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Sammy war Clinical Laboratory Assistent in Nigeria. Er hat sich im Rahmen eines Projekts "Lampedusa in Hamburg - Professions" in einer Hamburger Apotheke fotografieren lassen - und dort erzählt, was er eigentlich könnte. Wenn man ihn ließe. Foto: <a href="http://lampedusa-in-hamburg-professions.blogspot.de/2014/07/zur-gast-bei-albatros-apotheke-sammy.html">"LAMPEDUSA IN HAMBURG - Professions </a>

Flüchtlinge sollten leichter Arbeit aufnehmen können - hierin sind sich Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften sowie Politikerinnen und Politiker verschiedenster Parteien einig. Kleine Schritte hin zu einer Liberalisierung des Arbeitsmarktzugangs für Flüchtlinge gab es bereits. Doch die großen Hürden bleiben. Wie ist der Stand der Dinge - und was müsste sich ändern? Eine Analyse.

Im Zuge der Dis­kus­si­on um einen Arbeits- und Fach­kräf­te­man­gel in Deutsch­land for­dern vie­le Stim­men, Flücht­lin­gen den bis­lang mit vie­len Hür­den ver­bau­ten Zugang zum Arbeits­markt zu erleich­tern: Der Ver­wal­tungs­rat der Bun­des­agen­tur für Arbeit sieht drin­gen­den Hand­lungs­be­darf,  der Bund Deut­scher Arbeit­ge­ber for­dert in einem Posi­ti­ons­pa­pier, dass Flücht­lin­ge „schnel­ler und effek­ti­ver Zugang zum Arbeits­markt“ erhal­ten, die Inte­gra­ti­ons­mi­nis­ter­kon­fe­renz von Bund und Län­dern emp­fiehlt in einem Leit­an­trag vom 16. April 2014 gesetz­li­che Neu­re­ge­lun­gen, um eine schnel­le­re Arbeits- und Sprach­in­te­gra­ti­on zu ermög­li­chen, die Frak­ti­on der Grü­nen bringt einen ent­spre­chen­den Antrag im Bun­des­tag ein.  Und die Lis­te lie­ße sich fort­set­zen: Vom CSU-Inte­gra­ti­ons­be­auf­trag­ten und dem FDP-Prä­si­di­um über den Deut­schen Gewerk­schafts­bund bis zum Vor­stand der Daim­ler AG und zahl­rei­chen Hand­werks­kam­mern wer­den Ver­bes­se­run­gen beim Zugang zu Bil­dung und Arbeit eingefordert.

Inte­gra­ti­on ist erst erwünscht, wenn der Auf­ent­halt gesi­chert ist

Ein Groß­teil der Asyl­su­chen­den, die Deutsch­land errei­chen, wird auf Dau­er hier blie­ben.  Ange­sichts des­sen lau­tet die drin­gen­de Fra­ge für die Betrof­fe­nen: Wird ihnen hier eine Per­spek­ti­ve für ein selbst­be­stimm­tes Leben eröff­net? Oder wer­den sie in Sam­mel­un­ter­künf­ten iso­liert und zur Untä­tig­keit ver­dammt? Wer­den sie auf ihrem Bil­dungs­weg  und bei der Arbeits­su­che unter­stützt oder wer­den ihnen Stei­ne in den Weg gelegt?

Immer noch bestehen zahl­rei­che Hür­den für Flücht­lin­ge beim Zugang zum Arbeits­markt. Vie­le ver­brin­gen Jah­re in Groß­un­ter­künf­ten und lei­den unter recht­li­chen Beschrän­kun­gen, die sie von Bil­dung und Arbeit fernhalten.

Feh­len­de Sprach­för­de­rung von Flüchtlingen

Sprach­kur­se sind der zen­tra­le Fak­tor, um Flücht­lin­gen den Zugang zum Bil­dungs- und Arbeits­markt zu ermög­li­chen. Ins­be­son­de­re dann, wenn an Sprach­kur­se Prak­ti­ka anschlie­ßen, bestehen an vie­len Orten gute Chan­cen bei der Job­su­che. Vie­le Flücht­lin­ge kom­men zudem mit einem guten Bil­dungs­stand. Wenn ihre Bil­dungs­kar­rie­ren durch die Flucht und Bür­ger­krie­ge unter­bro­chen wur­den, könn­ten sie hier  eine Berufs­aus­bil­dung abschlie­ßen, ein Stu­di­um auf­neh­men, wei­ter­füh­ren­de Schu­len besu­chen – das Bil­dungs­sys­tem ist hier anschluss­fä­hig. Doch not­wen­dig sind  hier­für stets sehr gute Sprach­kennt­nis­se – die bis­lang nicht sys­te­ma­tisch geför­dert werden.

Denn das ein­zi­ge flä­chen­de­cken­de Sprach­för­der­pro­gramm sind die Inte­gra­ti­ons­kur­se des Bun­des. Der Zugang hier­zu besteht jedoch erst nach Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis. Für die Zeit des Asyl­ver­fah­rens sowie eine even­tu­ell dar­an anschlie­ßen­de Zei­ten der Dul­dung wer­den die Betrof­fe­nen aus die­sem wich­tigs­ten und größ­ten Sprach­för­der­pro­gramm aus­ge­schlos­sen. So ver­ge­hen zum Teil vie­le Jah­re ohne dass die Betrof­fe­nen pro­fes­sio­nel­le Sprach­för­de­rung erhal­ten. Bil­dungs­chan­cen und Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on wer­den so verbaut.

Der Stand der Dis­kus­si­on auf Bun­des­ebe­ne gibt wenig Anlass zur Hoff­nung, dass sich dies grund­le­gend ändert: Es wird der­zeit zwar dar­über bera­ten, Flücht­lin­gen mit guten Aner­ken­nungs­chan­cen, etwa Syrern, bereits wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens eine Teil­nah­me zu ermög­li­chen. Ein Groß­teil der Flücht­lin­ge wäre damit aller­dings außen vor. Zudem wird eine Sprach­kurs­teil­nah­me wohl nur im Rah­men frei­er Plät­ze mög­lich sein. Dafür müss­te es zusätz­li­che Finanz­mit­tel geben, dies ist bis­her nicht absehbar.

Neu­re­ge­lung der Arbeits­er­laub­nis für Flüchtlinge

Ein voll­stän­di­ges Arbeits­ver­bot besteht mitt­ler­wei­le dank einer Libe­ra­li­sie­rung im Novem­ber 2014 nur noch in den ers­ten drei Mona­ten. Doch die Rege­lung ist man­gel­haft: So kön­nen Aus­län­der­be­hör­den gedul­de­ten Flücht­lin­gen, denen unter­stellt wird, ihre Mit­wir­kungs­pflich­ten zu ver­let­zen (z.B. Per­so­nen, die kei­nen Pass vor­le­gen) – ein Arbeits- und Aus­bil­dungs­ver­bot erteilen.

Und nicht allein das: Da die Libe­ra­li­sie­rung der Arbeits­ver­bo­te im Geset­zes­text so for­mu­liert wur­de, dass nach drei Mona­ten eine Arbeits­er­laub­nis erteilt wer­den „kann“ (aber nicht „soll“), haben die Aus­län­der­be­hör­den gro­ßen Ermes­sens­spiel­raum, um auch in ande­ren Fäl­len eine Arbeits­er­laub­nis zu verweigern.

Aktu­ell ver­lie­ren etwa in Bay­ern vie­le Asyl­be­wer­ber ihre Jobs, da dass Innen­mi­nis­te­ri­um eine restrik­ti­ve Aus­le­gung des Ermes­sens ange­ord­net hat, um einen Abschre­ckungs­ef­fekt zu erzie­len. In der Ver­gan­gen­heit wur­de auf die­ser Basis etwa Asyl­su­chen­den grund­sätz­lich die Auf­nah­me einer Aus­bil­dung ver­wei­gert. Bei­des ist recht­lich zwei­fel­haft, juris­tisch dage­gen vor­zu­ge­hen ist den Betrof­fe­nen jedoch meist schwer mög­lich. Und: Der Job ist selbst im spä­te­ren Erfolgs­fall meist auch weg.

Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis – zen­tra­le Hür­de auf dem Weg zu Job oder Ausbildung

Um betrieb­li­che Aus­bil­dun­gen oder Arbeit auf­neh­men zu dür­fen, ist eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis not­wen­dig. Auch für Prak­ti­ka, die nicht im Rah­men der Schu­le statt­fin­den, wird eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis benötigt.

Ob eine Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis erteilt wird, hängt von dem jewei­li­gen Sta­tus ab. Hier gab es zuletzt eini­ge Ver­bes­se­run­gen: Flücht­lin­ge mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten seit Juli 2013 eine unein­ge­schränk­te Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis – sie kön­nen jede Stel­le anneh­men. Vor­her gal­ten erheb­li­che Einschränkungen.

Flücht­lin­ge im Asyl­ver­fah­ren oder mit einer Dul­dung kön­nen seit Novem­ber 2014 eine vol­le Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis nach 15 Mona­ten erhal­ten – zuvor muss­ten sie vier Jah­re war­ten. Vor Ablauf die­ser Frist haben die Betrof­fe­nen nur einen „nach­ran­gi­gen Zugang“ zum Arbeits­markt. In der Pra­xis erweist sich dies immer wie­der als hohe Hür­de. Denn der „nach­ran­gi­ge Zugang“ zum Arbeits­markt bedeu­tet, dass die Betrof­fe­nen bei der Arbeits­su­che bei jeder in Fra­ge kom­men­den Stel­le ein Ver­fah­ren durch­lau­fen müs­sen, bei dem u.a. geprüft wird, ob ein bevor­rech­tig­ter Arbeit­neh­mer (z.B. Deut­sche oder EU-Aus­län­der) für die­se Arbeits­stel­le in Fra­ge kommt. Aus­nah­me: Bei Aus­bil­dun­gen ent­fällt die Vorrangprüfung.

In struk­tur­schwa­chen Regio­nen kommt dies einem Arbeits­ver­bot gleich, da die Job­cen­ter in ihren Daten­sät­zen fast immer bevor­rech­tig­te Arbeits­su­chen­de fin­den. Aber auch in Regio­nen mit gerin­ge­rer Arbeits­lo­sig­keit ist die „Nach­ran­gig­keit“ eine Hür­de:  Arbeit­ge­ber müs­sen vor der Ein­stel­lung des Flücht­lings zunächst abwar­ten, bis das Job­cen­ter über­prüft hat, ob es nicht einen bevor­rech­tig­ten Arbeit­su­chen­den für die Stel­le gibt. So geht Zeit ver­lo­ren, sodass sich Arbeit­ge­ber ungern auf das Ver­fah­ren einlassen.

Umzug ver­bo­ten: Immer wie­der schei­ter­te die Job­auf­nah­me an den Behörden

Vie­le Flücht­lin­ge wer­den in klei­nen Ort­schaf­ten weit ab der nächs­ten Arbeits- und Bil­dungs­mög­lich­kei­ten unter­ge­bracht. Der feh­len­de räum­li­che Zugang zu Bil­dungs­ein­rich­tun­gen und zu offe­nen Stel­len kann eine gro­ße Hür­de darstellen.

Zwar wur­de die räum­li­che Beschrän­kung (die soge­nann­te Resi­denz­pflicht) gelo­ckert, aller­dings gilt wei­ter­hin für vie­le Flücht­lin­ge eine Wohn­sitz­nah­me­ver­pflich­tung. Eine Erlaub­nis zum Umzug muss bean­tragt werden.

Es ist lei­der nicht vor­ge­se­hen, dass dem Umzugs­an­trag zum Zweck der Bil­dung und Arbeit statt­ge­ge­ben wer­den muss. Fin­den etwa asyl­su­chen­de oder gedul­de­te Flücht­lin­ge einen Job in einem ande­ren Bun­des­land oder ist die Schu­le oder Uni zu weit ent­fernt, ist nicht vor­ge­se­hen, dass sie den Wohn­ort wech­seln kön­nen. Ausbildungs‑, Beschu­lungs- und Arbeits­mög­lich­kei­ten kön­nen aktu­ell immer wie­der auf­grund feh­len­der Umzugs­er­laub­nis nicht wahr­ge­nom­men werden.

Unge­si­cher­ter Auf­ent­halt: Arbeit­ge­ber wer­den abgeschreckt

Per­so­nen mit unge­si­cher­tem Auf­ent­halt (Dul­dung und Auf­ent­halts­ge­stat­tung) ste­hen häu­fig vor dem Pro­blem, dass Arbeit­ge­ber und ins­be­son­de­re Aus­bil­dungs­be­trie­be dies als Unsi­cher­heits­fak­tor betrach­ten und lie­ber von einer Anstel­lung Abstand neh­men. Dabei gibt es zahl­rei­che Fall­kon­stel­la­tio­nen, bei denen mit eini­ger Sicher­heit zu erwar­ten ist, dass die Per­son auf Dau­er oder zumin­dest sehr lan­ge blei­ben wird.

Die Minis­ter­prä­si­den­ten Kret­sch­mann (Grü­ne), Drey­er (SPD) und Bouf­fier (CDU) for­dern daher par­tei­über­grei­fend ein Blei­be­recht für Aus­zu­bil­den­de. Im Rah­men des Geset­zes zu Blei­be­recht und Auf­ent­halts­be­en­di­gung wird der­zeit dar­über ver­han­delt. Alles deu­tet jedoch dar­auf hin, dass – wenn über­haupt – nur eine Dul­dung für den Aus­bil­dungs­zeit­raum ein­ge­führt wird.

Nach­ho­len von Schul­ab­schlüs­sen oft nicht möglich

Ohne deut­schen Schul­ab­schluss ist es für jun­ge Men­schen kaum mög­lich, ihren Bil­dungs­weg fort­zu­set­zen bzw. eine Aus­bil­dung auf­zu­neh­men. Es kom­men jedoch zahl­rei­che jun­ge Men­schen an, die nicht mehr regel­schul­pflich­tig sind (je nach Bun­des­land v.a. Per­so­nen, die 16 bzw. 18 Jah­re und älter sind). Sie kön­nen nicht mehr in die Regel­schu­le und ste­hen vor dem Pro­blem, dass sie oft kei­ne Mög­lich­keit haben, einen Abschluss zu erwerben.

Bay­ern strebt daher eine flä­chen­de­cken­de Beschu­lung der 16- bis 25-Jäh­ri­gen an Berufs­schu­len an. Über 180 Flücht­lings­klas­sen für bis 25-Jäh­ri­ge wur­den ein­ge­rich­tet, doch die Zahl der ver­füg­ba­ren Plät­ze reicht bei wei­tem noch nicht aus. Trotz eini­ger Leucht­turm­pro­jek­te auch in ande­ren Bun­des­län­dern, bleibt ein Groß­teil der jun­gen Erwach­se­nen ohne Chan­ce auf einen Schulabschluss.

Ein­ge­schränk­te Bil­dungs­för­de­rung straft Über­flie­ger ab

Nicht alle Mög­lich­kei­ten der Bil­dungs­för­de­run­gen ste­hen allen Flücht­lin­gen zur Ver­fü­gung. Bei den För­der­mög­lich­kei­ten der Agen­tur für Arbeit besteht für gedul­de­te und gestat­te­te Flücht­lin­ge ein Teil­aus­schluss. BAföG und Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe wer­den bei vie­len Flücht­lings­grup­pen erst nach vier Jah­ren gewährt. Hier­durch wer­den vor allem die­je­ni­gen abge­straft, die es beson­ders schnell in Stu­di­um oder Aus­bil­dung schaf­fen könn­ten. Da ihr Lebens­un­ter­halt nicht gesi­chert ist, müs­sen sie oft abwar­ten, bis sie die Min­dest­auf­ent­halts­zei­ten erreichen.

Ab 2016 soll zumin­dest für gedul­de­te Flücht­lin­ge und Flücht­lin­ge mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis die War­te­zeit auf 15 Mona­te ver­kürzt wer­den. Für Per­so­nen im Asyl­ver­fah­ren bleibt der Aus­schluss jedoch bestehen. Ange­sichts der oft lan­gen Ver­fah­rens­dau­er ein uner­träg­li­cher Zustand für die Betroffenen.

So wird Zukunft verbaut

Die Ver­kür­zung des voll­stän­di­gen Arbeits­ver­bo­tes,  der Weg­fall der Vor­rang­prü­fung für bestimm­te Flücht­lings­grup­pen und die Ver­bes­se­run­gen bei der Bil­dungs­för­de­rung sind Schrit­te in die rich­ti­ge Rich­tung. Doch gro­ße Hür­den blei­ben bestehen. Auf Bun­des­ebe­ne gilt wei­ter­hin im Kern: Inte­gra­ti­on ist erst erwünscht, wenn der Auf­ent­halt gesi­chert ist. Dequa­li­fi­zie­run­gen und ver­hin­der­te (Arbeitsmarkt-)Integration sind die Fol­ge. So wird vie­len Flücht­lin­gen die Zukunft verbaut.

Neu­es Beschäf­ti­gungs­recht für Asyl­su­chen­de und Gedul­de­te (01.07.13)