11.04.2020
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Symbolbild - Abschiebehafttrakt in Eisenhüttenstadt. Foto: picture alliance / Patrick Pleul / dpa-Zentralbild / ZB

Ein 16-jähriger Junge aus der Demokratischen Republik Kongo wird derzeit als einzig Verbliebener in der Hafteinrichtung am Frankfurter Flughafen festgehalten und soll im Mai zurückgeführt werden. Das BAMF hält ihn für volljährig, doch dies wirft Fragen auf. Auch ist eine Abschiebung unter den derzeitigen Corona-Bedingungen unverantwortlich.

Eugè­ne* lan­de­te Mit­te März am Frank­fur­ter Flug­ha­fen, wor­auf­hin ihm die Ein­rei­se ver­wei­gert, er inhaf­tiert sowie sein Asyl­an­trag im soge­nann­ten Flug­ha­fen­ver­fah­ren – einem Schnell­ver­fah­ren – bear­bei­tet wur­de. Alar­mie­rend in dem Fall ist, dass Eugè­ne höchst­wahr­schein­lich erst 16 Jah­re alt ist.

Update, 01.05.: Die recht­li­chen Schrit­te gegen die Inhaf­tie­rung waren erfolg­reich, der Betrof­fe­ne durf­te mitt­ler­wei­le einreisen.

VERSCHIEDENE DOKUMENTE BELEGEN MINDERJÄHRIGKEIT

Für die Alters­fest­stel­lung kann er urkund­li­che Bewei­se vor­le­gen: mit sich führt er sei­ne Geburts­ur­kun­de, ein Schul­zeug­nis, einen Schü­ler­aus­weis mit Licht­bild und einen Arzt­be­richt. Alles mit dem Geburts­da­tum 2003 ver­se­hen. Laut erfah­re­nem Anwalt lässt auch das Erschei­nungs­bild auf die Min­der­jäh­rig­keit schlie­ßen – das Jugend­amt ver­nein­te dies jedoch zunächst, ohne Eugè­ne über­haupt ange­se­hen zu haben, da es wegen der Coro­na-Ein­schrän­kun­gen nicht zur per­sön­li­chen Inau­gen­schein­nah­me in die Haft wollte.

Nach­dem er nach Auf­for­de­rung doch noch in Augen­schein genom­men wur­de, woll­te das Jugend­amt von sei­ner Ein­stu­fung nicht abwei­chen. Ange­sichts der vor­lie­gen­den kla­ren Hin­wei­se auf sei­ne Min­der­jäh­rig­keit, hät­te hier genau geprüft wer­den müs­sen. Wie es der UN-Kin­der­rechts­aus­schuss zudem fest­hält: im Zwei­fel für die Min­der­jäh­rig­keit! (All­ge­mei­ner Kom­men­tar No. 6, Rn. 31).

War­um er den­noch mit einem ango­la­ni­schen Pass mit Geburts­da­tum 1998 ein­reis­te, kann Eugè­ne plau­si­bel begrün­den: Um sei­ne Aus­rei­se via Luft­weg zu ermög­li­chen, muss­te er sei­ne Voll­jäh­rig­keit vor­täu­schen, denn als Min­der­jäh­ri­ger wäre ihm die­ser Weg auf eigen­stän­di­ge Wei­se aus­zu­rei­sen, ver­wehrt geblie­ben. In die­sem Zusam­men­hang gestand er, sich einen gefälsch­ten ango­la­ni­schen Pass besorgt zu haben, obwohl er selbst die kon­go­le­si­sche Staats­bür­ger­schaft besitzt und noch min­der­jäh­rig ist.

Die Bun­des­po­li­zei und das BAMF füh­ren ihn aber trotz­dem als Erwach­se­nen und beru­fen sich auf das im gefälsch­ten ango­la­ni­schen Pass ange­ge­be­ne Geburts­da­tum. Damit wird Eugè­ne die ihm, als ver­mut­lich Min­der­jäh­ri­gen, zuste­hen­de beson­de­re Für­sor­ge verweigert.

Eine Ableh­nung als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« ist sehr schwer­wie­gend, weil Kla­ge­fris­ten ver­kürzt und eine auf­schie­ben­de Wir­kung der Kla­ge nicht auto­ma­tisch gege­ben ist.

Das BAMF lehnt ihn – wie im Flug­ha­fen­ver­fah­ren häu­fig der Fall – als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« ab. Eine sol­che Ent­schei­dung ist recht­lich für Min­der­jäh­ri­ge nor­ma­ler­wei­se aus­ge­schlos­sen, da dies dem Kin­des­wohl wider­spricht. Eine Ableh­nung als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« ist sehr schwer­wie­gend, weil Kla­ge­fris­ten ver­kürzt und eine auf­schie­ben­de Wir­kung der Kla­ge nicht auto­ma­tisch gege­ben ist. Außer­dem erge­ben sich zusätz­lich vie­le Nach­tei­le in spä­te­ren auf­ent­halts­recht­li­chen Belangen.

OFFENSICHTLICHE WIDERSPRÜCHE DES BUNDESAMTES: KONGOLESE JA; MINDERJÄHRIGKEIT NEIN

Wor­in sich das Bun­des­amt offen­sicht­lich wider­spricht ist, dass sie Eugè­ne zwar als kon­go­le­si­schen Staats­an­ge­hö­ri­gen führt, also in die­ser Hin­sicht den vor­ge­leg­ten ango­la­ni­schen Pass nicht aner­kennt, aber auf der ande­ren Sei­te sich den­noch mehr­mals auf die Echt­heit des ango­la­ni­schen Doku­ments stützt.

Da der ein­zi­ge Hin­weis auf Voll­jäh­rig­keit der ango­la­ni­sche Pass ist, pas­sen die Anga­ben des Bun­des­amts nicht zusammen.

An der kon­go­le­si­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit besteht kein Zwei­fel: Eugè­ne spricht Lin­gá­la und Fran­zö­sisch und somit die Amts­spra­chen der DR Kon­go, hin­ge­gen nicht das in Ango­la geläu­fi­ge Por­tu­gie­sisch. So hat er auch die für das Asyl­ver­fah­ren not­wen­di­ge Anhö­rung in Lin­gá­la durch­ge­führt. Neben dem vor­ge­leg­ten Schul­zeug­nis und Schü­ler­aus­weis konn­te der Betrof­fe­ne sei­nen täg­li­chen Schul­weg detail­liert beschrei­ben. Der anwe­sen­de Dol­met­scher, der angab die Gegend gut zu ken­nen, bestä­tig­te indes die Anga­ben des Antrags­stel­lers. Den­noch geht das Bun­des­amt wei­ter­hin von des­sen Voll­jäh­rig­keit aus.

Es wirkt gera­de so, als suche sich das Bun­des­amt jene Infor­ma­tio­nen zusam­men, wel­che eine schnel­le Abschie­bung ermög­li­chen: kon­go­le­si­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit ja, Min­der­jäh­rig­keit nein. Da der ein­zi­ge Hin­weis auf Voll­jäh­rig­keit jedoch der ango­la­ni­sche Pass ist, pas­sen die­se Anga­ben nicht zusammen.

Rückführung trotz Einreiseverboten?

Eugè­ne sitzt seit der Ableh­nung sei­nes Asyl­an­tra­ges in Haft am Frank­fur­ter Flug­ha­fen, da er rück­ge­führt wer­den soll. Doch ist dies – wie sich in den Fäl­len zwei­er Ira­ne­rin­nen und einer Togo­le­sin zuletzt schon gezeigt hat­te – ange­sichts der Coro­na-Pan­de­mie kei­ne ein­fa­che Sache. Die Abschie­bung ist ent­we­der in sein Her­kunfts­land DR Kon­go oder laut ICAO-Abkom­men, wel­ches die Zurück­wei­sung in den Staat vor­sieht über den man per Flug­zeug ein­ge­reist ist, nach Ango­la möglich.

In bei­den Staa­ten wur­den strik­te Ein­rei­se­ver­bo­te ver­hängt (DR Kon­go bis 24.04.2020, Ango­la bis 04.04.2020) und Aus­nah­me­zu­stän­de (DR Kon­go 23.04.2020, Ango­la 11.04.2020) aus­ge­ru­fen (Aus­wär­ti­ges Amt zu DR Kon­go, Aus­wär­ti­ges Amt zu Ango­la).

Da vie­le afri­ka­ni­sche Staa­ten erst am Beginn der Coro­na­vi­rus-Pan­de­mie ste­hen, ist zu erwar­ten, dass sowohl Ein­rei­se­ver­bo­te als auch Aus­nah­me­zu­stän­de ver­län­gert wer­den müs­sen. Hin­zu kommt, dass die Gesund­heits­sys­te­me bei­der Län­der als labil gel­ten und mit schlim­men Fol­gen bei zuneh­men­den Infek­ti­ons­zah­len zu rech­nen ist.

Nichts­des­to­trotz hal­ten die deut­schen Behör­den an ihren Plä­nen fest. Wann genau die Abschie­bung ter­mi­niert wird, geht aus den Aus­füh­run­gen noch nicht her­vor – von Anfang Mai ist die Rede, weil eine Rei­se­agen­tur dann wie­der Buchun­gen anbie­ten wür­de. Bei Ver­hän­gung von Abschie­bungs­haft und Inhaf­tie­rung im Flug­ha­fen­ge­wahr­sam ist jedoch immer der Beschleu­ni­gungs­grund­satz zu beach­ten. Der Frei­heits­ent­zug soll nur so kurz wie mög­lich und so lan­ge wie nötig ver­hängt wer­den, um Art. 104 GG nicht zu miss­ach­ten. Dem zustän­di­gen Haft­rich­ter am Amts­ge­richt Frank­furt genüg­te die­se vage Aus­sa­ge den­noch, um die Inhaf­tie­rung von Eugè­ne um einen Monat zu ver­län­gern. Huma­ni­tät von­sei­ten der deut­schen Behör­den sieht anders aus. Der Anwalt des Betrof­fe­nen leg­te unmit­tel­bar Haft­be­schwer­de ein.

Dass das Fest­hal­ten an der Haft unver­ant­wort­lich ist, zeigt auch die jüngs­te Ent­schei­dung des Land­ge­richts Ingol­stadt vom 08.04.2020: Wir berich­te­ten über den Fall der togo­le­si­schen Frau, die in einem Ein­zel­char­ter abge­scho­ben wer­den soll­te. Das Land­ge­richt ent­schied, dass eine Rück­füh­rung der­zeit als unwahr­schein­lich gel­te, da sich »nach Pres­se­mit­tei­lun­gen […] sich der Kon­ti­nent Afri­ka noch am Anfang der Pan­de­mie [befin­det], sodass eine hier nicht bestä­tig­te oder näher dar­ge­leg­te Durch­füh­rung des Flu­ges zum 11.05.2020 nicht wahr­schein­lich erscheint.« Die­ser Urteils­spruch lässt sich gleich­be­deu­tend auf den kon­go­le­si­schen Jugend­li­chen übertragen.

ALLEIN IN ABSCHIEBUNGSHAFT AM FRANKFURT FLUGHAFEN

Wäh­rend die recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung wei­ter­geht, harrt Eugè­ne nun bereits seit Anfang April in der Haft­ein­rich­tung im Tran­sit­be­reich des Frank­fur­ter Flug­ha­fens aus. Der Betrieb wur­de ange­sichts von Coro­na auf ein Mini­mal­maß zurück­ge­fah­ren. Kei­ner der vor Ort Anwe­sen­den kann sich der­zeit mit ihm auf Fran­zö­sisch ver­stän­di­gen. Außer­dem wur­den alle übli­cher­wei­se zur Ver­fü­gung ste­hen­den Frei­zeit­mög­lich­kei­ten abge­baut – es bleibt ihm ein­zig mög­lich, den gan­zen Tag fernzusehen.

Eine ange­mes­se­ne Unter­brin­gung eines ver­mut­lich min­der­jäh­ri­gen Jun­gen sieht anders aus! PRO ASYL unter­stützt ihn über den PRO ASYL – Rechts­hil­fe­fonds und for­dert, Eugè­ne sofort ein­rei­sen zu lassen.

Eine ange­mes­se­ne Unter­brin­gung eines ver­mut­lich min­der­jäh­ri­gen Jun­gen sieht anders aus! PRO ASYL unter­stützt ihn über den PRO ASYL – Rechts­hil­fe­fonds und for­dert, Eugè­ne sofort ein­rei­sen zu las­sen. Sein Asyl­ver­fah­ren soll­te erneut auf­ge­grif­fen werden.

*Name zum Schutz der Person geändert

(tl)