Image
Ausländerbehörde Foto: PRO ASYL // Max Klöckner

Der Bundesrat hat sich am 6. März 2026 für Verbesserungen bei Bleiberechten für Geduldete ausgesprochen – aus vielen Gründen eine sinnvolle Maßnahme. Der Blick in die Praxis aber zeigt eine gegenläufige Praxis: Behörden unterlaufen zunehmend die bereits bestehenden gesetzlichen Bleiberechtsregelungen, die damit an Bedeutung verlieren.

Die­se Ent­wick­lung trifft vor allem Men­schen, die sich in Deutsch­land bereits seit Jah­ren ein Leben auf­ge­baut haben, in Arbeit oder Aus­bil­dung sind und ihren Lebens­un­ter­halt eigen­stän­dig bestrei­ten. Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen, die ihren Auf­ent­halt sichern könn­ten, wer­den jedoch zuneh­mend von den Behör­den unter­lau­fen, indem kei­ne Dul­dungs­be­schei­ni­gun­gen mehr aus­ge­stellt werden

Das ist offen­bar auch ein Ergeb­nis des hohen Abschie­be­drucks, der in Zei­ten der erklär­ten »Asyl­wen­de« herrscht: Um hohe Abschie­be­zah­len zu gene­rie­ren, sind auch Abschie­bun­gen von gut inte­grier­ten Men­schen längst kei­ne Sel­ten­heit mehr.

Wer ist betroffen?

Betrof­fen sind Men­schen, die als »aus­rei­se­pflich­tig« gel­ten. Dazu kommt es aus ver­schie­de­nen Grün­den: Sei es durch einen rechts­kräf­ti­gen nega­ti­ven Abschluss des Asyl­ver­fah­rens, weil ein Visum abge­lau­fen ist oder weil die Auf­ent­halts­er­laub­nis nicht ver­län­gert wurde.

Ende Juli 2025 leb­ten 226.600 Aus­rei­se­pflich­ti­ge in Deutsch­land. Davon waren 185.868 in Besitz einer Dul­dung von denen wie­der­um 39 Pro­zent bereits seit mehr als fünf Jah­ren in Deutsch­land leb­ten (BT-Druck­sa­che21/1640). Eine Dul­dungs­be­schei­ni­gung schützt jedoch nicht vor Abschie­bung, son­dern ist ein Doku­ment, wel­ches ledig­lich die vor­über­ge­hen­de Aus­set­zung der Abschie­bung (§ 60a Abs. 4 Auf­enthG) beschei­nigt und in dem Moment erlischt, in dem die Abschie­bung durch­ge­führt wer­den kann.

Wich­tig ist jedoch: Die Anga­ben des Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ters (AZR) zu aus­rei­se­pflich­ti­gen Per­so­nen sind zum Teil feh­ler­haft und über­höht. So sind dar­in zum Bei­spiel Aus­rei­se­pflich­ti­ge ohne Dul­dung erfasst, die das Land längst ver­las­sen haben und vie­le angeb­lich Aus­rei­se­pflich­ti­ge kön­nen aus recht­li­chen Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den, zum Bei­spiel auf­grund einer Aus­bil­dung oder aus fami­liä­ren Gründen.

Voraussetzung für Bleiberechte: die Duldungsbescheinigung

Vie­le der soge­nann­ten Aus­rei­se­pflich­ti­gen leben bereits jah­re­lang in Deutsch­land, und haben trotz­dem kei­ne Aus­sicht auf eine dau­er­haf­te Blei­be­per­spek­ti­ve – auch wenn das vom Gesetz­ge­ber eigent­lich so vor­ge­se­hen ist. Denn die­ser hat­te in diver­sen Regie­rungs­ko­ali­tio­nen Blei­be­rechts­mög­lich­kei­ten für ver­schie­de­ne Ziel­grup­pen ein­ge­führt: für gut inte­grier­te Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne (§ 25a Auf­enthG), nach­hal­tig inte­grier­te Erwach­se­ne (§ 25b Auf­enthG), Aus­zu­bil­den­de (§ 60c Auf­enthG bezie­hungs­wei­se § 16g Auf­enthG), qua­li­fi­zier­te Gedul­de­te zum Zwe­cke der Beschäf­ti­gung (§ 19d Auf­enthG) und zum Zwe­cke der Beschäf­ti­gung (§ 60d Auf­enthG).

Jede Rege­lung hat einen indi­vi­du­el­len Zuschnitt, gemein­sam ist jedoch allen, dass die Begüns­tig­ten eine Dul­dung sowie bestimm­te Vor­dul­dungs­zei­ten vor­wei­sen müs­sen. Ist die­se zen­tra­le Vor­aus­set­zung nicht erfüllt, kom­men wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen wie Schul­be­such, Sprach­kennt­nis­se oder Lebens­un­ter­halts­si­che­rung gar nicht erst zum Tragen.

Lan­ge Zeit war die­ses Kri­te­ri­um meist gege­ben, denn Aus­rei­se­pflich­ti­ge erhiel­ten in der Regel als »Min­dest­do­ku­ment« eine Dul­dung. Die­se Pra­xis basier­te auf einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG 1 C 3/97)  aus 1997, in der der Grund­satz for­mu­liert wur­de, dass es kei­nen auf­ent­halts­recht­li­chen Sta­tus unter­halb der Dul­dung gibt:

»Die Sys­te­ma­tik des Aus­län­der­ge­set­zes läßt grund­sätz­lich kei­nen Raum für einen der­ar­tig unge­re­gel­ten Auf­ent­halt. Viel­mehr geht das Gesetz davon aus, daß ein aus­rei­se­pflich­ti­ger Aus­län­der ent­we­der abge­scho­ben wird oder zumin­dest eine Dul­dung erhält«.

Die Zwil­lin­ge Jan­na und Joud und ihre allein­er­zie­hen­de Mut­ter sind staa­ten­lo­se Paläs­ti­nen­se­rin­nen, die in Rumä­ni­en inter­na­tio­na­len Schutz als Flücht­lin­ge erhal­ten haben. Da ihnen in dem Land grund­le­gen­de Rech­te ver­wehrt blie­ben und sie in Obdach­lo­sig­keit leb­ten, flo­hen sie wei­ter nach Deutsch­land. Sie leb­ten meh­re­re Jah­re in Deutsch­land und inte­grier­ten sich gut. Trotz­dem wur­den ihnen bestehen­de auf­ent­halts­recht­li­che Mög­lich­kei­ten ver­wehrt. Im Mai 2025 ent­zog die Aus­län­der­be­hör­de ihnen die Dul­dung, im dar­auf­fol­gen­den Som­mer gab es einen Abschie­bungs­ver­such, der jedoch abge­bro­chen wur­de, weil die Mut­ter nicht zuhau­se war.

Trotz­dem schaff­te die Mut­ter es, einen Aus­bil­dungs­platz als Bus­fah­re­rin zu erhal­ten, den ihr jedoch die Aus­län­der­be­hör­de aktiv ver­wei­gert, da sie ihr kei­ne Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis aus­stell­te. Sie ver­wehr­te ihr damit die Aus­bil­dungs­dul­dung und län­ger­fris­tig ein Bleiberecht.

Die 15-jäh­ri­gen Zwil­lings­schwes­tern Jan­na und Joud erfül­len seit Novem­ber 2025 die Vor­aus­set­zun­gen für eine »Auf­ent­halts­ge­wäh­rung bei gut inte­grier­ten Jugend­li­chen und jun­gen Voll­jäh­ri­gen« (§ 25a Auf­enthG). Auf­grund eines Hes­si­schen Erlas­ses von Som­mer 2025 soll der Fami­lie jedoch kei­ne Dul­dung mehr erteilt wer­den, womit sie – trotz Erfül­lung aller ande­ren Kri­te­ri­en – kei­nen Zugang zum Blei­be­recht erhält. Auch recht­li­che Schrit­te, die sie mit­hil­fe der PRO ASYL-Bera­tung und Rechts­hil­fe gin­gen, hal­fen nichts: Der behörd­li­che Druck ist so groß, dass sich die drei letzt­lich ent­schie­den »frei­wil­lig« nach Rumä­ni­en zurück­zu­keh­ren, um zu ver­su­chen, mit einem Visums­ver­fah­ren zurück­zu­kom­men. Die bei­den Jugend­li­chen stan­den kurz vor ihrem Hauptschulabschluss.

Ausländerbehörden verweigern zunehmend Duldungen

Nun kommt der Haken: Mitt­ler­wei­le ver­nei­nen vie­le Aus­län­der­be­hör­den die­sen Grund­satz und ent­zie­hen immer häu­fi­ger Dul­dungs­be­schei­ni­gun­gen. Dadurch ver­lie­ren Betrof­fe­ne auto­ma­tisch auch ihre Arbeits­er­laub­nis und ihre Arbeit, selbst wenn sie zuvor jah­re­lang beschäf­tigt waren. Damit fällt auch die eigen­stän­di­ge Lebens­un­ter­halts­si­che­rung – ein wei­te­res wich­ti­ges Kri­te­ri­um vie­ler Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen – weg.

Dass Aus­län­der­be­hör­den Dul­dungs­be­schei­ni­gun­gen ver­wei­gern, stellt eine jün­ge­re Ent­wick­lung dar. Oft stel­len sie die­se nur noch aus, wenn for­ma­le Dul­dungs­grün­de vor­lie­gen – Per­so­nen also aus tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Grün­den nicht aus­rei­sen kön­nen. Dazu zäh­len unter ande­rem Abschie­be­stopps in bestimm­te Her­kunfts­län­der auf Bun­des- und Lan­des­ebe­ne, wie der­zeit in den Iran. Oder auch die tat­säch­li­che Unmög­lich­keit der Abschie­bung, weil der Ziel­staat die Per­son nicht zurücknimmt.

Wenn die Behör­den die Abschie­bung jedoch aus ande­ren Grün­den nicht voll­zie­hen, ver­wei­gern vie­le mitt­ler­wei­le trotz­dem die Dul­dung, auch wenn die Per­so­nen jah­re­lang in Deutsch­land sind. Sie stel­len statt­des­sen eine soge­nann­te Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung (GÜB) aus, die eigent­lich dafür vor­ge­se­hen ist, eine erfolg­te Aus­rei­se zu bestä­ti­gen: Die jewei­li­ge Per­son gibt die Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung bei Aus­rei­se bei der Bun­des­po­li­zei ab, die die­se an die zustän­di­ge Aus­län­der­be­hör­de zurücksendet.

Man­che Aus­län­der­be­hör­den ertei­len auch recht­lich unwirk­sa­me »Fan­ta­sie­pa­pie­re« mit Namen wie bei­spiels­wei­se »Beschei­ni­gung über die Ein­lei­tung auf­ent­halts­be­en­den­der Maß­nah­men«, auch wenn die­se Maß­nah­men gar nicht voll­zo­gen wer­den. Die Behör­den haben also unter­schied­li­che Ver­fah­rens­wei­sen: Das Resul­tat ist ein bun­des­weit unein­heit­li­cher Flickenteppich.

Nasim* kam 2014 nach Deutsch­land. Er absol­vier­te die Mitt­le­re Rei­fe und erhielt einen unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trag in einer Rei­ni­gungs­fir­ma. Sei­nen Asyl­an­trag lehn­te das BAMF zunächst ab. Gegen die­se Ent­schei­dung erhob Nasim Kla­ge, wor­auf­hin ihm das Gericht die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuer­kann­te. Doch das BAMF leg­te Beru­fung ein, das Ver­fah­ren zog sich.

Auf anwalt­li­chen Rat hin nahm er 2025 die Kla­ge zurück, um alter­na­tiv über ein Blei­be­recht Auf­ent­halts­si­cher­heit zu erlan­gen. Er woll­te nach über zehn Jah­ren Asyl­ver­fah­ren end­lich Gewiss­heit haben und mit einem Auf­ent­halt in Deutsch­land leben. Denn er erfüllt alle Vor­aus­set­zun­gen für eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für »gut Inte­grier­te« (§ 25b Auf­enthG). Doch die Aus­län­der­be­hör­de ver­wei­ger­te ihm die Dul­dung, wor­auf­hin Nasim sei­ne Arbeits­er­laub­nis und damit auch sei­nen Arbeits­platz verlor.

Nasim gab nicht auf und fand im Som­mer 2025 einen Aus­bil­dungs­platz. Aber auch sei­nen Antrag auf eine Aus­bil­dungs­dul­dung lehn­te die Aus­län­der­be­hör­de wegen der feh­len­den Dul­dung ab. Mit sei­ner Anwäl­tin kämpf­te er vor Gericht für eine Dul­dung und ein Blei­be­recht. Lei­der erfolg­los. Die Abschie­be­ge­fahr nach Äthio­pi­en ist aktu­ell groß.

Einem jun­gen Mann, der flie­hen muss­te und sich über ein Jahr­zehnt in Deutsch­land ein Leben auf­ge­baut hat, wird durch die Dul­dungs­ver­wei­ge­rung jede Per­spek­ti­ve genommen.

*Name geän­dert

Obergerichtliche Rechtsprechung öffnet ungeregelten Aufenthalten Tür und Tor

Nicht nur in der Behör­den­pra­xis, auch in der Recht­spre­chung wird zuneh­mend die Auf­fas­sung ver­tre­ten, ein blo­ßes Nicht­be­trei­ben der Abschie­bung von­sei­ten der Behör­den stel­le kein tat­säch­li­ches Abschie­bungs­hin­der­nis und damit einen Dul­dungs­grund dar. Gestützt wird die­se Rechts­auf­fas­sung mitt­ler­wei­le von Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­ten und Ver­wal­tungs­ge­richts­hö­fen aus Nord­rhein-West­fa­len (2021 und 2023 – wir berich­te­ten hier), Schles­wig-Hol­stein, Sach­sen, Ham­burg, Bay­ern und Hes­sen.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Hes­sen stellt dar­auf ab, dass »das blo­ße Feh­len kon­kre­ter Voll­stre­ckungs­be­mü­hun­gen […] für sich allein indes kei­nen der gesetz­lich nor­mier­ten Dul­dungs­tat­be­stän­de [erfüllt]. Ohne das Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Umstän­de kann ins­be­sond­re nicht auf eine recht­li­che oder tat­säch­li­che Unmög­lich­keit der Abschie­bung geschlos­sen wer­den«. Infol­ge die­ser Ent­schei­dung sind in Hes­sen mit Erlass vom 24.06.2025 die Behör­den dazu ange­hal­ten, eine Dul­dung nur bei spe­zi­el­len Umstän­den zu ertei­len (»Dul­dungs­an­spruch«, zum Bei­spiel krank­heits­be­ding­te Rei­se­un­fä­hig­keit oder Sor­ge­recht für Kind mit Auf­ent­halt in Deutschland).

»Die Nicht­er­tei­lung von Dul­dun­gen dürf­te zudem euro­pa­rechts­wid­rig sein«

Klar ist aber: Die oben erwähn­te Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ist wei­ter­hin recht­lich bin­dend, wes­halb sich trotz der anders­lau­ten­den ober­ge­richt­li­chen Ent­schei­dun­gen kei­ne neue Rechts­la­ge ergibt. Die Nicht­er­tei­lung von Dul­dun­gen dürf­te zudem euro­pa­rechts­wid­rig sein: Einem Urteil von 2024 des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) zufol­ge, dür­fen die Mit­glieds­staa­ten voll­zieh­bar aus­rei­se­pflich­ti­ge Men­schen nicht ohne Nach­weis zu ihrem auf­ent­halts­recht­li­chen Zustand las­sen. Der EuGH beruft sich dabei unter ande­rem auf Arti­kel 14 der Euro­päi­schen Rück­füh­rungs­richt­li­nie, der besagt, dass über die Ver­län­ge­rung der Aus­rei­se­pflicht bezie­hungs­wei­se die Nicht­voll­stre­ckung der Rück­kehr­ent­schei­dung eine schrift­li­che Bestä­ti­gung aus­zu­stel­len ist. Bezug­neh­mend auf das EuGH-Urteil heißt es auch in einer noch nicht rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Düs­sel­dorf (8 L 1143/24) vom April 2025: »Denn es kann nicht zu Las­ten des Antrag­stel­lers gehen, dass die Antrags­geg­ne­rin ent­ge­gen ihrer Ver­pflich­tun­gen aus der Richt­li­nie die Voll­stre­ckung der Abschie­bung nicht auf­schiebt […]«. Rechts­kräf­ti­ge Urtei­le mit sol­chem Tenor feh­len bis­her in der deut­schen Recht­spre­chung und müs­sen noch erstrit­ten werden.

Bahr­am floh 2016 aus dem Iran nach Deutsch­land und begann 2019 in Voll­zeit als Mon­teur zu arbei­ten. Auf­grund sei­ner guten Leis­tun­gen erhielt er eine Aus­bil­dung als Ofen- und Luft­hei­zungs­bau­er, die er im Som­mer 2025 erfolg­reich abschloss. Aktu­ell besucht er eine Meis­ter­schu­le, die er noch im Lau­fe des Jah­res abschlie­ßen möch­te. Er ist spe­zia­li­siert in einem Gebiet, in dem es stark an Fach­kräf­ten mangelt.

Den­noch ver­such­te ihn die Aus­län­der­be­hör­de abzu­schie­ben: Ende 2024 wur­de er von sei­nem Aus­bil­dungs­platz abge­holt und in Abschie­be­haft genom­men. Die Abschie­bung wur­de jedoch abge­bro­chen und er kam nach nur einem Tag wie­der frei.

Obwohl Bahr­am der­zeit die Vor­aus­set­zun­gen für eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für qua­li­fi­zier­te Gedul­de­te zum Zwe­cke der Beschäf­ti­gung (§ 19d Auf­enthG) sowie für die Auf­ent­halts­ge­wäh­rung auf­grund von nach­hal­ti­ger Inte­gra­ti­on (§ 25b Auf­enthG) erfüllt, wer­den sie ihm ver­wei­gert. PRO ASYL berät und unter­stützt ihn mit Rechts­hil­fe: Er bean­trag­te im ver­gan­ge­nen Jahr bereits diver­se Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen bei der Aus­län­der­be­hör­de, doch die­se stellt vor allem dar­auf ab, dass er aktu­ell nicht mehr gedul­det sei und Blei­be­rech­te damit nicht grei­fen wür­den. Dage­gen wehr­te er sich und das zustän­di­ge Ver­wal­tungs­ge­richt ent­schied im Ein­klang mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts, dass ihm eine Dul­dung zu ertei­len ist.

Das ist ein wich­ti­ger Teil­erfolg, jedoch ver­wei­gert ihm die Aus­län­der­be­hör­de nun die Beschäf­ti­gungs­er­laub­nis und somit sei­ne Lebens­un­ter­halts­si­che­rung, die für ein Blei­be­recht not­wen­dig wäre. Statt ein Blei­be­recht zu ertei­len, unter­wan­dern die Behör­den erneut Bun­des­ge­set­ze und for­dern ihn dazu auf, in den Iran aus- und mit Visums­ver­fah­ren wie­der ein­zu­rei­sen. Beson­ders absurd: Das Bun­des­land, in dem Bahr­am lebt, hat­te auf­grund der Mas­sa­ker an Demons­trie­ren­den im Janu­ar einen Abschie­be­stopp in den Iran verhängt.

Integration wird nicht belohnt

Mit die­ser aktu­el­len Behör­den-Pra­xis wird deut­lich: Aus­rei­se­pflich­ti­ge sol­len offen­bar zur »frei­wil­li­gen« Aus­rei­se gedrängt wer­den, um dadurch ihre Zahl zu ver­rin­gen. Denn wenn Per­so­nen im auf­ent­halts­recht­li­chen Lim­bo gehal­ten wer­den, bleibt ihnen meist kei­ne ande­re Opti­on als die der »frei­wil­li­gen« Aus­rei­se, bei der sie die Wie­der­ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bo­te und teils hor­ren­de Abschie­be­kos­ten umge­hen, die bei einer Abschie­bung auf sie zukämen.

Eini­ge ver­su­chen nach der Aus­rei­se mit einem Visums­ver­fah­ren zum Bei­spiel als Fach­kraft oder für eine Aus­bil­dung zurück nach Deutsch­land zu kom­men. Jedoch sind hier­für die Vor­aus­set­zun­gen deut­lich höher als für die gesetz­lich ver­an­ker­ten Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen und damit für vie­le uner­reich­bar. Selbst wenn das gelingt, ist den­noch viel ver­lo­ren: Durch die erzwun­ge­ne Aus­rei­se wur­den sie aus ihrem gewohn­ten Umfeld geris­sen, durch­leb­ten gro­ße Unsi­cher­hei­ten und haben oft Jah­re ver­lo­ren. Und falls sie in Deutsch­land bereits in Arbeit waren, haben nicht sel­ten ihre ehe­ma­li­gen, Arbeitgeber*innen wich­ti­ges Fach­per­so­nal verloren.

Es ist auch rechts­staat­lich ein Pro­blem, wenn Behör­den mit ihrer Pra­xis zuneh­mend die Inten­ti­on des Gesetz­ge­bers, für gut inte­grier­te Aus­rei­se­pflich­ti­ge Wege ins Blei­be­recht vor­zu­hal­ten, unter­lau­fen. Auch sieht der Koali­ti­ons­ver­trag der Uni­on und SPD  kei­ne Abschaf­fung von Blei­be­rech­ten vor, son­dern for­mu­liert – ganz im Gegen­teil –sogar das Vor­ha­ben, einen wei­te­ren Blei­be­rechts-Auf­ent­halts­ti­tel zu schaffen.

Das fata­le Signal für die Betrof­fe­nen ist: Inte­gra­ti­on lohnt sich nicht mehr. Spiel­te es frü­her noch eine gro­ße Rol­le, wie gut jemand Deutsch gelernt, Arbeit gefun­den oder eine Aus­bil­dung begon­nen hat, ver­liert das aktu­ell an Bedeu­tung. Vie­le Men­schen wer­den abge­scho­ben, noch bevor sie sich aus einer Dul­dung her­aus in eine Auf­ent­halts­er­laub­nis kämp­fen kön­nen. Nicht sel­ten wer­den sie dafür direkt an ihrem Arbeits- oder Aus­bil­dungs­platz zur Abschie­bung abgeholt.

(tc)