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Das Aufenthaltsgesetz sieht die Möglichkeit eines Nationalen Abschiebeverbots vor. Foto: PRO ASYL

Die ohnehin äußerst angespannte wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat sich bedingt durch die Corona-Pandemie derart verschlechtert, dass erst- und zweitinstanzliche Gerichte – wie im Fall des Farhad K.* - vermehrt selbst bei arbeitsfähigen jungen Männern von einem Abschiebungsverbot ausgehen.

Gut­ach­ten und Berich­te las­sen kei­nen Zwei­fel dar­an, dass die afgha­ni­sche Bevöl­ke­rung enorm unter den wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Pan­de­mie lei­det. Nichts­des­to­trotz wur­de eine pan­de­mie­be­ding­te Unter­bre­chung von Abschie­bun­gen in das Bür­ger­kriegs­land nach weni­gen Mona­ten im Dezem­ber 2020 wie­der aufgehoben.

Zahlreiche Gerichte gewähren Abschiebungsverbote 

Das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) geht nach wie vor grund­sätz­lich davon aus, dass jun­ge, gesun­de und arbeits­fä­hi­ge Män­ner allei­ne in der Lage sei­en, in Afgha­ni­stan ihre Exis­tenz zu sichern. Vor der Pan­de­mie folg­ten die Gerich­te die­sem Grund­satz oft­mals. Mitt­ler­wei­le hat sich aus Sicht zahl­rei­cher Ver­wal­tungs­ge­rich­te die huma­ni­tä­re Lage in Afgha­ni­stan aber der­art ver­schlech­tert, dass nun­mehr auch bei die­ser Per­so­nen­grup­pe ein Abschie­bungs­ver­bot nach § 60 Abs. 5 Auf­enthG anzu­neh­men ist. Gegen eini­ge Urtei­le leg­te das BAMF Anträ­ge auf Zulas­sung der Beru­fung ein, sodass in vie­len Fäl­len ober­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen folg­ten oder noch aus­ste­hen. Mit weit­rei­chen­den Mög­lich­kei­ten für die Betroffenen.

Bis­her sind zwei ober­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen aus Bre­men und Baden-Würt­tem­berg öffent­lich gewor­den, die eine deut­li­che Ver­schlech­te­rung der Lebens­be­din­gun­gen in Afgha­ni­stan aner­ken­nen und in Fol­ge des­sen unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen Abschie­bungs­ver­bo­te gewähren.

Kein genereller Abschiebestopp

Ein »Natio­na­les Abschie­bungs­ver­bot« ist dabei eine Schutz­form nach dem Auf­ent­halts­ge­setz, die im Asyl­ver­fah­ren erteilt wer­den kann und wie ande­re Schutz­sta­tus nur für den*die betref­fen­den Antragsteller*in selbst gilt. Die zitier­ten Gerichts­ur­tei­le bewir­ken also kei­nen pau­scha­len Abschie­bungs­stopp nach Afgha­ni­stan, selbst wenn die Schluss­fol­ge­run­gen in den Urtei­len auch für ande­re Men­schen glei­cher­ma­ßen Gül­tig­keit besit­zen. Des­we­gen for­dert PRO ASYL einen gene­rel­len Abschie­be­stopp nach Afgha­ni­stan – so lan­ge es die­sen aber nicht gibt, müs­sen von Abschie­bung gefähr­de­te Per­so­nen selbst aktiv wer­den und ein indi­vi­du­el­les Abschie­bungs­ver­bot erwir­ken – ggf. auch vor Gericht.

Baden Württemberg: Auf das familiäre Netzwerk kommt es an

Eine posi­ti­ve Ent­schei­dung aus Per­spek­ti­ve der Betrof­fe­nen fäll­te der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg mit Urteil vom 17.12.2020. (VGH Baden-Würt­tem­berg Urteil vom 17.12.2020, A 11 S 2042/20). Das Gericht erkennt an, dass auf­grund der gra­vie­ren­den Ver­schlech­te­rung der wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen in Afgha­ni­stan es auch für jun­ge, gesun­de Rück­keh­rer der­zeit nur mög­lich ist, ein Exis­tenz­mi­ni­mum zu erwirt­schaf­ten, wenn begüns­ti­gen­de Umstän­de vor­lie­gen. So führt das Gericht aus: »Der­ar­ti­ge Umstän­de kön­nen ins­be­son­de­re dann gege­ben sein, wenn der Schutz­su­chen­de in Afgha­ni­stan ein hin­rei­chend trag­fä­hi­ges und erreich­ba­res fami­liä­res oder sozia­les Netz­werk hat, er nach­hal­ti­ge finan­zi­el­le oder mate­ri­el­le Unter­stüt­zung durch Drit­te erfährt oder über aus­rei­chen­des Ver­mö­gen ver­fügt«.

»»Für abge­scho­be­ne Afgha­nen aus Euro­pa war es bereits vor COVID-19 ohne finan­zi­el­le Hil­fen sehr schwer, in Afgha­ni­stan ihren Lebens­un­ter­halt auf lega­le Wei­se zu bestrei­ten. Mitt­ler­wei­le grenzt dies an Unmöglichkeit««

Gut­ach­ten von Eva-Catha­ri­na Schwörer

Der VGH Baden-Würt­tem­berg berück­sich­tigt dabei das Gut­ach­ten von Eva-Catha­ri­na Schwö­rer und sieht abge­scho­be­ne Per­so­nen ohne die Unter­stüt­zung eines fami­liä­ren oder sozia­len Netz­werks aktu­ell nicht in der Lage, eine Beschäf­ti­gung auf dem Tage­löh­ner­markt zu fin­den, um sich ein Exis­tenz­mi­ni­mum zu erwirt­schaf­ten. Laut Schwö­rer kom­men rund 600.000 jun­gen Afghan*innen jähr­lich neu auf den Arbeits­markt, wovon die­ser nur 200.000 absor­bie­ren kann. Fol­ge­rich­tig ist das Gericht über­zeugt, dass durch die­se Ver­knap­pung an Arbeits­mög­lich­kei­ten die Exis­tenz eines Netz­wer­kes für Rück­keh­rer aus Euro­pa eine noch zen­tra­le­re Rol­le spielt als bereits vor der Pan­de­mie. Die weni­gen ver­blie­be­nen Arbeits­mög­lich­kei­ten wer­den nach Erkennt­nis­sen des Gerichts in der Regel über per­sön­li­che Bezie­hun­gen ver­ge­ben. Der Auf­bau eines Netz­werks aus eige­ner Kraft sei hin­ge­gen äußerst unwahrscheinlich.

Erschwe­rend kommt hin­zu, dass sich der finan­zi­el­le Druck für Afghan*innen extrem erhöht hat. Bei einem sehr nied­ri­gen Lohn­ni­veau sind die Lebens­mit­tel­prei­se gegen­über dem Vor­kri­sen­ni­veau um 30% gestie­gen. 16,9 Mil­lio­nen Afghan*innen – etwa die Hälf­te der Bevöl­ke­rung – wären ohne kos­ten­lo­se Lebens­mit­tel der UN vom Hun­ger­tod bedroht. Gleich­zei­tig stieg jedoch die Arbeits­lo­sig­keit an, da Ein­nah­me­quel­len im for­mel­len und infor­mel­len Bereich pan­de­mie­be­dingt ein­bra­chen. Das Gut­ach­ten schluss­fol­gert sogar: »Für abge­scho­be­ne Afgha­nen aus Euro­pa war es bereits vor COVID-19 ohne finan­zi­el­le Hil­fen sehr schwer, in Afgha­ni­stan ihren Lebens­un­ter­halt auf lega­le Wei­se zu bestrei­ten. Mitt­ler­wei­le grenzt dies an Unmög­lich­keit«.

In die­sem Sin­ne sieht das Gericht das Vor­han­den­sein eines Netz­werks als den zen­tra­len Fak­tor, ob ein Leben am Ran­de des Exis­tenz­mi­ni­mums mög­lich ist: »[A]llein die kör­per­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Klä­gers und sei­ne in Aus­übung ver­schie­de­ner Tätig­kei­ten erwor­be­nen fach­li­chen Kom­pe­ten­zen [wür­den] ihn der­zeit nicht davor bewah­ren, im Fal­le einer Abschie­bung nach Afgha­ni­stan mit beacht­li­cher Wahr­schein­lich­keit in Kür­ze zu ver­elen­den«.

Der VGH Baden-Würt­tem­berg geht nicht davon aus, dass eine beson­de­re Belast­bar­keit, Durch­set­zungs­fä­hig­keit oder fach­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on Umstän­de sind, die für sich allei­ne bewir­ken, dass Betrof­fe­ne im Fal­le einer Abschie­bung nach Afgha­ni­stan in der Lage wären, dort aus eige­ner Kraft ihren Lebens­un­ter­halt zumin­dest am Ran­de des Exis­tenz­mi­ni­mums nach­hal­tig zu sichern.

Im Umkehr­schluss bedeu­tet dies, dass Per­so­nen ohne fami­liä­res oder sozia­les Netz­werk bzw. aus­rei­chen­der finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung in Afgha­ni­stan, prü­fen soll­ten, ob Abschie­bungs­ver­bo­te erreicht wer­den kön­nen. Zutref­fen könn­te dies auf vie­le Afgha­nen, die im Iran auf­ge­wach­sen sind und/oder bereits ange­ge­ben haben, kei­ne Ver­wand­ten mehr in Afgha­ni­stan zu haben.

Im Umkehr­schluss bedeu­tet dies, dass Per­so­nen ohne fami­liä­res oder sozia­les Netz­werk bzw. aus­rei­chen­der finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung in Afgha­ni­stan, prü­fen soll­ten, ob Abschie­bungs­ver­bo­te erreicht wer­den können.

Bremen und Rheinland-Pfalz: Neben Netzwerk Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit entscheidend

Die Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te in Bre­men und Rhein­land-Pfalz legen einen ande­ren Bewer­tungs­maß­stab für Ihre Ent­schei­dun­gen an. Bei Feh­len eines fami­liä­ren oder sozia­len Netz­werks gehen sie davon aus, dass im Fal­le einer beson­de­ren Belast­bar­keit, Durch­set­zungs­fä­hig­keit oder fach­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on Betrof­fe­ne trotz der Fol­gen der Pan­de­mie in der Lage sein kön­nen, ein Leben am Ran­de des Exis­tenz­mi­ni­mums zu führen.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Bre­men bestä­tig­te in die­sem Sin­ne am 24.11.2020 ein von der Vor­in­stanz zuge­spro­che­nes Abschie­bungs­ver­bot hin­sicht­lich Afgha­ni­stans (OVG Bre­men, Urteil vom 24.11.2020 – 1 LB 351/20 (Asyl­ma­ga­zin 1–2/2021, S. 24 ff.) – asyl.net: M29195). Das Gericht ist zu dem Ergeb­nis gelangt, dass der­zeit nicht an dem Grund­satz fest­zu­hal­ten sei, dass jeder allein­ste­hen­de gesun­de, jun­ge Mann auch ohne unter­stüt­zungs­be­rei­te fami­liä­re Struk­tur im Fal­le einer Rück­kehr nach Afgha­ni­stan in der Lage sein wird, dort wenigs­tens ein Leben am Ran­de des Exis­tenz­mi­ni­mums zu füh­ren. Ent­schei­dend sei hier­bei laut Gericht vor allem die Belast­bar­keit und Durch­set­zungs­fä­hig­keit der Betrof­fe­nen, wel­che im Ein­zel­fall und unter Berück­sich­ti­gung aller Umstän­de zu prü­fen sei. Nur unter die­ser Vor­aus­set­zung sei unter den ver­schärf­ten Pan­de­mie­be­din­gun­gen ein Leben am Ran­de des Exis­tenz­mi­ni­mums zu füh­ren. Um eine Ein­schät­zung tref­fen zu kön­nen, wer­den für die Betrof­fe­nen begüns­ti­gen­de, als auch nach­tei­li­ge Fak­to­ren vom Gericht gegen­ein­an­der abgewogen.

Das Gericht argu­men­tiert: » Hier­nach ist auch unter den der­zei­ti­gen Bedin­gun­gen davon aus­zu­ge­hen, dass nicht jedem Rück­keh­rer unab­hän­gig von bereits vor­han­de­nen Erfah­run­gen, Fähig­kei­ten und finan­zi­el­ler Aus­gangs­si­tua­ti­on eine Ver­elen­dung droht«. Es sei also nach wie vor nicht aus­ge­schlos­sen auch unter Pan­de­mie­be­din­gun­gen aus eige­ner Kraft ein Exis­tenz­mi­ni­mum zu erwirt­schaf­ten. Es ist mög­lich, dass bei­spiels­wei­se Arbeits­er­fah­rung oder eine abge­schlos­se­ne Berufs­aus­bil­dung in Deutsch­land von Gerich­ten als Aspekt hin­sicht­lich einer Durch­set­zungs­fä­hig­keit inter­pre­tiert wer­den kann. So könn­te argu­men­tiert wer­den, dass die­se Qua­li­fi­ka­ti­on die Chan­cen auf dem Arbeits­markt erleich­tert und dabei hilft, sich gegen Kon­kur­ren­ten durch­zu­set­zen, und somit nega­tiv für die Betrof­fe­nen aus­ge­legt werden.

Eine detail­lier­te Dar­stel­lung des Ein­zel­falls mit kon­kre­ten Begrün­dun­gen, war­um eine Durch­set­zungs­fä­hig­keit nicht vor­liegt, ist des­we­gen unabdingbar.

Nichts­des­to­trotz stellt das Urteil eine Ver­bes­se­rung für die Betrof­fe­nen dar, weil nicht mehr regel­haft davon aus­ge­gan­gen wird, dass jun­ge gesun­de Män­ner vor­aus­sicht­lich ein Leben am Ran­de des Exis­tenz­mi­ni­mums füh­ren kön­nen. Eine detail­lier­te Dar­stel­lung des Ein­zel­falls mit kon­kre­ten Begrün­dun­gen, war­um eine Durch­set­zungs­fä­hig­keit nicht vor­liegt, ist des­we­gen unabdingbar.

Ähn­lich argu­men­tier­te fast zeit­gleich das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz. Auch wenn es im vor­lie­gen­den Urteil Abschie­bungs­ver­bo­te für den Klä­ger ver­nein­te, stell­te es jedoch eine Ver­schär­fung der aktu­el­len Lage fest. Zen­tral sei laut Gericht die genaue Unter­su­chung der Belast­bar­keit und Durch­set­zungs­fä­hig­keit sowie das Vor­han­den­sein von fami­liä­ren bzw. sozia­le Bezie­hun­gen im Her­kunfts­land (OVG Rhein­land-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 – 13 A 11421/19 – asyl.net: M29356). Das Gericht hielt somit nur ein­ge­schränkt an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chun­gen zu gesun­den arbeits­fä­hi­gen Män­nern fest:

»Die­se Ein­schät­zung ist selbst in Anbe­tracht der […] dar­ge­stell­ten aktu­el­len Aus­wir­kun­gen von COVID-19 […] auf die huma­ni­tä­ren Lebens­be­din­gun­gen in Afgha­ni­stan und Kabul jeden­falls hin­sicht­lich der jun­gen Afgha­nen auf­recht­zu­er­hal­ten, die aus­rei­chend belast­bar und durch­set­zungs­fä­hig sind und/oder über fami­liä­re bzw. sozia­le Bezie­hun­gen verfügen «

Bayern: Obergericht verkennt katastrophale Bedingungen vor Ort

Nicht uner­wähnt soll­ten jedoch auch jene Ent­schei­dun­gen blei­ben, die kei­ne der­art maß­geb­li­che Ver­schlech­te­rung der Lebens­be­din­gun­gen für allein­ste­hen­de, arbeits­fä­hi­ge Afgha­nen aner­ken­nen. Bis­her lie­gen die Ent­schei­dun­gen des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof vom 01.10.2020 und 26.10.2020 vor, wor­in argu­men­tiert wird, dass die der­zei­ti­gen Ver­schlech­te­run­gen nicht zu dem Schluss füh­ren wür­den, dass ein selbst­er­wirt­schaf­te­tes Exis­tenz­mi­ni­mum der­zeit nicht mög­lich ist (VGH Mün­chen, Urteil v. 01.10.2020 – 13a B 20.31004; VGH Mün­chen, Urteil v. 26.10.2020 – 13a B 20.31087).

Auch das Bundesverfassungsgericht stoppt Abschiebung in letzter Minute

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit Beschluss vom 09.02.2021 im Rah­men einer einst­wei­li­gen Anord­nung die Abschie­bung eines von der Sam­mel­ab­schie­bung am glei­chen Tage betrof­fe­nen dro­gen­ab­hän­gi­gen jun­gen Mann nach Afgha­ni­stan unter­sagt. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Schles­wig-Hol­stein – wel­ches die Abschie­bung zuvor für zuläs­sig erklärt und einen Eil­an­trag des Betrof­fe­nen abge­lehnt hat­te – hat nach Auf­fas­sung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts sei­ne aus der Rechts­schutz­ga­ran­tie des Art. 19 Abs. 4 GG resul­tie­ren­de Auf­klä­rungs­pflicht für die Situa­ti­on von Rück­keh­rern verletzt.

Denn das Ver­wal­tungs­ge­richt hat sich nicht damit beschäf­tigt, wie sich die Covid-19-Pan­de­mie auf das afgha­ni­sche Gesund­heits­sys­tem aus­wirkt, auf wel­ches sie den Betrof­fe­nen im Hin­blick auf des­sen Dro­gen- und Sub­sti­tu­ti­ons­the­ra­pie ver­weist. Außer­dem hat sich das Ver­wal­tungs­ge­richt nicht mit den Aus­wir­kun­gen der Covid-19-Pan­de­mie auf die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on in Afgha­ni­stan auseinandergesetzt.

Wört­lich heißt es in der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts die Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts las­se »eine Aus­ein­an­der­set­zung mit dem mög­li­cher­wei­se bereits erfolg­ten Zusam­men­bruch der wirt­schaft­li­chen Grund­la­ge für arbeits­fä­hi­ge Rück­keh­rer ohne rea­li­sier­ba­re Anbin­dung an Fami­lie oder ande­re Netz­wer­ke – infor­mel­ler Arbeits­markt für Unge­lern­te und Ange­lern­te – nicht ansatz­wei­se erken­nen«.

Wiederaufgreifensantrag als Möglichkeit für Betroffene

Je nach­dem, in wel­chem Bun­des­land Betrof­fe­ne leben, kann es sich für sie loh­nen, basie­rend auf der dar­ge­stell­ten Recht­spre­chung Wie­der­auf­grei­fens­an­trä­ge zur Fest­stel­lung von Abschie­bungs­ver­bo­ten an das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) zu rich­ten. Es besteht zwar eine hohe Wahr­schein­lich­keit, dass das BAMF ent­spre­chen­de Anträ­ge ablehnt. Abhän­gig von dem jewei­li­gen Bun­des­land sind indes­sen die Chan­cen hoch, in einem anschlie­ßen­den Gerichts­ver­fah­ren zu obsiegen.

Abhän­gig von dem jewei­li­gen Bun­des­land sind indes­sen die Chan­cen hoch, in einem anschlie­ßen­den Gerichts­ver­fah­ren zu obsiegen.

Eine ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung bedeu­tet für die Betrof­fe­nen, dass Ver­wal­tungs­ge­rich­te in einem Bun­des­land an die­se Recht­spre­chung gebun­den sind. Lebt man in einem Bun­des­land, in dem eine ober­ge­richt­li­che Ent­schei­dung für Abschie­bungs­ver­bo­te exis­tiert, so kön­nen sich Ver­wal­tungs­ge­rich­te nicht ein­fach dar­über hin­weg­set­zen. In Bun­des­län­dern, in denen bis­her noch kei­ne ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung erwirkt wur­de, lohnt es sich eben­falls sich auf die­se posi­ti­ven Urtei­le zu beru­fen und die eige­ne Situa­ti­on dahin­ge­hend zu begrün­den. Ledig­lich in Bay­ern, wo sich der dor­ti­ge Ver­wal­tungs­ge­richts­hof erst kürz­lich gegen das Vor­lie­gen von Abschie­bungs­ver­bo­ten für jun­ge allein­ste­hen­de Män­ner aus­ge­spro­chen hat, dürf­te es schwie­rig sein, die Gerich­te vom Gegen­teil zu überzeugen.

Auch der Beschluss des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts macht deut­lich, dass Gerich­te ver­pflich­tet sind, sich mit tages­ak­tu­el­len Berich­ten aus­ein­an­der­set­zen. Soll­te sich ein Gericht nicht aus­rei­chend mit den Erkennt­nis­sen aus­ein­an­der­set­zen, besteht bei einer kurz bevor­ste­hen­den Abschie­bung die Mög­lich­keit, das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt anzu­ru­fen. In die­ser Hin­sicht soll­ten auch in Bun­des­län­dern in denen es bis­her kei­ne Ände­rung der Recht­spre­chung gab, Gerich­te mit aktu­el­len Gut­ach­ten und Berich­ten kon­fron­tiert wer­den. Da sich das Infek­ti­ons­ge­sche­hen kon­ti­nu­ier­lich ver­än­dert, müs­sen daher immer neus­te Quel­len her­an­ge­zo­gen werden.

Vor­her­sa­gen über den wei­te­ren Ver­lauf der Pan­de­mie las­sen sich nicht tref­fen. Jedoch berück­sich­tigt auch bei­spiels­wei­se das OVG Bre­men in sei­ner Ent­schei­dung, dass eine schnel­le Bes­se­rung der Lage äußerst unwahr­schein­lich ist: »Für den hier rele­van­ten Bereich der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on Afgha­ni­stans lie­gen bezüg­lich der mit­tel­fris­ti­gen Ent­wick­lun­gen hin­rei­chen­de Exper­ti­sen vor, denen jeden­falls nicht zu ent­neh­men ist, dass sich die gegen­wär­ti­ge Situa­ti­on kurz- oder mit­tel­fris­tig erheb­lich ver­bes­sern wird«.

Aktu­ell füh­ren die unter­schied­li­chen Bewer­tun­gen der Lage zu einem recht­li­chen Fli­cken­tep­pich inner­halb Deutsch­lands. In eini­gen Bun­des­län­dern fol­gen dem­nächst wahr­schein­lich wei­te­re ober­ge­richt­li­che Ent­schei­dun­gen, in ande­ren ebnen sie bereits jetzt den Weg für Wie­der­auf­grei­fens­an­trä­ge (sie­he hier­zu »Iso­lier­ter Wie­der­auf­grei­fens­an­trag« in Arbeits­hil­fe, ab S.71) von afgha­ni­schen Antrag­stel­lern, die zuvor eine Ableh­nung erhal­ten haben. Dies soll­te aber mit einer Bera­tungs­stel­le oder mit­hil­fe von Anwält*innen abge­spro­chen wer­den. Wich­tig ist in allen Fäl­len, dass der Ein­zel­fall unter Berück­sich­ti­gung aller wich­ti­gen Aspek­te wie fami­liä­re Situa­ti­on im Her­kunfts­land, gesund­heit­li­che Situa­ti­on etc. anhand der aktu­el­len Lage detail­liert her­aus­ge­ar­bei­tet wer­den muss. Dabei ist es wich­tig, kei­ne Wider­sprü­che zu den Aus­sa­gen des ers­ten Asyl­ver­fah­rens zu erzeu­gen und die getä­tig­ten Aus­sa­gen der Anhö­rung soll­ten stets im Blick behal­ten werden.

(tl/pva)