14.10.2025
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Rede von Innenminister Alexander Dobrindt vor dem Bundestag. Foto: Bundestag

Im Bundestag wird ein Gesetz diskutiert, laut dem »sichere Herkunftsstaaten« nicht mehr per Gesetz bestimmt werden sollen, sondern per Rechtsverordnung der Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat wären also außen vor. Damit will die Bundesregierung nicht nur einen für sie unliebsamen politischen Prozess umgehen, sondern auch das Grundgesetz.

Noch vor der Som­mer­pau­se hat­te das Kabi­nett den Gesetz­ent­wurf von CDU/CSU und SPD beschlos­sen, nun dis­ku­tie­ren die Abge­ord­ne­ten des Bun­des­ta­ges über den Ent­wurf eines Geset­zes mit zwei The­men: die Bestim­mung »siche­rer Her­kunfts­staa­ten« durch Rechts­ver­ord­nung und die Abschaf­fung des anwalt­li­chen Ver­tre­ters bei Abschie­bungs­haft und Aus­rei­se­ge­wahr­sam. Für die Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung im Innen­aus­schuss war auch PRO ASYL gela­den und hat Stel­lung bezogen.

Bei­de Vor­schlä­ge des Gesetz­ent­wur­fes lehnt PRO ASYL ent­schie­den ab und emp­fiehlt das auch dem Bun­des­tag. In die­sem Text geht es um den Vor­schlag zu den »siche­ren Her­kunfts­staa­ten«. Zur Abschaf­fung des Pflichtanwalts/der Pflicht­an­wäl­tin in der Abschie­bungs­haft gibt es hier mehr Informationen.

Das Konzept »sichere Herkunftsstaaten« ist grundsätzlich falsch

PRO ASYL lehnt es grund­sätz­lich ab, Her­kunfts­län­der von Geflüch­te­ten per se als »sicher« zu defi­nie­ren. Denn dies hat die schwer­wie­gen­de Fol­ge, dass Asyl­an­trä­ge in der Regel pau­schal abge­lehnt wer­den und die ver­fah­rens­recht­li­che Mög­lich­keit, sich dage­gen zur Wehr zu set­zen, auf ein Mini­mum redu­ziert ist. Den Schutz­su­chen­den wird pau­schal unter­stellt, kei­ne Schutz­grün­de zu haben. Damit wird ihnen eine kaum zu bewäl­ti­gen­de Beweis­last auf­ge­bür­det, indem sie nach­wei­sen müs­sen, dass sie in einem Land gefähr­det sind, das nach deut­schen Vor­ga­ben als sicher gilt – nach dem Prin­zip »im Zwei­fel gegen die Schutz­su­chen­den«. Und das auch noch oft in beschleu­nig­ten Ver­fah­ren. Dies kann zu Fehl­ent­schei­dun­gen und damit ver­bun­de­nen rechts­wid­ri­gen Abschie­bun­gen füh­ren, die die betrof­fe­nen Men­schen in gro­ße Gefahr brin­gen. Bereits 1993 (soge­nann­ter Asyl­kom­pro­miss) hat sich PRO ASYL ent­schie­den gegen eine sol­che Rege­lung gewandt – und bleibt dabei: Ob eine Ver­fol­gung im Her­kunfts­land vor­liegt oder nicht, muss auf der Grund­la­ge einer indi­vi­du­el­len und unvor­ein­ge­nom­me­nen Prü­fung des Asyl­an­tra­ges fest­ge­stellt werden.

Im Widerspruch zur Genfer Flüchtlingskonvention 

Laut dem Euro­päi­schen Flücht­lings­rat ECRE wider­spricht das Kon­zept »siche­re Her­kunfts­staa­ten« zudem Arti­kel 3 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK), wonach die dar­in fest­ge­hal­te­nen Bestim­mun­gen ohne unter­schied­li­che Behand­lung auf­grund des Her­kunfts­lan­des anzu­wen­den sind. Ent­spre­chen­de Lis­ten »tra­gen wei­ter zur Pra­xis der Ste­reo­ty­pi­sie­rung bestimm­ter Anträ­ge auf Grund­la­ge der Natio­na­li­tät bei und erhö­hen das Risi­ko, dass sol­che Anträ­ge kei­ner ein­ge­hen­den Prü­fung der Furcht einer Per­son vor indi­vi­du­el­ler Ver­fol­gung oder ernst­haf­tem Scha­den unter­zo­gen wer­den«, so ECRE.

Asyl­su­chen­de aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« sind zudem nicht nur im Asyl- und Kla­ge­ver­fah­ren schlech­ter als ande­re Asyl­su­chen­de gestellt, son­dern auch bei der Unter­brin­gung und beim Zugang zum Arbeits­markt, der ihnen grund­sätz­lich ver­sperrt bleibt.

Geplant: Zwei Arten von »sicheren Herkunftsstaaten« – nach dem Grundgesetz und nach Europarecht

Seit dem soge­nann­ten Asyl­kom­pro­miss von 1993 steht das Kon­zept der »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« in Arti­kel 16a Absatz 3 Grund­ge­setz (GG). Die­ser besagt aus­drück­lich: Die­se Bestim­mung muss per Gesetz mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes erfolgen.

Die­se Zustim­mungs­pflicht des Bun­des­ra­tes und die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz des Bun­des­ta­ges sol­len mit dem aktu­el­len Gesetz­ent­wurf umgan­gen wer­den, indem »siche­re Her­kunfts­staa­ten« im Sin­ne der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie ein­ge­führt wer­den sol­len (Para­graf 29b Asyl­ge­setz-Ent­wurf (AsylG‑E)). Die­se geplan­te Umge­hung des Ver­fah­rens wäre ver­fas­sungs­wid­rig.

Grundgesetz stellt sowohl auf politische Verfolgung als auch auf andere Menschenrechtsverletzungen ab 

Die­se Bewer­tung ergibt sich zum einen aus dem Wort­laut des Grund­ge­set­zes: »Durch Gesetz, das der Zustim­mung des Bun­des­ra­tes bedarf, kön­nen Staa­ten bestimmt wer­den, bei denen auf Grund der Rechts­la­ge, der Rechts­an­wen­dung und der all­ge­mei­nen poli­ti­schen Ver­hält­nis­se gewähr­leis­tet erscheint, dass dort weder poli­ti­sche Ver­fol­gung noch unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Bestra­fung oder Behand­lung statt­fin­det« (Arti­kel 16a Absatz 3 S. 1 GG). Die For­mu­lie­rung zeigt, dass zwar zum einen auf die »poli­ti­sche Ver­fol­gung« abge­stellt wird, zum ande­ren aber auch auf die »unmensch­li­che oder ernied­ri­gen­de Bestra­fung oder Behand­lung«, die in Arti­kel 3 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ver­bo­ten wird. Damit ist eine stren­ge Tren­nung zwi­schen der poli­ti­schen Ver­fol­gung, vor der das Grund­ge­setz schützt, und ande­ren Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen, vor der der inter­na­tio­na­le Schutz des euro­päi­schen Asyl­rechts schützt, nicht möglich.

Viel­mehr zeigt die For­mu­lie­rung, dass mit dem Grund­ge­setz kla­re Gesetz­ge­bungs­re­geln in Deutsch­land für »siche­re Her­kunfts­staa­ten« sowohl im Sin­ne des Grund­ge­set­zes als auch im Sin­ne des euro­päi­schen Rechts fest­ge­legt wur­den. Auch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt stell­te in sei­ner Ent­schei­dung zu Gha­na im Jahr 1996 fest, dass Arti­kel 16a Absatz 3 GG sowohl die Asyl­be­rech­ti­gung als auch die Flücht­lings­an­er­ken­nung umfasst. Wäre dies nicht der Fall, wür­de eine Ver­ein­fa­chung und Beschleu­ni­gung gera­de ver­hin­dert wer­den. Es ist also kei­ne Rege­lungs­lü­cke erkenn­bar, die mit dem geplan­ten neu­en Gesetz geschlos­sen wer­den müsste.

Grundgesetz fordert ein parlamentarisches Gesetz mit Zustimmung des Bundesrats

Zum ande­ren spricht auch eine Aus­le­gung gemäß Sinn und Zweck der Rege­lung dafür, dass für jeg­li­che Bestim­mun­gen »siche­rer Her­kunfts­staa­ten« in Deutsch­land ein Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes gilt. Letzt­lich bedeu­ten »siche­re Her­kunfts­staa­ten« eine Abschwä­chung des indi­vi­du­el­len Grund­rechts auf Asyl und des Flücht­lings­schut­zes für die betrof­fe­ne Per­son. Und um die­ser grund­rechts­re­le­van­ten Bedeu­tung gerecht zu wer­den, ist eine gesetz­li­che Bestim­mung durch Bun­des­tag und Bun­des­rat fol­ge­rich­tig. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schied bereits 1999, dass grund­rechts­re­le­van­te Ent­schei­dun­gen so wesent­lich sei­en, dass sie vom Gesetz­ge­ber zu tref­fen sind.

Auch sind bei der Flücht­lings­auf­nah­me die Bun­des­län­der wich­ti­ge Akteu­re in Deutsch­land, wes­halb ihr Mit­be­stim­mungs­recht bei ent­schei­den­den Wei­chen­stel­lun­gen in dem Bereich rich­tig ist. Ihre Inter­es­sen sind zum Bei­spiel dadurch berührt, dass Asyl­su­chen­de aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« die Erst­auf­nah­me­ein­rich­tun­gen im Regel­fall nicht ver­las­sen dürfen.

Und schließ­lich wür­de die vor­ge­schla­ge­ne Eta­blie­rung einer zwei­ten natio­na­len Lis­te zu einem wei­te­ren Rele­vanz­ver­lust des Arti­kel 16a Grund­ge­setz füh­ren, was nicht im Sin­ne der Ver­fas­sung sein dürfte.

Zusätzliche Verkomplizierung der Asylverfahren

Eine sol­che Neu­re­ge­lung mit zwei Arten von »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« wür­de zudem zu einer wider­sin­ni­gen Ver­kom­pli­zie­rung des Ver­fah­rens und zu mehr Rechts­un­si­cher­heit füh­ren. Denn eigent­lich gilt der Grund­satz, dass in einem Asyl­ver­fah­ren stets der Arti­kel 16a GG, Flücht­lings­schutz nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) und sub­si­diä­rer Schutz gemein­sam geprüft wer­den. Zukünf­tig wür­de aber für die Prü­fung von Arti­kel 16a GG eine ande­re Lis­te mit »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« gel­ten als für die Prü­fung des Flücht­lings­schut­zes und des sub­si­diä­ren Schutzes.

Soll­te zum Bei­spiel Tune­si­en künf­tig per Rechts­ver­ord­nung als »sicher« dekla­riert wer­den, dann wür­de für einen tune­si­schen Antrag­stel­ler im Asyl­ver­fah­ren bei Prü­fung des Anspruchs nach Arti­kel 16a GG ein ande­rer Prüf­rah­men gel­ten als bei der Prü­fung sei­nes Anspruchs auf Flücht­lings­schutz. Da bei Per­so­nen aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten« eige­ne Ver­fah­rens- und Auf­nah­me­re­ge­lun­gen gel­ten ist dann die Fra­ge, wie sich das kon­kret auf einen sol­chen Fall aus­wirkt und wel­che Regeln ange­wen­det werden.

Kritische öffentliche Diskussion ist wichtig

In den letz­ten Jah­ren hat sich immer wie­der gezeigt, wie wich­tig öffent­li­che und poli­ti­sche Dis­kus­sio­nen über die Ein­stu­fung von Län­dern als »siche­re Her­kunfts­staa­ten« sind. Der Bun­des­rat hat sich als wich­ti­ges Kor­rek­tiv für vor­ei­li­ge oder fal­sche Ent­schei­dun­gen erwie­sen. Zum Bei­spiel schei­ter­te die Ein­stu­fung von Alge­ri­en, Marok­ko und Tune­si­en als »siche­re Her­kunfts­staa­ten« nach gro­ßer öffent­li­cher Dis­kus­si­on und Pro­test aus der Zivil­ge­sell­schaft im Bun­des­rat unter ande­rem wegen der dor­ti­gen Ver­stö­ße gegen die Men­schen­rech­te von quee­ren Men­schen – zu Recht, wie spä­te­re EuGH Recht­spre­chung zeig­te, nach der kei­ne Aus­nah­men bestimm­ter Per­so­nen­grup­pen für eine Bestim­mung als »sicher« nach aktu­el­lem Recht mög­lich ist.

»Die­ser not­wen­di­ge demo­kra­ti­sche, wis­sen­schaft­li­che und öffent­li­che Dis­kurs wird bei einer Ein­stu­fung per Rechts­ver­ord­nung durch die Bun­des­re­gie­rung umgangen«

Auch wird im klas­si­schen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren mit einer Sach­ver­stän­di­gen­an­hö­rung im Bun­des­tag zumin­dest die Anhö­rung ein­schlä­gi­ger Expert*innen zu Her­kunfts­län­dern und Rechts­fra­gen garan­tiert. Die­ser not­wen­di­ge demo­kra­ti­sche, wis­sen­schaft­li­che und öffent­li­che Dis­kurs wird bei einer Ein­stu­fung per Rechts­ver­ord­nung durch die Bun­des­re­gie­rung umgan­gen. Dass dies auch das pri­mä­re Ziel des vor­lie­gen­den Geset­zes­vor­schlags ist, zeigt fol­gen­der Aus­zug aus der Rede von Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Alex­an­der Dob­rindt im Bun­des­tag: »Wir haben in den ver­gan­ge­nen Jah­ren immer wie­der erlebt, dass die Fest­le­gun­gen siche­rer Her­kunfts­staa­ten im Bun­des­rat blo­ckiert wor­den sind.« Die Inten­ti­on ist also ein­deu­tig: Ver­meint­lich kom­pli­zier­te poli­ti­sche Dis­kus­sio­nen sol­len ver­mie­den wer­den, um auf die­se Wei­se mehr Län­der als »sicher« ein­stu­fen zu können.

Problematische Vorlagepflicht beim Bundesverwaltungsgericht

Der Geset­zes­vor­schlag sieht zudem vor, dass ein Ver­wal­tungs­ge­richt sich an das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wen­den muss, wenn es die Ein­stu­fung eines Lan­des als »sicher«, die per Rechts­ver­ord­nung erfolgt ist, für rechts­wid­rig hält. Eine sol­che Vor­la­ge­pflicht wäre neu und es ist zu befürch­ten, dass sich die Gerichts­ver­fah­ren dadurch ver­län­gern. In bestimm­ten Fäl­len müss­te das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zudem den Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on (EuGH) anru­fen, wenn es eine offe­ne euro­pa­recht­li­che Fra­ge gibt.

Nach der bereits ein­ge­führ­ten Tat­sa­chen­re­vi­si­on wäre dies die zwei­te Rege­lung, bei der das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt sich nicht nur mit Rechts­fra­gen, son­dern auch mit den Bedin­gun­gen vor Ort in den Her­kunfts­län­dern befas­sen müss­te. Ins­ge­samt ist damit eine zusätz­li­che Belas­tung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts zu erwar­ten. Schon jetzt waren Ende des Jah­res 2024 beim obers­ten deut­schen Ver­wal­tungs­ge­richt 547 Ver­fah­ren anhän­gig, ähn­lich wie zu Beginn des Jah­res. Beim Revi­si­ons­ver­fah­ren liegt die durch­schnitt­li­che Bear­bei­tungs­zeit bei 13 Mona­ten, beim Beschwer­de­ver­fah­ren bei fünf Monaten.

Laut Gesetz­ent­wurf soll die Kom­pe­tenz der gericht­li­chen Über­prü­fung der tat­säch­li­chen »Sicher­heit« in den frag­li­chen Län­dern dem Bun­des­ver­al­tungs­ge­richt über­tra­gen wer­den, damit eine »Rechts­zer­split­te­rung« ver­mie­den wird. Jedoch wird damit unter­schätzt, dass das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt jedes Mal neu ent­schei­den müss­te, wenn es erheb­li­che Ver­än­de­run­gen in einem Her­kunfts­land gibt. Somit könn­te es immer wie­der zu erheb­li­chen Ver­zö­ge­run­gen in den Kla­ge­ver­fah­ren kom­men, wenn eine Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts abge­war­tet wer­den muss.

Fazit: Der Bundestag sollte das Gesetz ablehnen!

Die vor­ge­se­he­ne Ein­stu­fung »siche­rer Her­kunfts­staa­ten« per Rechts­ver­ord­nung in einer zu der nach dem Grund­ge­setz zusätz­li­chen Lis­te wäre also ver­fas­sungs­wid­rig und ver­kom­pli­ziert die Asyl­ver­fah­ren zusätz­lich. Zudem wür­de der not­wen­di­ge demo­kra­ti­sche Dis­kurs über die Ein­schrän­kung eines Grund­rechts umgan­gen werden.

Im Übri­gen wür­de die Rege­lung auch nur eini­ge Mona­te lang grei­fen: Denn ab dem 12. Juni 2026 tritt die Reform des Gemein­sa­men Euro­päi­schen Asyl­rechts (GEAS) in Kraft. Im der­zeit eben­so im Bun­des­tag dis­ku­tier­ten GEAS-Anpas­sungs­ge­setz wird vor­ge­se­hen, dass es ab dann zwar wei­ter­hin eine eige­ne natio­na­le Lis­te nach dem Euro­pa­recht geben soll, dann aber nach der Asylverfahrensverordnung.

Da sich die Rege­lun­gen in der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie und der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung aber auch inhalt­lich unter­schei­den, ist die aktu­ell dis­ku­tier­te kurz­fris­ti­ge Ein­füh­rung einer Lis­te nach der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie wohl vor allem poli­tisch zu erklä­ren. Die Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung sieht im Übri­gen auch eine EU-wei­te Lis­te »siche­rer Her­kunfts­staa­ten« vor, die EU-Kom­mis­si­on hat hier­für bereits einen Vor­schlag gemacht. Damit wür­de es künf­tig dann sogar drei Lis­ten geben: eine EU-Lis­te und zwei natio­na­le Listen.

Aus all die­sen Grün­den for­dert PRO ASYL den Bun­des­tag auf, den Gesetz­ent­wurf abzulehnen.

(wj)