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Haftzentren an den Außengrenzen Europas, wie hier auf Kos, sind leider auch heute schon Realität. Foto: Greek Ministry of Migration and Asylum

Beim Rat der EU-Innenminister*innen wurde sich auf eine Reform des europäischen Asylsystems geeinigt, die Haftzentren an den Außengrenzen und Abschiebungen in fast beliebige außereuropäische Staaten vorsieht. Solidarisches Aufnahmesystem? Fehlanzeige. Auch die deutsche Bundesregierung stimmte dem Ausverkauf der Menschenrechte zu

Eigent­lich lagen die Mit­glied­staa­ten in den letz­ten Tagen in ihren Posi­tio­nen sehr weit aus­ein­an­der und deut­sche Politiker*innen ver­kün­de­ten voll­mun­dig, bestimm­te Aspek­te der Vor­schlä­ge – wie die Inhaf­tie­rung von Kin­dern in Grenz­ver­fah­ren – nicht mit­tra­gen zu wol­len. Doch dann wur­de offen­bar in Luxem­burg beim Rat der EU-Innenminister*innen unter hohem Eini­gungs­druck ver­han­delt und um 21 Uhr wur­de gemel­det: Es steht eine Eini­gung zwi­schen einer Mehr­heit der Mit­glied­staa­ten über die in vie­len Punk­ten kata­stro­pha­len Vorschläge.

Ange­sichts der Vor­schlä­ge macht es sprach­los, dass die deut­sche Innen­mi­nis­te­rin Nan­cy Fae­ser bei Twit­ter die­sen Aus­ver­kauf der Men­schen­rech­te als »his­to­ri­schen Erfolg« verkauft.

PRO ASYL hat seit Wochen und Mona­ten auf die Gefah­ren der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung (AVVO) und der Asyl- und Migra­ti­ons­ma­nage­ment-Ver­ord­nung (AMM-VO) hin­ge­wie­sen. Mit der Eini­gung der Mit­glied­staa­ten ist der ent­schei­den­de Schritt hin zu einem tat­säch­li­chen Geset­zes­be­schluss getan. Zwar müs­sen die Mit­glied­staa­ten nun noch mit dem Euro­päi­schen Par­la­ment ver­han­deln, doch ob die Reform so noch gestoppt wird, ist mehr als fraglich.

Werden durch die Reform neue Morias verhindert? Nein, aber mehr Haft wird die Zukunft sein!

Seit der Bekannt­ga­be der Ergeb­nis­se ver­su­chen Mit­glie­der der Bun­des­re­gie­rung ange­strengt, die Zustim­mung als Erfolg zu prä­sen­tie­ren. Außen­mi­nis­te­rin Anna­le­na Baer­bock lob­te die Eini­gung, sie sei »seit Jah­ren über­fäl­lig, um zu ver­hin­dern, dass es wie­der zu Zustän­den an den EU-Außen­gren­zen wie in Moria kommt«. Doch das Gegen­teil ist der Fall, denn durch die Reform sol­len Grenz­ver­fah­ren wie auf den grie­chi­schen Inseln ver­schärft wer­den. Auch nach dem gel­ten­den Recht, das bereits ver­pflich­ten­de Auf­nah­me­stan­dards vor­sieht, hät­te es nie zu sol­chen Zustän­den wie in dem grie­chi­schen Elend­sla­ger Moria aus Les­bos, das 2020 abbrann­te, kom­men dür­fen. Die kata­stro­pha­len Zustän­de waren aber zur Abschre­ckung poli­tisch gewollt – und das wird sich nicht ändern, denn es wird wei­ter­hin nicht im Inter­es­se der Außen­grenz­staa­ten sein, men­schen­wür­di­ge Bedin­gun­gen an ihren Außen­gren­zen zu gewähr­leis­ten. Denn effek­ti­ve Soli­da­ri­tät im Sin­ne von Umver­tei­lung von Flücht­lin­gen ist in der Reform nicht vorgesehen.

Durch den star­ken Fokus auf Grenz­ver­fah­ren, die mit Ver­ab­schie­dung der Reform ver­pflich­tend sein wer­den, ist die Gefahr men­schen­rechts­wid­ri­ger Zustän­de an den Außen­gren­zen noch grö­ßer. Wäh­rend Grenz­ver­fah­ren bis­lang nur vier Wochen dau­ern dür­fen, wird die­se Zeit auf bis zu 12 Wochen ver­drei­facht – mit Opti­on der Ver­län­ge­rung auf 16 Wochen für den Rechts­be­helf. Damit wer­den Schutz­su­chen­de nur für das Asyl­ver­fah­ren schon vier Mona­te an den Außen­gren­zen fest­ge­hal­ten, und zwar abseh­bar hin­ter Sta­chel­draht und Mauern.

Wäh­rend Grenz­ver­fah­ren bis­lang nur vier Wochen dau­ern dür­fen, wird die­se Zeit auf bis zu 12 Wochen verdreifacht.

Denn wäh­rend der Grenz­ver­fah­ren sol­len Schutz­su­chen­de, obwohl sie ein­deu­tig auf euro­päi­schem Ter­ri­to­ri­um sind, als »nicht ein­ge­reist« gel­ten. Abseh­bar führt dies zur Inhaf­tie­rung der asyl­su­chen­den Men­schen. Unter Haft­be­din­gun­gen sind aber fai­re Asyl­ver­fah­ren nicht mög­lich: Die Men­schen sind oft noch von der Flucht trau­ma­ti­siert und in einem psy­chi­schen Aus­nah­me­zu­stand, eine Inhaf­tie­rung belas­tet sie zusätz­lich und wirkt wie eine Bestra­fung dafür, einen Asyl­an­trag gestellt zu haben. Unab­hän­gi­ge Unter­stüt­zung für die Schutz­su­chen­den wird kaum mög­lich sein. Schon jetzt ist bei­spiels­wei­se in den »geschlos­se­nen Ein­rich­tun­gen« in Grie­chen­land der Zugang für NGOs nicht gewähr­leis­tet und selbst für Rechtsanwält*innen in der Pra­xis oft ein­ge­schränkt. Unter sol­chen Bedin­gun­gen kommt es abseh­bar zu fal­schen Ableh­nun­gen, was für die Betrof­fe­nen fata­le Kon­se­quen­zen bis hin zur Abschie­bung haben kann. Ins­ge­samt sol­len stets 30.000 Plät­ze für sol­che Grenz­ver­fah­ren in der EU bereit­ge­hal­ten wer­den. Pro Jahr kön­nen so 120.000 schutz­su­chen­de Men­schen inhaf­tiert wer­den! An das Asyl­grenz­ver­fah­ren schließt sich bei Ableh­nung ein bis zu 12-wöchi­ges Abschie­bungs­grenz­ver­fah­ren (bis zu 18 Mona­te) an und dann könn­te zusätz­lich noch Abschie­bungs­haft ange­ord­net wer­den. Damit könn­ten Per­so­nen bis zu zwei Jah­ren an den Gren­zen inhaf­tiert werden.

120.000

Inhaf­tie­run­gen von Schutz­su­chen­den p.a. möglich

Flüchtlinge aus Syrien oder Afghanistan kommen nicht in die Grenzverfahren? Doch!

Laut den Vor­schlä­gen sol­len bestimm­te Per­so­nen­grup­pen stets ins Grenz­ver­fah­ren kom­men. Dies soll u.a.bei Staats­an­ge­hö­ri­gen der Fall sein, bei denen die EU-wei­te durch­schnitt­li­che Aner­ken­nungs­quo­te eines Her­kunfts­staa­tes unter 20 Pro­zent liegt. Dazu zähl­ten im Jahr 2021 laut EU-Asyl­agen­tur unter ande­rem auch Russ­land, Paki­stan, Nige­ria und Ban­gla­desch. Die­se Ein­stu­fung miss­ach­tet das indi­vi­du­el­le Recht auf Asyl und ver­kennt, dass auch in »Nicht­kriegs­ge­bie­ten« bestimm­te vul­nerable Grup­pen von Ver­fol­gung bedroht sein kön­nen. Auch Kin­der wer­den hier­von betrof­fen sein. Die deut­sche Bun­des­re­gie­rung hat für kei­ne Aus­nah­me gesorgt. Nur soge­nann­te unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge sol­len in der Regel aus­ge­nom­men wer­den – ande­re Kin­der müs­sen mit ihren Ange­hö­ri­gen hin­ter den Stacheldraht.

Auch Kin­der wer­den hier­von betrof­fen sein. Die deut­sche Bun­des­re­gie­rung hat für kei­ne Aus­nah­me gesorgt.

Das schließt aber, im Gegen­satz zu dem, was Innen­mi­nis­te­rin Fae­ser und Außen­mi­nis­te­rin Baer­bock behaup­ten, über­haupt nicht aus, dass auch Schutz­su­chen­den zum Bei­spiel aus Syri­en oder Afgha­ni­stan in die Grenz­ver­fah­ren kom­men. Denn dies wäre schon der Fall, wenn sie ohne Rei­se­pass ankom­men und ihnen vor­ge­wor­fen wird, dass sie die­sen absicht­lich ent­sorgt haben. Außer­dem kön­nen die Mit­glied­staa­ten ent­schei­den, das Grenz­ver­fah­ren dar­über hin­aus noch auf wei­te­re Asyl­su­chen­de aus­zu­wei­ten – etwa auf alle Per­so­nen, die über einen angeb­lich »siche­ren Dritt­staat« gekom­men sind (sie­he auch Erwä­gungs­grund 40b der Asyl­ver­fah­rens­ver­ord­nung: »In other cases, such as when the appli­cant is from a safe coun­try of ori­gin or a safe third coun­try, the use of the bor­der pro­ce­du­re should be optio­nal for the Mem­ber Sta­tes«). Das wür­de zum Bei­spiel in Grie­chen­land de fac­to alle syri­schen und afgha­ni­schen Flücht­lin­ge tref­fen, da Grie­chen­land die Tür­kei als »sicher« ansieht.

Der Flüchtlingsschutz in Europa wurde doch jetzt gerettet? Von wegen!

Die nun beschlos­se­ne Posi­ti­on der Mit­glied­staa­ten sieht die weit­ge­hen­de Mög­lich­keit der Aus­he­be­lung des Flücht­lings­schut­zes durch Deals mit außer­eu­ro­päi­schen Dritt­staa­ten vor. Das läuft in der Pra­xis wie folgt: In jedem Asyl­ver­fah­ren – auch in den dis­ku­tier­ten Grenz­ver­fah­ren – kann zual­ler­erst ent­schie­den wer­den, ob ein Asyl­an­trag über­haupt zuläs­sig ist. Wer über einen angeb­lich siche­ren Dritt­staat kommt, wird unab­hän­gig von den eigent­li­chen Flucht­grün­den abge­lehnt. Mit der Reform soll die­se »Vor­prü­fung« stark aus­ge­baut wer­den. Denn weil die EU aktu­ell nicht von funk­tio­nie­ren­den Demo­kra­tien mit guten Schutz­sys­te­men umge­ben ist, wer­den die Kri­te­ri­en mas­siv gesenkt, damit unsi­che­re Staa­ten für sicher erklärt wer­den kön­nen. Es müss­te nun auch nicht mehr das gan­ze Land sicher sein, Teil­ge­bie­te sol­len aus­rei­chen kön­nen. Beson­ders dra­ma­tisch ist eine sol­che Zuläs­sig­keits­prü­fung in den Grenz­ver­fah­ren, da in die­sen Kla­ge­mög­lich­kei­ten ein­ge­schränkt sind und recht­li­che Unter­stüt­zung nicht aus­rei­chend vor­han­den sein wer­den. So wer­den Abschie­bun­gen in unsi­che­re Dritt­staa­ten und (Ketten-)Abschiebungen in die Ver­fol­gung ins Her­kunfts­land möglich.

Stark dis­ku­tiert wur­de bis zuletzt die Fra­ge, wel­che Ver­bin­dung es zwi­schen der in der EU schutz­su­chen­den Per­son und dem »siche­ren Dritt­staat« geben muss. Hard­li­ner wie zum Bei­spiel der öster­rei­chi­sche Innen­mi­nis­ter Kar­ner for­der­ten offen­siv das »Ruan­da-Modell«, also Asyl­su­chen­de in qua­si egal wel­chen Dritt­staat abschie­ben zu kön­nen, egal ob die Per­son das Land je betre­ten hat. Auch die ita­lie­ni­sche Minis­ter­prä­si­den­tin Melo­ni hat­te wohl ein star­kes Inter­es­se an der Fra­ge und ist aktu­ell beson­ders viel in Tune­si­en unter­wegs – wohl um einen mög­li­chen Flücht­lings­deal anzu­bah­nen. Beschlos­sen wur­de jetzt, dass es wei­ter­hin eine Ver­bin­dung geben muss, die einen Ver­weis auf den Schutz in dem Dritt­land »ver­nünf­tig« erschei­nen lässt (so auch die aktu­el­le For­mu­lie­rung der Asyl­ver­fah­rens­richt­li­nie). Aus­nah­me ist, dass die Per­son zustimmt, in den Dritt­staat zu gehen. In den Ver­hand­lun­gen wur­de zudem im erklä­ren­den Erwä­gungs­grund betont, dass es die Mit­glied­staa­ten sind, die ent­schei­den, was eine sol­che Ver­bin­dung wirk­lich ist. Damit könn­te poten­zi­ell in der natio­na­len Pra­xis von zum Bei­spiel Ita­li­en mini­ma­ler Gebiets­kon­takt aus­rei­chen, damit eine schutz­su­chen­de Per­son in den Dritt­staat zurück­ge­schickt wird. Ein »Ruan­da-Modell« in der EU ist zwar so – hof­fent­lich – erst­mal nicht mög­lich. Aber desas­trö­se Deals mit allen Staa­ten auf den Flucht­rou­ten kön­nen wei­ter­hin mög­lich sein, wie aktu­ell bereits zwi­schen der EU und der Türkei.

Aber jetzt gibt es doch einen Solidaritätsmechanismus? Aber ohne verpflichtende Umverteilung von Geflüchteten!

Zunächst muss fest­ge­hal­ten wer­den, dass mit der Reform wird das Grund­pro­blem des euro­päi­schen Auf­nah­me­sys­tems nicht gelöst. Denn obwohl das Dub­lin-Sys­tem nach ein­hel­li­ger Mei­nung geschei­tert ist, wird wei­ter­hin an des­sen Grund­prin­zip der Ver­ant­wor­tung des Erst­ein­rei­se­staats fest­ge­hal­ten. Durch die neu­en ver­pflich­ten­den Grenz­ver­fah­ren wer­den Auf­wand und Ver­ant­wor­tung für die Außen­grenz­staa­ten sogar abseh­bar höher als bis­her. Eine ver­gleich­ba­re Ent­las­tung von ihnen durch die Umver­tei­lung von Geflüch­te­ten ist zwi­schen den Mit­glied­staa­ten nicht beschlos­sen worden.

Neben dem noch stren­ge­ren Dub­lin-Sys­tem (u.a. schnel­le­re Abläu­fe für die Rück­über­stel­lung, ein­ge­schränk­ter Rechts­schutz und auch Rück­über­stel­lung von unbe­glei­te­ten Min­der­jäh­ri­gen) soll es zukünf­tig einen ziem­lich kom­pli­zier­ten Soli­da­ri­täts­me­cha­nis­mus geben für den Fall, dass Mit­glied­staa­ten unter »Migra­ti­ons­druck« ste­hen. Zwar sind Mit­glied­staa­ten dann ver­pflich­tet, Soli­da­ri­täts­bei­trä­ge zu leis­ten – aber in wel­cher Form wird ihnen über­las­sen. Und hier ist die Über­nah­me bzw. Umver­tei­lung (soge­nann­te relo­ca­ti­on) von Asyl­su­chen­den oder Flücht­lin­gen damit gleich gestellt, ein­fach Geld zu zah­len, sogar an außer­eu­ro­päi­sche Dritt­staa­ten zur Flücht­lings­ab­wehr. Als Ziel wird eine Umver­tei­lung von 30.000 Men­schen pro Jahr. Wenn ein Staat nicht auf­neh­men will, müs­sen sie 20.000 € pro nicht auf­ge­nom­me­ner Per­son zah­len. Damit ist eine wirk­sa­me Ent­las­tung der Außen­grenz­staa­ten nicht sichergestellt.

Eine neue Idee in den nun von den EU-Innenminister*innen beschlos­se­nen Rats­po­si­tio­nen sind die soge­nann­ten »respon­si­bi­li­ty off­sets«. Dies kann als eine Art ergän­zen­de Form der Soli­da­ri­tät ange­wen­det wer­den und Deutsch­land könn­te dann z. B. anstatt Geflüch­te­te wie abge­macht aus Grie­chen­land zu über­neh­men, kei­ne Rück­über­stel­lun­gen nach Grie­chen­land durch­füh­ren. Wenn sich der über­las­te­te Mit­glied­staat aber nicht an die ver­schärf­ten Dub­lin-Regeln der AMM-Ver­ord­nung hält, so müs­sen die ande­ren Mit­glied­staa­ten ihm kei­ne Soli­da­ri­tät zei­gen oder die Aus­set­zung der Rück­über­stel­lun­gen (»respon­si­bi­li­ty off­sets«) anwenden.

Diese Reform ist notwendig, weil sie die Kommunen entlasten wird? Das stimmt nicht!

Auch das Argu­ment, wie von Jus­tiz­mi­nis­ter Mar­co Busch­mann bei Twit­ter vor­ge­bracht, dass nun die Kom­mu­nen in Deutsch­land ent­las­tet wer­den, ist völ­lig fehl­ge­lei­tet. Denn erst­mal muss die­se Reform noch zwi­schen Euro­pa­par­la­ment und Rat final ver­han­delt und beschlos­sen wer­den. Dann gibt es eine Umset­zungs­frist, bevor die neu­en Rechts­ein­schrän­kun­gen über­haupt grei­fen. Es kön­nen also leicht bis zu drei Jah­re ver­ge­hen, bis die Reform wirk­sam in Kraft ist. Für die Kom­mu­nen wird dies also aktu­ell kei­nen Unter­schied machen und ob dies in Zukunft der Fall sein wird, ist eben­so frag­lich. Denn es darf nicht ver­ges­sen wer­den: Die Reform wird auch in Deutsch­land gel­ten und hier zu star­ken Rechts­än­de­run­gen füh­ren, die erst­mal umge­setzt wer­den müs­sen. Und wenn sich die Lage an den Außen­gren­zen so ver­schärft, wer­den vie­le Schutz­su­chen­de erst recht ver­su­chen, in ande­ren Mit­glied­staa­ten Schutz zu bekommen.

(wj)