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Nach der Machtübernahme der Taliban verschwinden Frauen weitgehend aus dem Straßenbild - auch Werbebilder müssen überpinselt werden. Foto: picture alliance / Kyodo

Bei der heute beginnenden Innenministerkonferenz muss ein Fokus darauf gerichtet werden, welche Konsequenzen aus der Machtübernahme der Taliban im Hinblick auf die in Deutschland lebenden Afghan*innen zu ziehen sind, aber auch in Bezug auf dort zurückgebliebene, gefährdete Menschen.

Am 15. August 2021 haben die Tali­ban Kabul ein­ge­nom­men, nach ihrem unauf­halt­sa­men Vor­rü­cken von Pro­vinz zu Pro­vinz seit Beginn des Abzugs der NATO-Trup­pen ab Mai die­ses Jah­res. Mit der Erobe­rung des Pan­j­shir­tals am 06. Sep­tem­ber, in dem sich die Natio­na­le Wider­stands­front (NRF) unter Füh­rung von Ahmad Mass­ud noch weni­ge Wochen hal­ten konn­te, haben die neu­en Macht­ha­ber end­gül­tig die lan­des­wei­te Kon­trol­le erlangt.  Aus der Macht­über­nah­me der Tali­ban müs­sen sei­tens der Innenminister*innen und ‑sena­to­ren wich­ti­ge Schluss­fol­ge­run­gen gezo­gen werden.

Drohender Zusammenbruch der afghanischen Wirtschaft 

Mit der Macht­über­nah­me der Tali­ban ver­schärft sich zugleich die ohne­hin schon desas­trö­se wirt­schaft­li­che Situa­ti­on im Land. Die Afgha­ni­stan-Beauf­trag­te des UNO-Welt­ernäh­rungs­pro­gramms (WFP), Mary-Ellen McGro­ar­ty pro­gnos­ti­zier­te bereits Anfang Okto­ber, dass es sich nur noch um Wochen han­deln kön­ne, bis die Öko­no­mie des Lan­des zusam­men­bre­che. Erst vor weni­gen Tagen warn­ten die UN vor einem Kol­laps der afgha­ni­schen Ban­ken infol­ge der ein­ge­fro­re­nen Reser­ven des Lan­des und der damit aus­blei­ben­den Dol­lar-Lie­fe­run­gen und des­sen dra­ma­ti­schen Fol­gen. Auch im jüngs­ten Lage­be­richt des Aus­wär­ti­gen Amtes wird gewarnt, dass die Wirt­schaft, die schon  infol­ge der COVID-19-Pan­de­mie und anhal­ten­der Dür­re­pe­ri­oden extrem ange­spannt war, nun vor dem voll­stän­di­gen Kol­laps steht.

Gefahren für Rückkehrende aus dem westlichen Ausland

In die­sem Lage­be­richt fehlt indes­sen voll­stän­dig das Kapi­tel »Rück­kehr­fra­gen«, in wel­chem sonst übli­cher­wei­se auf die Situa­ti­on von Rück­keh­ren­den – ins­be­son­de­re aus dem west­li­chen Aus­land –  und auf finan­zi­el­le und sons­ti­ge Rück­kehr­hil­fen ein­ge­gan­gen wird. Finan­zi­el­le Rück­kehr­hil­fen wur­den in der Ver­gan­gen­heit bei frei­wil­li­ger Rück­kehr aus­ge­zahlt. So erhiel­ten etwa allein­ste­hen­de erwach­se­ne Män­ner 3700 Euro an Rück­kehr­hil­fen aus den Pro­gram­men REAG/GARP und Start­hil­fe Plus. Man­che Ver­wal­tungs­ge­rich­te hiel­ten Abschie­bun­gen von jun­gen, allein­ste­hen­den Män­nern ohne fami­liä­res Netz­werk in Afgha­ni­stan nur ange­sichts die­ser Rück­kehr­hil­fen gera­de noch für zuläs­sig, so bei­spiels­wei­se das Ver­wal­tungs­ge­richt Frei­burg in einem Urteil vom 05. März 2021. Seit dem 17. August 2021 ist indes­sen die geför­der­te frei­wil­li­ge Rück­kehr nach Afgha­ni­stan auf­grund der sich stark ver­schlech­tern­den Sicher­heits­la­ge bis auf wei­te­res voll­stän­dig aus­ge­setzt.

Hin­zu kommt, dass Rückkehrer*innen aus dem west­li­chen Aus­land in Afgha­ni­stan schon vor deren Macht­über­nah­me mas­si­ven Anfein­dun­gen sei­tens der Tali­ban aus­ge­setzt waren.

Hin­zu kommt, dass Rückkehrer*innen aus dem west­li­chen Aus­land in Afgha­ni­stan schon vor deren Macht­über­nah­me mas­si­ven Anfein­dun­gen sei­tens der Tali­ban aus­ge­setzt waren. So wur­den die Rückeh­ren­den auf­grund der Flucht nach Euro­pa und dem damit unter­stell­ten »Über­lau­fen zum Feind« als Geg­ner ver­folgt. Es traf sie der Vor­wurf der Ver­west­li­chung, von »unmo­ra­li­schem« Ver­hal­ten in Euro­pa, als auch der Apo­sta­sie, also dem Abfall vom mus­li­mi­schen Glau­ben. Zu die­sem Ergeb­nis kam eine Stu­die der Afgha­ni­stan-Exper­tin Frie­de­ri­ke Stahl­mann im Juni 2021. Die Gefahr der­ar­ti­ger Anfein­dun­gen und dar­auf basie­ren­der Ver­fol­gun­gen sei­tens der Tali­ban ist nach deren Macht­über­nah­me um ein Viel­fa­ches höher.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Frei­burg sieht in einem Urteil vom 21.09.2021 die Gefahr für Rück­keh­rer aus dem west­li­chen Aus­land sogar als so hoch an, dass es einem jun­gen afgha­ni­schen Mann, der  bereits als 16-Jäh­ri­ger nach Deutsch­land geflo­hen war und so einen wesent­li­chen Teil sei­ner Sozia­li­sa­ti­on hier ver­bracht hat, die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­kannt hat, da ihm dort Ver­fol­gung aus poli­ti­schen und reli­giö­sen Grün­den droht. Das Gericht geht davon aus, dass der jun­ge Mann »auf­grund sei­nes Ver­hal­tens, sei­ner Wert­vor­stel­lun­gen und poli­ti­schen Über­zeu­gun­gen, sei­ner Sozia­li­sie­rung im Gan­zen und sei­nes Erschei­nungs­bil­des nicht in der Lage wäre, sich bei einer Rück­kehr nach Afgha­ni­stan an die dor­ti­gen Lebens­ver­hält­nis­se so anzu­pas­sen, dass er nicht in den Ver­dacht gera­ten wür­de, west­li­che Ver­hal­tens­wei­sen und Wert­vor­stel­lun­gen über­nom­men zu haben und sich damit im Wider­spruch zu den radi­kal-fana­ti­schen reli­giö­sen Vor­stel­lun­gen zu set­zen, die das von den Tali­ban aus­ge­ru­fe­ne Isla­mi­sche Emi­rat Afgha­ni­stan kennzeichnen«.

Notwendigkeit eines offiziellen Abschiebstopps 

Im August die­ses Jah­res hat Bun­des­in­nen­mi­nis­ter See­ho­fer zwar weni­ge Tage vor der Erobe­rung Kabuls durch die Tali­ban erklärt, dass Abschie­bun­gen nach Afgha­ni­stan »zunächst aus­ge­setzt« wür­den. Es bedarf aber ange­sichts der geschil­der­ten dra­ma­ti­schen wirt­schaft­li­chen Lage und der Gefah­ren gera­de für Rück­keh­ren­de aus dem west­li­chen Aus­land eines offi­zi­el­len Abschie­be­stopps im Sin­ne von § 60a Abs. 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes, um Aus­rei­se­pflich­ti­gen Sicher­heit zu ver­mit­teln. Denn mit dem Erlass eines Abschie­be­stopps ist für des­sen Dau­er die  Gewähr­leis­tung für die Betrof­fe­nen ver­bun­den, dass kei­ne auf­ent­halts­be­en­den­den Maß­nah­men ergrif­fen wer­den. Die­se Ent­schei­dung muss durch die Innenminister*innen und ‑sena­to­ren der Län­der im Rah­men der Inn­nen­mi­nis­ter­kon­fe­renz getrof­fen werden.

Es braucht ein Bleiberecht für hier lebende Afghan*innen

Für  die rund 30.000 afgha­ni­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen, die bereits län­ger in Deutsch­land leben und die in frü­he­ren Asyl­ver­fah­ren kei­nen Schutz zuge­spro­chen bekom­men haben (und des­halb  schon seit Jah­ren im pre­kä­ren Sta­tus der Dul­dung leben), bedarf es dar­über hin­aus auch einer blei­be­recht­li­chen Per­spek­ti­ve, da sich die Situa­ti­on in abseh­ba­rer Zeit vor­aus­sicht­lich nicht ver­bes­sern wird und ihr wei­te­rer Auf­ent­halt im Bun­des­ge­biet ent­spre­chend von lan­ger Dau­er sein wird.

Eine blei­be­recht­li­che Lösung soll­te durch die Anwen­dung von § 23 Abs. 1 des Auf­ent­halts­ge­set­zes  erfol­gen. § 60a Abs. 1 S. 2 Auf­enthG sieht vor, dass bei einem län­ger als sechs Mona­te wäh­ren­den Zeit­raum Abschie­bun­gen nicht mehr nur über § 60a Abs. 1 Auf­enthG aus­ge­setzt wer­den sol­len, son­dern § 23 Abs. 1 Auf­enthG gilt. Das heißt dass bei einer Lage, bei wel­cher sich über den Zeit­raum von sechs Mona­ten hin­aus Abschie­bun­gen ver­bie­ten, nicht nur Dul­dun­gen aus­zu­stel­len, son­dern Auf­ent­halts­er­laub­nis­se nach die­ser Vor­schrift zu ertei­len sind. Bei bis­he­ri­gen Abschie­be­stopps ist die­ser vor­ge­se­he­ne gesetz­li­che Mecha­nis­mus nie zur Anwen­dung gelangt. Die­sen gilt es aber zu nut­zen, um zu ver­mei­den, dass Betrof­fe­ne dau­er­haft im Dul­dungs­sta­tus ver­blei­ben. Da jetzt bereits abseh­bar ist, dass sich die Situa­ti­on in Afgha­ni­stan in den nächs­ten sechs Mona­ten nicht ver­bes­sern wird, for­dert PRO ASYL die sofor­ti­ge Anwen­dung von § 23 Abs. 1 Auf­enthG und die ent­spre­chen­de Ertei­lung von Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen. Damit wür­de den Betrof­fe­nen von vorn­her­ein Rechts­si­cher­heit für ihren wei­te­ren Ver­bleib in Deutsch­land gewährt. Auch hät­ten Arbeit­ge­ber von Betrof­fe­nen  so mehr Planungssicherheit.

Aufnahme durch Bundes- und Landesaufnahmeprogramme

Deutsch­land hat sich zwar zur Auf­nah­me von afgha­ni­schen Orts­kräf­ten ver­pflich­tet. Dabei blie­ben die Kri­te­ri­en des Auf­nah­me­pro­gramms  aber so eng, dass zahl­rei­che Men­schen, die in der Ver­gan­gen­heit für das Aus­wär­ti­ge Amt, das Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­te­ri­um, die GIZ oder ande­re deut­sche Insti­tu­tio­nen Diens­te geleis­tet haben, aber nicht berück­sich­tigt wur­den. Grund hier­für ist, dass sie  nicht in einem unmit­tel­ba­ren Ange­stell­ten­ver­hält­nis zu die­sen stan­den, son­dern auf der Basis von Werk­ver­trä­gen tätig oder bei Sub­un­ter­neh­men ange­stellt waren.

Die Tali­ban machen kei­nen Unter­schied, ob jemand direkt in einem Arbeits­ver­hält­nis zu deut­schen Insti­tu­tio­nen stand oder »Mit­ar­bei­ten­der exter­ner Dienst­leis­ter« war, wie es in Ableh­nun­gen von Anträ­gen ehe­ma­li­ger Orts­kräf­te heißt.

In ers­ter Linie für die­se Men­schen bedarf es jetzt eines Bun­des­auf­nah­me­pro­gramms nach § 23 Abs. 2 des Auf­ent­halts­ge­set­zes: Die Tali­ban machen kei­nen Unter­schied, ob jemand direkt in einem Arbeits­ver­hält­nis zu deut­schen Insti­tu­tio­nen stand oder »Mit­ar­bei­ten­der exter­ner Dienst­leis­ter« war, wie es in Ableh­nun­gen auf Anträ­ge für Auf­nah­me­zu­sa­gen nach dem Auf­nah­me­pro­gramm für Orts­kräf­te heißt. Für sie ist ent­schei­dend, dass Men­schen für deut­sche Orga­ni­sa­tio­nen Diens­te aus­ge­übt haben. Aber auch gefähr­de­te Menschenrechtler*innen, Journalist*innen, Künst­ler- und Sportler*innen soll­ten mit einem Bun­des­auf­nah­me­pro­gramm berück­sich­tigt wer­den sowie die gefähr­de­ten Fami­li­en­mit­glie­dern von in Deutsch­land leben­den Menschen.

Im Koali­ti­ons­ver­trag hat die künf­ti­ge Bun­des­re­gie­rung bereits ange­kün­digt, ein Auf­nah­me­pro­gramm des Bun­des für afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge auf­zu­le­gen. Ein sol­ches muss durch die Bun­des­län­der unter­stützt wer­den. Im Rah­men der Innen­mi­nis­ter­kon­fe­renz soll­ten die Län­der ihre dies­be­züg­li­che Bereit­schaft signa­li­sie­ren und auch selbst Lan­des­auf­nah­me­pro­gram­me, ins­be­son­de­re für Ange­hö­ri­ge, ergän­zend aufsetzen.

(pva)