01.07.2013
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Nur wer arbeitet, darf entspannt Pause machen. Hierzulande jedenfalls. Säßen hier zwei Asylsuchende, hieß es vermutlich seitens der Passanten: "Die sitzen hier nur auf unsere Kosten rum". Arbeitsverbote grenzen nicht nur aus, sie schüren auch rassistische Vorurteile. Foto: Josse Straub

Ab heute gilt eine neue "Beschäftigungsverordnung", in der auch der Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geduldete geregelt ist. Trotz einiger Verbesserungen bleibt vieles diskriminierend.

Heu­te, am 1. Juli 2013, ist die neue Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung in Kraft getre­ten. Sie regelt umfas­send, wann aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge in Deutschland arbei­ten dür­fen. Dabei geht es z.B. um das Anwer­ben von hoch­qua­li­fi­zier­ten Fach­kräf­ten aus dem Aus­land oder aber Sai­son­ar­beit­neh­mern. Eben­so wird jedoch auch die Mög­lich­keit, zu arbei­ten,  für bereits hier leben­de Asyl­su­chen­de oder Gedul­de­te gere­gelt. Auch wenn eini­ge Erleich­te­run­gen für die­se Grup­pen beschlos­sen wur­den, steht eine ech­te Libe­ra­li­sie­rung des Arbeits­markt­zu­gangs noch aus. Für eine drit­te Grup­pe, näm­lich Men­schen mit einem huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­sta­tus, gibt es künf­tig gene­rell die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis. Dies ist zu begrüßen.

Was galt bisher?

Asyl­su­chen­de und Gedul­de­te durf­ten im ers­ten Jahr gar nicht arbei­ten (dies bleibt auch so für Gedul­de­te, für Asyl­su­chen­de redu­ziert sich die­ses Ver­bot auf neun Mona­te – aller­dings tritt die­se Ände­rung erst dem­nächst durch Ände­rung des Asyl­ver­fah­rens­ge­set­zes in Kraft). Danach galt die soge­nann­te Vor­rang­re­ge­lung: Wenn ein Asyl­su­chen­der oder Gedul­de­ter einen Job anneh­men will, prüft die Arbeits­agen­tur erst ein­mal, ob es Deut­sche oder aus­län­di­sche Bevor­rech­tig­te gibt, die vor­ran­gig beschäf­tigt wer­den müs­sen. Und nur, wenn das nicht der Fall ist, dür­fen sie den kon­kre­ten Job antre­ten. Das führt in man­chen Regio­nen dazu, dass Asyl­su­chen­de und Gedul­de­te gar kei­ne Chan­ce auf eine Arbeits­stel­le haben.

Die­se Vor­rang­re­ge­lung galt bei Asyl­su­chen­den unbe­fris­tet – bei Gedul­de­ten dage­gen für vier Jah­re. Nach Ablauf der vier Jah­re konn­ten und kön­nen Gedul­de­te genau­so wie ande­re sich um freie Stel­len bewerben.

Was ändert sich für Geduldete?

Es wird die Anfor­de­rung gestri­chen, dass auch bei Weg­fall der Vor­rang­prü­fung die Arbeits­agen­tur noch um Zustim­mung gebe­ten wird (sie­he § 32 BeschVO). Die­se hat­te in sol­chen Fäl­len for­mal nicht mehr viel zu prü­fen, wur­de aber den­noch ein­be­zo­gen. Jetzt fällt die­se büro­kra­ti­sche Hür­de weg. Aller­dings bringt die­se Ver­än­de­rung in der Sache nicht viel – denn an den vier Jah­ren Vor­rang­re­ge­lung für Gedul­de­te wird fest­ge­hal­ten. PRO ASYL setzt sich für eine Abschaf­fung die­ser Rege­lung ein, die in vie­len Regio­nen de fac­to einem Arbeits­ver­bot gleichkommt.

Was ändert sich für Asylsuchende?

Asyl­su­chen­de wer­den beim Arbeits­markt­zu­gang mit den Gedul­de­ten gleich­ge­stellt (sie­he § 32 Absatz 4 BeschVO): Das heißt sie erhal­ten einen Aus­bil­dungs­zu­gang ohne Vor­rang­prü­fung nach zwölf Mona­ten und einen Arbeits­markt­zu­gang ohne Vor­rang­prü­fung nach vier Jah­ren. Ins­be­son­de­re die Rege­lung zur erleich­ter­ten Auf­nah­me einer Aus­bil­dung ist zu begrü­ßen. In vie­len Fäl­len wur­de jun­gen Men­schen in der Ver­gan­gen­heit die Aus­bil­dung ver­sagt, weil ein deut­scher Aus­bil­dungs­su­chen­der vor­ran­gig zu berück­sich­ti­gen war. Jetzt ist auch hier ein Schritt in Sachen Gleich­be­rech­ti­gung erreicht worden.

Die zwei­te Ver­bes­se­rung – der gleich­ran­gi­ge Arbeits­markt­zu­gang nach vier Jah­ren – geht nicht weit genug. Nach vier Jah­ren sind vie­le Chan­cen auf Inte­gra­ti­on bereits unnö­tig ver­passt wor­den. Vor­han­de­ne Qua­li­fi­ka­tio­nen gehen u. U. verloren.

Was ändert sich für Per­so­nen mit huma­ni­tä­rem Aufenthaltsstatus

Für Men­schen mit einem huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­sta­tus (z.B. zur Besei­ti­gung der Ket­ten­dul­dung nach § 25 Abs. 5 Auf­enthG oder nach der Här­te­fall­re­ge­lung) gibt es künf­tig gene­rell die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis (sie­he § 31 BeschVO). Hier muss die Arbeits­agen­tur nicht mehr zustim­men. Dies ist sehr zu begrüßen.

Dau­er­haf­tes Arbeits­ver­bot für bestimm­te Fäl­le bleibt 

An der stark unter Kri­tik ste­hen­den Rege­lung, die ein unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­bot vor­sieht, wenn die Ein­rei­se angeb­lich zum Zwe­cke des Sozi­al­leis­tungs­be­zugs erfolg­te oder bei Ver­hin­de­rung von Abschie­bungs­maß­nah­men, wur­de fest­ge­hal­ten (§ 33 BeschVO). Die Strei­chung die­ser Reg­lun­gen hat­ten die Lan­des­re­gie­run­gen aus Nie­der­sach­sen und Schles­wig-Hol­stein im Bun­des­rat bean­tragt. Nicht ein­mal die zwi­schen­zeit­lich geplan­te Strei­chung des abso­lu­ten Arbeits­ver­bots für Jugend­li­che und Her­an­wach­sen­de nach die­ser Vor­schrift fand eine Zustim­mung der Mehr­heit der Län­der – und wur­de somit auch nicht bei der Bun­des­re­gie­rung durchgesetzt.

Inte­gra­ti­on vom ers­ten Tag

PRO ASYL setzt sich für eine umfas­sen­de Gleich­stel­lung von Asyl­su­chen­den und Gedul­de­ten ein. Inte­gra­ti­on muss am ers­ten Tag begin­nen und dazu gehört auch, dass Asyl­su­chen­de mög­lichst umge­hend Inte­gra­ti­ons­an­ge­bo­te erhal­ten. Dazu gehö­ren Arbeits­markt-qua­li­fi­zie­ren­de Maß­nah­men wie auch Sprach­kur­se sowie das Recht, zu arbeiten. 

 Arbeits­markt­zu­gang für Flücht­lin­ge: Wei­ter­hin hohe Hür­den (11.06.15)