03.07.2015
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So begrüßenswert es ist, dass es endlich eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung gibt - das entsprechende Gesetz enthält weit mehr als die Bleiberechtsregelung: Unter anderem Haftgründe, die es ermöglichen, einen großen Teil der Asylsuchenden zu inhaftieren.

Am 2. Juli 2015 hat der Bundestag das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung verabschiedet. Das Gesetz ist in Teilen geprägt von der Absicht, bereits in Deutschland lebende Flüchtlinge besser zu stellen. Gleichzeitig werden rechtliche Möglichkeiten geschaffen, um rigoroser gegen neu einreisende Asylsuchende vorzugehen. Ein Überblick über die gesetzlichen Neuerungen und deren Konsequenzen.

Haft­grün­de im Dub­lin-Ver­fah­ren wer­den ufer­los ausgedehnt

Das neue Gesetz schafft die recht­li­che Mög­lich­keit, Asyl­su­chen­de allein aus dem Grund zu inhaf­tie­ren, weil sie aus einem ande­ren EU-Staat ein­ge­reist sind. Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 wird die Dub­lin-Haft mög­lich sein, „wenn der Aus­län­der einen Mit­glied­staat vor Abschluss eines dort lau­fen­den Ver­fah­rens zur Zustän­dig­keits­prü­fung oder zur Prü­fung eines Antrags auf inter­na­tio­na­len Schutz ver­las­sen hat…“. Dies wird dazu füh­ren, dass die Mehr­heit der Asyl­su­chen­den, die unter die Dub­lin-III-Ver­ord­nung fal­len, in Haft genom­men wer­den kann. Dies ver­stößt gegen die Dub­lin-III-Ver­ord­nung, wonach nicht allein des­we­gen, weil ein Dub­lin-Ver­fah­ren durch­ge­führt wird, inhaf­tiert wer­den darf.

Eben­falls beson­ders kri­tik­wür­dig ist der Haft­grund gem. § 2 Abs. 14 Nr. 4. Danach kann ein Aus­län­der inhaf­tiert wer­den, der zu sei­ner uner­laub­ten Ein­rei­se erheb­li­che Geld­be­trä­ge für einen Schleu­ser i.S.v. § 96 Auf­enthG auf­ge­wandt hat. Wie sol­len Schutz­su­chen­de ohne sog. Schleu­ser ein­rei­sen, wenn lega­le Wege weit­ge­hend abge­schnit­ten sind? Seit 1980 hat Deutsch­land sys­te­ma­tisch die Visa-Pflicht für alle Her­kunfts­län­der von Asyl­su­chen­den ein­ge­führt. Flan­kiert wur­de dies mit der Schaf­fung von Sank­ti­ons­re­ge­lun­gen für Trans­port­un­ter­neh­men. Flücht­lin­ge kön­nen nicht ein­fach legal nach Deutsch­land rei­sen. Ein Visum wird ihnen nicht aus­ge­stellt. Sie sind in aller Regel auf Flucht­hel­fer ange­wie­sen, um Schutz in Euro­pa suchen zu können.

PRO ASYL kri­ti­siert grund­sätz­lich die Inhaf­tie­rung von Asyl­su­chen­den in Dub­lin-Ver­fah­ren. Haft ist eine völ­lig unan­ge­mes­se­ne Maß­nah­me gegen­über Schutz­su­chen­den. Hin­zu kommt, dass ein gro­ßer Teil der Asyl­su­chen­den trau­ma­ti­siert oder aus ande­ren Grün­den beson­ders schutz­be­dürf­tig ist – Haft ist in die­sen Fäl­len erst recht inakzeptabel.

Blei­be­rechts­re­ge­lung für lang­jäh­rig Geduldete

Die stich­tags­un­ab­hän­gi­ge Blei­be­rechts­re­ge­lung ist zu begrü­ßen als Schritt in die rich­ti­ge Rich­tung zu mehr Rechts­si­cher­heit für Gedul­de­te. Mit der schein­hei­li­gen Poli­tik frü­he­rer Jah­re, die immer nur stich­tags­be­zo­ge­ne „Alt­fall­re­ge­lun­gen“ für lang­jäh­rig Gedul­de­te  vor­sah und so tat, als wür­de das Pro­blem der Lang­zeit­dul­dung ver­schwin­den, ist jetzt Schluss.

Es ist zu begrü­ßen, dass den lang­jäh­rig hier Leben­den die Mög­lich­keit gege­ben wird, end­lich eine gesi­cher­te Auf­ent­halts­per­spek­ti­ve zu  erlan­gen. Auch wenn nach wie vor hohe Hür­den bei  Inte­gra­ti­on und Sprach­er­werb bestehen, so kön­nen doch vie­le der Gedul­de­ten künf­tig von der Blei­be­rechts­re­ge­lung profitieren.

Vor­ge­se­hen ist nach § 25b ein stich­tags­un­ab­hän­gi­ges Blei­be­recht für lang­jäh­rig Gedul­de­te, die

- sich als Fami­lie mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern min­des­tens sechs Jah­re in Deutsch­land aufhalten

- sich ohne min­der­jäh­ri­ge Kin­der min­des­tens acht Jah­re in Deutsch­land aufhalten

- min­des­tens Deutsch­kennt­nis­se A2 besit­zen und ihren Lebens­un­ter­halt durch Arbeit über­wie­gend sichern oder die­ses abseh­bar in Zukunft tun wer­den. Die­se Vor­aus­set­zun­gen gel­ten jedoch nicht, wenn sie wegen Alter, Krank­heit oder Behin­de­rung nicht erfüllt wer­den können.

- ihre Iden­ti­tät offen­ba­ren und einen Pass vor­ge­le­gen bzw. sich nach­weis­bar ver­geb­lich um einen Pass bemü­hen, und nicht einen Aus­wei­sungs­tat­be­stand gem. § 54 erfüllen.

Posi­tiv ist, dass der Lebens­un­ter­halt nicht bereits zum Ertei­lungs- bzw. Ver­län­ge­rungs­zeit­punkt eigen­stän­dig gesi­chert sein muss. Die Siche­rung des Lebens­un­ter­halts stellt gedul­de­te Flücht­lin­ge aktu­ell vor gro­ße Pro­ble­me, da sie trotz der Libe­ra­li­sie­run­gen im Beschäf­ti­gungs­recht in man­chen Tei­len Deutsch­lands nach wie vor durch Ver­bo­te vom Arbeits­markt aus­ge­schlos­sen wer­den (sie­he § 33 BeschVO). Dies hat sta­tis­tisch nach­weis­ba­re Fol­gen: Nach der Stu­die „Migran­ten im Nied­rig­lohn­sek­tor unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der Gedul­de­ten und Blei­be­be­rech­tig­ten“ des Bun­des­amts für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge vom Okto­ber 2011 waren 2010 nur 11 % aller gedul­de­ten Flücht­lin­ge in Deutsch­land erwerbstätig.

Es ist zu bedau­ern, dass das Blei­be­recht nach dem Vor­bild frü­he­rer Alt­fall­re­ge­lun­gen an einer gan­zen Lis­te von Aus­schluss­grün­den fest­hält. Immer­hin: Es wird nicht an ver­gan­ge­nes Fehl­ver­hal­ten anknüpft. Nur wer nach wie vor noch gegen sei­ne Mit­wir­kungs­pflicht ver­stößt, ist vom Blei­be­recht ausgeschlossen.

Auf der Nega­tiv­sei­te ist der völ­li­ge Aus­schluss vom Fami­li­en­nach­zug zu ver­bu­chen. Auch noch nach Jah­ren wer­den die Inha­be­rIn­nen einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25b nicht das Recht haben, ihre Ehe­gat­ten nach Deutsch­land kom­men zu las­sen. Dies ist nicht akzep­ta­bel, da der Schutz der Ehe und Fami­lie auch für die­je­ni­gen gel­ten muss, die sich dau­er­haft hier aufhalten.

Ver­bes­ser­tes Blei­be­recht für Schü­le­rIn­nen – hab­her­zi­ger Schutz vor Abschie­bung wäh­rend der Ausbildung

Das bereits bestehen­de Blei­be­recht für jun­ge Gedul­de­te nach § 25a Auf­enthG wird ver­bes­sert. Und zwar wird anders als bis­her nicht erst nach sechs Jah­ren, son­dern bereits nach vier Jah­ren Auf­ent­halt und Schul­be­such in Deutsch­land ein Blei­be­recht erteilt wer­den. Dies ist posi­tiv. Aller­dings wird die Rege­lung wei­ter­hin unnö­tig durch star­re Alters­gren­zen ein­ge­engt wer­den. Und zwar wird das Blei­be­recht für gut inte­grier­te Jugend­li­che (§ 25a) nur erteilt, wenn sie vor ihrem 21. Geburts­tag die vier Jah­re Schul­be­such voll haben.

Das hat pro­ble­ma­ti­sche Fol­gen:  Gera­de vie­le unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Flücht­lin­ge wer­den nicht von dem Blei­be­recht pro­fi­tie­ren, da die meis­ten erst mit 17 Jah­ren ein­rei­sen. Von der all­ge­mei­nen Blei­be­rechts­re­ge­lung für gut Inte­grier­te kön­nen sie erst pro­fi­tie­ren, wenn sie bereits min­des­tens acht Jah­re in Deutsch­land gelebt haben (§ 25b). Die Fol­ge: Jun­ge Men­schen wer­den in der Dul­dung gehal­ten, die als pre­kä­rer Sta­tus eine Inte­gra­ti­on mas­siv erschwert, da z.B. poten­ti­el­le Arbeit­ge­ber (für eine Aus­bil­dung) abge­schreckt werden.

Neben die­ser Ände­rung wur­de inner­halb der Gro­ßen Koali­ti­on über ein neu­es Auf­ent­halts­recht zum Zwe­cke der Aus­bil­dung ver­han­delt. Anstatt eines ech­ten Auf­ent­halts­ti­tels für die Zeit der Aus­bil­dung sol­len die Jugend­li­chen nun mit einer Dul­dung abge­speist wer­den (§ 60a Abs. 2). Die Aus­bil­dung muss vor Errei­chen des 21. Lebens­jahrs begon­nen wer­den. Außer­dem darf es sich nicht um einen ehe­ma­li­gen Asyl­su­chen­den han­deln, des­sen Her­kunfts­land auf der Lis­te „siche­rer Her­kunfts­staa­ten“ steht. Das heißt: Mal wie­der sind Flücht­lin­ge aus den West­bal­kan­staa­ten ausgeschlossen.

Immer­hin hat die Dul­dung zu Aus­bil­dungs­zwe­cken eine beson­ders lan­ge Lauf­zeit. Dies kann aber nicht dar­über hin­weg­täu­schen, dass sie kein Auf­ent­halts­recht begrün­det. Für vie­le Arbeit­ge­ber geht von einer Dul­dung ein abschre­cken­des Signal aus, ein Aus­bil­dungs­platz wird oft­mals an Dul­dungs­in­ha­ber von vor­ne­her­ein nicht ver­ge­ben. Wer jun­gen Men­schen wirk­lich eine Chan­ce auf Inte­gra­ti­on geben will, muss sie mit einem ech­ten Auf­ent­halts­ti­tel ausstatten!

Neue Wie­der­ein­rei­se­ver­bo­te sol­len West­bal­kan­flücht­lin­ge kriminalisieren

Die Neu­re­ge­lung, die es dem Bun­des­amt ermög­licht, die nach der „Siche­ren-Her­kunfts­län­der-Rege­lung“ abge­lehn­ten Asyl­su­chen­den mit einem Ein­rei­se- und Auf­ent­halts­ver­bot zu bele­gen (§ 11 Abs. 7,) ist eine erneu­te Ver­schär­fung, die gegen die West­bal­kan­flücht­lin­ge gerich­tet ist. Nach­dem die Gro­ße Koali­ti­on mit Zustim­mung des Bun­des­ra­tes bereits 2014 in Ver­ken­nung mas­si­ver men­schen­recht­li­cher Defi­zi­te in den Staa­ten des West­bal­kans eine dis­kri­mi­nie­ren­de Son­der­be­hand­lung im Asyl­ver­fah­ren durch­ge­setzt hat, droht nun eine wei­te­re Diskriminierung.

Wenn Asyl­su­chen­de aus Ser­bi­en, Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na und Maze­do­ni­en EU-weit mit einer Ein­rei­se­sper­re ver­se­hen wer­den, flan­kiert dies auf fata­le Wei­se die Poli­tik min­des­tens zwei­er die­ser Staa­ten (näm­lich Ser­bi­en und Maze­do­ni­en), ins­be­son­de­re Roma schon an der Aus­rei­se zu hin­dern, sie nach einer Wiedereinreise/Abschiebung wegen ihres angeb­lich „ille­ga­len“ Aus­lands­auf­ent­hal­tes bzw. der angeb­li­chen Anga­be fal­scher Tat­sa­chen zu befra­gen und teil­wei­se zu sanktionieren.

Die­se Ent­wick­lung wird durch die Wir­kun­gen des neu­en § 11 Abs. 7 ver­stärkt, indem die Betrof­fe­nen eine EU-wei­te Ein­rei­se­sper­re erhal­ten und bereits an den EU-Außen­gren­zen von Ungarn oder Bul­ga­ri­en abge­fan­gen wer­den. Wer es den­noch bis nach Deutsch­land schaf­fen soll­te, dem droht eine straf­recht­li­che Sank­tio­nie­rung. Denn wer unter Umge­hung eines Ein­rei­se­ver­bo­tes ein­reist, kann straf­recht­lich belangt wer­den. Die­se Rege­lung wird zu einer völ­lig unver­hält­nis­mä­ßi­gen Kri­mi­na­li­sie­rung der Betrof­fe­nen führen.

Aus­rei­se­ge­wahr­sam: ver­fas­sungs­recht­lich fragwürdig

Nach­dem das Instru­ment der Abschie­bungs­haft in den letz­ten Jah­ren kaum noch prak­ti­sche Rele­vanz hat, wird es nun durch ver­schie­de­ne Maß­nah­men wie­der­be­lebt wer­den. Eine der pro­ble­ma­tischs­ten ist die Ein­füh­rung des sog. Aus­rei­se­ge­wahr­sams: Ste­hen Sam­mel­ab­schie­bun­gen bevor, wird für vier Tage ohne die übli­chen recht­staat­li­chen Anfor­de­run­gen (Vor­lie­gen spe­zi­el­ler Haft­grün­de) die Abschie­bungs­haft ange­ord­net wer­den kön­nen. Dies ist mit Euro­pa­recht und Ver­fas­sungs­recht nicht vereinbar.

Das Gesetz ist nicht zustim­mungs­pflich­tig, so dass die für Anfang Juli erwar­te­te Befas­sung im Bun­des­rat nur noch eine Form­sa­che sein wird. Ein genau­er Ter­min für das Inkraft­tre­ten ist noch nicht bekannt.