17.10.2025
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Ohne Verbrechen in Haft: Im ehemaligen Polizeigefängnis Klapperfeld in Frankfurt haben Abschiebehäfltinge ihre Hafttage vielfach an den Wänden dokumentiert. Foto: PRO ASYL / Max Klöckner

Eine Inhaftierung ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Zu Recht wird deswegen seit 18 Monaten Menschen, die in Abschiebungshaft genommen werden, eine anwaltliche Vertretung zur Seite gestellt. Doch die neue Bundesregierung will das nun wieder abschaffen – und verunglimpft dabei ein rechtsstaatliches Instrument als »Ideologie«.

Noch vor der Som­mer­pau­se hat­te das Kabi­nett den Gesetz­ent­wurf von CDU/CSU und SPD beschlos­sen, nun dis­ku­tie­ren die Abge­ord­ne­ten des Bun­des­ta­ges dar­über, ob eine Rege­lung aus Ampel-Zei­ten wie­der abge­schafft wer­den soll – aus faden­schei­ni­gen Gründen.

PRO ASYL lehnt die­se geplan­te Abschaf­fung des anwalt­li­chen Ver­tre­ters bei Abschie­bungs­haft und Aus­rei­se­ge­wahr­sam ent­schie­den ab und emp­fiehlt das auch dem Bun­des­tag. PRO ASYL hat dazu auch in der Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung im Innen­aus­schuss Stel­lung bezogen.

Das gilt auch für die Bestim­mung »siche­rer Her­kunfts­staa­ten« durch Rechts­ver­ord­nung, die im sel­ben  Gesetz­ent­wurf steht – hier gibt es dazu mehr Informationen.

Abschiebungshaft ist sehr oft rechtswidrig

Im Zuge des soge­nann­ten Rück­füh­rungs­ver­bes­se­rungs­ge­set­zes führ­te die Ampel-Regie­rung im Febru­ar 2024 neben vie­len Ver­schär­fun­gen auch eine Ver­bes­se­rung ein: die Bestel­lung einer anwalt­li­chen Ver­tre­tung (Para­graf 62d Auf­ent­halts­ge­setz). Die Rege­lung besagt, dass der Staat jeder Per­son in der Abschie­bungs­haft und dem Aus­rei­se­ge­wahr­sam, die noch kei­nen Anwalt hat, einen Anwalt/eine Anwäl­tin stel­len muss.

Ein sol­cher ver­pflich­ten­der Rechts­bei­stand wur­de von PRO ASYL und wei­te­ren Orga­ni­sa­tio­nen seit lan­ger Zeit gefor­dert. Denn seit Jah­ren ist es ein Skan­dal für den deut­schen Rechts­staat, dass häu­fig rechts­wid­rig Abschie­bungs­haft ange­ord­net wird.

Hohe Fehlerquote

Der Rechts­an­walt Peter Fahl­busch führt seit 2001 eine Sta­tis­tik über die von ihm ver­tre­te­nen Abschie­bungs­haft­man­da­te. Bis­her hat er bun­des­weit 2.764 Men­schen in Abschie­bungs­haft ver­tre­ten, bei 1.390 von ihnen bestä­tig­ten Gerich­te, dass sie rechts­wid­rig inhaf­tiert waren – Tage, Wochen oder gar Mona­te. Zusam­men­ge­zählt kom­men die Mandant*innen von Peter Fahl­busch auf 35.691 rechts­wid­ri­ge Haft­ta­ge – das sind 98 Jah­re. Pro Per­son liegt der Schnitt bei 25,7 Tagen rechts­wid­ri­ger Haft.

Eine Kor­re­la­ti­on, laut der Abschie­bungs­haft zu mehr Abschie­bun­gen führt, ist sta­tis­tisch nicht nachweisbar.

Seit Jah­ren liegt die Feh­ler­quo­te bei den gericht­lich über­prüf­ten Haft­an­ord­nun­gen in sei­ner Sta­tis­tik bei cir­ca 50 Pro­zent. Bezüg­lich der Haft­ver­fah­ren am Bun­des­ge­richts­hof (BGH) schätz­te im Jahr 2014 eine der damals zustän­di­gen Richter*innen die Erfolgs­quo­te von Kla­gen zur Abschie­bungs­haft auf 85 bis 89 Pro­zent. Offi­zi­el­le Sta­tis­ti­ken wer­den von staat­li­chen Stel­len nicht erho­ben. Eine Kor­re­la­ti­on, laut der Abschie­bungs­haft zu mehr Abschie­bun­gen führt, ist im Übri­gen sta­tis­tisch nicht nachweisbar.

35.691

rechts­wid­ri­ge Haft­ta­ge hat RA Peter Fahl­busch in sei­ner Sta­tis­tik dokumentiert.

Rechtsstaatliches Instrument als Ideologie verunglimpft

Bei der rechts­an­walt­li­chen Ver­tre­tung in Fra­ge geht es nur um die Fra­ge der Recht­mä­ßig­keit der Haft­an­ord­nung – nicht, wie miss­ver­stan­den oder bewusst falsch dar­ge­stellt wird, um die Fra­ge der Recht­mä­ßig­keit der Abschie­bung. Selbst auf der Web­sei­te des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des Innern steht fälsch­li­cher­wei­se zur ver­pflich­ten­den Bestel­lung von Anwält*innen bei Abschie­bungs­haft: »Hier habe es sich [laut Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Dob­rindt] um den Ver­such gehan­delt, die Rück­füh­rung von Aus­rei­se­pflich­ti­gen trotz durch­lau­fe­ner Ver­wal­tungs- und Gerichts­ver­fah­ren mit allen juris­ti­schen Mög­lich­kei­ten noch zu verhindern.«

Im Bun­des­tag prä­sen­tier­te Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Alex­an­der Dob­rindt den Gesetz­ent­wurf als »Ideo­lo­gie­rück­ab­wick­lungs­ge­setz« und kom­men­tier­te wört­lich: »Aber wenn der Betrof­fe­ne am Ende die­ses gan­zen rechts­staat­li­chen Pro­zes­ses kei­nen Schutz­sta­tus bekommt und abge­scho­ben wer­den muss, weil er der Aus­rei­se­pflicht sel­ber nicht nach­kommt, mei­ne Damen und Her­ren, dann braucht es schlicht­weg kei­nen juris­ti­schen Pflicht­ver­tei­di­ger, kei­nen Pflicht­bei­stand mehr, weil der am Schluss nur noch die Abschie­bung ver­hin­dern soll […].«

Zweck der anwaltlichen Vertretung wird verdreht 

Dem zustän­di­gen Bun­des­in­nen­mi­nis­ter ist damit wohl weder die tat­säch­li­che Funk­ti­on noch die rea­le Pra­xis zum Pflicht­bei­stand in der Abschie­bungs­haft bekannt. Denn der Pflicht­bei­stand unter­stützt die Betrof­fe­nen nicht bei Kla­gen gegen die Abschie­bung an sich, son­dern nur bezüg­lich der Über­prü­fung der Recht­mä­ßig­keit der Haft­an­ord­nung. Für die Recht­mä­ßig­keit der Haft ist nicht allein die Aus­rei­se­pflicht als Vor­aus­set­zung aus­rei­chend, son­dern es muss zum Bei­spiel Flucht­ge­fahr oder ein ande­rer Haft­grund bestehen. Schließ­lich ent­schei­det bei Haft­fra­gen mit den Amts­ge­rich­ten auch eine ande­re Gerichts­bar­keit als beim Asyl- und Auf­ent­halts­ge­setz, für das in Deutsch­land die Ver­wal­tungs­ge­rich­te zustän­dig sind.

Es ist zudem bezeich­nend, dass die Zahl der Abschie­bun­gen seit der Ein­füh­rung des Para­gra­fen 62d Auf­ent­halts­ge­setz nicht etwa zurück­ge­gan­gen, son­dern gestie­gen ist. Sowohl 2024 als auch im ers­ten Halb­jahr 2025 ist die Zahl der Abschie­bun­gen mit 20.084 bezie­hungs­wei­se 11.807 ste­tig gestie­gen (zum Ver­gleich 2023: 16.430) – trotz der Neu­re­ge­lung einer ver­pflich­ten­den anwalt­li­chen Ver­tre­tung in Haftfragen.

Der Rechtsstaat ist keine »Ideologie«!

Der Rechts­staat und damit ver­bun­de­ne Prin­zi­pi­en wie die Waf­fen­gleich­heit aller Betei­lig­ten – also, dass alle Par­tei­en im Ver­fah­ren die glei­chen Rech­te und Mit­tel haben – sind kei­ne »Ideo­lo­gie«, wie Dob­rindt sug­ge­riert, son­dern zen­tra­le Säu­len des Grund­ge­set­zes und der Demo­kra­tie in Deutsch­land. Sie gel­ten unab­hän­gig vom Auf­ent­halts­sta­tus. Die lang­jäh­ri­ge am Bun­des­ge­richts­hof täti­ge Rich­te­rin Johan­na Schmidt-Räntsch resü­mier­te im Jahr 2020 dass es »[…] eines Rechts­staats nicht wür­dig [ist] und […] unbe­dingt geän­dert wer­den [soll­te]«, dass Betrof­fe­ne regel­mä­ßig ohne anwalt­li­che Ver­tre­tung in Abschie­bungs­haft sind und ange­sichts der Kom­ple­xi­tät des Haft­rechts ihre Rech­te nicht effek­tiv wahr­neh­men kön­nen. Nico­lai Kanie­ss, Rich­ter am Amts­ge­richt Tier­gar­ten in Ber­lin, kom­men­tier­te die Ein­füh­rung der anwalt­li­chen Pflicht­be­stel­lung wie folgt: »Schlech­ter­dings war schon bis­her schwer ver­mit­tel­bar, war­um Beschul­dig­te zB in (ein­fa­chen Laden-)Diebstahlsverfahren iFd Haft­vor­füh­rung not­wen­dig rechts­an­walt­li­che Hil­fe erhal­ten, Betrof­fe­ne in der kom­ple­xen Mate­rie des Auf­enthG aber nicht.«

Grundrechtliche Bedeutung der Bestellung anwaltlicher Vertretung

Im Rah­men der Abschie­bungs­haft wer­den Men­schen inhaf­tiert, um die Aus­rei­se­pflicht durch­zu­set­zen – nicht, weil sie Straf­ta­ten began­gen haben. Die Abschie­bungs­haft stellt in recht­li­cher Hin­sicht einen Frei­heits­ent­zug im Sin­ne der Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 2 und Arti­kel 104 Absatz 2 Grund­ge­setz dar. Damit han­delt es sich um einen Ein­griff in ein beson­ders wich­ti­ges Grund­recht. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt betont in Bezug auf Arti­kel 2 Absatz 2 Satz 2 Grund­ge­setz, dass dort die Frei­heit der Per­son als »unver­letz­lich« bezeich­net sei. Dies sei, laut Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, eine ver­fas­sungs­recht­li­che Grund­ent­schei­dung, die das Frei­heits­recht als ein beson­ders hohes Rechts­gut kenn­zeich­ne, in das nur aus wich­ti­gen Grün­den ein­ge­grif­fen wer­den dür­fe. Als not­wen­di­ges Kor­rek­tiv für einen sol­chen Ein­griff müs­sen beson­de­re Anfor­de­run­gen erfüllt wer­den. So ver­langt Arti­kel 104 Absatz 2 Satz 1 Grund­ge­setz, dass nur der Richter/die Rich­te­rin über die Zuläs­sig­keit und Fort­dau­er einer Frei­heits­ent­zie­hung ent­schei­den kann.

Im Rah­men der Abschie­bungs­haft wer­den Men­schen inhaf­tiert, um die Aus­rei­se­pflicht durch­zu­set­zen – nicht, weil sie Straf­ta­ten began­gen haben. Die Abschie­bungs­haft stellt in recht­li­cher Hin­sicht einen Frei­heits­ent­zug dar.

Mit stei­gen­der Grund­rechts­in­ten­si­tät steigt auch die Bedeu­tung von all­ge­mei­nen Rechts­grund­sät­zen, wie etwa der Anspruch auf recht­li­ches Gehör aus Arti­kel 103 Absatz 1 Grund­ge­setz und das Gebot des fai­ren Ver­fah­rens, wel­che aus dem Rechts­staats­prin­zip nach Arti­kel 20 Absatz 3 Grund­ge­setz abge­lei­tet wer­den. Und um dem gerecht zu wer­den, braucht es die Bestel­lung anwalt­li­cher Vertretung.

Der Rechtsstaat muss die nötige Zeit gewähren 

Auch des­halb wider­spricht PRO ASYL der Kri­tik, die Bestel­lung mache die Haft­an­hö­run­gen zeit­in­ten­si­ver und kom­ple­xer, wie zum Bei­spiel die Justizminister*innenkonferenz anführ­te. Ers­tens konn­te eine Umfra­ge der Uni­ver­si­tät Ham­burg dazu kei­ne empi­ri­schen Hin­wei­se fin­den. Ein*er der inter­view­ten Richter*innen sagt in der Stu­die: »Bei guten Anwäl­ten wird die Dau­er eher ver­kürzt; bei schlech­ten eher ver­län­gert, da ver­sucht wird ver­fah­rens­frem­de Aspek­te einzubringen.«

Zwei­tens drängt sich die Fra­ge auf: Selbst wenn eine Haft­an­hö­rung durch die anwalt­li­che Ver­tre­tung des/der Betrof­fe­nen zeit­in­ten­si­ver wer­den wür­de – muss ein Rechts­staat sich die­se Zeit nicht leis­ten kön­nen? Wur­de zum Bei­spiel je in Bezug auf die Anord­nung von Unter­su­chungs- oder Straf­haft dis­ku­tiert, dass eine anwalt­li­che Ver­tre­tung die­se zu kom­plex machen wür­de und des­we­gen abge­schafft wer­den sollte?

Durchschaubare Kritik

Es ist auch davon aus­zu­ge­hen, dass die Kos­ten für die Bestel­lung der Anwält*innen, die von den Bun­des­län­dern getra­gen wer­den, ein Grund dafür sind, war­um die­se die Abschaf­fung der Rege­lung for­dern. Hier­bei ist jedoch auf­fäl­lig, dass die Kos­ten­fra­ge bezüg­lich der Abschie­bungs­haft selbst nicht dis­ku­tiert wird. Dabei ist die­se sehr teu­er. In Hes­sen liegt der Tages­satz der Kos­ten der Abschie­bungs­haft bei 455,28 Euro (Stand 2023) – und damit liegt das Bun­des­land wohl unge­fähr in der Mit­te der mög­li­chen Preis­span­nen. Wenn durch die Bestel­lung eines Anwalts/einer Anwäl­tin die Haft ver­kürzt wird, dann spart dies letzt­lich sogar Kosten.

Zunehmende Ausweitung des Freiheitsentzugs

Der Gesetz­ent­wurf zur Strei­chung der ver­pflich­ten­den anwalt­li­chen Ver­tre­tung kommt zudem in Zei­ten, in denen die Mög­lich­kei­ten zum Frei­heits­ent­zug ins­ge­samt stark aus­ge­wei­tet wer­den sollen.

Am 3. Sep­tem­ber 2025 beschloss das Kabi­nett den Regie­rungs­ent­wurf zur Anpas­sung des natio­na­len Rechts an die Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­sys­tems (GEAS) und setzt damit ins­be­son­de­re auf die Ver­schär­fung bestehen­der und Ein­füh­rung neu­er Haft­for­men. Eine Inhaf­tie­rung droht Schutz­su­chen­den zukünf­tig in nahe­zu jedem Abschnitt ihres Ver­fah­rens: von einer Über­prü­fungs­haft über eine neue Asyl­ver­fah­rens­haft und der Haft im Rück­füh­rungs­grenz­ver­fah­ren bis hin zur wei­ter bestehen­den Abschiebungshaft.

Aktu­ell wird zudem der Ent­wurf der EU-Kom­mis­si­on für eine Rück­füh­rungs­ver­ord­nung zwi­schen den Mit­glied­staa­ten dis­ku­tiert. Soll­te der Ent­wurf in der aktu­el­len Fas­sung beschlos­sen wer­den, dann wür­de dies eine erheb­li­che Aus­wei­tung der Abschie­bungs­haft bedeu­ten: von einer regu­lä­ren maxi­ma­len Haft­dau­er von sechs Mona­ten hin zu einer regu­lä­ren maxi­ma­len Haft­dau­er von zwölf Mona­ten. Bei man­geln­der Koope­ra­ti­ons­be­reit­schaft oder bei einer Ver­zö­ge­rung der Über­mitt­lung von Doku­men­ten aus einem Dritt­staat kann aktu­ell die Höchst­dau­er um 12 Mona­te auf 18 Mona­te ver­län­gert wer­den. Zukünf­tig soll in den glei­chen Fäl­len die Haft­dau­er eben­so um 12 Mona­te und damit auf ins­ge­samt 24 Mona­ten ver­län­gert wer­den kön­nen. Wie PRO ASYL mit über 200 Orga­ni­sa­tio­nen in einem euro­pa­wei­ten State­ment gemein­sam kri­ti­sier­te, wür­de die vor­ge­schla­ge­ne Rück­füh­rungs­ver­ord­nung eine sys­te­ma­ti­sche Anwen­dung von Haft fördern.

Probleme in Konzeption und Umsetzung der Regelung

Unab­hän­gig davon, dass Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Dob­rindt die Bestel­lung der Pflichtanwält*innen nun wie­der ganz abschaf­fen will, gibt es aus Sicht von PRO ASYL auch an der Rege­lung der Ampel-Regie­rung eini­ge Kri­tik­punk­te. Hier­zu gehört, dass die Rege­lung nicht alle Haft­for­men abdeckt, zum Bei­spiel nicht die Zurück­wei­sungs­haft – obwohl dies eine beson­ders kom­ple­xe Haft­form ist. Zudem über­zeugt nicht, dass die Rege­lung in das Auf­ent­halts­ge­setz geschrie­ben wur­de und nicht in das Gesetz über das Ver­fah­ren in Fami­li­en­sa­chen und in den Ange­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit (FamFG), in dem regu­lär sol­che pro­zess­recht­li­chen Fra­gen gere­gelt sind.

In der Pra­xis kommt es zu ver­schie­de­nen Pro­ble­men. So kön­nen Betrof­fe­ne die anwalt­li­che Ver­tre­tung nicht wech­seln, auch wenn sie mit dem/der bestell­ten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin nicht ein­ver­stan­den sind. Es wird auch immer wie­der berich­tet, dass Gerich­te lei­der oft in Haft­fra­gen wenig kom­pe­ten­te Anwält*innen bestel­len. Dies zeigt auch die Umfra­ge der Uni­ver­si­tät Ham­burg.

Für PRO ASYL ist klar: Die Bestel­lung der anwalt­li­chen Ver­tre­tung in Abschie­bungs­haft darf nicht abge­schafft wer­den, son­dern muss noch wei­ter ver­bes­sert werden.

Reform statt Abschaffung!

Für PRO ASYL ist klar: Die Bestel­lung der anwalt­li­chen Ver­tre­tung in Abschie­bungs­haft darf nicht abge­schafft wer­den, son­dern muss noch wei­ter ver­bes­sert wer­den. Hier­zu gehört:

  • Die anwalt­li­che Ver­tre­tung muss für alle For­men der Frei­heits­ent­zie­hung nach dem Asyl- und Auf­ent­halts­ge­setz sicher­ge­stellt werden.
  • Es braucht eine Qua­li­täts­si­che­rung der recht­li­chen Ver­tre­tung, zum Bei­spiel über Lis­ten von Anwält*innen, die von der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer geführt werden.
  • Die Betrof­fe­nen müs­sen die Mög­lich­keit haben, die zuge­ord­ne­te anwalt­li­che Ver­tre­tung zu wech­seln und sich von einem Anwalt/einer Anwäl­tin ihres Ver­trau­ens ver­tre­ten lassen.

(wj/wr)