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Bundestag beschließt Ausweitung der Abschiebungshaft und Bleiberechtsregelung
Heute soll im Bundestag das „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und Aufenthaltsbeendigung“ verabschiedet werden. Das Gesetz enthält nicht nur eine Bleiberechtsregelung - es führt auch zu einer Ausweitung der Abschiebungshaft. Künftig droht Flüchtlingen, die unter die Dublin-Regelung fallen, wieder vermehrt die Inhaftierung.
Dass mit dem Gesetz erstmals eine bundesgesetzliche stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung beschlossen wird, ist zunächst eine gute Nachricht: Die Regelung verspricht, das Problem der Langzeitgeduldeten zu lösen.
Zugleich sieht das Gesetz jedoch zahlreiche Haftgründe vor, die zu einer Ausweitung der Abschiebungshaft führen. Künftig droht Flüchtlingen, die etwa in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt haben, aber ohne dessen Ausgang abzuwarten, nach Deutschland weitergereist sind, hierzulande die Inhaftierung.
Das ist äußerst problematisch, denn in vielen EU-Staaten an den Außengrenzen wie Italien, Griechenland, Ungarn, Bulgarien oder Malta leiden Asylsuchende unter Haft, Elend Obdachlosigkeit und werden dadurch zur Weiterflucht in andere EU-Staaten gezwungen, unter anderem nach Deutschland. In Zukunft droht den Betroffenen, in Haft genommen zu werden.
Der hier folgende Blick in die Details des Gesetzes offenbart jedoch auch bei der Bleiberechtsregelung Probleme:
Bleiberechtsregelung mit Haken
Alleinstehenden, die mehr als acht Jahre in Deutschland leben, soll ein Bleiberecht erteilt werden sofern sie deutsch sprechen, nicht straffällig geworden sind und über Erwerbseinkommen verfügen. Familien müssen sechs Jahre warten, bei Jugendlichen, die in Deutschland die Schule besuchen sind es vier Jahre.
Was dabei fehlt: eine konsequente Integrationspolitik, die es geduldeten Flüchtlingen ermöglicht, die Anforderungen der Bleiberechtsregelung zu erfüllen. Die Bundesregierung fordert damit Integration, ohne dass sie diese fördert. So fehlt etwa ein Sprachkursanspruch für geduldete und asylsuchende Flüchtlinge. Durch Verbote und Einschränkungen wird zudem die Arbeitsmarktintegration der Betroffenen behindert.
Während des Gesetzgebungsverfahrens hatte PRO ASYL massiv vor der Einführung von sog. Aufenthaltsverboten, die Ausländerbehörden aussprechen können, gewarnt, da diese die Erteilung eines Bleiberechts konterkarieren. Im nun verabschiedeten Gesetz ist diese Möglichkeit nach wie vor vorgesehen, Aufenthaltsverbote können jedoch leichter aufgehoben werden, wenn ansonsten alle Voraussetzungen für das Bleiberecht vorliegen. Trotz dieser Modifikation am Gesetzentwurf ist zu befürchten, dass besonders restriktive Behörden in der Praxis Mittel und Wege finden, die eigentlich positiven Regelungen mit diesem Instrument ins Leere laufen zu lassen.
Bleiberecht für junge Heranwachsende
Positiv zu bewerten sind Verbesserungen beim Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche. Die bisherige Rechtsgrundlage wurde gelockert, so dass Jugendliche bereits nach vier Jahren Schulbesuch ein Bleiberecht erhalten können. Bisher waren sechs Jahre Schulbesuch nötig.
Problematisch ist jedoch die festgesetzte Altersgrenze: Der Bleiberechtsantrag muss vor dem 21. Geburtstag gestellt werden. In der Praxis führt diese Altersgrenze dazu, dass viele unbegleitete Flüchtlinge, die mit 17 Jahren nach Deutschland kommen, nicht mehr von dieser Regelung profitieren können: Bis sie die erforderlichen vier Jahre Bildung auf einer deutschen Schule absolviert haben, sind sie älter als 21 Jahre und damit vom Bleiberecht ausgeschlossen.
Die noch auf letzten Metern eingefügte Duldungsmöglichkeit während einer Ausbildung ist enttäuschend. Diskutiert wurde noch in den letzten Wochen, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung zu schaffen. Dies hätte geraden den jungen Menschen, die nur geduldet sind, eine echte Integrationschance gebracht. Dagegen wird es schwer bleiben, mit der Duldung einen Ausbildungsplatz zu finden, weil viele Arbeitgeber sich auf die mit der Duldung bestehenden Unsicherheiten nicht einlassen wollen.
Neue Haftgründe führen zur Ausweitung der Abschiebungshaft
Besonders problematisch ist die bereits oben angesprochene vorgesehene Ausweitung der Abschiebungshaft. Das Gesetz sieht zahlreiche neue Haftgründe vor. So sollen Asylsuchende etwa schon deswegen inhaftiert werden können, weil sie aus einem anderen EU-Staat eingereist sind, ohne dort den Abschluss ihres Asylverfahrens abgewartet zu haben.Mit dieser Regelung kann theoretisch der Großteil der Flüchtlinge mit Dublin-Verfahren in Haft genommen werden. In 2014 wurde in 35.115 Fällen ein solches Verfahren eingeleitet.
Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 soll die Dublin-Haft möglich sein, „wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsprüfung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat […]“. Kommen Flüchtlinge beispielsweise in Italien an, reisen aber zu ihren Verwandten nach Deutschland weiter, würde ihnen künftig hier die Inhaftierung drohen – eine inakzeptable Vorstellung.
Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, so dass die für Anfang Juli erwartete Befassung im Bundesrat nur noch eine Formsache sein wird. Ein genauer Termin für das Inkrafttreten ist noch nicht bekannt.
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