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Neues Beschäftigungsrecht für Asylsuchende und Geduldete
Ab heute gilt eine neue "Beschäftigungsverordnung", in der auch der Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geduldete geregelt ist. Trotz einiger Verbesserungen bleibt vieles diskriminierend.
Heute, am 1. Juli 2013, ist die neue Beschäftigungsverordnung in Kraft getreten. Sie regelt umfassend, wann ausländische Staatsangehörige in Deutschland arbeiten dürfen. Dabei geht es z.B. um das Anwerben von hochqualifizierten Fachkräften aus dem Ausland oder aber Saisonarbeitnehmern. Ebenso wird jedoch auch die Möglichkeit, zu arbeiten, für bereits hier lebende Asylsuchende oder Geduldete geregelt. Auch wenn einige Erleichterungen für diese Gruppen beschlossen wurden, steht eine echte Liberalisierung des Arbeitsmarktzugangs noch aus. Für eine dritte Gruppe, nämlich Menschen mit einem humanitären Aufenthaltsstatus, gibt es künftig generell die Beschäftigungserlaubnis. Dies ist zu begrüßen.
Was galt bisher?
Asylsuchende und Geduldete durften im ersten Jahr gar nicht arbeiten (dies bleibt auch so für Geduldete, für Asylsuchende reduziert sich dieses Verbot auf neun Monate – allerdings tritt diese Änderung erst demnächst durch Änderung des Asylverfahrensgesetzes in Kraft). Danach galt die sogenannte Vorrangregelung: Wenn ein Asylsuchender oder Geduldeter einen Job annehmen will, prüft die Arbeitsagentur erst einmal, ob es Deutsche oder ausländische Bevorrechtigte gibt, die vorrangig beschäftigt werden müssen. Und nur, wenn das nicht der Fall ist, dürfen sie den konkreten Job antreten. Das führt in manchen Regionen dazu, dass Asylsuchende und Geduldete gar keine Chance auf eine Arbeitsstelle haben.
Diese Vorrangregelung galt bei Asylsuchenden unbefristet – bei Geduldeten dagegen für vier Jahre. Nach Ablauf der vier Jahre konnten und können Geduldete genauso wie andere sich um freie Stellen bewerben.
Was ändert sich für Geduldete?
Es wird die Anforderung gestrichen, dass auch bei Wegfall der Vorrangprüfung die Arbeitsagentur noch um Zustimmung gebeten wird (siehe § 32 BeschVO). Diese hatte in solchen Fällen formal nicht mehr viel zu prüfen, wurde aber dennoch einbezogen. Jetzt fällt diese bürokratische Hürde weg. Allerdings bringt diese Veränderung in der Sache nicht viel – denn an den vier Jahren Vorrangregelung für Geduldete wird festgehalten. PRO ASYL setzt sich für eine Abschaffung dieser Regelung ein, die in vielen Regionen de facto einem Arbeitsverbot gleichkommt.
Was ändert sich für Asylsuchende?
Asylsuchende werden beim Arbeitsmarktzugang mit den Geduldeten gleichgestellt (siehe § 32 Absatz 4 BeschVO): Das heißt sie erhalten einen Ausbildungszugang ohne Vorrangprüfung nach zwölf Monaten und einen Arbeitsmarktzugang ohne Vorrangprüfung nach vier Jahren. Insbesondere die Regelung zur erleichterten Aufnahme einer Ausbildung ist zu begrüßen. In vielen Fällen wurde jungen Menschen in der Vergangenheit die Ausbildung versagt, weil ein deutscher Ausbildungssuchender vorrangig zu berücksichtigen war. Jetzt ist auch hier ein Schritt in Sachen Gleichberechtigung erreicht worden.
Die zweite Verbesserung – der gleichrangige Arbeitsmarktzugang nach vier Jahren – geht nicht weit genug. Nach vier Jahren sind viele Chancen auf Integration bereits unnötig verpasst worden. Vorhandene Qualifikationen gehen u. U. verloren.
Was ändert sich für Personen mit humanitärem Aufenthaltsstatus
Für Menschen mit einem humanitären Aufenthaltsstatus (z.B. zur Beseitigung der Kettenduldung nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder nach der Härtefallregelung) gibt es künftig generell die Beschäftigungserlaubnis (siehe § 31 BeschVO). Hier muss die Arbeitsagentur nicht mehr zustimmen. Dies ist sehr zu begrüßen.
Dauerhaftes Arbeitsverbot für bestimmte Fälle bleibt
An der stark unter Kritik stehenden Regelung, die ein unbefristetes Arbeitsverbot vorsieht, wenn die Einreise angeblich zum Zwecke des Sozialleistungsbezugs erfolgte oder bei Verhinderung von Abschiebungsmaßnahmen, wurde festgehalten (§ 33 BeschVO). Die Streichung dieser Reglungen hatten die Landesregierungen aus Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Bundesrat beantragt. Nicht einmal die zwischenzeitlich geplante Streichung des absoluten Arbeitsverbots für Jugendliche und Heranwachsende nach dieser Vorschrift fand eine Zustimmung der Mehrheit der Länder – und wurde somit auch nicht bei der Bundesregierung durchgesetzt.
Integration vom ersten Tag
PRO ASYL setzt sich für eine umfassende Gleichstellung von Asylsuchenden und Geduldeten ein. Integration muss am ersten Tag beginnen und dazu gehört auch, dass Asylsuchende möglichst umgehend Integrationsangebote erhalten. Dazu gehören Arbeitsmarkt-qualifizierende Maßnahmen wie auch Sprachkurse sowie das Recht, zu arbeiten.
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