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Im Mai 2015 dokumentierte Amnesty International unter dem Titel “Shadow of Impunity: Torture in Morocco and Western Sahara” 173 Fälle mutmaßlicher Folter durch marokkanische Sicherheitskräfte. Foto: Amnesty International

Gegenwärtig werden immer mehr Staaten als »sicher« eingestuft. Ziel ist es, Asylsuchende aus diesen Staaten durch Schnellverfahren und Schlechterstellung abzuschrecken. Im Februar 2016 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten initiiert. Doch sind diese Staaten sicher?

Ist das Kon­zept des „siche­ren Her­kunfts­staa­tes“ an sich schon frag­wür­dig, so stellt es eine völ­li­ge Infra­ge­stel­lung des Asyl­rechts dar, wenn Fol­ter­staa­ten als „sicher“ dekla­riert wer­den. Folgt man etwa den Maß­stä­ben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts, so lässt die Men­schen­rechts­si­tua­ti­on in den betrof­fe­nen Staa­ten eine Ein­stu­fung als siche­re Her­kunfts­staa­ten nicht zu:

Wie unten detail­liert auf­ge­zeigt wird, bestehen in allen drei Maghreb-Staa­ten gra­vie­ren­de Men­schen­rechts­pro­ble­me, die eine Ein­stu­fung die­ser Staa­ten als sicher ver­bie­ten:  Die Todes­stra­fe besteht in allen drei Län­dern und wird von Gerich­ten ver­hängt; es kommt zu Fol­ter­fäl­len und extra­le­ga­len Tötun­gen, Demons­tra­ti­ons- und Mei­nungs­frei­heit sind nicht aus­rei­chend gewähr­leis­tet und die Rech­te von Frau­en oder Homo­se­xu­el­len wer­den missachtet.

Doch die Bun­des­re­gie­rung beschö­nigt die Lage in den Län­dern.  Im Fall von Tune­si­en stellt sie das Bestehen von Fol­ter zwar fest, zieht jedoch dar­aus kei­ne Schluss­fol­ge­rung. Das wider­spricht ekla­tant den Vor­ga­ben, die das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für die Ein­stu­fung von  »siche­ren Her­kunftstaa­ten« macht.

Zur Menschenrechtslage in der Monarchie Marokko

Nach den oben beschrie­be­nen Kri­te­ri­en des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts kann Marok­ko schon des­we­gen kein „siche­rer Her­kunfts­staat“ sein, weil es sich nicht um eine Demo­kra­tie han­delt. Die demo­kra­ti­schen Struk­tu­ren eines Staa­tes sind jedoch von ent­schei­den­der Bedeu­tung, will man in dem Staat eine Ver­fol­gungs­si­cher­heit annehmen.

Marok­ko ist kei­ne Demo­kra­tie, son­dern eine kon­sti­tu­tio­nel­le Mon­ar­chie, in der König Moham­med VI. weit­rei­chen­de Kom­pe­ten­zen inne­hat. Der König sitzt den Minis­tern der Regie­rung vor, er kann Minis­ter ent­las­sen und das Par­la­ment auf­lö­sen und Neu­wah­len aus­ru­fen. Das Volk kann von den ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nicht die Staats­form von der kon­sti­tu­tio­nel­len Mon­ar­chie in eine Demo­kra­tie umwan­deln. Dies sowie die Kor­rup­ti­on in allen Regie­rungs­be­rei­chen und das Feh­len von Rechts­staat­lich­keit beschreibt das US Depar­te­ment of Sta­te als die größ­ten Men­schen­rechts­pro­ble­me von Marokko.

Die Bun­des­re­gie­rung attes­tiert dem Staats­we­sen dem­entge­gen Gewal­ten­tei­lung und eine demo­kra­ti­sche Regie­rungs­füh­rung, wenn­gleich fest­ge­stellt wird, dass der König die höchst­ran­gi­ge staat­li­che Ent­schei­dungs­ge­walt habe. Die­se Aus­sa­ge soll offen­bar die feh­len­de demo­kra­ti­sche Ver­fasst­heit Marok­kos beschönigen.

Wie das US Depar­te­ment of Sta­te bestä­tigt, kann von einer demo­kra­ti­schen Struk­tur nicht die Rede sein, wenn demo­kra­ti­scher Wan­del und eine Über­win­dung der Mon­ar­chie mit demo­kra­ti­schen Mit­teln nicht mög­lich ist und zugleich das Königs­haus auf jedes ein­zel­ne Minis­te­ri­um ent­schei­den­den Ein­fluss hat.

Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die unde­mo­kra­ti­schen Staats­struk­tu­ren Marok­kos zei­gen sich auch im Umgang mit der Mei­nungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit. Kri­ti­sche Äuße­run­gen über den König, die Mon­ar­chie, den Islam oder den Anspruch Marok­kos über die West­sa­ha­ra wer­den kri­mi­na­li­siert. Dar­über berich­tet neben dem US Sta­te Depart­ment auch Human Rights Watch im World Report 2016.

Auch nach Infor­ma­tio­nen von Amnes­ty Inter­na­tio­nal schränk­ten die Behör­den die Rech­te auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung, Ver­ei­ni­gungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit mas­siv ein, wenn es um die­se The­men geht. Kri­tik an der Regie­rung wur­de unter­drückt, Jour­na­lis­ten ris­kie­ren straf­recht­li­che Ver­fol­gung, Akti­vis­ten wer­den fest­ge­nom­men. Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen und ande­re Ver­ei­ni­gun­gen kön­nen nur unter Auf­la­gen arbei­ten. Fried­li­che Demons­tra­tio­nen und Pro­test­ak­tio­nen wer­den gewalt­sam aufgelöst.

Pressefreiheit

Das Anti­ter­ror­ge­setz und das Pres­se­recht ermög­li­chen es der Regie­rung, gegen Jour­na­lis­ten Haft- oder Geld­stra­fen zu erlas­sen, wenn sie sich der Dif­fa­mie­rung oder Belei­di­gung schul­dig machen.

Das Bei­spiel des Jour­na­lis­ten Ali Anouz­la zeigt, wie es um die Pres­se­frei­heit in Marok­ko bestellt ist. Anouz­la war Eigen­tü­mer und Chef­re­dak­teur von ara­bisch­spra­chi­gen Zei­tun­gen, die wegen Kri­tik an der Mon­ar­chie ver­bo­ten wur­den. 2010 grün­de­te er die Online­zei­tung lakome.com, die auch auf Fran­zö­sisch erschien. Sie wur­de zum Sprach­rohr des Ara­bi­schen Früh­lings und 2013 ver­bo­ten. Anouz­la wur­de in Rabat ver­haf­tet.  Er wur­de nach dem Anti­ter­ror­ge­setz ver­ur­teilt. Nach inter­na­tio­na­len Pro­tes­ten, dar­un­ter von Repor­ter ohne Gren­zen und Amnes­ty Inter­na­tio­nal, kam er nach 40 Tagen vor­läu­fig frei.

Die Bun­des­re­gie­rung stellt in der Geset­zes­be­grün­dung fest, es wür­de in Marok­ko kei­ne sys­te­ma­ti­sche Fol­ter geben. Schon der Maß­stab ist fragwürdig.

Die Bun­des­re­gie­rung behaup­tet dem­ge­gen­über in ihrer Geset­zes­be­grün­dung, dass staat­li­che Repres­si­ons­maß­nah­men gegen bestimm­te Per­so­nen, z.B. wegen ihrer poli­ti­schen Über­zeu­gung, nicht fest­zu­stel­len sei­en.  Allein der Fall Anouz­la steht im Wider­spruch zu die­ser Behauptung.

Mit der Anti­ter­ror­ge­setz­ge­bung, die dazu geeig­net ist, poli­ti­sche Ver­fol­gung gegen Regie­rungs- und Königs­kri­ti­schen Jour­na­lis­ten zu begrün­den, hat sich der Gesetz­ge­ber nicht adäquat auseinandergesetzt.

Folter und Todesstrafe

Die Bun­des­re­gie­rung stellt in der Geset­zes­be­grün­dung fest, es wür­de in Marok­ko kei­ne sys­te­ma­ti­sche Fol­ter geben. Schon der Maß­stab ist frag­wür­dig. Ein Staat ist auch bei der Anwen­dung von unsys­te­ma­ti­scher Fol­ter nicht als „siche­rer Her­kunfts­staat“ ein­zu­stu­fen. Es muss nicht ein extre­mer Fol­ter-Staat sein, um als Her­kunfts­land von Asyl­be­rech­tig­ten gel­ten zu können.

Das US Depar­te­ment of Sta­te hat in sei­nem Bericht zur Men­schen­rechts­la­ge in Marok­ko ver­schie­de­nen Quel­len von UN Gre­mi­en zitiert, die nach wie vor Fol­ter­fäl­le in Marok­ko fest­ge­stellt haben. Dem­nach hat die UN Arbeits­grup­pe zu Inhaf­tie­run­gen sogar sys­te­ma­ti­sche Anwen­dung von Fol­ter in der Haft fest­ge­stellt, wenn es um Ter­ro­ris­mus­vor­wür­fe oder um die Staats­si­cher­heit geht. Amnes­ty Inter­na­tio­nal berich­tet, dass nach wie vor unter Fol­ter erpress­te „Geständ­nis­se“ vor Gericht zuge­las­sen werden.

Allein der West­sa­ha­ra-Kon­flikt reicht aus, um Marok­ko nicht als siche­ren Her­kunfts­staat einzustufen.

Die Todes­stra­fe ist nach wie vor in Kraft. Es gilt jedoch ein Mora­to­ri­um für Hin­rich­tun­gen. Das Bestehen der Todes­stra­fe, die nach wie vor auch aus­ge­spro­chen, nur nicht voll­streckt wird, wider­spricht schon für sich genom­men der Ein­stu­fung Marok­kos als siche­rer Her­kunfts­staat. Der Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung gibt zwar das Bestehen der Todes­stra­fe in Marok­ko kor­rekt wie­der, ohne jedoch irgend­wel­che Schluss­fol­ge­run­gen dar­aus zu zie­hen. So kann eine Aus­ein­an­der­set­zung mit der Men­schen­rechts­la­ge, wie es das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt for­dert, nicht aussehen.

Situation von Flüchtlingen und Migrant*innen

Dass es weder zu Fol­ter oder extra­le­ga­len Tötun­gen durch den marok­ka­ni­schen Staat kommt, ist auch in Hin­blick auf die Situa­ti­on der Flücht­lin­ge und Migran­tin­nen höchst zwei­fel­haft. Es kommt regel­mä­ßig zu völ­ker­rechts­wid­ri­gen Push-Backs von Flücht­lin­gen an der marok­ka­nisch-spa­ni­schen Gren­ze. Bei den Rück­schie­bun­gen am Zaun von Mel­il­la kommt es immer wie­der zu Fol­ter und sogar Miss­hand­lun­gen. Dabei hat es auch Todes­fäl­le gege­ben. Unter ande­rem wegen die­ser Prak­ti­ken läuft der­zeit ein Ver­fah­ren vor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te, das sich aller­dings gegen Spa­ni­en richtet.

Besat­zung der Westsahara

Marok­ko hat seit 1975 gro­ße Tei­le der West­sa­ha­ra annek­tiert. Nach Men­schen­rechts­be­rich­ten geht der marok­ka­ni­sche Staat mas­siv gegen sahr­aui­sche poli­ti­sche Akti­vis­ten, Pro­tes­tie­ren­de, Men­schen­rechts­ver­tei­di­ger und Medi­en­schaf­fen­de vor. Sie wer­den häu­fig fest­ge­nom­men, gefol­tert oder ander­wei­tig miss­han­delt und straf­recht­lich ver­folgt. Die Behör­den ver­bie­ten jeg­li­chen Pro­test und lös­ten Zusam­men­künf­te gewalt­sam auf, oft auch unter Anwen­dung exzes­si­ver Gewalt. Allein der West­sa­ha­ra-Kon­flikt reicht aus, um Marok­ko nicht als siche­ren Her­kunfts­staat einzustufen.

Zur Menschenrechtslage in Algerien

Die Men­schen­rechts­la­ge in Alge­ri­en ent­spricht eben­falls nicht den Anfor­de­run­gen, die das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt an die Ein­stu­fung als siche­rer Her­kunfts­staat auf­ge­stellt hat.

Abde­la­ziz Bou­te­f­li­ka ist seit 1999 Prä­si­dent von Alge­ri­en. Im Jahr 2014 wur­de er wie­der­ge­wählt. Bou­te­f­li­ka hat­te unter dem Ein­druck des Ara­bi­schen Früh­lings 2011 weit­rei­chen­de demo­kra­ti­sche Refor­men und Ver­fas­sungs­än­de­run­gen ange­kün­digt. Mit einem neu­en Wahl­recht und einem neu­en Par­tei­en­gesetz sol­len die Mit­be­stim­mungs­rech­te gestärkt wer­den. Den­noch beschnei­det Alge­ri­en die Men­schen­rech­te nach wie vor in ver­schie­de­ner Hinsicht.

Laut dem US Depar­te­ment of Sta­te bestehen beson­ders gro­ße Pro­ble­me bei der Beach­tung der Ver­ei­ni­gungs- und Ver­samm­lungs­frei­heit. Eben­so sei­en die Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit beschränkt. Wei­te­re Pro­ble­me stel­len die weit­rei­chen­de Kor­rup­ti­on, die Straf­lo­sig­keit gegen­über Tätern dar, die zu Tau­sen­den Men­schen ermor­det und gefol­tert haben. Eben­so sind die Bedin­gun­gen in Gefäng­nis­sen und die Miss­hand­lun­gen von Inhaf­tier­ten, Gewalt gegen­über und Dis­kri­mi­nie­rung von Frau­en und die Ein­schrän­kung von Arbeit­neh­mer­rech­ten zu nennen.

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Abd al-Aziz Bou­te­f­li­ka, gebo­ren 1937, ist seit 1999 alge­ri­scher Prä­si­dent – hier zu sehen bei den Par­la­ments­wah­len 2012. Foto: flickr / Magharebia

Beschrän­kung der Versammlungsfreiheit

In Alge­ri­en wer­den Demons­tra­tio­nen Berich­ten von HRW zufol­ge dadurch ver­hin­dert, indem die Orga­ni­sa­to­ren von im Vor­feld von Demons­tra­tio­nen ver­haf­tet wer­den  und die Poli­zei die Demons­tra­ti­ons­we­ge blo­ckiert. Die Fest­ge­nom­me­nen wer­den  mit Stra­fen ver­se­hen. Betrof­fen sind auch Men­schen­rechts­ak­ti­vis­ten und Gewerkschaftsfunktionäre.

Für das Jahr 2014 berich­te­te Amnes­ty Inter­na­tio­nal, dass die Behör­den wei­ter­hin alle Demons­tra­tio­nen in der Haupt­stadt Algier unter­sag­ten, auch wenn eini­ge Kund­ge­bun­gen ohne Ein­schrei­ten der Poli­zei gedul­det wurden.

Man kann einen Staat nicht als sicher ein­stu­fen, der fried­li­che Pro­tes­te weit­ge­hend unterdrückt.

Wei­ter­hin berich­te­te Amnes­ty Inter­na­tio­nal von Vor­fäl­len, in denen die Poli­zei unver­hält­nis­mä­ßi­ge Gewalt bei der Auf­lö­sung einer Demons­tra­ti­on ein­setz­te. Es kam zu Haft­stra­fen gegen­über Demonstrationsteilnehmern.

Die Geset­zes­be­grün­dung der Bun­des­re­gie­rung bestä­tigt, dass oppo­si­tio­nel­le Grup­pie­run­gen und Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen Ein­schrän­kun­gen bei der Ver­samm­lungs- und Ver­ei­ni­gungs­frei­heit gel­tend machen wür­den. Bestä­tigt wird eben­so, dass gegen Beschrän­kun­gen fak­tisch kein gericht­li­cher Rechts­schutz vor­han­den sei.

Aus die­ser Fest­stel­lung wird jedoch kei­ne Schluss­fol­ge­rung für die Ein­stu­fung von Alge­ri­en als siche­ren Her­kunfts­staat gezo­gen. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat betont, dass die demo­kra­ti­sche Ver­fasst­heit wesent­lich für die Beur­tei­lung eines Staa­tes als sicher ist. Da die Gewäh­rung der Ver­samm­lungs­frei­heit Wesens­kern einer demo­kra­ti­schen Ver­fasst­heit eines Staa­tes ist, ver­mag die neu­tra­le Hal­tung der Bun­des­re­gie­rung gegen­über der weit­rei­chen­den Ein­schrän­kung die­ses Grund­rechts in kei­ner Wei­se zu über­zeu­gen. Man kann einen Staat nicht als sicher ein­stu­fen, der fried­li­che Pro­tes­te weit­ge­hend unterdrückt.

Kein aus­rei­chen­der Schutz vor Gewalt gegen Frauen

Laut Amnes­ty Inter­na­tio­nal gibt es in Alge­ri­en eini­ge Fort­schrit­te in Sachen Frau­en­rech­te. Aller­dings bestün­den auf der ande­ren Sei­te nach wie vor kei­nen aus­rei­chen­den Schutz vor Gewalt und sexu­el­len Über­grif­fen an Frau­en. So sei­en bei­spiels­wei­se die gesetz­li­che Bestim­mung in Kraft geblie­ben, dass Män­ner, die ein Mäd­chen unter 18 Jah­ren ver­ge­wal­tigt haben, straf­frei aus­ge­hen, wenn sie ihr Opfer ehe­li­chen. Frau­en sind zudem durch das Fami­li­en­recht noch immer hin­sicht­lich Hei­rat, Schei­dung, Sor­ge­recht für die Kin­der und Erbrecht benachteiligt.

Gefan­ge­ne gaben an, man habe sie geschla­gen, mit Elek­tro­schocks gefol­tert, an der Decke auf­ge­hängt und gezwun­gen, gro­ße Men­gen von dre­cki­gem Was­ser, Urin oder Che­mi­ka­li­en zu schlucken.

Fol­ter

Amnes­ty Inter­na­tio­nal berich­tet wei­ter, dass es in Alge­ri­en im Zusam­men­hang mit Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung zu Fol­ter­fäl­len kommt. Der Mili­tär­ge­heim­dienst DRS hal­te wei­ter­hin Per­so­nen, die der Unter­stüt­zung des Ter­ro­ris­mus ver­däch­tigt wer­den, in gehei­mer Haft ohne Kon­takt zur Außen­welt fest. Die Gefan­ge­nen wür­den sich in inof­fi­zi­el­len Haft­an­stal­ten auf­hal­ten, wie etwa Kaser­nen, die nicht dem Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um unterstehen.

In der Ver­gan­gen­heit wand­te der DRS Berich­ten zufol­ge oft Fol­ter an den Gefan­ge­nen an. Die­se gaben an, man habe sie geschla­gen, mit Elek­tro­schocks gefol­tert, an der Decke auf­ge­hängt und gezwun­gen, gro­ße Men­gen von dre­cki­gem Was­ser, Urin oder Che­mi­ka­li­en zu schlu­cken. Fol­ter­vor­wür­fen wur­de in der Regel nicht nachgegangen.

Im Sep­tem­ber 2013 sei laut Amnes­ty die Zen­tral­stel­le der Kri­mi­nal­po­li­zei des DRS zwar abge­schafft wor­den, aller­dings wür­den Bestim­mun­gen im alge­ri­schen Recht es dem DRS wei­ter­hin erlau­ben, die Funk­ti­on der Kri­mi­nal­po­li­zei zu über­neh­men, die im All­ge­mei­nen von der Poli­zei und der Gen­dar­me­rie aus­ge­übt werden.

Todes­stra­fe

Alge­ri­en sieht wei­ter­hin die Todes­stra­fe vor und ver­hängt sie auch. Aller­dings wer­den kei­ne Todes­ur­tei­le voll­streckt. Das Bestehen der Todes­stra­fe ist aus men­schen­recht­li­cher Sicht jedoch ein Umstand, der dazu füh­ren muss, Alge­ri­en nicht als „siche­ren Her­kunfts­staat“ einzustufen.

Zur Menschenrechtslage in Tunesien

Tune­si­en ist das Land, von dem der Ara­bi­sche Früh­ling aus­ge­gan­gen ist und in dem die Ent­wick­lung hin zu nach­hal­ti­gen demo­kra­ti­schen Struk­tu­ren am hoff­nungs­volls­ten ist. Am 23. Okto­ber 2011 fan­den die ers­ten frei­en Wah­len zu einer Ver­fas­sung­ge­ben­den Ver­samm­lung statt.
Trotz die­ser Demo­kra­ti­sie­rungs­pro­zes­se in Tune­si­en ist eine Ein­stu­fung des Lan­des als siche­rer Her­kunfts­staat nicht sachgerecht.

Bezo­gen auf Tune­si­en rei­chen die Aus­füh­run­gen der Bun­des­re­gie­rung selbst zur Men­schen­rechts­la­ge schon aus, um zu ver­deut­li­chen, dass Tune­si­en kein „siche­rer Her­kunfts­staat“ ist. Der Gesetz­ent­wurf selbst bestä­tigt, dass es zu extra­le­ga­len Tötun­gen in Haft sowie zu Fol­ter­fäl­len gekom­men ist und dass  eine Bestra­fung von homo­se­xu­el­len Hand­lun­gen prak­ti­ziert wird, die flücht­lings­recht­lich nicht anders als Ver­fol­gung ein­zu­stu­fen ist. Schon der Gesetz­ent­wurf selbst macht also deut­lich, war­um sich die Ein­stu­fung von Tune­si­en als siche­rer Her­kunfts­staat nicht recht­fer­ti­gen lässt.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat gefor­dert, dass beson­de­re Anfor­de­run­gen im Blick auf Staa­ten mit einer dik­ta­to­ri­schen und tota­li­tä­ren Ver­gan­gen­heit zu stel­len sind. Die Men­schen­rechts­la­ge ist beson­ders sorg­fäl­tig zu untersuchen.

Die Bun­des­re­gie­rung stellt in der Geset­zes­be­grün­dung fest, dass es als „weit­ge­hend gewähr­leis­tet ange­se­hen“ wer­den kann, „dass in Tune­si­en kei­ne asyl­re­le­van­te Ver­fol­gung statt­fin­det“. Eine sorg­fäl­ti­ge Über­prü­fung schon bei Zugrun­de­le­gung der von der Bun­des­re­gie­rung selbst refe­rier­ten Tat­sa­chen hät­te zu einem ande­ren Ergeb­nis­se füh­ren müssen.

Todes­fäl­le in Haft

Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tio­nen bean­stan­de­ten laut Bun­des­re­gie­rung dubio­se Todes­fäl­le von inhaf­tier­ten Per­so­nen. Rela­ti­vie­rend führt die Bun­des­re­gie­rung aus, dass staat­li­chen Stel­len grund­sätz­lich das Leben des Ein­zel­nen ach­ten wür­den. Aus­nah­men von der grund­sätz­li­chen Beach­tung schei­nen nicht ins Gewicht zu fal­len. Dies ist mit dem hohen Gut mensch­li­chen Lebens nicht zu ver­ein­ba­ren. Von einem siche­ren Her­kunfts­staat ist zu for­dern, dass es aus­nahms­los nicht zu extra­le­ga­len Tötun­gen durch staat­li­che Stel­len kommt.

Ver­fol­gung von Homosexuellen

Die Bun­des­re­gie­rung berich­tet eben­so unkri­tisch über die Bestra­fung von homo­se­xu­el­len Hand­lun­gen nach § 230 des tune­si­schen Straf­ge­setz­buchs mit Haft­stra­fen von drei Jah­ren. Bestä­tigt wird auch, dass die­se Straf­norm wie­der­holt ange­wandt wor­den sei. Eine Wer­tung, was dies für die Ein­ord­nung als siche­rer Her­kunfts­staat zu bedeu­ten hat, wird indes nicht vorgenommen.

Eine Haft­stra­fe wegen homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen ist eine Ver­fol­gung wegen der sexu­el­len Ori­en­tie­rung – sie führt nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on zur Aner­ken­nung als Flüchtling.

Dabei ist es ganz offen­sicht­lich, dass eine mehr­jäh­ri­ge Haft­stra­fe wegen homo­se­xu­el­ler Hand­lun­gen eine Ver­fol­gung wegen der sexu­el­len Ori­en­tie­rung dar­stellt, die nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on zur Aner­ken­nung als Flücht­ling führt. Deut­sche Behör­den und Gerich­te gewäh­ren regel­mä­ßig Flücht­lings­schutz in sol­chen Fäl­len. Der Umgang mit Homo­se­xu­el­len in steht einer Ein­ord­nung von Tune­si­en als siche­rer Her­kunfts­staat entgegen.

Fol­ter und Todesstrafe

Die Bun­des­re­gie­rung bestä­tigt in der Geset­zes­be­grün­dung, dass die tune­si­sche Regie­rung selbst ein­räumt, dass es im Zusam­men­hang mit Anti­ter­ror­maß­nah­men zu Fol­ter­fäl­len gekom­men ist. Zwar wür­de sich die tune­si­sche Regie­rung zur Fol­ter­prä­ven­ti­on beken­nen. Aller­dings kom­me es laut Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen und Medi­en­be­rich­te regel­mä­ßig zu Fol­ter-Fäl­len, ins­be­son­de­re in der Poli­zei­haft, unmensch­li­che Behand­lung in den Haft­an­stal­ten. Bis­lang ist es in kei­nem Fall gelun­gen, eine Amts­per­son, die sich der Fol­ter schul­dig gemacht hat, zur Ver­ant­wor­tung zu ziehen.

Die Todes­stra­fe ist auch in Tune­si­en nicht abge­schafft und wird auch ver­hängt, wenn­gleich sie nicht voll­streckt wird. Ein Staat, in dem Fol­ter prak­ti­ziert wird und die Todes­stra­fe nach wie vor gesetz­lich vor­ge­se­hen ist und ver­hängt wird, darf nicht als siche­rer Her­kunfts­staat ein­ge­stuft werden.

Konzept sichere Herkunftsstaaten widerspricht individuellem Recht auf Asyl

Mit dem Kon­zept der „siche­ren Her­kunfts­staa­ten“ wird Schutz­su­chen­den aus den ent­spre­chen­den Län­dern pau­schal unter­stellt, kei­ne Schutz­grün­de zu haben. Dem Grund­prin­zip des Asyl­ver­fah­rens – einer indi­vi­du­el­len, sorg­fäl­ti­gen Prü­fung von Anträ­gen auf inter­na­tio­na­len Schutz – läuft eine sol­che Annah­me dia­me­tral ent­ge­gen. Den Schutz­su­chen­den wird eine kaum zu bewäl­ti­gen­de Beweis­last auf­ge­bür­det – nach dem Prin­zip „im Zwei­fel gegen den Schutzsuchenden“.

Im Fall von Marok­ko, Alge­ri­en und Tune­si­en ist eine Ein­stu­fung als „siche­re Her­kunfts­staa­ten“ nicht zu rechtfertigen.


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