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Straßenschild in der Wiener Blutgasse. Bild: Wikimedia Commons / Wolfgang Sauber / cc-by-sa-2.0

Mitten im Hochsommer hat das Bundeskabinett eine Regelung auf den Weg gebracht, der eine sorgfältige Beratung bei kühlerem Wetter gut getan hätte. Menschen mit Schutzstatus werden künftig zur Mitwirkung an Widerrufs- und Rücknahmeverfahren verpflichtet. Dabei wird jedoch in unzulässiger Weise behördliche Verantwortung auf die Betroffenen abgewälzt.

Die Ein­füh­rung wei­te­rer Mit­wir­kungs­pflich­ten in Wider­rufs- und Rück­nah­me­ver­fah­ren wird damit begrün­det, dass das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge in den Jah­ren 2015 und 2016 vie­le Fäl­le in einem schrift­li­chen Ver­fah­ren ent­schie­den hat. In einem Teil der Fäl­le waren Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit mög­li­cher­wei­se nicht aus­rei­chend geklärt. Es lie­gen also kei­ne Erfah­run­gen vor, dass Flücht­lin­ge ihrer­seits bis­lang nicht aus­rei­chend mit­ge­wirkt hätten.

Nie­mand wird sich einem Gesetz­ent­wurf ent­ge­gen­stel­len, wenn er sich auf die Kor­rek­tur die­ses ein­ge­stan­de­nen Behör­den­ver­sa­gens rich­tet und regelt, dass sich Schutz­be­rech­tig­te auf Auf­for­de­rung des BAMF zur erken­nungs­dienst­li­chen Behand­lung oder ande­ren Iden­ti­täts­fest­stel­lungs­ver­fah­ren ein­fin­den müs­sen. Aber statt dies prag­ma­tisch zu regeln, will der Ent­wurf erkenn­bar mehr.

Zum Hin­ter­grund: Im schrift­li­chen Ver­fah­ren aner­kannt wur­den 2015/2016 ganz über­wie­gend Flücht­lin­ge aus Syri­en, deren Schutz­be­dürf­tig­keit auf der Hand lag, bis heu­te wei­ter­be­steht und zum aktu­el­len Zeit­punkt auch nicht wider­ru­fen wer­den dürf­te. Aus­nah­me: Wird nun fest­ge­stellt, dass jemand nicht syri­scher Flücht­ling ist, dann besteht die Mög­lich­keit, den gewähr­ten Sta­tus zurück­zu­neh­men, da er unter fal­schen Vor­aus­set­zun­gen zustan­de gekom­men ist und – was ent­schei­dend ist – auch im Übri­gen kei­ne Grün­de vor­han­den sind, nach denen Schutz zuer­kannt wer­den kann. Wohl­ge­merkt: Das dürf­te bei den wenigs­ten die­ser Betrof­fe­nen der Fall sein.

Der jet­zi­ge Ent­wurf unter­stellt, dass die im schrift­li­chen Ver­fah­ren Aner­kann­ten nicht mit den Behör­den koope­rie­ren und macht aus Behör­den­ver­sa­gen einen Makel der Flüchtlinge. 

Die gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen an Wider­ruf und Rück­nah­me sind auch heu­te schon klar. Es gibt ohne­hin bereits eine tur­nus­mä­ßi­ge Über­prü­fung, ob die Vor­aus­set­zun­gen für den Sta­tus noch gege­ben sind. Will man – im Tur­nus oder wegen neu bekannt gewor­de­ner Umstän­de – ein Wider­rufs­ver­fah­ren ein­lei­ten, erhal­ten die Betrof­fe­nen einen Brief des Bun­des­am­tes mit der Mit­tei­lung, man beab­sich­ti­ge, ein sol­ches Ver­fah­ren ein­zu­lei­ten und wer­den zur Stel­lung­nah­me auf­ge­for­dert. Es liegt nahe, dass sie ein Inter­es­se haben müs­sen, dar­zu­le­gen, dass ihre Bedro­hungs­la­ge noch andauert.

Der jet­zi­ge Ent­wurf aber unter­stellt, dass die im schrift­li­chen Ver­fah­ren Aner­kann­ten nicht mit den Behör­den koope­rie­ren und macht aus Behör­den­ver­sa­gen einen Makel der Flücht­lin­ge.  Kommt der Ange­schrie­be­ne der Mit­wir­kungs­pflicht nicht nach, kann nach Akten­la­ge ent­schie­den wer­den. So weit, so nach­voll­zieh­bar. Dann aber heißt es im Gesetz­ent­wurf wei­ter: »Fer­ner ist zu berück­sich­ti­gen, inwie­weit der Aus­län­der sei­nen Mit­wir­kungs­ver­pflich­tun­gen nach­ge­kom­men ist.«

Allen Erns­tes soll die Fra­ge, ob ein Schutz­be­rech­tig­ter auf einen Brief des BAMF reagiert hat, bei der Fra­ge maß­geb­lich sein, ob ein Schutz­be­darf wei­ter exis­tiert? Es soll dann also kei­ne Rol­le mehr spie­len, ob eine Ver­fol­gung besteht oder Gefah­ren durch Krieg wei­ter­hin dro­hen? Die Absur­di­tät die­ses Vor­schlags aus dem Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um ist offen­sicht­lich. Anstatt die­se weit über das Grund­an­lie­gen hin­aus­ge­hen­de Idee im Kabi­nett zurecht­zu­rü­cken, springt die SPD See­ho­fer zur Sei­te und will sogar noch mehr: Schutz­be­rech­tig­te sol­len künf­tig ihren Sta­tus schon allein auf Grund­la­ge einer »Nicht­be­trei­ben­s­fik­ti­on« ver­lie­ren kön­nen – und nicht etwa wegen geän­der­ter Umstände.

Allen Erns­tes soll die Fra­ge, ob ein Schutz­be­rech­tig­ter auf einen Brief des BAMF reagiert hat, bei der Fra­ge maß­geb­lich sein, ob ein Schutz­be­darf wei­ter existiert?

Die Stra­te­gie des Ent­wur­fes ist nicht, gege­be­nen­falls Iden­ti­täts­klä­run­gen nach­zu­ho­len, son­dern über die dif­fu­se Kon­struk­ti­on einer wei­ter­ge­hen­den Mit­wir­kungs­pflicht Ver­un­si­che­rung bei den Betrof­fe­nen aus­zu­lö­sen und die Zahl der außer­tur­nus­mä­ßi­gen Wider­rufs­prü­fun­gen zu erhö­hen.  Allein für die Anschrei­ben mit der Auf­for­de­rung zur Mit­wir­kung sind 112 Beam­ten­stel­len reser­viert. Macht See­ho­fer die Wider­rufs­bau­stel­le in gro­ßem Stil auf, wird das bei Wei­tem nicht ausreichen.

Sinn macht das nicht. In der gro­ßen Mehr­heit wird es beim Schutz­sta­tus blei­ben, der ggf. vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten erstrit­ten wer­den muss. Die Sta­tis­tik zu Wider­rufs­ver­fah­ren des BAMF weist aus: Eine Viel­zahl von Über­prü­fun­gen der Ent­schei­dun­gen erbrach­te 2017 nur in einer gerin­gen Zahl von Fäl­len ein Ergeb­nis, das zum Anlass für eine Ein­lei­tung von förm­li­chen Wider­rufs­ver­fah­ren führ­te. In den letzt­lich 2.527 ent­schie­de­nen Wider­rufs­ver­fah­ren wur­de nur 421 Per­so­nen der Schutz­sta­tus ent­zo­gen. Stellt man in Rech­nung, dass es der Gesetz­ent­wurf ins­be­son­de­re Syrer*innen beträ­fe, dann dürf­te nach der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung die Sta­tis­tik eher noch weni­ger Sta­tus­ver­lus­te ausweisen.

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Quel­le: Sta­tis­tik zu Wider­rufs­ver­fah­ren des BAMF

Fazit: Wür­de sich der Gesetz­ent­wurf auf den Kern beschrän­ken, die Iden­ti­tät in Zwei­fels­fäl­len nach­träg­lich zu klä­ren, dann bräuch­te es kei­ne Dis­kus­si­on. So aber wird mit der wider­sin­ni­gen Ver­knüp­fung von Mit­wir­kungs­pflicht und inhalt­li­cher Ent­schei­dung Ver­un­si­che­rung erzeugt.

Doch die­ses Fazit scheint die Bun­des­re­gie­rung nicht zu inter­es­sie­ren: Wäh­rend ihre eige­ne Geschäfts­ord­nung vor­schreibt, dass Fach­ver­bän­de und Orga­ni­sa­tio­nen früh­zei­tig im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren anzu­hö­ren sind und ihre Kri­tik zu wür­di­gen ist, hat man sich die­ses Ver­fah­rens prak­tisch ent­le­digt: Wie seit 2016 üblich wur­de den Ver­bän­den,  eine Frist zur Stel­lung­nah­me gesetzt, die nicht zu hal­ten ist. Die Ein­la­dung zur Betei­li­gung erfolg­te am Don­ners­tag, 26.07.2018, 18.56 Uhr. Frist zu Abga­be einer Stel­lung­nah­me wur­de dann schon auf den nächs­ten Tag, Frei­tag, 15.00 Uhr gesetzt. Die­se miss­bräuch­li­che Form der Aus­ge­stal­tung der Mit­wir­kungs­mög­lich­kei­ten von Expert*innen wirft ihren Schat­ten vor­aus auf die miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung von Mit­wir­kungs­pflich­ten für Schutzberechtigte.