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Regierung treibt soziale Ausgrenzung von Flüchtlingen weiter voran
Und wieder wird am menschenwürdigen Existenzminimum für Flüchtlinge gesägt: Mit der geplanten Verschärfung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sind nochmalige gravierende Leistungskürzungen binnen weniger Monate geplant.
Am Freitag soll der Bundesrat über das dritte Gesetz zur Änderung des AsylbLG endgültig abstimmen (BR-Drs 713/16). Die Gesetzesvorlage sieht eine nochmalige gravierende Kürzung der AsylbLG-Leistungen vor. PRO ASYL hatte über die Initiative bereits im September berichtet.
Sparen auf Kosten von Flüchtlingen
Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften würden quasi »zwangsverpartnert« und sollen mit dieser Begründung nur noch 90% des Regelsatzes erhalten. Für sie soll ab 1. Januar 2017 die eigentlich für gemeinsam aus einem Topf wirtschaftende Ehepartner gedachte Regelbedarfsstufe 2 gelten. Dass es sich bei den Menschen in staatlichen Unterkünften gerade nicht um freiwillige, enge Lebenspartnerschaften, sondern um Zwangsgemeinschaften handelt, die in der Regel auch nicht gemeinsam haushalten, wird offensichtlich ignoriert.
Kürzungen nicht mit Urteil des BVerfG vereinbar
Die mit einem realen Minderbedarf der Betroffenen nicht wirklich sachlich begründbare Gesetzesvorlage widerspricht nach unserer Einschätzung klar dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 zum AsylbLG, wonach »die Menschenwürde migrationspolitisch nicht relativierbar« ist, das menschenwürdige Existenzminimum für Deutsche und Ausländer gleichermaßen sicherzustellen ist und migrationspolitisch motivierte Kürzungen am Existenzminimum verfassungswidrig sind.
Demgemäß argumentiert auch der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundesrates: »Die spezielle (abgesenkte) Bedarfsstufe für Leistungsbezieher/innen in Gemeinschaftsunterbringung, die nicht in einer Paarbeziehung leben, basiert auf sachlich nicht gerechtfertigten Annahmen und ist aufzuheben.«
Leistungen für Flüchtlinge sinken immer weiter
Die AsylbLG-Leistungen würden noch weiter unter das Niveau des Arbeitslosengeldes II (ALG II) bzw. des Regelbedarfssatzes des SGB II sinken. Ab 1. Januar 2017 bekäme ein Alleinstehender in einer Unterkunft mit Selbstversorgung nur noch 299 Euro im Monat, der ALG II-Regelsatz beträgt ab 1. Juli 2017 hingegen 409 Euro pro Monat. Auch die Taschengeldsätze bei Vollverpflegung würden zum 1. Januar 2017 erneut gekürzt.
Kürzungen dienen Abschreckung
Statt der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Angleichung des Leistungsniveaus im AsylbLG an das ALG II zu entsprechen, wird mit der geplanten Verschärfung des AsylbLG erneut der Weg beschritten, die Leistungen aus migrationspolitischen Gründen, nämlich der Abschreckung, zu kürzen.
Soziale Teilhabe für Flüchtlinge!
Dabei kann eine diskriminierungsfreie und verfassungskonforme Leistungsgewährung für Flüchtlinge aber nur in der Form erfolgen, dass das AsylbLG ganz abgeschafft wird und Flüchtlinge in das soziale Sicherungssystem nach dem Sozialgesetzbuch eingegliedert werden. Dies wäre auch im Interesse einer frühzeitigen gesellschaftlichen Teilhabe.
Weitere Informationen zum Gesetzentwurf gibt es hier.
Update vom Freitag, 16.12.2016: Der von PRO ASYL, Flüchtlingsräten und Wohlfahrtsverbänden scharf kritisierte Gesetzentwurf hat im Bundesrat keine Zustimmung gefunden.
Die Entscheidung des Bundesrates ist zu begrüßen. Gleichwohl ändert sie nichts an der grundsätzlichen Kritik am AsylbLG als einem insgesamt diskriminierenden und ausgrenzenden Gesetz (siehe dazu unsere Presseerklärung von heute).