Image
Abschiebung ohne Ankündigung und bei Nacht-und-Nebel-Aktion: Mit dem neuen Gesetzentwurf könnte dies künftig auch langjährig Geduldeten drohen. Foto: picture alliance / dpa

Bundesinnenminister de Maizière bringt eine erneute Verschärfung des Aufenthaltsrechts auf den Weg. Das BMI will die Bleiberechtsregelung für Geduldete aushebeln.

Medi­en­be­rich­ten zufol­ge wur­de der »Ent­wurf eines Geset­zes zur bes­se­ren Durch­set­zung der Aus­rei­se­pflicht« in die Res­sort­ab­stim­mung ein­ge­bracht. Er ver­folgt unter ande­rem das Ziel, die jah­re­lang dis­ku­tier­te gesetz­li­che Blei­be­rechts­re­ge­lung für lang­jäh­rig Gedul­de­te ins Lee­re lau­fen zu lassen.

Bleiberechtsregelung faktisch rückgängig gemacht

Jah­re­lang haben sich Poli­ti­ke­rin­nen und Poli­ti­ker, aber auch Kir­chen, Gewerk­schaf­ten, Ver­bän­de, Flücht­lings­in­itia­ti­ven und Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen für eine stich­tags­un­ab­hän­gi­ge Blei­be­rechts­re­ge­lung ein­ge­setzt.  Mit dem geplan­ten Ent­wurf stün­de die lan­ge dis­ku­tier­te und müh­sam erreich­te Blei­be­rechts­re­ge­lung wei­ter auf dem Papier, ein Auf­ent­halts­sta­tus wäre aber für einen Groß­teil der poten­zi­ell betrof­fe­nen Men­schen nicht mehr in der Pra­xis erreichbar.

Wie das Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter aus­weist, ist der Anteil der Asyl­su­chen­den, die im Asyl­ver­fah­ren erfolg­los geblie­ben sind, jedoch einen Auf­ent­halts­ti­tel erhal­ten haben, groß, was bis­lang nur zu einem gerin­gen Teil mit der Wir­kung der Blei­be­rechts­re­ge­lung zu tun hat. Fast jeder zwei­te Asyl­su­chen­de mit einem ein­mal nega­tiv ent­schie­de­nen Asyl­ver­fah­ren ver­fügt inzwi­schen über einen unbe­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tel, mehr als ein Drit­tel über einen befris­te­ten (sie­he auch Bun­des­tags-Druck­sa­che 18/9556).

Unangekündigte Abschiebungen sogar nach langjährigem Aufenthalt

Bis­her galt laut § 60 Abs. 5 S. 4 Auf­enthG, dass Per­so­nen, bei denen die Abschie­bung seit einem Jahr aus­ge­setzt ist, die geplan­te Abschie­bung min­des­tens einen Monat vor­her anzu­kün­di­gen ist. Die­se Rege­lung soll ersatz­los gestri­chen wer­den. Ohne Ankün­di­gung sol­len bis­her Gedul­de­te abge­scho­ben wer­den, die sich zum Teil über Jah­re in Deutsch­land befin­den, wenn man die Zeit zwi­schen Ankunft und Regis­trie­rung, sowie die Dau­er der Asyl­ver­fah­ren noch zu der Zeit ihrer Dul­dung hin­zu­rech­net (sie­he unten zu § 60 Abs. 5 S. 4 AufenthG).

Keine Integrationsmaßnahmen, kein sozio-kulturelles Existenzminimum

Der Ent­wurf plant die Ein­füh­rung einer »Beschei­ni­gung über die voll­zieh­ba­re Aus­rei­se­pflicht«, die Betrof­fe­ne dau­er­haft von Inte­gra­ti­ons­maß­nah­men aus­schlie­ßen und ihnen das soziio-kul­tu­rel­le Exis­tenz­mi­ni­mum ver­weh­ren soll. Erteilt wer­den soll die Beschei­ni­gung auch an die­je­ni­gen, die ohne Rei­se­do­ku­men­te sind, weil ihre Her­kunfts­län­der ihnen kei­ne Rei­se­do­ku­men­te aus­stel­len, die für die Rück­rei­se not­wen­dig sind. Auf die­se Wei­se wer­den Betrof­fe­ne für das Ver­hal­ten ihrer Her­kunfts­staa­ten haft­bar gemacht – etwas, wor­auf sie kei­ner­lei Ein­fluss haben (sie­he unten zu § 60 Abs. 4a AufenthG). 

Zur ersten Bewertung des »Entwurfs eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht«

Neu ein­ge­führt wer­den soll eine „Beschei­ni­gung über die voll­zieh­ba­re Aus­rei­se­pflicht“, die eine Dul­dung zwei­ter Klas­se ist. Wer sie erhält, soll dau­er­haft von Inte­gra­ti­ons­maß­nah­men aus­ge­schlos­sen wer­den. Aus­län­der sol­len die neue Beschei­ni­gung erhal­ten, wenn aus vom Aus­län­der selbst zu ver­tre­te­nen Grün­den auf­ent­halts­be­en­den­de Maß­nah­men nicht voll­zo­gen wer­den kön­nen, z.B. wenn er bei der Beschaf­fung eines Pas­ses oder Pass­ersat­zes zur Ein­rei­se in den Her­kunfts­staat nicht mit­wirkt (Nr. 1) nun aber auch schon, wenn der Her­kunfts­staat  ihm kei­nen Pass oder Pass­ersatz aus­stellt (2.). Die Num­mer 2 stellt einen Damm­bruch dar: Gedul­de­te sol­len für das Ver­schul­den der Behör­den ihrer Her­kunfts­län­der haft­bar gemacht wer­den und schlech­ter gestellt wer­den. Vom per­sön­li­chen Ver­hal­ten des Betrof­fe­nen ist die Ertei­lung einer „Beschei­ni­gung über die voll­zieh­ba­re Aus­rei­se­pflicht“ dann nicht mehr abhän­gig. Der Mensch wird zur Gei­sel sei­ner Her­kunfts­re­gie­rung, die z. T. aus poli­ti­schen oder finan­zi­el­len Grün­den die Rück­kehr verzögert.

Die Rege­lung führt eine Dul­dung zwei­ter Klas­se ein. Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um beab­sich­tigt damit,  die Betrof­fe­nen von allen Mög­lich­kei­ten aus­zu­schlie­ßen, die lang­jäh­rig Gedul­de­ten bis­her offen ste­hen, um in Deutsch­land ein Blei­be­recht zu erhal­ten. Dies betrifft z.B. den Arbeits­markt­zu­gang, die Arbeits­för­der­mög­lich­kei­ten und den Anspruch auf ein dau­er­haf­tes Blei­be­recht. Aber auch der Zugang zur Bil­dung soll ver­sperrt wer­den, damit der Aus­län­der nicht über eine Bil­dungs­maß­nah­me die Aus­sicht auf eine Dul­dung erhält, argu­men­tiert der Ent­wurf, er soll „auch nicht die Aus­sicht auf ein Auf­ent­halts­recht durch eine fach­theo­re­ti­sche Berufs­aus­bil­dung erhal­ten“ (S.9).  Gera­de erst im Jahr 2015 hat der Gesetz­ge­ber mit §§ 25a und b Auf­enthG eine stich­tags­un­ab­hän­gi­ge Blei­be­rechts­re­ge­lung geschaf­fen, die für einen Groß­teil der Gedul­de­ten nun ins Lee­re lau­fen wird, falls der Ent­wurf zum Gesetz wird. Der jetzt geplan­te § 60 Abs. 4a Auf­enthG war bereits Teil des Refe­ren­ten­ent­wurfs zum Asyl­pa­ket I  und ist aus guten Grün­den von der Bun­des­re­gie­rung damals nicht ins Gesetz auf­ge­nom­men wor­den (PRO ASYL hat hier­zu am 17.09.2015 eine Pres­se­mit­tei­lung her­aus­ge­ge­ben). Das Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um ver­sucht offen­kun­dig, SPD und  Par­la­men­ta­ri­er zu über­lis­ten und bereits ver­wor­fe­ne Rege­lun­gen ins Gesetz zu schmuggeln.

Durch die geplan­te Neu­re­ge­lung des § 60 Abs. 4a Auf­enthG sol­len die Betrof­fe­nen auch gemäß § 1a Abs. 2 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz  vom sozia­len Exis­tenz­mi­ni­mum aus­ge­schlos­sen wer­den. § 1a Asyl­blG wird damit erneut auf­ge­bläht, nach­dem bereits die letz­ten Asyl­pa­ke­te und das Inte­gra­ti­ons­ge­setz zu deut­li­chen Ver­schär­fun­gen geführt haben. PRO ASYL weist erneut dar­auf­hin, dass der Aus­schluss vom sozia­len Exis­tenz­mi­ni­mum mit der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts nicht ver­ein­bar ist und zugleich gegen die Men­schen­wür­de und das Sozi­al­staats­ge­bot verstößt.

Bis­her regelt die­se Norm, dass Per­so­nen, bei denen die Abschie­bung seit einem Jahr aus­ge­setzt ist, die geplan­te Abschie­bung min­des­tens einen Monat vor­her anzu­kün­di­gen ist. Die­se Rege­lung soll ersatz­los gestri­chen wer­den. Ohne Ankün­di­gung sol­len daher auch bis­her Gedul­de­te und die Opfer der künf­ti­gen „Dul­dung light“ abge­scho­ben wer­den, die sich zum Teil über Jah­re in Deutsch­land befin­den, wenn man die Zeit zwi­schen Ankunft und Regis­trie­rung so wie die Dau­er der Asyl­ver­fah­ren noch zur Zeit ihrer Dul­dung hin­zu­rech­net. In die­ser Zeit haben die Men­schen bereits ein sozia­les Netz­werk auf­ge­baut. Sie ohne War­nung abzu­schie­ben ist mit dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz, der für das Ver­wal­tungs­recht essen­ti­ell ist, nicht ver­ein­bar. Der Voll­zug der Abschie­bung ist einer der här­tes­ten Ver­wal­tungs­ak­te, den ein Staat über­haupt anwen­den kann, wes­halb bei sei­ner Durch­füh­rung rechts­staat­li­che Aspek­te zu beach­ten sind. Hier­zu gehört es, der Per­son bei einem lan­gen Auf­ent­halt in Deutsch­land, die Mög­lich­keit zu geben, sich auf die Abschie­bung ein­zu­stel­len oder ggf. frei­wil­lig aus­zu­rei­sen. Die Rege­lung bezweckt eine Über­ra­schungs­ab­schie­bung mit all ihren inhu­ma­nen Folgen.

Die Zeit des mög­li­chen Aus­rei­se­ge­wahr­sams wird von vier auf vier­zehn Tage erhöht. PRO ASYL hat bereits die Ein­fü­gung des § 62b Auf­enthG im letz­ten Jahr scharf kri­ti­siert. Mit dem Aus­rei­se­ge­wahr­sam wird ohne die übli­che rechts­staat­li­che Prü­fung ein­zel­ner Haft­grün­de eine Abschie­bungs­haft ange­ord­net. Nach der EU-Rück­füh­rungs­richt­li­nie ist  Flucht­ge­fahr der wesent­li­che Grund aus dem ein Dritt­staats­an­ge­hö­ri­ger zur Siche­rung der Abschie­bung inhaf­tiert wer­den darf (Art. 15 Abs. 1). Unter wel­chen Umstän­den von Flucht­ge­fahr aus­ge­gan­gen wer­den kann, muss aber gesetz­lich klar defi­niert sein. Wich­tig ist aber, dass Auf­fang­tat­be­stän­de nach der Rück­füh­rungs­richt­li­nie nicht erlaubt sind (Art. 3 Nr. 7). Der Aus­rei­se­ge­wahr­sam stellt gera­de einen sol­chen nicht defi­nier­ten Haft­grund dar, der jetzt noch auf vier­zehn Tage aus­ge­wei­tet wird. Auch ist eine der­art lan­ge Dau­er voll­kom­men unver­hält­nis­mä­ßig und daher sowohl ver­fas­sungs- und euro­pa­recht­lich unzulässig.

Die Grün­de für die Abschie­bungs­haft wer­den aus­ge­wei­tet. Aus­rei­chend soll bereits eine »erheb­li­che Gefähr­dung der öffent­li­chen Sicher­heit« oder die Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe wegen einer ein­zi­gen vor­sätz­li­chen Straf­tat sein. Dies stellt einen Sys­tem­wech­sel dar. Die Abschie­bungs­haft dient bis­lang nur dem Voll­zug der Abschie­bung und setzt Flucht­ge­fahr vor­aus. Eine straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lung  – ggf. nur zu einer Bewäh­rungs­stra­fe – bedeu­tet nicht, dass auto­ma­tisch Flucht­ge­fahr besteht. Der Gesetz­ent­wurf ver­mischt Abschie­bungs­haft und Straf­haft. Das ist rechts­staat­lich unzu­läs­sig und stellt eine unzu­läs­si­ge Dop­pel­be­stra­fung dar.

In Num­mer 3 ist zudem vor­ge­se­hen, dass Aus­län­der inhaf­tiert wer­den kön­nen, wenn sie irgend­ei­nen Ter­min ver­säu­men, der von den Behör­den ange­kün­digt wird. Dies kön­nen nach der Geset­zes­be­grün­dung (sie­he S. 18) selbst ange­kün­dig­te Besu­che der Aus­län­der­be­hör­de in der Unter­kunft sein. Auch die­se Rege­lung ist voll­kom­men unver­hält­nis­mä­ßig und rechts­staat­lich nicht halt­bar. Die Abschie­bungs­haft kann nicht nur des­we­gen ver­hängt wer­den, weil ein Aus­län­der bei einem ange­kün­dig­ten Behör­den­ter­min nicht anwe­send ist, der nicht zwangs­läu­fig mit der Abschie­bung in Zusam­men­hang ste­hen muss. Die Abschie­bungs­haft ist ledig­lich ein Instru­ment zur Durch­set­zung der Abschie­bung. Wenn der Aus­län­der auf­grund der feh­len­den Ter­min­an­kün­di­gung nicht weiß, wann die Abschie­bung statt­fin­den soll, kann ihm dies nicht bei etwa­igen ande­ren Ter­mi­nen der Behör­den zur Last gelegt werden.

Einen Tabu­bruch stellt die vor­ge­se­he­ne Ände­rung von §§ 46 Abs. 2  und 48 Abs.1 Auf­enthG vor. Die Rege­lung erlaubt es, Mehr­staa­tern  als Per­so­nen, »die neben der deut­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit min­des­tens eine wei­te­re Staats­an­ge­hö­rig­keit« besit­zen, die Aus­rei­se zu unter­sa­gen und den Pass zu ent­zie­hen. Frag­wür­dig ist dabei nicht der Inhalt, weil die­ses das Auf­enthG schon jetzt gegen­über Aus­län­dern und das PassG gegen­über Deut­schen erlaubt, son­dern dass die zusam­men­fas­sen­de Rege­lung  für Mehr­staa­ter (womit der­zeit erfor­der­li­che zwei Beschei­de auf einen redu­ziert wer­den) im Auf­enthG  und nicht im Pass­ge­setz steht. Erst­mals wer­den damit Deut­sche aus­län­der­recht­li­chen Bestim­mun­gen unter­stellt – der »Deut­sche zwei­ter Ord­nung« ist damit legis­la­tiv im Aus­län­der­recht ver­or­tet. Es ist nur noch ein klei­ner Schritt, die  von man­chen uner­wünsch­ten Dop­pel­staa­ter, etwa gem § 4 Abs. 3 StAg,  auch im Übri­gen den aus­län­der­recht­li­chen Bestim­mun­gen zu unterwerfen.