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FAQ: Fragen und Antworten zum Chancen-Aufenthaltsrecht
Das Chancen-Aufenthaltsrecht (§104c AufenthG) ist am 31.12.2022 in Kraft getreten. Das bedeutet, dass es ab sofort beantragt werden kann. Das Chancen-Aufenthaltsrecht gilt für drei Jahre, es kann also bis einschließlich zum 30.12.2025 beantragt werden.
Update vom 20.01.2023
Wie und wo kann das Chancen-Aufenthaltsrecht beantragt werden?
Das Chancen-Aufenthaltsrecht muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Wir empfehlen einen schriftlichen Antrag einzureichen.
Wer kann das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen?
Zunächst muss die Person geduldet sein, um das Chancen-Aufenthaltsrecht zu erhalten. Die Person muss nach dem 31.10.2017 in Deutschland ohne Unterbrechung fünf Jahre mit Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis gelebt haben. Auch Zeiten mit einer »Duldung light« werden bei diesen fünf Jahren angerechnet. Dazu wird ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gefordert. Ausführlichere Informationen zu diesen Voraussetzungen sind in unseren Beratungshinweisen beschrieben.
Nicht nötig sind die Sicherung des Lebensunterhalts, also Arbeit, ein Pass sowie eine nachgewiesene Identität oder Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse.
Wer ist ausgeschlossen vom Chancen-Aufenthaltsrecht, auch wenn die Person die Voraussetzungen erfüllt?
Ausgeschlossen sind Menschen, die zu Haftstrafen oder zu Geldstrafen über 50 Tagessätzen verurteilt wurden (90 Tagessätze bei Straftaten, die nach Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, wie zum Beispiel Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Pass oder Aufenthaltstitel). Das würde auch für junge Menschen gelten, die nach Jugendstrafrecht zu einer Haftstrafe auf Bewährung oder in einer Jugendstrafanstalt verurteilt wurden.
Zu unterscheiden von der Jugendstrafe sind Jugendarrest in seinen verschiedenen Formen und andere Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht. Diese dürfen nicht zur Versagung des Chancen-Aufenthaltsrechts führen.
Das Chancen-Aufenthaltsrecht soll auch verweigert werden, wenn jemand wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch die Abschiebung verhindert. Die bloße Nicht-Mitwirkung bei der Passbeschaffung oder Beseitigung von Ausreisehindernissen ist kein Ausschlussgrund.
Zu den Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht gehören unter anderem ein fünfjähriger ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet mit Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis und ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
Gilt das Chancen-Aufenthaltsrecht auch für Familienmitglieder von Anspruchsberechtigten, auch wenn die Familienmitglieder noch nicht fünf Jahre in Deutschland leben?
Ja. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner*innen sowie minderjährige Kinder, die mit Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, sollen ein Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten, auch wenn sie selbst noch keine fünf Jahre in Deutschland leben – sofern sie die anderen Voraussetzungen erfüllen. Auch volljährige ledige Kinder können das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen, wenn sie bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig waren und weiter im selben Haushalt mit der stammberechtigten Person leben.
Welchen Status bekommen Menschen, die das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten?
Wer das Chancen-Aufenthaltsrecht bekommt, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit Gültigkeit für 18 Monate, mit der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – sowohl unselbständige Beschäftigung bei einem Arbeitgeber als auch selbständige Tätigkeit – erlaubt ist. Auch sind Auslandsreisen möglich, wenn ein gültiger Pass schon da ist.
Was müssen die Menschen in den 18 Monaten tun, um danach weiter eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen?
Um über die 18 Monate hinaus eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bekommen, sollten Betroffene die Zeit nutzen, um die Voraussetzungen für die Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und junge Volljährige (§ 25a AufenthG) oder für die Bleiberechtsregelung bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG) zu erfüllen. In der Regel sollte aber die Identität geklärt und ein gültiger Heimatpass vorhanden sein.
Welchen Status können die Menschen nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht bekommen?
Nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht, aber auch schon vor Ablauf der 18 Monate, können die Menschen in Bleiberechtsregelungen wechseln, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen: in die Bleiberechtsregelung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen (zwischen dem 14. bis 27. Lebensjahr, § 25a AufenthG) oder in die Bleiberechtsregelung für Erwachsene bei nachhaltiger Integration (§ 25b AufenthG). Über diese Bleiberechtsregelungen hätten die Personen dann eine Aufenthaltserlaubnis für einen längeren Aufenthalt.
Die Bedingungen für die beiden Bleiberechtsregelungen sind ebenfalls geändert worden. In unseren Beratungshinweisen finden Sie ausführliche Informationen zu den Änderungen der beiden Aufenthaltserlaubnisse. Hier finden Sie Checklisten für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und § 25b AufenthG.
Wenn die Menschen die Anforderungen nicht erfüllen, sieht das Gesetz derzeit einen Rückfall in die Duldung vor. Aber auch in diesen Fällen können noch andere Aufenthaltssicherungsmöglichkeiten in Frage kommen.
Da bei jeder Fallkonstellation eine intensive Abwägung aller Aufenthaltssicherungsmöglichkeiten für Geduldete erfolgen sollte, können diese FAQs und unsere Beratungshinweise eine intensive Einzelfallberatung von Betroffenen nicht ersetzen.
Können Arbeitgeber*innen etwas tun, um ihre Mitarbeiter*innen bei der Erfüllung der Voraussetzungen zu unterstützen?
Der Gesetzesentwurf sieht keine Mitwirkung der Arbeitgeber*innen vor. Grundsätzlich können diese aber ihre Mitarbeiter*innen unterstützen, indem sie sie zum Beispiel auf das neue Chancen-Aufenthaltsrecht hinweisen, Unterstützung anbieten und ihnen die nötigen Behördengänge ermöglichen. Helfen können auch gute Arbeitsbedingungen wie unbefristete Arbeitsverträge und gute Bezahlung.
(ja,wr, pva)