18.04.2019
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Syrische Flüchtlinge in Athen. Foto: Alexandros Michailidis / Shutterstock.com

Die angekündigte Zwangsräumung anerkannter Flüchtlinge aus ihren von ESTIA zur Verfügung gestellten Wohnungen und offiziellen Flüchtlingscamps wird zu Obdachlosigkeit und Armut führen, da die griechischen Behörden bisher wenig unternommen haben, um Geflüchtete in das Land zu integrieren und ihnen ein selbständiges Leben zu ermöglichen.

Anfang Febru­ar kün­dig­te das grie­chi­sche Minis­te­ri­um für Migra­ti­ons­po­li­tik an, schritt­wei­se die Unter­brin­gung Schutz­be­rech­tig­ter in Flücht­lings­camps auf dem Fest­land zu been­den. Die ers­te Grup­pe, die zum Ver­las­sen der Unter­kunft bis 31. März 2019 auf­ge­for­dert wur­de, hat­te ihren Schutz­sta­tus vor August 2017 erhalten.

Anfang März kün­dig­te das Minis­te­ri­um die Zwangs­räu­mung von 204 Per­so­nen aus der ESTIA-Unter­kunft ankün­digt. In dem Minis­te­ri­al­be­schluss heißt es außer­dem, dass Asyl­su­chen­den im ESTIA-Pro­gramm gene­rell nur noch sechs Mona­te nach Erhalt des posi­ti­ven Asyl­be­scheids Unter­kunft und finan­zi­el­le Hil­fe  erhal­ten sollen.

Schutz­be­rech­tig­te haben in Grie­chen­land noch immer kei­nen Zugang zu Inte­gra­ti­ons­pro­gram­men wie Sprach­kur­se oder Jobtrainings 

PRO ASYL/Refugee Sup­port Aege­an (RSA) beto­nen immer wie­der, dass Schutz­be­rech­tig­te trotz der kürz­lich vor­ge­stell­ten natio­na­len Inte­gra­ti­ons­stra­te­gie kei­nen Zugang zu Inte­gra­ti­ons­pro­gram­men, wie bei­spiels­wei­se grie­chi­schen Sprach­kur­sen oder Job­trai­nings, haben. Dadurch fin­den sich Aner­kann­te logi­scher­wei­se in einer benach­tei­lig­ten Posi­ti­on gegen­über ein­hei­mi­schen Arbeitsuchenden.

Im März 2019 kün­dig­te das Minis­te­ri­um für Migra­ti­ons­po­li­tik zwar die Ein­füh­rung des »Helios2«-Programmes an. Jedoch wird es höchst­wahr­schein­lich nicht vor Juni 2019 star­ten und auch nur begrenzt Wir­kung zei­gen: Das Pro­gramm bie­tet nur für sechs Mona­te inte­gra­ti­ve Akti­vi­tä­ten und Unter­stüt­zung bei der Woh­nungs­su­che an und ist dar­über hin­aus ledig­lich auf 5000 kürz­lich aner­kann­te Flücht­lin­ge ausgelegt.

Des Wei­te­ren gewähr­leis­ten die grie­chi­schen Behör­den in der Pra­xis kei­nen gleich­be­rech­tig­ten Zugang zu Sozi­al­leis­tun­gen, um Schutz­be­rech­tig­te zu unter­stüt­zen.  Etwa bekom­men nur die­je­ni­gen, die bereits seit min­des­tens fünf Jah­ren legal im Land leben und einen Miet­ver­trag vor­le­gen kön­nen, finan­zi­el­le Hil­fe für ihre Mie­te. Im Ergeb­nis heißt das, dass nach 2014 aner­kann­te Flücht­lin­ge von die­ser finan­zi­el­len Unter­stüt­zung aus­ge­schlos­sen sind. Auch die KEA genann­ten Sozi­al­leis­tun­gen sind nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen zugäng­lich. Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se ein min­des­tens sechs Mona­te alter, gül­ti­ger Miet­ver­trag oder eine offi­zi­el­le »Obdach­lo­sen-Bestä­ti­gung«. PRO ASYL/RSA haben die Schwie­rig­kei­ten in einem groß ange­leg­ten Report doku­men­tiert, die damit ver­bun­den sind, eine sol­che Bestä­ti­gung zu erhal­ten, aus­führ­lich dokumentiert.

Nach 2014 Aner­kann­te sind von finan­zi­el­ler Hil­fe bei der Mie­te ausgeschlossen 

Obwohl die aus ihren Woh­nun­gen gewor­fe­nen Schutz­be­rech­tig­ten drei Mona­te lang zusätz­li­che finan­zi­el­le Hil­fe erhal­ten sol­len, wird das ange­sichts der bereits genann­ten Punk­te nicht aus­rei­chen, um über die drei­mo­na­ti­ge Peri­ode hin­aus ihre Grund­be­dürf­nis­se zu befrie­di­gen. Prak­tisch gesagt wird die drei­mo­na­ti­ge Finanz­sprit­ze nicht gewähr­leis­ten, dass sie eine ande­re Unter­kunft fin­den oder sich für Sozi­al­leis­tun­gen wie KEA qua­li­fi­zie­ren. Unter die­sen Umstän­den wird die Zwangs­räu­mung von Schutz­be­rech­tig­ten aus Flücht­lings­camps, Gemein­schafts­un­ter­künf­ten und Woh­nun­gen zu Obdach­lo­sig­keit und Hun­ger führen.

Beson­de­re Auf­merk­sam­keit erfor­dern Fäl­le, in denen Geflüch­te­te auf­ge­for­dert wor­den sind bis Ende März 2019 ihre Woh­nun­gen zu ver­las­sen. In die­sen Fäl­len wur­den sowohl die Rechts­la­ge im Hin­blick auf Ver­fah­rens­re­geln, die Vor­an­hö­rung der betrof­fe­nen Per­so­nen als auch das Recht auf juris­ti­schen  Bei­stand miss­ach­tet. PRO ASYL/ RSA haben Fäl­le doku­men­tiert, in  denen betrof­fe­ne Flücht­lin­ge ledig­lich auf­ge­for­dert wur­den, einen Zet­tel zu unter­schrei­ben;  eine wei­te­re For­ma­li­sie­rung der Been­di­gung des Wohn­ver­hält­nis­ses blieb aus.

PRO ASYL/RSA for­dern die grie­chi­schen Auto­ri­tä­ten auf, ihren Ver­pflich­tun­gen nach inter­na­tio­na­lem, EU- und natio­na­lem Recht nach­zu­kom­men und ein Min­dest­maß an wür­di­gem und siche­rem Leben für Men­schen, die in ihrem Land leben, zu garan­tie­ren. Das schließt auch Geflüch­te­te mit ein. Schrit­te, die eine vul­nerable Grup­pe in Obdach­lo­sig­keit und Armut drängt, sind sofort zu unterlassen.

(RSA/tz)