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GEAS-Umsetzung in Deutschland: Mit voller Härte

Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz bringt die Bundesregierung eine Reihe von Verschärfungen im Asylrecht auf den Weg und schießt dabei an so mancher Stelle über europäische Umsetzungsvorgaben hinaus: Geschlossene Zentren, Haft für Kinder und umfassende Leistungskürzungen sind nur ein Teil von dem, was auf Schutzsuchende zukommt.
Die im Juni 2024 von der Europäischen Union verabschiedete Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), die ab Sommer 2026 zur Anwendung kommen wird, wurde vielfach als erhebliche Verschärfung des europäischen Asylrechts kritisiert. In Deutschland erfolgt nun eine harte Umsetzung der europäischen Regeln in nationales Recht. Dem Entwurf zum GEAS-Anpassungsgesetz, der am 3. September 2025 vom Kabinett beschlossen wurde und nun in das parlamentarische Verfahren geht, stehen gravierende menschenrechtliche Bedenken entgegen: Mehr Freiheitsbeschränkungen und Leistungskürzungen für Geflüchtete sowie mehr Verfahren, die von vornherein nur die schnellstmögliche Abschiebung zum Ziel haben (siehe auch ausführliche die PRO ASYL-Stellungnahme zum ersten Entwurf des Bundesinnenministeriums).
Isolation und Ausgrenzung durch Sonderunterbringung
Mit der Einführung von »Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren zur Sekundärmigration« (§ 44 Abs. 1a Asylgesetz-Entwurf, AsylG‑E) schießt die Bundesregierung über europäische Umsetzungsvorgaben hinaus. Diese Sondereinrichtungen sollen bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein. Die Bundesregierung will also nicht bis zum Inkrafttreten der europäischen Verordnungen im Juni 2026 warten. Die konkrete Eröffnung einer solchen Einrichtung wird in das Ermessen der Bundesländer gestellt. Laut Medienberichten haben Baden-Württemberg und Niedersachsen bereits angekündigt, solche Zentren in Betrieb nehmen zu wollen.
Es handelt sich hierbei um Sonderaufnahmeeinrichtungen für sogenannte Dublin-Fälle und Anerkannte. Laut Gesetzestext sollen ihnen Asylsuchende, die zuerst die Grenze eines anderen Mitgliedstaates »illegal« übertreten haben, für die ein anderer Asylstaat als zuständig bestimmt wurde oder denen ein anderer Mitgliedstaat einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt oder bereits internationalen Schutz gewährt hat, zugeteilt werden. Die Dauer der Wohnverpflichtung in solchen Zentren soll mit 24 Monaten für Erwachsene und 12 Monaten für Familien mit Kindern je sechs Monate länger sein als in den regulären Aufnahmeeinrichtungen. Besonders für Familien mit Kindern wäre dies dramatisch.
Einen Vorgeschmack auf die Zustände in solchen Zentren liefert Eisenhüttenstadt (Brandenburg), wo bereits eines von zwei Dublin-Zentren existiert.
Denn diese Form der Unterbringung hat fatale Folgen: Sonderunterbringungen führen regelmäßig zur Stigmatisierung der dort untergebrachten Schutzsuchenden. Besonders große und abgelegene Einrichtungen sind für die Betroffenen Orte der Isolation und Ausgrenzung, Integrationsbemühungen werden im Keim erstickt und ihre Unterstützung durch die Zivilgesellschaft erschwert.
Einen Vorgeschmack auf die Zustände in solchen Zentren liefert Eisenhüttenstadt (Brandenburg), wo bereits eines von zwei Dublin-Zentren existiert. Betroffene berichten:
»Wir werden anders behandelt als die anderen im Lager. Wir wurden ins Dublin-Lager ausgesondert. Es ist beschämend für uns. Wir werden gezwungen, in einen speziellen Bereich zu ziehen und haben noch weniger Privatsphäre: Jeden Tag werden Zimmer und manchmal sogar Schränke von Sozialarbeitern oder Sicherheitsleuten kontrolliert.«
De-facto-Haft in geschlossenen Zentren
Mit den neuen Regelungen des GEAS-Anpassungsgesetzes soll es künftig Schutzsuchenden verboten werden können, eine Aufnahmeeinrichtung zu verlassen – sowohl reguläre Aufnahmeeinrichtungen als auch die neuen Sekundärmigrationszentren (§ 47a Abs. 2 AsylG‑E, § 68 und § 68a AsylG‑E). Für Personen im laufenden Asylverfahren und für Familien mit Kindern darf das Verlassensverbot nur von 22 Uhr bis 6 Uhr angeordnet werden. Solche »Nachtzeitverfügungen« werden bereits in einigen Bundesländer angewendet.
Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann unter anderem dann angeordnet werden, wenn eine Fluchtgefahr angenommen wird. Dieses Kriterium begrenzt jedoch die Anwendung nicht. Im Gegenteil: Das Gesetz unterstellt die Fluchtgefahr bei Schutzsuchenden generell. Um die pauschale Vermutung zu widerlegen, müssen Schutzsuchende glaubhaft machen, dass sie aufgrund ihrer »persönlichen Verhältnisse und […] sozialen Bindungen« in Deutschland an dem Asylverfahren teilnehmen werden. Wie dies konkret gelingen soll, bleibt unklar.
Mit dem Verlassensverbot wird eine Aufnahmeeinrichtung de facto zu einem geschlossenen Zentrum.
Mit dem Verlassensverbot wird eine Aufnahmeeinrichtung de facto zu einem geschlossenen Zentrum. Auch wenn die Türen der Einrichtung nicht wirklich verschlossen sind, ist die Situation faktisch mit einer Haft vergleichbar. In rechtlicher Hinsicht liegt aus Sicht von PRO ASYL ein Freiheitsentzug vor. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, kann auch psychisch vermittelter Zwang einen Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Bewegungsfreiheit darstellen, wenn dieser mit einem physischen vergleichbar ist (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 – 1 BvR 781/21). Von dieser Vergleichbarkeit ist hier auszugehen (siehe auch das GEAS-Factsheet des Deutschen Instituts für Menschenrechte).
Asylverfahrenshaft – auch für Kinder
Zudem wird eine bisher so im deutschen Recht nicht bekannte Asylverfahrenshaft eingeführt (§ 69 AsylG‑E). Im Gegensatz zum oben erläuterten »Verlassensverbot« einer Einrichtung handelt es sich hier um Haft im klassischen Sinne. Zu den Haftgründen gehören unter anderem der Verstoß gegen das Verlassensverbot und das Asylgrenzverfahren – die Schwelle zur Anwendung der Haft liegt also niedrig.
Besonders brisant ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder inhaftiert werden sollen. Nicht nur für Jurist*innen ist die entsprechende Gesetzespassage in § 70a Abs. 3 AsylG‑E lesenswert. Sie ist an Widersprüchlichkeit nicht zu überbieten, denn die Bundesregierung geht offensichtlich davon aus, dass ein Fall existiert, in dem eine Inhaftierung eines Kindes zu seinem Wohl sei.
»Minderjährige werden grundsätzlich nicht in Haft genommen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Einheit der Familien sind für Familien mit Minderjährigen grundsätzlich angemessene Alternativen zur Inhaftnahme zu nutzen. Minderjährige dürfen in Ausnahmefällen als letztes Mittel und nachdem festgestellt worden ist, dass andere weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können und nachdem eine Prüfung ergeben hat, dass die Inhaftnahme ihrem Wohl dient, in Haft genommen werden, 1. im Fall von begleiteten Minderjährigen, wenn sich der Elternteil oder die primäre Betreuungsperson in Haft befinden oder 2. im Fall von unbegleiteten Minderjährigen, wenn die Haft den Minderjährigen schützt.«
Der UN-Kinderrechtsausschuss hingegen legt die UN-Kinderrechtskonvention so aus, dass sie jegliche Migrationshaft von Kindern eindeutig und ohne Ausnahme – egal ob bei Ein- oder Ausreise – verbietet (Committee on the Rights of the Child, General Comment 23, Rn. 10 ff; siehe auch das Gutachten zu kinderrechtlichen Aspekten der GEAS-Reform von Prof. Dr. Constantin Hruschka und Robert Nestler). Es ist bekannt, wie gravierend die Auswirkungen von Abschiebungshaft auf die Psyche und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sein können – selbst bei wenigen Tagen oder Wochen.
Vorzeitige Ausweitung des Flughafenverfahrens
Seit 1993 werden an deutschen Flughäfen ankommende Asylsuchende dort untergebracht und durchlaufen das sogenannte Flughafenverfahren. Über ihre Einreise wird noch am Flughafen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden. Das Verfahren ist bislang nur für Personen einschlägig, die entweder aus einem sicheren Herkunftsstaat über einen Flughafen einreisen wollen und Asyl beantragen oder für Personen, die bei der Grenzbehörde am Flughafen um Asyl ersuchen und keinen gültigen Pass vorweisen können.
Dieses deutsche Flughafenverfahren wird ab Juni 2026 durch das neue europäische Asylgrenzverfahren ersetzt. Es ist deutlich länger – 12 Wochen anstatt 19 Tagen – und umfasst auch mehr Personen. Die Bundesregierung möchte das Grenzverfahren in Teilen schon vor Anwendungsstart der Reform ausweiten. Mit Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes soll das Flughafenverfahren auf weitere Personengruppen ausgeweitet werden können: So sollen dann auch in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannte Flüchtlinge, Personen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von 20 Prozent oder weniger kommen und die angeblich unstimmige, widersprüchliche oder falsche Angaben gemacht haben, ein Flughafenverfahren durchlaufen. Für Personen aus Ländern mit einer Schutzquote von 20 Prozent oder weniger, soll die Bearbeitungszeit des Asylgrenzverfahrens von bisher zwei auf sieben Tage ausgeweitet werden.
Es ist besonders problematisch, dass die Bundesregierung zwar die Ausweitung des Flughafenverfahrens vorziehen will, aber nicht die Anwendung von Garantien für besonders Vulnerable oder den vorgesehenen Monitoring-Mechanismus für das Grenzverfahren.
Die Grenzverfahren sind umstritten, weil die Betroffenen in dieser Zeit als »nicht eingereist« gelten und letztlich de facto inhaftiert werden. Sie sind von der Außenwelt isoliert und stehen während ihres Asylverfahrens unter einem besonderen Stress. Es ist deswegen besonders problematisch, dass die Bundesregierung zwar die Ausweitung des Flughafenverfahrens vorziehen will, aber nicht die Anwendung von Garantien für besonders Vulnerable oder den vorgesehenen Monitoring-Mechanismus für das Grenzverfahren. Auch ist unklar, wie für ausreichende Beratung der Menschen gesorgt wird. Am Frankfurter Flughafen gibt es bisher eine spezielle Asylberatung für das Flughafenverfahren. Doch ob diese angesichts zu erwartender steigender Zahlen der Grenzverfahren am Flughafen aufgestockt wird, ist unklar. Am Flughafen Berlin-Brandenburg, dem zweitgrößten Standort des Flughafenverfahrens in Deutschland nach Frankfurt, gibt es bislang keine Vor-Ort-Beratung.
Mit dem GEAS-Anpassungsgesetz wird zudem für die Umsetzung ab Juni 2026 auf eine besonders harte Umsetzung der Grenzverfahren in Deutschland gesetzt, die über das von der Verordnung verpflichtend vorgeschriebene Maß hinaus geht. Denn nicht nur die nach der Asylverfahrensverordnung vorgeschriebenen Gruppen (zum Beispiel Schutzsuchende aus Herkunftsstaaten mit einer Schutzquote von 20 Prozent oder weniger) sollen ins Asylgrenzverfahren – die Bundesregierung will auch die Möglichkeit nutzen, darüber hinaus weitere Personengruppen – zum Beispiel Schutzsuchende, die aus einem angeblich sicheren Drittstaat einreisen – in die Grenzverfahren zu nehmen.
Auch das Asylbewerberleistungsgesetz wird weiter verschärft
Das leistungsrechtliche Programm des Entwurfs zum GEAS-Anpassungsgesetz heißt vor allem Leistungskürzungen und ‑streichungen, um Menschen zur »freiwilligen« Ausreise – praktisch wohl vielfach in die Obdachlosigkeit – zu treiben. So sollen Schutzsuchende künftig mit drastischen Leistungskürzungen bestraft werden, wenn sie das Sekundärmigrationszentren entgegen der verhängten Auflage verlassen oder gegen Meldepflichten verstoßen (§ 1a Abs. 8 Asylbewerberleistungsgesetz-Entwurf, AsylbLG‑E) oder wenn sie die »Ordnung« in einer Unterkunft »schwerwiegend beeinträchtigen« (§ 1a Abs. 7 AsylbLG‑E). Die Bundesregierung führt hier beispielhaft Verstöße gegen Hausordnungen an, die ihrerseits in der Praxis vielfach problematische Regelungen und Grundrechtseinschränkungen wie etwa Besuchsverbote vorsehen.
Paragraph 1 Abs. 4 AsylblG sieht bereits seit Oktober 2024 unter anderem einen vollständigen Leistungsausschluss für Personen vor, deren Asylanträge wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates »unzulässig« sind und die deshalb eine Abschiebungsanordnung erhalten haben. Der komplette Entzug aller Leistungen auf Grundlage von § 1 Abs. 4 AsylbLG wurde bereits wenige Wochen nach dem Inkrafttreten von zahlreichen Gerichten als europa- und/oder verfassungswidrig eingestuft. Eine Korrektur der Regelung wäre angebracht – stattdessen treibt die Bundesregierung die Leistungsstreichung mit dem GEAS-Anpassungsgesetz erneut ein Stück weiter.
Bedingung für die Leistungsstreichung in »Dublin-Fällen« war allerdings bislang, dass das Bundesamt festgestellt hat, dass die Ausreise in den zuständigen Staat »rechtlich und tatsächlich« überhaupt möglich ist. Im Gesetzestext des Kabinettsentwurfs wird nun festgestellt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise (»somit«) bereits geprüft habe, wenn sie eine Abschiebung anordnen. Damit setzt die Regierung ungerührt von verfassungsrechtlichen Bedenken ihre Linie fort und will künftig in allen »Dublin-Fällen« mit der Abschiebungsanordnung regelmäßig und ohne Weiteres einen Leistungsentzug durchsetzen.
Ob und wie die Betroffenen tatsächlich in den zuständigen Staat ausreisen können, bleibt dabei dennoch weiterhin unberücksichtigt. Das Überstellungsverfahren sieht eine freiwillige Ausreise nämlich regelmäßig gar nicht vor, sondern die von Staaten und Behörden kontrollierte, organisierte Übergabe der Betroffenen. Bereits seit einiger Zeit arbeitetet der Bund daran, eine freiwillige Ausreise bilateral mit Staaten möglich zu machen und behauptet in der Gesetzesbegründung, sie sei inzwischen »in der Regel« möglich. Ob die Betroffenen zu krank sind, um zu reisen, ob Gewalterfahrungen im Zielstaat Ängste, gar Retraumatisierung auslösen oder ob es überhaupt die nötigen Papiere gibt – zunächst mal wird für alle die Unterstützung auf Null gesetzt. Denn alle sollen ausreisen – egal, ob sie wirklich können oder nicht. »Korrekturen«, etwa über eine Härtefall-Notversorgung, die § 1 Abs. 4 AsylbLG vorsieht, kommen allenfalls im zweiten Schritt, und selbst diese nur als drastische Unterversorgung für wenige Fälle.
EU-Aufnahmerichtlinie: Vollständiger Leistungsentzug geht nicht
Dabei muss festgehalten werden: Menschen vollständig von Sozialleistungen auszuschließen, ist nicht nur mit der derzeit geltenden, sondern auch mit der neuen EU-Aufnahmerichtlinie nicht in Einklang zu bringen, die bis zum Juni 2026 umgesetzt werden muss. Zwar sieht Art. 21 der Aufnahmerichtlinie vor, dass Menschen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, dass sie in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden sollen, auch nur noch in diesem Staat Anspruch auf Sozialleistungen haben sollen. Gleichzeitig ist aber in Art. 21 der Aufnahmerichtline die »Notwendigkeit, einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen« vorgegeben. Diese Verpflichtung ist in Art. 18 Abs. 1 Asyl- und Management-Verordnung (dem Nachfolger der sogenannten Dublin-Verordnung) gleichlautend formuliert.
Insbesondere die weitgehende Verweigerung einer Gesundheitsversorgung ist mit dem künftigen EU-Recht nicht vereinbar.
Insbesondere die weitgehende Verweigerung einer Gesundheitsversorgung ist mit dem künftigen EU-Recht nicht vereinbar: Nach Art. 22 der Aufnahmerichtlinie kann nämlich die Gesundheitsversorgung zwar in bestimmten Fällen auf eine Notversorgung reduziert, aber nicht gänzlich unterlassen werden – und selbst die mögliche Reduzierung darf nicht auf Minderjährige und Personen mit besonderen Bedarfen angewendet werden. Alte, Kranke, durch Gewalt traumatisierte Menschen, Schwangere und andere hätten mit der GEAS-Umsetzung von allen Kürzungen im Gesundheitsbereich ausgenommen werden müssen – wurden sie aber nicht.
Neben der Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht bleibt im Kern: Sozialrechtliche Leistungsstreichungen im existenziellen Bereich stellen ein Bruch der Verfassung dar (weswegen seit Jahren das Asylbewerberleistungsgesetz selbst in der Kritik steht und seine Abschaffung gefordert wird).
Menschenrechtliche Überarbeitung dringend notwendig!
Schon dieser kleine Überblick zeigt, dass es gewichtige menschenrechtliche Bedenken gegen das vom Kabinett beschlossene GEAS-Anpassungsgesetz gibt. Es ist unerlässlich, dass die Abgeordneten des Bundestags den Entwurf grundsätzlich überarbeiten und auf seine europarechtliche und menschenrechtliche Konformität genau prüfen.
PRO ASYL wird das Gesetzgebungsverfahren sowie die weitere Umsetzung der GEAS-Reform genau verfolgen – denn Grund- und Menschenrechte gelten weiterhin und müssen durchgesetzt werden, notfalls vor Gericht.
(Cornelius König, Referendar bei PRO ASYL von Juli-September 2025, wj, ak)