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Viele Flüchtlinge haben die Chance auf einen Ausbildungsplatz, aber es scheitert an den Behörden. Auch die Regelungen im »Integrationsgesetz« haben die Situation nicht überall verbessert. Foto: Flickr / Franz Ferdinand Photography / cc-by-nc-2.0

Durch das am 31. Juli 2016 in Kraft getretene Integrationsgesetz hat sich die Situation für Geduldete, die eine Ausbildung aufnehmen wollen, verbessert. Sie haben nun einen Anspruch, für die Dauer der Ausbildung in Deutschland zu bleiben. Die Regelung wird jedoch unterschiedlich umgesetzt – Bayern spielt dabei einmal mehr eine unrühmliche Rolle.

Die jüngs­ten Asyl­rechts­ver­schär­fun­gen gaben kaum Anlass zur Freu­de. Eine Aus­nah­me stellt die Ände­rung von § 60a Auf­ent­halts­ge­setz dar: Durch den neu­en § 60a Absatz 2 Satz 4 haben Per­so­nen, deren Asyl­an­trag nega­tiv ent­schie­den wur­de, jetzt einen Anspruch auf Ertei­lung einer Dul­dung, wenn sie eine Berufs­aus­bil­dung in einem staat­lich aner­kann­ten oder ver­gleich­bar gere­gel­ten Aus­bil­dungs­be­ruf in Deutsch­land auf­neh­men oder auf­ge­nom­men haben.

Stand die Ertei­lung der Dul­dung zuvor im Ermes­sen der Aus­län­der­be­hör­den, muss die Dul­dung jetzt erteilt wer­den, wenn die Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Außer­dem wur­de die bis­he­ri­ge Alters­gren­ze von 21 Jah­ren abge­schafft, d.h. prin­zi­pi­ell kann jeder – egal wel­chen Alters – einen Anspruch auf die Dul­dung haben. Eben­falls nicht mehr grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen sind Per­so­nen aus »siche­ren Her­kunfts­staa­ten«. Sie dür­fen nur dann eine Aus­bil­dungs­dul­dung nicht erhal­ten, wenn sie nach dem 31. August 2015 in Deutsch­land regis­triert wur­den und ihr Asyl­an­trag bereits abge­lehnt wurde.

Die neu­en Regeln sind im Gesetz eigent­lich sehr klar for­mu­liert. Den­noch nimmt der baye­ri­sche Frei­staat wie­der ein­mal eine sehr unrühm­li­che Son­der­stel­lung ein.

Von dem Anspruch aus­ge­nom­men sind Per­so­nen, die wegen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat ver­ur­teilt wur­den, wobei Geld­stra­fen von ins­ge­samt bis zu 50 Tages­sät­zen oder bis zu 90 Tages­sät­zen wegen Straf­ta­ten, die nach dem Auf­ent­halts­ge­setz oder dem Asyl­ge­setz nur von Aus­län­dern began­gen wer­den kön­nen, grund­sätz­lich außer Betracht bleiben.

Außer­dem wird die Dul­dung für sechs Mona­te ver­län­gert, wenn die Aus­bil­dung erfolg­reich abge­schlos­sen wur­de und der/die Gedul­de­te auf der Suche nach einer Arbeits­stel­le ist, die der Qua­li­fi­ka­ti­on ent­spricht. Wenn die Per­son inner­halb von sechs Mona­ten nach dem erfolg­rei­chen Abschluss  der Aus­bil­dung eine ent­spre­chen­de Arbeits­stel­le gefun­den hat, hat er/sie Anspruch auf Ertei­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a Abs. 1a Auf­ent­halts­ge­setz für die Dau­er von zwei Jahren.

Die Ausländerbehörde muss eine Verweigerung der Duldung rechtfertigen

Die Aus­län­der­be­hör­de prüft in der Regel zunächst, ob über­haupt eine Arbeits­er­laub­nis erteilt wird und ob anschlie­ßend ein Anspruch auf Ertei­lung der Aus­bil­dungs­dul­dung besteht. Gera­de die ers­te Prü­fung berei­tet in der Pra­xis oft Schwie­rig­kei­ten. Selbst wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­bil­dungs­dul­dung vor­lie­gen, ver­wei­gern man­che Aus­län­der­be­hör­den den Betrof­fe­nen die Arbeitserlaubnis.

Clau­di­us Voigt, Exper­te von der Gemein­nüt­zi­gen Gesell­schaft zur Unter­stüt­zung Asyl­su­chen­der (GGUA) hat zutref­fend dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Aus­län­der­be­hör­de dem Geset­zes­wil­len fol­gend, eine Arbeits­er­laub­nis ertei­len muss, wenn die Aus­bil­dungs­dul­dung für die Per­son infra­ge kommt:

»Aus unse­rer Sicht ist das Ermes­sen für die Ertei­lung einer Arbeits­er­laub­nis stets auf Null redu­ziert, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­bil­dungs­dul­dung ansons­ten erfüllt sind. Denn der Gesetz­ge­ber hat nicht ohne Grund zum 6. August die Aus­bil­dungs­dul­dung als Anspruchs­re­ge­lung ein­ge­führt, um den Betrie­ben und des Aus­zu­bil­den­den Rechts­si­cher­heit zu geben. Die­ser poli­ti­sche Wil­le des Gesetz­ge­bers darf nicht auf kal­tem Wege in Form der Ver­wei­ge­rung einer Arbeits­er­laub­nis aus­ge­he­belt werden.« 

Die Aus­län­der­be­hör­den müs­sen sich bei ihren Ent­schei­dun­gen auf jeden Fall recht­fer­ti­gen. Bei ihrer Ent­schei­dung sind die Behör­den an recht­li­che Vor­ga­ben gebun­den und sie müs­sen ihr Ermes­sen gegen­über den Betrof­fe­nen erläu­tern. Soll­te also eine Ableh­nung der Aus­bil­dungs­dul­dung erfol­gen, so ist es rat­sam, von der Aus­län­der­be­hör­de eine schrift­li­che Erläu­te­rung der Grün­de zu ver­lan­gen. Gegen einen nega­ti­ven Bescheid kann man im Übri­gen auch kla­gen – und vie­le Gerich­te gewäh­ren dann die Ausbildungsduldung.

Zu den kon­kre­ten Vor­aus­set­zun­gen der Aus­bil­dungs­dul­dung hat die GGUA eine hilf­rei­che Tabel­le erstellt.

Mal wieder schert Bayern aus

Die neu­en Regeln sind im Gesetz eigent­lich sehr klar for­mu­liert. Den­noch nimmt der bay­ri­sche Frei­staat wie­der ein­mal eine sehr unrühm­li­che Son­der­stel­lung ein. Durch eine Wei­sung des Innen­mi­nis­te­ri­ums wird das Bun­des­ge­setz sehr restrik­tiv aus­ge­legt. Zum Bei­spiel soll eine Aus­bil­dungs­dul­dung nicht erteilt wer­den, wenn ers­te Maß­nah­men zur Vor­be­rei­tung der Abschie­bung ein­ge­lei­tet werden.

Das Innen­mi­nis­te­ri­um inter­pre­tiert damit den Wort­laut des § 60a sehr weit, der davon spricht, dass die Dul­dung nicht erteilt wer­den soll, sofern »kon­kre­te Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung« bevor­ste­hen. Nach Ansicht der bay­ri­schen Lan­des­re­gie­rung kann dies schon der Fall sein, wenn der/die Betrof­fe­ne für einen Ter­min zur Aus­län­der­be­hör­de gela­den wird, um Fra­gen zum Iden­ti­täts­nach­weis zu erör­tern. Auch will Bay­ern die Per­so­nen von der Dul­dung aus­schlie­ßen, die einen Asyl­an­trag zurück­ge­nom­men haben.

Offen­sicht­lich gefällt der bay­ri­schen Lan­des­re­gie­rung die neue Gesetz­ge­bung nicht. Schließ­lich hat­te schon der CSU-Gene­ral­se­kre­tär mit sei­nen ras­sis­ti­schen Äuße­run­gen, am schlimms­ten sei der »minis­trie­ren­de und fuß­ball­spie­len­de Sene­ga­le­se«, zu Recht Empö­rung auf sich gezo­gen. Die Rhe­to­rik der CSU, Flücht­lin­ge müss­ten sich unter Andro­hung von Sank­tio­nen inte­grie­ren, ist jeden­falls ein Hohn, wenn die CSU zugleich die vor­han­de­nen gesetz­li­chen Mög­lich­kei­ten zur Inte­gra­ti­on aktiv untergräbt.

Keine Grundlage für rechtliche Interpretationen der CSU

Die recht­li­chen Inter­pre­ta­tio­nen der CSU ent­beh­ren über­dies jeder Grund­la­ge. Aus dem Inte­gra­ti­ons­ge­setz selbst ist jeden­falls nicht erkenn­bar, dass der Gesetz­ge­ber Per­so­nen von der Dul­dung aus­schlie­ßen woll­te, die ihren Asyl­an­trag zurück­ge­nom­men haben. Ihr Aus­schluss ist im §60a Auf­ent­halts­ge­setz nicht vorgesehen.

Es gibt wie­der ein­mal einen Fli­cken­tep­pich bei der Umset­zung bun­des­ge­setz­li­cher Rege­lun­gen. Die baye­ri­sche Vor­ge­hens­wei­se ist dabei ein abschre­cken­des Beispiel. 

Eben­so ist es mit dem gesetz­li­chen Zweck der Aus­bil­dungs­dul­dung nicht ver­ein­bar, wenn die bay­ri­sche Lan­des­re­gie­rung jed­we­de Maß­nah­me der Aus­län­der­be­hör­de bereits als „kon­kre­te Maß­nah­me zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung“ wer­tet. Denn die Geset­zes­än­de­rung soll gera­de auch den Aus­bil­dungs­be­trie­ben eine Klar­heit und Sicher­heit geben, ob ihre Aus­zu­bil­den­den in Deutsch­land blei­ben können.

Wenn schon die Vor­la­dung zur Aus­län­der­be­hör­de aus­rei­chend ist, um bestehen­de Aus­bil­dungs­ver­trä­ge zu been­den, lie­fe das eigent­li­che Ziel des Inte­gra­ti­ons­ge­set­zes voll­stän­dig ins Leere.

Gerichte entscheiden für die Ausbildungsduldung

Der restrik­ti­ven Hand­ha­bung der bay­ri­schen Regie­rung ste­hen auch die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen in der Recht­spre­chung ent­ge­gen. Eini­ge Gerich­te hat­ten über die Fra­ge zu ent­schei­den, ab wann eine Aus­bil­dung über­haupt als auf­ge­nom­men gilt und ob dann bereits ein Anspruch auf die Dul­dung besteht.

Am 13.10.2016 hat der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Baden-Würt­tem­berg (11 S 1991/16) ent­schie­den, dass die Aus­bil­dung noch nicht tat­säch­lich auf­ge­nom­men sein muss. Nach Auf­fas­sung des Gerichts ist es bereits aus­rei­chend, dass ein münd­li­cher Ver­trag bzw. eine Eini­gung zwi­schen dem/der Gedul­de­ten und dem Aus­bil­dungs­be­trieb besteht. Wenn die Aus­län­der­be­hör­de hier­über infor­miert wird, besteht der Anspruch auf Ertei­lung der Duldung.

Das Gericht äußer­te sich auch zu der Fra­ge, was unter »kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung« zu ver­ste­hen ist. Nicht jede Hand­lung der Aus­län­der­be­hör­de ist hier­un­ter zu ver­ste­hen, son­dern allen­falls die kon­kre­te Bean­tra­gung von Pass­ersatz­pa­pie­ren oder die kon­kre­te Ter­mi­nie­rung der Abschiebung.

Bereits zuvor hat­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Arns­berg am 29.09.2016 (3 L 1490//16) ent­schie­den, dass ein Gespräch bei einem Wohl­fahrts­ver­band über eine mög­li­che frei­wil­li­ge Aus­rei­se nicht als »kon­kre­te Maß­nah­me zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung« ver­stan­den wer­den kann. Das VG Arns­berg führ­te zudem aus, dass eine ein­fa­che Ableh­nung der Aus­bil­dungs­dul­dung durch die Aus­län­der­be­hör­de nicht aus­rei­che, viel­mehr müs­se sich die Behör­de rechtfertigen.

Auch wenn das Urteil zu begrü­ßen ist, so ist hin­sicht­lich des letz­ten Punk­tes hin­zu­zu­fü­gen, dass laut Gesetz nicht ein­mal eine Begrün­dung der Ableh­nung aus­reicht. Denn wenn alle Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­bil­dungs­dul­dung vor­lie­gen muss die­se gemäß § 60a Auf­ent­halts­ge­setz zwin­gend erteilt werden.

Erlasse aus Rheinland-Pfalz und Niedersachsen setzen wichtige Signale

Im Gegen­satz zur har­ten bay­ri­schen Linie, haben die Bun­des­län­der Rhein­land-Pfalz und Nie­der­sach­sen erfreu­li­che Erlas­se her­aus­ge­ge­ben. Auch Rhein­land-Pfalz stimmt dem Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs Baden-Würt­tem­berg zu und hat den Aus­län­der­be­hör­den mit­ge­teilt, dass die Dul­dung nur dann ver­sagt wer­den darf, wenn Maß­nah­men bevor­ste­hen, die in einem engen zeit­li­chen und sach­li­chen Zusam­men­hang zur Abschie­bung stehen.

Das Land Nie­der­sach­sen hat klar­ge­stellt, dass ein Anspruch auf die Dul­dung besteht, wenn bereits der Aus­bil­dungs­ver­trag vor­liegt. Die Aus­bil­dung muss also noch nicht tat­säch­lich begon­nen haben. Außer­dem stellt das Land Nie­der­sach­sen bei sei­nem Ver­ständ­nis von »kon­kre­ten Maß­nah­men zur Auf­ent­halts­be­en­di­gung« auf das kon­kre­te Abschie­bungs­er­su­chen an das Lan­des­kri­mi­nal­amt ab.

Flickenteppich bei der Umsetzung

Auch wenn die­se Erlas­se die Situa­ti­on für die Gedul­de­ten deut­lich ver­bes­sern, gibt es wie­der ein­mal einen Fli­cken­tep­pich bei der Umset­zung bun­des­ge­setz­li­cher Rege­lun­gen. Die baye­ri­sche Vor­ge­hens­wei­se ist dabei ein abschre­cken­des Bei­spiel und sicher­lich kein Vor­bild für ande­re Bundesländer.