sam­mel­char­ter ange­sagt, laut Flücht­lings­rat Bay­ern für den 12. Janu­ar 2021.

Es hängt vom Zufall ab, ob Betrof­fe­ne einen Zugang zu Rechts­bei­stand haben, um sich gegen eine Abschie­bung in das Kriegs­land weh­ren zu können.

Es hängt vom Zufall ab, ob Betrof­fe­ne einen Zugang zu Rechts­bei­stand haben, um sich gegen eine Abschie­bung in das Kriegs­land weh­ren zu kön­nen. Immer mehr Gerich­te ver­hän­gen dann in letz­ter Minu­te Abschie­bungs­stopps – ange­sichts der kata­stro­pha­len Lage in Afgha­ni­stan eine Ent­schei­dung über Leib und Leben.

Auch Kranke und Nicht-Straftäter abgeschoben

An Bord des Flu­ges am 16. Dezem­ber 2020 waren ins­ge­samt 30 Män­ner, davon 27 mit Vor­stra­fen und ein soge­nann­ter Gefähr­der. Zwei der betrof­fe­nen Per­so­nen waren aller­dings weder Straf­tä­ter, Gefähr­der noch soge­nann­te »Iden­ti­täts­täu­scher«; bis­lang ist nicht bekannt, wel­ches Bun­des­land für sie zustän­dig war.

Wie der Afgha­ni­stan-Exper­te Tho­mas Rut­tig in sei­nem Blog doku­men­tiert, schreck­ten die Behör­den nicht davor zurück u.a. eine Per­son auf Krü­cken und mit gelähm­ten Bein oder trotz Dro­gen­ent­wöh­nungs­the­ra­pie abzu­schie­ben. Öffent­lich gemacht wur­de auch der Fall eines trau­ma­ti­sier­ten jun­gen Mannes aus Ber­lin. Mit zwölf Per­so­nen kamen wie schon zu vor­her häu­fig die meis­ten Abge­scho­be­nen aus Bay­ern. Im Ver­gleich zu frü­he­ren Abschie­bun­gen betei­lig­te sich jedoch eine erschre­ckend hohe Zahl von 13 Bun­des­län­dern – trotz Pan­de­mie und trotz der eska­lie­ren­den Sicher­heits­la­ge. Droht hier eine Ver­schär­fung der Abschie­bungs­pra­xis inmit­ten einer Pandemie?

Farhad K.* entkommt der Abschiebung nur knapp

Eigent­lich war Far­had K.* auch zunächst für den Flug im Novem­ber und nach des­sen Absa­ge für den Dezem­ber­char­ter vor­ge­se­hen. Seit Novem­ber saß er des­we­gen im baden-würt­tem­ber­gi­schen Pforz­heim in Abschie­bungs­haft, wur­de aber am Tag der Abschie­bung auf einst­wei­li­ge Anord­nung des Gerichts frei­ge­las­sen. Das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Stutt­gart berück­sich­tigt in sei­ner Ent­schei­dung aktu­el­le pan­de­mie­be­ding­te Ver­schlech­te­run­gen der Lebens­ver­hält­nis­se in Afgha­ni­stan. Unter­stützt wur­de der Betrof­fe­ne unter ande­rem vom Flücht­lings­rat Baden-Würt­tem­berg, der Ein­zel­fall­be­ra­tung und dem Rechts­hil­fe­fonds von PRO ASYL.

Nach dem erfolg­lo­sen Abschie­bungs­ver­such von Dezem­ber konn­te Far­had K. Anfang Janu­ar bereits eine neue Arbeits­stel­le beginnen.

In die­sem Fall wur­de außer­dem die Mär vom »gefähr­li­chen Straf­tä­ter« wider­legt – der jun­ge Mann wur­de nach Jugend­straf­recht zu einem Dau­er­ar­rest ver­ur­teilt, wel­chen er auch 2018 ver­büß­te. Ein Dau­er­ar­rest ist zwar ein soge­nann­tes Zucht­mit­tel, stellt jedoch kei­ne Jugend­stra­fe dar. Das Stig­ma als Straf­tä­ter hat­te Far­had K. fort­an trotz­dem; sie führ­te fast zu sei­ner Abschiebung.

Abschiebung verhindert, jetzt neue Arbeitsstelle

Außer­dem hat­te sich sein Leben seit­her sta­bi­li­siert: Sei­ne deut­sche Ver­lob­te und er erwar­ten ein Kind, bei­de kämpf­ten für ein gemein­sa­mes Leben in Deutsch­land. Und nach­dem er kürz­lich die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis der zustän­di­gen Aus­län­der­be­hör­de erhal­ten hat­te, lag ihm schon ein kon­kre­tes Arbeits­an­ge­bot vor. Nach dem erfolg­lo­sen Abschie­bungs­ver­such von Dezem­ber konn­te Far­had K. Anfang Janu­ar bereits eine neue Arbeits­stel­le beginnen.

Doch nicht nur er, auch ein ande­rer Mann aus Baden-Würt­tem­berg muss­te dank eines wei­te­ren Beschlus­ses des VG Sig­ma­rin­gen nicht mit­flie­gen. Ähn­lich wie schon bei Far­had K. waren die ver­schlech­ter­te Situa­ti­on auf­grund des Coro­na-Virus in Afgha­ni­stan und der Weg­fall eines unter­stüt­zen­den fami­liä­ren Netz­werks aus­schlag­ge­bend für die Ent­schei­dung des Gerichts. Bei­de Fäl­le rei­hen sich in eine Rei­he vie­ler ande­rer gericht­li­cher Ent­schei­dun­gen über gestopp­te Abschie­bun­gen nach Afghanistan.

Abschiebungsverbote für junge, gesunde Männer ohne familiäres Netzwerk

Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) geht grund­sätz­lich davon aus, dass jun­ge, gesun­de und arbeits­fä­hi­ge Män­ner allei­ne in der Lage sei­en, in Afgha­ni­stan ihre Exis­tenz zu sichern. Bis­lang folg­ten die Gerich­te die­sem Grund­satz oft. Auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie hat sich aus Sicht zahl­rei­cher Ver­wal­tungs­ge­rich­te die huma­ni­tä­re Lage in Afgha­ni­stan aber der­art ver­schlech­tert, dass nun­mehr auch bei die­ser Per­so­nen­grup­pe ein Abschie­bungs­ver­bot nach § 60 Abs. 5 Auf­enthG anzu­neh­men ist. Gegen eini­ge Urtei­le leg­te das BAMF Anträ­ge auf Zulas­sung der Beru­fung ein, sodass in vie­len Fäl­len ober­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen ausstehen.

Auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie hat sich aus Sicht zahl­rei­cher Ver­wal­tungs­ge­rich­te die huma­ni­tä­re Lage in Afgha­ni­stan aber der­art ver­schlech­tert, dass nun­mehr auch bei die­ser Per­so­nen­grup­pe ein Abschie­bungs­ver­bot anzu­neh­men ist.

Höhere Instanzen entscheiden gegen das BAMF

Beson­ders abstrus ist, dass nur einen Tag vor der Abschie­bung im Dezem­ber, am 15. Dezem­ber 2020, der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (VGH) Baden-Würt­tem­berg über Abschie­bungs­ver­bo­te für Afghan*innen ver­han­del­te. Das hielt die Behör­den jedoch nicht davon ab, Afgha­nen für den Flug anzumelden.

Mit Urteil vom 17.12.2020 bestä­tigt nun der VGH Baden-Würt­tem­berg die posi­ti­ven Ent­schei­dun­gen der Ver­wal­tungs­ge­rich­te und ent­zieht der Ent­schei­dungs­pra­xis des BAMF die recht­li­che Grund­la­ge (VGH Baden Würt­tem­berg, Pres­se­er­klä­rung vom 03.02.2021)

Bereits am 24.11.2020 traf das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Bre­men eben­so die Ent­schei­dung, Abschie­bungs­ver­bo­te zu gewäh­ren (OVG Bre­men, U. v. 24.11.2020 – 1 LB 351/20‑, juris). Wei­te­re ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung in ande­ren Bun­des­län­dern könn­te fol­gen. Die­se Ent­schei­dun­gen ebnen den Weg für Wie­der­auf­grei­fens­an­trä­ge (sie­he hier­zu »Iso­lier­ter Wie­der­auf­grei­fens­an­trag« in Arbeits­hil­fe, ab S.71) von afgha­ni­schen Antrag­stel­lern, die zuvor eine Ableh­nung erhal­ten haben.

Katastrophale Lebensbedingungen bei Rückkehr

Das Urteil des VGH Baden-Würt­tem­berg wur­de u.a. auf Grund­la­ge eines Gut­ach­tens von Eva-Catha­ri­na Schwö­rer zur Gesund­heits­ver­sor­gung, Woh­nungs­markt, Lebens­um­stän­den, wirt­schaft­li­cher Lage und aktu­el­ler sicher­heits­po­li­ti­schem Kon­text getrof­fen. Die Gut­ach­te­rin kommt zu dem Ergeb­nis, dass das Risi­ko, an Covid-19 zu erkran­ken, in Afgha­ni­stan sehr hoch ist und das wenig belast­ba­re Gesund­heits­sys­tem an sei­ne Gren­zen gebracht wird.

Pandemie verschärft die Situation in Afghanistan

Ver­hee­rend sind auch die indi­rek­ten Fol­gen der Pan­de­mie. Der finan­zi­el­le Druck hat sich für Afghan*innen extrem erhöht. So sind die Lebens­mit­tel­prei­se gegen­über dem Vor­kri­sen­ni­veau um 30% gestie­gen. 16,9 Mil­lio­nen Afghan*innen – etwa die Hälf­te der Bevöl­ke­rung – wären ohne kos­ten­lo­se Lebens­mit­tel der UN vom Hun­ger­tod bedroht. Gleich­zei­tig stieg jedoch die Arbeits­lo­sig­keit an, da Ein­nah­me­quel­len im for­mel­len und infor­mel­len Bereich pan­de­mie­be­dingt einbrachen.

»Für abge­scho­be­ne Afgha­nen aus Euro­pa war es bereits vor COVID-19 ohne finan­zi­el­le Hil­fen sehr schwer, in Afgha­ni­stan ihren Lebens­un­ter­halt auf lega­le Wei­se zu bestrei­ten. Mitt­ler­wei­le grenzt dies an Unmöglichkeit.«

Gut­ach­ten von Eva-Catha­ri­na Schwörer

Von rund 600.000 jun­gen Afghan*innen, die jähr­lich neu auf den Arbeits­markt kom­men, kann die­ser nur 200.000 absor­bie­ren. Wei­ter­hin wird deut­lich, dass abge­scho­be­ne Afgha­nen von Hilfs­an­ge­bo­ten für Rück­keh­rer aus­ge­schlos­sen sind. Ohne eine nöti­ge finan­zi­el­le Unter­stüt­zung ist ein Leben in Afgha­ni­stan jedoch nicht mög­lich. Die vola­ti­le Sicher­heits­la­ge des Lan­des, die u.a. durch den inter­na­tio­na­len Trup­pen­ab­zug wei­ter gefähr­det wird, ist ein wei­te­rer Grund.

Das Gut­ach­ten schluss­fol­gert: »Für abge­scho­be­ne Afgha­nen aus Euro­pa war es bereits vor COVID-19 ohne finan­zi­el­le Hil­fen sehr schwer, in Afgha­ni­stan ihren Lebens­un­ter­halt auf lega­le Wei­se zu bestrei­ten. Mitt­ler­wei­le grenzt dies an Unmöglichkeit.«

(tl)

*Name geändert