10.06.2014
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Obwohl sie nichts verbrochen haben, werden in Deutschland noch immer Abschiebungshäftlinge zu Bedingungen inhaftiert, wie sie Strafgefangenen zugemutet werden, auch in dieser Justizvollzugsanstalt in Frankfurt-Preungesheim. Foto: dpa/picture alliance

In der JVA Frankfurt-Preungesheim sitzen derzeit 17 Personen in Abschiebungshaft, obwohl der Bundesgerichtshof festgestellt hat, dass der Vollzug der Abschiebungshaft im regulären Justizvollzug rechtswidrig ist. Denn Abschiebungshaft ist keine Strafhaft. Die Betroffenen müssen freigelassen werden.

Abschie­bungs­häft­lin­ge haben in der Regel nichts ver­bro­chen. Abschie­bungs­haft ist offi­zi­ell des­halb auch kei­ne Straf­haft. Es gibt daher auch kei­nen Grund, Abschie­bungs­häft­lin­gen das Han­dy abzu­neh­men, sie so gut wie den gan­zen Tag in die Zel­le ein­zu­schlie­ßen und zu ver­hin­dern, dass sie durch Besu­che von Freun­den und Ange­hö­ri­gen Kon­takt zu ihrem Umfeld hal­ten können.

Des­halb sieht die EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie vor, dass Abschie­bungs­häft­lin­ge nicht im regu­lä­ren Straf­voll­zug unter­ge­bracht wer­den dür­fen. Obwohl die­ses EU-Recht auch in Deutsch­land berück­sich­tigt wer­den muss, wer­den vie­ler­orts noch immer Abschie­bungs­häft­lin­ge zu Bedin­gun­gen inhaf­tiert, wie sie Straf­ge­fan­ge­nen zuge­mu­tet wer­den: In der JVA Pre­un­ges­heim wer­den weib­li­che Abschie­bungs­häft­lin­ge zusam­men mit den weib­li­chen Straf­häft­lin­gen inhaf­tiert. Männ­li­che Abschie­bungs­häft­lin­ge wer­den zwar in einem geson­der­ten Trakt inhaf­tiert,  aber auch das ent­spricht nicht dem Tren­nungs­ge­bot, wie es die EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie in Art. 16 formuliert.

Voll­zug trotz recht­li­cher Zwei­fel fortgesetzt 

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­ge­richts­ho­fes stößt der Voll­zug von Abschie­bungs­haft in einer nor­ma­len Jus­tiz­voll­zugs­an­stalt recht­lich auf so gro­ße Zwei­fel, dass nach dem Rechts­grund­satz „in dubio pro liber­ta­te“ (im Zwei­fel für die Frei­heit) der Voll­zug dort aus­zu­set­zen und die Betrof­fe­nen zu ent­las­sen sind. Ende Mai hat der Bun­des­ge­richts­hof in einem anhän­gi­gen Ver­fah­ren dem zustän­di­gen Regie­rungs­prä­si­di­um Darm­stadt den recht­li­chen Hin­weis gege­ben, die Inhaf­tie­rung in Pre­un­ges­heim sei unzu­läs­sig. Dar­auf­hin wur­de der Abschie­bungs­häft­ling, des­sen Fall dem Bun­des­ge­richts­hof vor­lag, am 4. Juni von Frank­furt am Main nach Eisen­hüt­ten­stadt (Bran­den­burg) verlegt.

Doch die Lan­des­re­gie­rung Hes­sen hält unbe­irrt wei­ter dar­an fest, Abschie­bungs­haft in der hier­für nicht geeig­ne­ten JVA durch­zu­füh­ren, wo die Betrof­fe­nen den Haft­be­din­gun­gen für Unter­su­chungs- und Straf­häft­lin­ge unter­lie­gen – trotz EU-Richt­li­nie, trotz Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs. Es drängt sich die Fra­ge auf, inwie­fern die Igno­ranz der Hes­si­schen Lan­des­re­gie­rung eine Art vor­sätz­li­cher Frei­heits­be­rau­bung dar­stellt  – unter Ver­stoß gegen die Rechts­auf­fas­sung des Bun­des­ge­richts­hofs und unter Bruch euro­päi­schen Rechts.

Die eigent­li­che Alter­na­ti­ve zu alle­dem ist aller­dings die Abschaf­fung der Abschie­bungs­haft. Flücht­lin­ge gehö­ren nicht ins Gefängnis.

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