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Eine Attacke auf die menschenwürdige Existenz: Das AsylbLG soll verschärft werden
Das Bundesverfassungsgericht stellte 2012 fest: »Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.« Die Konsequenz davon war ein Ende der jahrelangen Leistungskürzungen bei Flüchtlingen. Jetzt will die Bundesregierung die Sozialleistungen für Flüchtlinge wieder beschneiden – mit einer Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Die regelmäßig notwendige Anpassung der Sozialleistungsbeträge an die Lebenshaltungskosten nimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Anlass, erneut die Axt an die Existenzsicherung von Flüchtlingen zu legen. Der gestern im Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) sieht eine ganze Reihe an Leistungskürzungen für Schutzsuchende vor.
Während Hilfeempfänger*innen nach SGB-II/XII ab Januar 2017 mit leichten Erhöhungen rechnen können, sollen Flüchtlinge weniger als bislang erhalten:
Einspareffekte auf Kosten von Schutzsuchenden
Flüchtlingen, die in Gemeinschaftsunterkünften leben müssen, werden die AsylbLG-Leistungen pauschal um 10% gekürzt. Begründet wird dies mit Einspareffekten durch eine gemeinschaftliche Haushaltsführung, die angeblich mit der eines Paarhaushalts vergleichbar sei. Dabei wird das Offensichtliche ignoriert: Dass es sich bei den Menschen in staatlichen Unterkünften gerade nicht um freiwillige, enge Lebenspartnerschaften, sondern um Zwangsgemeinschaften handelt, die in der Regel auch nicht gemeinsam haushalten. Einspareffekte durch die Kürzungen ergeben sich dort nicht, aber sicher bei den Behörden: Zu befürchten ist, dass auch wegen dieser neuen Regelung viele Kommunen weiterhin auf die krank machende und integrationsfeindliche Zwangsunterbringung in Sammelunterkünften setzen.
Bürokratieaufwand steigt
Die Pauschalen für Wohnungsinstandhaltung (Schönheitsreparaturen) und Strom werden künftig vom auszuzahlenden Regelsatz abgezogen – sie müssen dann jeweils gesondert beantragt und als Geld- oder Sachleistung zusätzlich erbracht werden. Das war schon bislang zum Teil gängige Praxis und führt vor allem zu einem massiv erhöhten Aufwand für die Betroffenen wie auch die Verwaltung. Überdies nimmt die pauschale Kürzung den Flüchtlingen die für Sozialhilfeempfänger ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, mit ihrem Budget zu haushalten, also z.B. durch einen sehr sparsamen Umgang mit Strom mehr Geld für Kleidung zu haben.
Willkürlichen Kürzungen wird Vorschub geleistet
Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Möglichkeit weiterer, individueller Kürzungen im Einzelfall vor. Pauschalen für Leistungen, die nicht nur einmalig oder kurzfristig »anderweitig gedeckt« würden, sollen vom Geldbetrag abgezogen werden. Diese Regelung stellt einen weiteren Schritt dar, die Ausgabe von Sach- statt Geldleistungen zu befördern. Dabei war erst 2015 die Abkehr vom Sachleistungsprinzip vereinbart worden, als Teil eines politischen Kompromisses, in dessen Gegenzug drei Balkanstaaten als »sicher« definiert worden waren (»Kretschmann-Deal«). In der Praxis dürfte die Regelung die kleinliche Kürzungsphantasie von Wohnheimbetreibern und Kommunen befördern und einen Flickenteppich ungerechtfertigter Kürzungspraxen nach sich ziehen. Schon in der Vergangenheit wurde Flüchtlingen, weil es WLAN in der Unterkunft gab, die Pauschale für Telekommunikation komplett gestrichen – rechtswidrig, wie das Sozialgericht Landshut eindeutig feststellte.
Ebenfalls im Gesetzentwurf vorgesehen ist eine im Grundsatz zu begrüßende Freibetragsregelung für Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, die jedoch an der grundsätzlichen Schlechterstellung nichts ändert und lediglich deren Folgen in einigen Fällen abmildern könnte.
Verschärftes AsylbLG verhindert Integration
Insgesamt betrachtet sieht der Gesetzentwurf eine – wieder einmal – verfassungsrechtlich fragwürdige Schlechterstellung von Flüchtlingen vor. Wie man eine derart geringschätzige und offenkundig diskriminierende Behandlung von Flüchtlingen noch mit dem beständig wiederholten politischen Ziel der Integrationsförderung in Einklang bringen will, hat die Bundesregierung im Übrigen nicht erklärt.
Flüchtlinge werden weiter entmündigt
Das geht wohl auch nicht, denn das Gegenteil ist der Fall: Das AsylbLG wird erneut immer mehr zum Integrationshindernis: Die Menschen werden wieder stärker durch Armut bewusst in ihren Handlungsmöglichkeiten beschränkt und durch Sachleistungen entmündigt. Die Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und eine legale Teilhabe am sozialen und kulturellen Alltag werden erschwert oder gar verhindert.
Kürzungen nehmen kein Ende
Der Angriff auf die menschenwürdige Versorgung ist nicht der erste seit dem Verfassungsgerichtsurteil: Schon im Asylpaket I vom Oktober 2015 hat die Bundesregierung eine Reihe von Tatbeständen eingeführt, die für bestimmte Personengruppen eine – verfassungsrechtlich ebenfalls äußerst fragwürdige – Kürzungen der Leistungen auf weniger als die Hälfte vorsehen. Gleichzeitig wurde das Sachleistungsprinzip erstmals auch für den persönlichen Bedarf eingeführt und damit die Möglichkeit des Entzugs jeglichen Bargelds im Regelfall – eine bis dato niemals geplante und unhaltbare Einschränkung der Handlungsfreiheit der Betroffenen.
Zuletzt senkte der Gesetzgeber den persönlichen Barbetrag zum 17. März 2016 um zehn Euro ab mit dem Hinweis auf die Bereitstellung von Integrationskursen, die faktisch allerdings nur ein kleiner Teil der Betroffenen tatsächlich in Anspruch nehmen kann.
Der aktuelle Gesetzentwurf belegt nun einmal mehr, dass das AsylbLG – einst ausdrücklich ersonnen als Abschreckungsinstrument – nicht reformfähig ist, sondern immer wieder, unter Zuhilfenahme immer neuer Begründungen, als Diskriminierungsinstrument mit perfidem Inhalt gefüllt wird.