23.12.2022
Image
Demonstration anlässlich der Innenministerkonferenz Foto: PRO ASYL / Jonas Bickmann

Stand: 12. Januar 2023 – Die Ausführungen beziehen sich auf das am 31.12.2022 in Kraft getretene neue Chancen-Aufenthaltsrecht.

Das BMI hat bereits am 23.12.2022 Anwen­dungs­hin­wei­se zum Chan­cen-Auf­ent­halts­recht her­aus­ge­ge­ben. Dabei han­delt es sich um Emp­feh­lun­gen, wel­che zum Teil bereits in man­chen Bun­des­län­dern in Erlas­se ein­ge­gan­gen sind. Jedoch kann es in den ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern zu unter­schied­li­chen Hand­ha­bun­gen in der Umset­zung kom­men. Auf­grund der Kom­ple­xi­tät kön­nen wir mög­li­che Unter­schie­de in den Erlas­sen nicht umfas­send abbil­den und emp­feh­len sich im Zwei­fel an regio­na­le Bera­tungs­stel­len oder die jewei­li­gen Flücht­lings­rä­te zu wenden.

Mit dem Gesetz zur Ein­füh­rung eines Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts nach § 104 Auf­enthG sol­len vor allem gedul­de­te Per­so­nen eine Per­spek­ti­ve der Auf­ent­halts­si­che­rung zusätz­lich zu den bereits bestehen­den Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen bekom­men. Zudem sol­len für die­sen Per­so­nen­kreis Anrei­ze zur Inte­gra­ti­on und Iden­ti­täts­klä­rung geschaf­fen wer­den, ohne dass die Betrof­fe­nen eine Abschie­bung befürch­ten müssen

Als lang­fris­ti­ges Ziel sol­len die begüns­tig­ten Per­so­nen dann in die Auf­ent­halts­er­laub­nis für gut inte­grier­te Jugend­li­che und jun­ge Voll­jäh­ri­ge nach § 25a Auf­enthG oder in die Auf­ent­halts­er­laub­nis für Erwach­se­ne bei nach­hal­ti­ger Inte­gra­ti­on nach § 25b Auf­enthG wech­seln. Die­se bei­den Auf­ent­halts­ti­tel sind im Zuge des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens eben­falls geän­dert wor­den. Die­se Bera­tungs­hin­wei­se geben einen Über­blick über das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht nach § 104c Auf­enthG und die Ände­run­gen der Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen nach den §§ 25a und 25b Auf­enthG. Da aller­dings bei jeder Fall­kon­stel­la­ti­on eine inten­si­ve Abwä­gung auch ande­rer Auf­ent­halts­si­che­rungs­mög­lich­kei­ten für Gedul­de­te erfol­gen soll­te, kön­nen die­se Bera­tungs­hin­wei­se eine inten­si­ve Ein­zel­fall­be­ra­tung von Betrof­fe­nen nicht ersetzen.

Erteilungsvoraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG

Bei der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG han­delt es sich um eine soge­nann­te Stich­tags­re­ge­lung. Außer­dem tritt die Rege­lung nach drei Jah­ren außer Kraft. Zudem ist es eine »Soll-Rege­lung«, die bei Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen der Aus­län­der­be­hör­de nur in aty­pi­schen Fall­kon­stel­la­tio­nen ein gewis­ses Ermes­sen ein­räumt, die Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis den­noch zu ver­wei­gern. Das bedeu­tet, dass die Aus­län­der­be­hör­de in den Fäl­len, in denen die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, eine Auf­ent­halts­er­laub­nis ertei­len muss und sich nur in außer­ge­wöhn­li­chen Aus­nah­me­fäl­len dage­gen ent­schei­den kann.

Für die Ertei­lung die­ser Auf­ent­halts­er­laub­nis müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein:

  • Aktu­el­le Dul­dung: Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG kön­nen nur gedul­de­te Per­so­nen Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­entG kann eine gedul­de­te Per­son nur dann bekom­men, wenn sie sich am Stich­tag 31.10.2022 seit fünf Jah­ren unun­ter­bro­chen gedul­det, gestat­tet oder mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis in Deutsch­land auf­ge­hal­ten hat (vgl. § 104c Abs. 1 S. 1 Auf­enthG). Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Per­son inner­halb der genann­ten fünf Jah­re in Deutsch­land die meis­te Zeit gedul­det war, solan­ge sie aktu­ell gedul­det ist. Für die Fra­ge, ob eine Per­son gedul­det ist, ist nicht zwin­gend erfor­der­lich, dass (schon) eine Dul­dungs­be­schei­ni­gung, vor­liegt, son­dern dass ein Dul­dungs­grund besteht (sog. »fak­ti­sche Dul­dung«). Soll­te eine Per­son eine gewis­se Zeit nicht im Besitz einer Dul­dungs­be­schei­ni­gung gewe­sen sein, son­dern z. B. nur eine Grenz­über­tritts­be­schei­ni­gung oder irgend­ein ande­res Papier beses­sen haben, bedeu­tet dies nicht, dass die Per­son nicht gedul­det war oder dass dadurch der gefor­der­te 5‑jährige Vor­auf­ent­halt unter­bro­chen wur­de. Soll­ten sich die Aus­län­der­be­hör­den in die­sen Fall­kon­stel­la­tio­nen auf die Unter­bre­chung des Auf­ent­halts bezie­hen oder behaup­ten, es lie­ge kei­ne Dul­dung vor, emp­feh­len wir, sich an eine Bera­tungs­stel­le zu wen­den oder sich anwalt­li­che Unter­stüt­zung zu suchen. Auch wer­den die Zei­ten des Besit­zes einer Dul­dung »für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät« (sog. Dul­dung light) als gefor­der­te Vor­auf­ent­halts­zeit ange­rech­net (vgl. § 104c Abs. 1 S.3 Auf­enthG). Außer­dem sind Unter­bre­chun­gen des Auf­ent­halts im Bun­des­ge­biet von bis zu drei Mona­ten unschäd­lich, sofern der Lebens­mit­tel­punkt in Deutsch­land nicht auf­ge­ge­ben wur­de (vgl. BMI-Anwen­dungs­hin­wei­se, 23.12.2022, S. 3).
  • Pass, geklär­te Iden­ti­tät, Lebens­un­ter­halts­si­che­rung und die Ein­rei­se mit einem erfor­der­li­chen Visum nicht not­wen­dig (vgl. § 104c Abs. 1 Satz 1 Auf­enthG): Das Vor­lie­gen eines Hei­mat­pas­ses und eine geklär­te Iden­ti­tät stel­len kei­ne Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen für das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht dar. Das bedeu­tet, dass Per­so­nen die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis auch ohne eine geklär­te Iden­ti­tät oder einen gül­ti­gen Pass bekom­men kön­nen. Auch der Lebens­un­ter­halt muss nicht gesi­chert sein, so dass es für das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht kei­ner Erwerbs­tä­tig­keit bedarf. Und schließ­lich bedarf es kei­ner Ein­rei­se mit einem erfor­der­li­chen Visum, so dass die Auf­ent­halts­er­laub­nis auch bei irre­gu­lä­rer Ein­rei­se erteilt wer­den kann.
  • Bekennt­nis zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung: Als wei­te­re Vor­aus­set­zung wird das Bekennt­nis zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land gefor­dert (vgl. § 104c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Auf­enthG). Dies ist aber erst für Per­so­nen ab dem 16. Lebens­jahr erfor­der­lich (vgl. BMI-Anwen­dungs­hin­wei­se, 23.12.2022, S. 4). Das BMI weist die Aus­län­der­be­hör­den an, die im Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren ver­wen­de­ten Mus­ter zu benut­zen (vgl. BMI-Anwen­dungs­hin­wei­se, 23.12.2022, S. 4).
  • Straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lun­gen: Gewis­se straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lun­gen ste­hen der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104 c Auf­enthG ent­ge­gen (vgl. § 104c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Auf­enthG). Aus­drück­lich unschäd­lich sind aber Ver­ur­tei­lun­gen wegen vor­sätz­li­cher Straf­ta­ten zu Geld­stra­fen von ins­ge­samt bis zu 50 Tages­sät­zen nach dem all­ge­mei­nen Straf­recht oder bis zu 90 Tages­sät­zen nach dem Auf­ent­halts- oder Asyl­ge­setz, soweit sie also nur von Ausländer*innen began­gen wer­den kön­nen. Das­sel­be gilt für Ver­ur­tei­lun­gen nach dem Jugend­straf­recht, die nicht auf Jugend­stra­fe lau­ten. Jugend­ar­rest nach § 16 JGG ist also unschädlich.
  • Aus­schluss bei wie­der­hol­ter Täu­schung über Iden­ti­tät und/oder Staats­an­ge­hö­rig­keit: Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104 c Auf­enthG soll ver­sagt wer­den, wenn die gedul­de­te Per­son wie­der­holt vor­sätz­lich fal­sche Anga­ben gemacht oder über ihre Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit getäuscht hat und dadurch die Abschie­bung ver­hin­dert wird (§ 104c Abs. 1 S. 2 Auf­enthG). Es han­delt sich um einen Soll-Ver­sa­gungs­grund, was bedeu­tet, dass in aty­pi­schen Kon­stel­la­tio­nen von sei­ner Anwen­dung abge­se­hen wer­den und die Auf­ent­halts­er­laub­nis trotz ent­spre­chen­der Täu­schungs­hand­lun­gen erteilt wer­den kann. Ohne­dies wür­de eine aus­ufern­de Anwen­dung die­ses Aus­schluss­tat­be­stands dem gesetz­ge­be­ri­schen Ziel, Anrei­ze für die Iden­ti­täts­klä­rung durch die Ein­füh­rung die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis zu schaf­fen, zuwi­der­lau­fen (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 15). Zudem kann, wenn über­haupt, nur ein akti­ves, eigen­ver­ant­wort­li­ches und vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten sank­tio­niert wer­den, das auch kau­sal für die Unmög­lich­keit der Abschie­bung ist. Soll­ten also neben Täu­schung über Iden­ti­tät bezie­hungs­wei­se Staats­an­ge­hö­rig­keit auch ande­re Grün­de (wie zum Bei­spiel Krank­heit, Sor­ge­recht für min­der­jäh­ri­ge deut­sche Kin­der etc.) zu einer Unmög­lich­keit der Abschie­bung geführt haben, muss die Aus­län­der­be­hör­de die Auf­ent­halts­er­laub­nis ertei­len. Das BMI stellt klar, dass die rei­ne Nicht-Mit­wir­kung bei der Pass­be­schaf­fung kei­ne Aus­schluss­grund dar­stellt (vgl. BMI-Anwen­dungs­hin­wei­se, 23.12.2022, S. 5).
  • Aus­schluss bei wie­der­hol­ter Täu­schung über Iden­ti­tät und/oder Staats­an­ge­hö­rig­keit: Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104 c Auf­enthG soll ver­sagt wer­den, wenn die gedul­de­te Per­son wie­der­holt vor­sätz­lich fal­sche Anga­ben gemacht oder über ihre Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit getäuscht hat und dadurch die Abschie­bung ver­hin­dert wird (§ 104c Abs. 1 S. 2 Auf­enthG). Es han­delt sich um einen Soll-Ver­sa­gungs­grund, was bedeu­tet, dass in aty­pi­schen Kon­stel­la­tio­nen von sei­ner Anwen­dung abge­se­hen wer­den und die Auf­ent­halts­er­laub­nis trotz ent­spre­chen­der Täu­schungs­hand­lun­gen erteilt wer­den kann. Ohne­dies wür­de eine aus­ufern­de Anwen­dung die­ses Aus­schluss­tat­be­stands dem gesetz­ge­be­ri­schen Ziel, Anrei­ze für die Iden­ti­täts­klä­rung durch die Ein­füh­rung die­se Auf­ent­halts­er­laub­nis zu schaf­fen, zuwi­der­lau­fen (vgl. BT-Drs. 20/3717, S. 15). Zudem kann, wenn über­haupt, nur ein akti­ves, eigen­ver­ant­wort­li­ches und vor­sätz­li­ches Ver­hal­ten sank­tio­niert wer­den, das auch kau­sal für die Unmög­lich­keit der Abschie­bung ist. Soll­ten also neben Täu­schung über Iden­ti­tät bezie­hungs­wei­se Staats­an­ge­hö­rig­keit auch ande­re Grün­de (wie zum Bei­spiel Krank­heit, Sor­ge­recht für min­der­jäh­ri­ge deut­sche Kin­der etc.) zu einer Unmög­lich­keit der Abschie­bung geführt haben, muss die Aus­län­der­be­hör­de die Auf­ent­halts­er­laub­nis ertei­len. Das BMI stellt klar, dass die rei­ne Nicht-Mit­wir­kung bei der Pass­be­schaf­fung kei­ne Aus­schluss­grund dar­stellt (vgl. BMI-Anwen­dungs­hin­wei­se, 23.12.2022, S. 5).
  • Chan­cen-Auf­ent­halts­recht für Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge: Neben der stamm­be­rech­tig­ten Per­son kön­nen bestimm­te Fami­li­en­mit­glie­der eben­falls die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG bekom­men, wenn sie die oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen mit einer Aus­nah­me erfül­len: Sie müs­sen die Min­dest­auf­ent­halts­zeit von fünf Jah­ren am Stich­tag nicht selbst vor­wei­sen (vgl. § 104c Abs. 2 S. 1 Auf­enthG). Mit begüns­tig­ten Fami­li­en­mit­glie­dern sind Ehegatt*innen, ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner*innen und min­der­jäh­ri­ge ledi­ge Kin­der gemeint, die mit der anspruchs­be­rech­tig­ten Per­son in häus­li­cher Gemein­schaft leben (vgl. § 104c Abs. 2 S. 1 Auf­enthG). Auch voll­jäh­ri­ge ledi­ge Kin­der kön­nen die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG bekom­men, wenn sie bei der Ein­rei­se in das Bun­des­ge­biet min­der­jäh­rig waren und wei­ter im sel­ben Haus­halt mit der stamm­be­rech­tig­ten Per­son leben (vgl. § 104c Abs. 2 S. 2 AufenthG).

Was es noch zu beachten gibt:

  • Dau­er der Ertei­lung und Auf­ent­halt im Anschluss: Die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG wird ein­ma­lig für 18 Mona­te erteilt. Das heißt, sie ist nicht ver­län­ger­bar (vgl. § 104c Abs. 3 S. 3 Auf­enthG). Im Anschluss an die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG soll­te ein Über­gang ent­we­der in eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a oder § 25b Auf­enthG gelin­gen. Dies kann auch bereits vor Ablauf der 18 Mona­te erfol­gen und soll­te in der Bera­tungs­pra­xis stets geprüft wer­den. Für die­sen Über­gang aus dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht müs­sen die Vor­aus­set­zun­gen für die­se Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen erfüllt wer­den (vgl. § 104c Abs. 3 S. 4 Auf­enthG, vgl. auch BT-Drs. 20/3717, S. 46). Wer­den die­se Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt, rutscht die Per­son zurück in die Duldung.
  • Erwerbs­tä­tig­keit: Erwerbs­tä­tig­keit ist mit dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht erlaubt. Somit kön­nen ins­be­son­de­re die­je­ni­gen Per­so­nen­grup­pen von dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht pro­fi­tie­ren, die bis­her ein Arbeits­ver­bot hat­ten. Vor allem für Per­so­nen, die aus soge­nann­ten siche­ren Her­kunfts­staa­ten kom­men, stellt das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht eine beson­de­re Opti­on der Auf­ent­halts­si­che­rung dar. Mit dem Erhalt des Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts ent­fällt das Arbeits­ver­bot, dadurch wird der Zugang zu den Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen nach §§ 25a und 25b Auf­enthG möglich.
  • Hin­weis- und Bera­tungs­pflicht der Aus­län­der­be­hör­de: Die Aus­län­der­be­hör­de muss spä­tes­tens bei der Ertei­lung des Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts auf die Vor­aus­set­zun­gen für den Erhalt der anschlie­ßen­den Auf­ent­halts­er­laub­nis­se nach §§ 25a und 25b hin­wei­sen (vgl. § 104c Abs. 4 S. 1 Auf­enthG). Die Aus­län­der­be­hör­de soll dabei kon­kre­te Hand­lungs­pflich­ten, die in zumut­ba­rer Wei­se erfüllt wer­den kön­nen, auf­zei­gen (vgl. BMI Anwen­dungs­hin­wei­se, 23.12.2022, S. 10).
  • Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung: Wird eine der bei­den Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen recht­zei­tig, das heißt vor Ablauf der 18 Mona­te, bean­tragt, bekommt die Per­son für den Bear­bei­tungs­zeit­raum bis zur Ertei­lung eine Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung nach § 81 Abs. 4 Auf­enthG (vgl. § 104c Abs. 3 S. 5 Auf­enthG). Damit behält sie die Rech­te aus dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht bei und kann zum Bei­spiel bei vor­lie­gen­der Beschäf­ti­gung wei­ter arbeiten.
  • Abge­lehn­te Asyl­an­trä­ge als offen­sicht­lich unbe­grün­det: Auch ehe­ma­li­ge Asylbewerber*innen, deren Asyl­an­trag als offen­sicht­lich unbe­grün­det ablehnt wur­de, kön­nen eine Chan­cen-Auf­ent­halts­er­laub­nis erhal­ten (§ 104c Abs. 3 S. 1 Auf­enthG). Die Aus­län­der­be­hör­den kön­nen von der sog. Sperr­wir­kung des § 10 Abs. 3 S. 2 Auf­enthG beim Chan­cen-Auf­ent­halts­recht aus­drück­lich abse­hen, wonach nach Ableh­nung als offen­sicht­lich unbe­grün­det kei­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis (außer bei Rechts­an­spruch) erteilt wer­den darf.
  • Geklär­te Iden­ti­tät und Pass­pflicht: Spä­tes­tens für den Über­gang in die Auf­ent­halts­er­laub­nis­se nach §§ 25a und 25b Auf­enthG soll­te die Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit geklärt und der Pass da sein. Sind alle Schrit­te zur Iden­ti­täts­klä­rung unter­nom­men wor­den, aber erfolg­los geblie­ben, kann die Aus­län­der­be­hör­de nach Ermes­sen von der geklär­ten Iden­ti­tät abse­hen (vgl. § 25a Abs. 6 Auf­enthG, § 25b Abs. 8 Auf­enthG). Begüns­tig­te des Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts müs­sen spä­tes­tens mit Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG von der Aus­län­der­be­hör­de auf kon­kre­te Hand­lungs­pflich­ten zur Iden­ti­täts­klä­rung und Pass­be­schaf­fung, die in zumut­ba­rer Wei­se zu erfül­len sind, hin­ge­wie­sen wer­den (vgl. § 104c Abs. 4 S.1 und 2 AufenthG).
  • Über­gang in die Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen nach §§ 25a und 25b Auf­enthG: Beim Über­gang in die Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen nach §§ 25a und 25b Auf­enthG müs­sen auch die dor­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen für die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung erfüllt sein. Hier­bei ist zu beach­ten, dass im Rah­men des § 25a Auf­enthG für Schüler*innen, Aus­zu­bil­den­de und Stu­die­ren­de kei­ne Lebens­un­ter­halts­si­che­rung vor­lie­gen muss (vgl. § 25a Abs. 1 S. 2 Auf­enthG). Im Rah­men des § 25b Auf­enthG gilt, dass kei­ne voll­stän­di­ge, son­dern nur eine über­wie­gen­de Lebens­un­ter­halts­si­che­rung erfor­der­lich ist. Das bedeu­tet, dass mehr als 50 Pro­zent des Bedarfs für die antrag­stel­len­de Per­son und die Bedarfs­ge­mein­schaft aus Erwerbs­tä­tig­keit erwirt­schaf­tet wer­den muss. Selbst auf die­se kommt es nicht an, sofern bei Betrach­tung der Schul‑, Ausbildungs‑, Ein­kom­mens- sowie fami­liä­rer Lebens­si­tua­ti­on zu erwar­ten ist, dass der Lebens­un­ter­halt künf­tig gesi­chert sein wird, wobei Bezug von Wohn­geld unschäd­lich ist (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG).
  • Nie­der­las­sungs­er­laub­nis: Die Ertei­lung der Nie­der­las­sungs­er­laub­nis für die Inhaber*innen des Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts rich­tet sich nach dem § 26 Abs. 4 Auf­enthG (vgl. § 104c Abs. 3 S. 2 AufenthG).
  • Leis­tungs­be­zug: Es besteht Zugang zu den Leis­tun­gen nach SGB II und SGB XII. Hier ist einen Über­blick über die sozi­al­recht­li­chen Ansprü­che für die  Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c AufenthG.
  • Inte­gra­ti­ons­kur­se: Per­so­nen, die das Chan­cen-Auf­ent­halts­recht erhal­ten haben, haben nach Antrag einen Zugang sowohl zum Inte­gra­ti­ons­kurs als auch zu den Berufs­sprach­kur­sen im Rah­men ver­füg­ba­rer Plät­ze (vgl. BMI-Anwen­dungs­hin­wei­se, 23.12.2022, S. 16, BAMF-Trä­ger­rund­schrei­ben). Die Aus­län­der­be­hör­den kön­nen die Titelinhaber*innen zur Teil­nah­me am Inte­gra­ti­ons­kurs ver­pflich­ten (vgl. BMI-Anwen­dungs­hin­wei­se, 23.12.2022, S. 15).
  • Fami­li­en­nach­zug: Fami­li­en­nach­zug ist mit dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht aus­ge­schlos­sen (vgl. § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG).
  • Rei­sen: Rei­sen ist mit dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht mög­lich, sofern ein gül­ti­ger Rei­se­pass oder deut­sche Pass­ersatz­pa­pie­re vor­han­den sind.

Änderungen bei den Bleiberechtsregelungen nach §§ 25a und 25b AufenthG

Im Zuge des Geset­zes zur Ein­füh­rung eines Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts sind die bis­he­ri­gen Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen nach § 25a und 25b Auf­enthG ver­än­dert worden.

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen bei der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG sind die Her­ab­set­zung der Vor­auf­ent­halts­zeit und die Erwei­te­rung des Höchst­al­ters für gedul­de­te Jugend­li­che und jun­ge Voll­jäh­ri­ge, aber auch eine gra­vie­ren­de Ver­schär­fung bei die­ser Auf­ent­halts­er­laub­nis: Per­so­nen, die nicht aus dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht her­aus die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG bean­tra­gen, müs­sen eine zwölf­mo­na­ti­ge Vor­dul­dungs­zeit vor­wei­sen, bevor die Auf­ent­halts­er­laub­nis bean­tragt wer­den kann. Dies wird für den betrof­fe­nen Per­so­nen­kreis mas­si­ve Schwie­rig­kei­ten mit sich bringen.

Posi­tiv zu bewer­ten ist wie­der­um, dass bei der Blei­be­rechts­re­ge­lung für gedul­de­te Erwach­se­ne nach § 25b Auf­enthG die gefor­der­ten Vor­auf­ent­halts­zei­ten eben­falls redu­ziert wor­den sind.

Die gleich geblie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen für die bei­den Blei­be­rechts­re­ge­lun­gen wer­den folg­lich unten nur in gro­ben Zügen dar­ge­stellt. Sobald aktua­li­sier­te aus­führ­li­che Arbeits­hil­fen zur Ver­fü­gung ste­hen, wer­den wir die­se hier ver­lin­ken. Hier fin­den Sie Check­lis­ten für die Auf­ent­halts­er­laub­nis­se nach § 25a Auf­enthG und § 25b Auf­enthG.

Änderungen des § 25a AufenthG:

  • Zusam­men mit der Ände­rung der gesetz­li­chen Über­schrift von § 25a Auf­enthG, die künf­tig »Auf­ent­halts­ge­wäh­rung bei gut inte­grier­ten Jugend­li­chen und jun­gen Voll­jäh­ri­gen« lau­tet, ist auch die Aus­wei­tung der Alters­gren­ze bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jah­res vor­ge­nom­men wor­den (vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Auf­enthG). Das bedeu­tet, dass die Auf­ent­halts­er­laub­nis statt bis­her zwi­schen dem 14. und bis zur Voll­endung des 21. Lebens­jahrs, nun zwi­schen dem 14. und bis zur Voll­endung des 27. Lebens­jahrs bean­tragt wer­den kann. Ein Antrag auf die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG muss also vor dem 27. Geburts­tag erfol­gen. Gleich­zei­tig ist eine Absen­kung der gefor­der­ten Vor­auf­ent­halts­zeit von vier auf drei Jah­re vor­ge­nom­men wor­den (vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG).
  • Auch die erfor­der­li­che Dau­er eines erfolg­rei­chen Schul­be­suchs in § 25a Abs. 1 Nr. 2 Auf­enthG wur­de von vier auf drei Jah­re her­ab­ge­senkt, wobei unver­än­dert die Alter­na­ti­ve eines aner­kann­ten Schul- oder Berufs­schul­ab­schluss besteht, sofern noch kein drei­jäh­ri­ger Schul­be­such vor­ge­wie­sen wer­den kann. Dazu wur­de eine Aus­nah­me­re­ge­lung von der Vor­aus­set­zung des drei­jäh­ri­gen Schul­be­suchs oder Abschlus­ses für Per­so­nen mit kör­per­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Krank­heit oder Behin­de­rung ein­ge­führt (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
  • Es wur­de eine Aus­nah­me­re­ge­lung hin­sicht­lich der eigent­lich erfor­der­li­chen Iden­ti­täts­klä­rung für Per­so­nen, die aus dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht in die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG wech­seln wol­len, ein­ge­führt, sofern sie vor­her alle erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Maß­nah­men zur Iden­ti­täts­klä­rung ergrif­fen haben, die­se aber den­noch nicht gelun­gen ist (§ 25a Abs. 6 AufenthG).
  • Eine gra­vie­ren­de Ver­schär­fung stellt die Ein­füh­rung der 12 mona­ti­gen Vor­dul­dungs­zeit für vie­le gedul­de­te Jugend­li­che und jun­ge Voll­jäh­ri­ge dar, die nicht aus dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht her­aus die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG bean­tra­gen (vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Auf­enthG). Denn es ist in man­chen Fäl­len damit nun nicht mehr mög­lich, unmit­tel­bar nach einem abge­lehn­ten Asyl­an­trag in die Blei­be­rechts­re­ge­lung nach § 25a Auf­enthG ein­zu­mün­den – selbst wenn der drei­jäh­ri­ge Vor­auf­ent­halt an sich vor­liegt, die Per­son aber in die­ser Zeit nur die Auf­ent­halts­ge­stat­tung hat­te. Glei­ches gilt für Per­so­nen, die bis­lang eine ande­re Auf­ent­halts­er­laub­nis hat­ten, die­se aber ver­lo­ren haben. Auch hier kann ein Wech­sel nicht unmit­tel­bar erfol­gen, son­dern eben­falls erst nach 12 Mona­ten Auf­ent­halt mit Dul­dung. Wenn die gedul­de­te Per­son hin­ge­gen vor­her die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG beses­sen hat­te, muss bei der Ertei­lung der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG kei­ne zwölf­mo­na­ti­ge Vor­dul­dungs­zeit vor­lie­gen (vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Auf­enthG). In die­ser Fall­kon­stel­la­ti­on wer­den auch Zei­ten des Besit­zes einer Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät auf die drei­jäh­ri­ge Vor­auf­ent­halts­zeit ange­rech­net (vgl. § 25a Abs. 5 AufenthG).

Folgende Erteilungsvoraussetzungen bleiben unverändert:

  • Kei­ne kon­kre­ten Anhalts­punk­te dafür, dass die Per­son sich nicht zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bekennt (vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG)
  • Eine gute Inte­gra­ti­ons­pro­gno­se (vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG)
  • Bei Schul­be­such, Aus­bil­dung oder Stu­di­um muss der Lebens­un­ter­halt nicht eigen­stän­dig gesi­chert sein (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG)
  • Ver­sa­gungs­grund: Wenn die Abschie­bung auf­grund eige­ner fal­scher Anga­ben oder auf­grund eige­ner Täu­schung über die Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit aus­ge­setzt ist (vgl. § 25a Abs. 1 S. 3 AufenthG)
  • Man­che Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge kön­nen unter Umstän­den eben­falls von dem Blei­be­recht pro­fi­tie­ren (vgl. § 25a Abs. 2).

Änderungen des § 25b AufenthG:

  • Auch bei der Blei­be­rechts­re­ge­lung »Auf­ent­halts­ge­wäh­rung bei nach­hal­ti­ger Inte­gra­ti­on« für Erwach­se­ne nach § 25b Auf­enthG, die alters­un­ab­hän­gig ist, sind die gefor­der­ten Vor­auf­ent­halts­zei­ten her­ab­ge­setzt wor­den (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Auf­enthG). Gedul­de­te Per­so­nen mit min­der­jäh­ri­gen ledi­gen Kin­dern im sel­ben Haus­halt müs­sen sich nun statt bis­her sechs nur noch vier Jah­re unun­ter­bro­chen gedul­det, gestat­tet oder mit Auf­ent­halts­er­laub­nis in Deutsch­land auf­ge­hal­ten haben. Bei gedul­de­ten Per­so­nen ohne min­der­jäh­ri­ge ledi­ge Kin­der im sel­ben Haus­halt wird nun ein sechs­jäh­ri­ger statt acht­jäh­ri­ger Vor­auf­ent­halt gefor­dert. Eben­falls wird bei vor­he­ri­gem Besitz der Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 104c Auf­enthG die Zeit des Besit­zes der Dul­dung für Per­so­nen mit unge­klär­ter Iden­ti­tät als Vor­auf­ent­halts­zeit ange­rech­net (§ 25b Abs. 7 AufenthG).

 

  • Auch bei der Blei­be­rechts­re­ge­lung nach § 25b Auf­enthG wur­de eine Aus­nah­me­re­ge­lung hin­sicht­lich der eigent­lich erfor­der­li­chen Iden­ti­täts­klä­rung für Per­so­nen, die aus dem Chan­cen-Auf­ent­halts­recht in die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG wech­seln wol­len, ein­ge­führt, sofern sie vor­her alle erfor­der­li­chen und zumut­ba­ren Maß­nah­men zur Iden­ti­täts­klä­rung ergrif­fen haben, die­se aber den­noch nicht gelun­gen ist (§ 25b Abs. 8 AufenthG).

Folgende Erteilungsvoraussetzungen bleiben unverändert:

  • Bekennt­nis zur frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG)
  • Grund­kennt­nis­se der Rechts- und Gesell­schafts­ord­nung und der Lebens­ver­hält­nis­se im Bun­des­ge­biet (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG)
  • Der Lebens­un­ter­halt muss über­wie­gend gesi­chert sein (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Auf­enthG). Das bedeu­tet, dass mehr als 50 Pro­zent des Bedarfs für die antrag­stel­len­de Per­son und die Bedarfs­ge­mein­schaft aus Erwerbs­tä­tig­keit erwirt­schaf­tet wer­den muss. Es sind aber eini­ge Aus­nah­men möglich.
  • Münd­li­che Deutsch­kennt­nis­se im Sin­ne des Niveaus A2 (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 Auf­enthG), auch hier sind Aus­nah­men möglich.
  • Nach­weis des Schul­be­suchs bei Kin­dern im schul­pflich­ti­gen Alter (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG).
  • Die Auf­ent­halts­er­laub­nis wird nicht erteilt, wenn die Abschie­bung durch fal­sche Anga­ben, durch Täu­schung über die Iden­ti­tät oder Staats­an­ge­hö­rig­keit oder Nicht­er­fül­lung zumut­ba­rer Anfor­de­run­gen an die Mit­wir­kung bei der Besei­ti­gung von Aus­rei­se­hin­der­nis­sen ver­hin­dert wird (vgl. § 25b Abs. 2 Nr. 1 Auf­enthG). Das­sel­be gilt, wenn ein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se im Sin­ne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Num­mer 1 und 2 besteht (vgl. § 25b Abs. 2 Nr. 2 Auf­enthG). Ein sol­ches Aus­wei­sungs­in­ter­es­se liegt vor bei einer Ver­ur­tei­lung zu einer Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bezie­hungs­wei­se zu einer Jugend­stra­fe von einem Jahr ohne Aus­set­zung auf Bewährung.
  • Man­che Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge kön­nen unter Umstän­den eben­falls von dem Blei­be­recht pro­fi­tie­ren (vgl. § 25b Abs. 4 AufenthG)

 

(ja, pva, ie)


Alle Hintergründe