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Neue Verschärfungen für langjährig Geduldete
Bundesinnenminister de Maizière bringt eine erneute Verschärfung des Aufenthaltsrechts auf den Weg. Das BMI will die Bleiberechtsregelung für Geduldete aushebeln.
Medienberichten zufolge wurde der »Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht« in die Ressortabstimmung eingebracht. Er verfolgt unter anderem das Ziel, die jahrelang diskutierte gesetzliche Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete ins Leere laufen zu lassen.
Bleiberechtsregelung faktisch rückgängig gemacht
Jahrelang haben sich Politikerinnen und Politiker, aber auch Kirchen, Gewerkschaften, Verbände, Flüchtlingsinitiativen und Menschenrechtsorganisationen für eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung eingesetzt. Mit dem geplanten Entwurf stünde die lange diskutierte und mühsam erreichte Bleiberechtsregelung weiter auf dem Papier, ein Aufenthaltsstatus wäre aber für einen Großteil der potenziell betroffenen Menschen nicht mehr in der Praxis erreichbar.
Wie das Ausländerzentralregister ausweist, ist der Anteil der Asylsuchenden, die im Asylverfahren erfolglos geblieben sind, jedoch einen Aufenthaltstitel erhalten haben, groß, was bislang nur zu einem geringen Teil mit der Wirkung der Bleiberechtsregelung zu tun hat. Fast jeder zweite Asylsuchende mit einem einmal negativ entschiedenen Asylverfahren verfügt inzwischen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, mehr als ein Drittel über einen befristeten (siehe auch Bundestags-Drucksache 18/9556).
Unangekündigte Abschiebungen sogar nach langjährigem Aufenthalt
Bisher galt laut § 60 Abs. 5 S. 4 AufenthG, dass Personen, bei denen die Abschiebung seit einem Jahr ausgesetzt ist, die geplante Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist. Diese Regelung soll ersatzlos gestrichen werden. Ohne Ankündigung sollen bisher Geduldete abgeschoben werden, die sich zum Teil über Jahre in Deutschland befinden, wenn man die Zeit zwischen Ankunft und Registrierung, sowie die Dauer der Asylverfahren noch zu der Zeit ihrer Duldung hinzurechnet (siehe unten zu § 60 Abs. 5 S. 4 AufenthG).
Keine Integrationsmaßnahmen, kein sozio-kulturelles Existenzminimum
Der Entwurf plant die Einführung einer »Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht«, die Betroffene dauerhaft von Integrationsmaßnahmen ausschließen und ihnen das soziio-kulturelle Existenzminimum verwehren soll. Erteilt werden soll die Bescheinigung auch an diejenigen, die ohne Reisedokumente sind, weil ihre Herkunftsländer ihnen keine Reisedokumente ausstellen, die für die Rückreise notwendig sind. Auf diese Weise werden Betroffene für das Verhalten ihrer Herkunftsstaaten haftbar gemacht – etwas, worauf sie keinerlei Einfluss haben (siehe unten zu § 60 Abs. 4a AufenthG).
Zur ersten Bewertung des »Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht«
Neu eingeführt werden soll eine „Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht“, die eine Duldung zweiter Klasse ist. Wer sie erhält, soll dauerhaft von Integrationsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Ausländer sollen die neue Bescheinigung erhalten, wenn aus vom Ausländer selbst zu vertretenen Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, z.B. wenn er bei der Beschaffung eines Passes oder Passersatzes zur Einreise in den Herkunftsstaat nicht mitwirkt (Nr. 1) nun aber auch schon, wenn der Herkunftsstaat ihm keinen Pass oder Passersatz ausstellt (2.). Die Nummer 2 stellt einen Dammbruch dar: Geduldete sollen für das Verschulden der Behörden ihrer Herkunftsländer haftbar gemacht werden und schlechter gestellt werden. Vom persönlichen Verhalten des Betroffenen ist die Erteilung einer „Bescheinigung über die vollziehbare Ausreisepflicht“ dann nicht mehr abhängig. Der Mensch wird zur Geisel seiner Herkunftsregierung, die z. T. aus politischen oder finanziellen Gründen die Rückkehr verzögert.
Die Regelung führt eine Duldung zweiter Klasse ein. Das Bundesinnenministerium beabsichtigt damit, die Betroffenen von allen Möglichkeiten auszuschließen, die langjährig Geduldeten bisher offen stehen, um in Deutschland ein Bleiberecht zu erhalten. Dies betrifft z.B. den Arbeitsmarktzugang, die Arbeitsfördermöglichkeiten und den Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht. Aber auch der Zugang zur Bildung soll versperrt werden, damit der Ausländer nicht über eine Bildungsmaßnahme die Aussicht auf eine Duldung erhält, argumentiert der Entwurf, er soll „auch nicht die Aussicht auf ein Aufenthaltsrecht durch eine fachtheoretische Berufsausbildung erhalten“ (S.9). Gerade erst im Jahr 2015 hat der Gesetzgeber mit §§ 25a und b AufenthG eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen, die für einen Großteil der Geduldeten nun ins Leere laufen wird, falls der Entwurf zum Gesetz wird. Der jetzt geplante § 60 Abs. 4a AufenthG war bereits Teil des Referentenentwurfs zum Asylpaket I und ist aus guten Gründen von der Bundesregierung damals nicht ins Gesetz aufgenommen worden (PRO ASYL hat hierzu am 17.09.2015 eine Pressemitteilung herausgegeben). Das Bundesinnenministerium versucht offenkundig, SPD und Parlamentarier zu überlisten und bereits verworfene Regelungen ins Gesetz zu schmuggeln.
Durch die geplante Neuregelung des § 60 Abs. 4a AufenthG sollen die Betroffenen auch gemäß § 1a Abs. 2 Asylbewerberleistungsgesetz vom sozialen Existenzminimum ausgeschlossen werden. § 1a AsylblG wird damit erneut aufgebläht, nachdem bereits die letzten Asylpakete und das Integrationsgesetz zu deutlichen Verschärfungen geführt haben. PRO ASYL weist erneut daraufhin, dass der Ausschluss vom sozialen Existenzminimum mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar ist und zugleich gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsgebot verstößt.
Bisher regelt diese Norm, dass Personen, bei denen die Abschiebung seit einem Jahr ausgesetzt ist, die geplante Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist. Diese Regelung soll ersatzlos gestrichen werden. Ohne Ankündigung sollen daher auch bisher Geduldete und die Opfer der künftigen „Duldung light“ abgeschoben werden, die sich zum Teil über Jahre in Deutschland befinden, wenn man die Zeit zwischen Ankunft und Registrierung so wie die Dauer der Asylverfahren noch zur Zeit ihrer Duldung hinzurechnet. In dieser Zeit haben die Menschen bereits ein soziales Netzwerk aufgebaut. Sie ohne Warnung abzuschieben ist mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der für das Verwaltungsrecht essentiell ist, nicht vereinbar. Der Vollzug der Abschiebung ist einer der härtesten Verwaltungsakte, den ein Staat überhaupt anwenden kann, weshalb bei seiner Durchführung rechtsstaatliche Aspekte zu beachten sind. Hierzu gehört es, der Person bei einem langen Aufenthalt in Deutschland, die Möglichkeit zu geben, sich auf die Abschiebung einzustellen oder ggf. freiwillig auszureisen. Die Regelung bezweckt eine Überraschungsabschiebung mit all ihren inhumanen Folgen.
Die Zeit des möglichen Ausreisegewahrsams wird von vier auf vierzehn Tage erhöht. PRO ASYL hat bereits die Einfügung des § 62b AufenthG im letzten Jahr scharf kritisiert. Mit dem Ausreisegewahrsam wird ohne die übliche rechtsstaatliche Prüfung einzelner Haftgründe eine Abschiebungshaft angeordnet. Nach der EU-Rückführungsrichtlinie ist Fluchtgefahr der wesentliche Grund aus dem ein Drittstaatsangehöriger zur Sicherung der Abschiebung inhaftiert werden darf (Art. 15 Abs. 1). Unter welchen Umständen von Fluchtgefahr ausgegangen werden kann, muss aber gesetzlich klar definiert sein. Wichtig ist aber, dass Auffangtatbestände nach der Rückführungsrichtlinie nicht erlaubt sind (Art. 3 Nr. 7). Der Ausreisegewahrsam stellt gerade einen solchen nicht definierten Haftgrund dar, der jetzt noch auf vierzehn Tage ausgeweitet wird. Auch ist eine derart lange Dauer vollkommen unverhältnismäßig und daher sowohl verfassungs- und europarechtlich unzulässig.
Die Gründe für die Abschiebungshaft werden ausgeweitet. Ausreichend soll bereits eine »erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit« oder die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer einzigen vorsätzlichen Straftat sein. Dies stellt einen Systemwechsel dar. Die Abschiebungshaft dient bislang nur dem Vollzug der Abschiebung und setzt Fluchtgefahr voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung – ggf. nur zu einer Bewährungsstrafe – bedeutet nicht, dass automatisch Fluchtgefahr besteht. Der Gesetzentwurf vermischt Abschiebungshaft und Strafhaft. Das ist rechtsstaatlich unzulässig und stellt eine unzulässige Doppelbestrafung dar.
In Nummer 3 ist zudem vorgesehen, dass Ausländer inhaftiert werden können, wenn sie irgendeinen Termin versäumen, der von den Behörden angekündigt wird. Dies können nach der Gesetzesbegründung (siehe S. 18) selbst angekündigte Besuche der Ausländerbehörde in der Unterkunft sein. Auch diese Regelung ist vollkommen unverhältnismäßig und rechtsstaatlich nicht haltbar. Die Abschiebungshaft kann nicht nur deswegen verhängt werden, weil ein Ausländer bei einem angekündigten Behördentermin nicht anwesend ist, der nicht zwangsläufig mit der Abschiebung in Zusammenhang stehen muss. Die Abschiebungshaft ist lediglich ein Instrument zur Durchsetzung der Abschiebung. Wenn der Ausländer aufgrund der fehlenden Terminankündigung nicht weiß, wann die Abschiebung stattfinden soll, kann ihm dies nicht bei etwaigen anderen Terminen der Behörden zur Last gelegt werden.
Einen Tabubruch stellt die vorgesehene Änderung von §§ 46 Abs. 2 und 48 Abs.1 AufenthG vor. Die Regelung erlaubt es, Mehrstaatern als Personen, »die neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit« besitzen, die Ausreise zu untersagen und den Pass zu entziehen. Fragwürdig ist dabei nicht der Inhalt, weil dieses das AufenthG schon jetzt gegenüber Ausländern und das PassG gegenüber Deutschen erlaubt, sondern dass die zusammenfassende Regelung für Mehrstaater (womit derzeit erforderliche zwei Bescheide auf einen reduziert werden) im AufenthG und nicht im Passgesetz steht. Erstmals werden damit Deutsche ausländerrechtlichen Bestimmungen unterstellt – der »Deutsche zweiter Ordnung« ist damit legislativ im Ausländerrecht verortet. Es ist nur noch ein kleiner Schritt, die von manchen unerwünschten Doppelstaater, etwa gem § 4 Abs. 3 StAg, auch im Übrigen den ausländerrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen.