04.12.2025
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Foto: picture alliance/dpa | Patrick Pleul

Seit September 2025 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wieder angefangen, inhaltlich über Asylanträge von Syrer*innen zu entscheiden, zudem drohen Widerrufsverfahren. PRO ASYL informiert in diesen Beratungshinweisen, welche Fälle nun entschieden werden, welche Entscheidungen zu erwarten sind und was Betroffene tun können.

Bis Sep­tem­ber gab es einen Ent­schei­dungs­stopp, da die Ent­wick­lung in Syri­en nach dem Sturz von Dik­ta­tor Assad unklar war (§ 24 Abs. 5 AsylG) und abge­war­tet wer­den soll­te. Vor die­sem Ent­schei­dungs­stopp erhiel­ten Asyl­su­chen­de aus Syri­en in der Regel sub­si­diä­ren Schutz wegen der Gefahr der Fol­ter oder einer unmensch­li­chen oder ernied­ri­gen­den Behand­lung oder Bestra­fung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Durch den Regime­wech­sel besteht die­se Gefahr aber aus Sicht des BAMF jetzt nicht mehr flächendeckend.

Seit­dem das BAMF wie­der ent­schei­det, gibt es vor allem Ableh­nun­gen von Asyl­an­trä­gen. Zudem gibt es ver­mehrt Fäl­le, in denen das BAMF eine in der Ver­gan­gen­heit getrof­fe­ne posi­ti­ve Asyl-Ent­schei­dung wider­ruft, also den Men­schen den erteil­ten Schutz­sta­tus wie­der weg­neh­men will.

In welchen Fällen syrischer Asylsuchender entscheidet das BAMF nun wieder?

Das BAMF ent­schei­det der­zeit vor allem über die Asyl­an­trä­ge von allein­rei­sen­den, gesun­den und arbeits­fä­hi­gen Män­nern, die ara­bisch und sun­ni­tisch sind.

Zudem wird über Asyl­an­trä­ge ent­schie­den, die bereits seit län­ge­rem beim BAMF lie­gen. Gemäß § 24 Abs. 7 AsylG gibt es eine Höchst­frist von 21 Mona­ten, inner­halb der das BAMF über den Asyl­an­trag ent­schei­den muss. Falls vor­her ein Dub­lin­ver­fah­ren lief, beginnt die­se Frist erst ab dem Zeit­punkt, ab dem Deutsch­land zustän­dig ist. Das BAMF ent­schei­det auch in Fäl­len, in denen Betrof­fe­ne erfolg­reich eine Untä­tig­keits­kla­ge ein­ge­reicht hat­ten, weil sie so lan­ge war­ten mussten.

Wie entscheidet das BAMF über Asylanträge?

Asyl­an­trä­ge wer­den auf Basis der jewei­li­gen indi­vi­du­el­len Flucht­grün­de geprüft. Somit kann es wei­ter­hin Asyl­su­chen­de aus Syri­en geben, die gute Aus­sicht auf eine Aner­ken­nung als Flücht­ling haben (zum Bei­spiel Ange­hö­ri­ge von Min­der­hei­ten wie Drus*innen oder Alawit*innen).

Sub­si­diä­ren Schutz wegen der Gefahr der Fol­ter oder der unmensch­li­chen Behand­lung bekom­men wahr­schein­lich nur noch sehr weni­ge Syrer*innen.

Wenn kei­ne indi­vi­du­el­len Flucht­grün­de vor­lie­gen, kann das BAMF aber noch ein men­schen­recht­li­ches Abschie­bungs­ver­bot fest­stel­len. Auf­grund der kata­stro­pha­len huma­ni­tä­ren Lage in Syri­en dürf­ten Fami­li­en und Schwer­kran­ke Kran­ke min­des­tens einen sol­chen Schutz­sta­tus erhal­ten. Das bedeu­tet, dass man dann in der Regel eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erhält.

Allein­rei­sen­de, gesun­de und arbeits­fä­hi­ge Män­ner müs­sen jedoch häu­fig mit einer Ableh­nung ihres Asyl­an­trags rech­nen, ins­be­son­de­re, wenn sie noch Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge in Syri­en haben. PRO ASYL lie­gen bereits meh­re­re sol­cher Ableh­nungs­be­schei­de vor. Das BAMF ist der Auf­fas­sung, dass arbeits­fä­hi­ge Män­ner in vie­len Fäl­len das Exis­tenz­mi­ni­mum für sich und ihre Ange­hö­ri­gen in Syri­en erwirt­schaf­ten und zurück­keh­ren kön­nen – obwohl die Infra­struk­tur und beson­ders Häu­ser und Woh­nun­gen zer­stört sind, obwohl in noch bewohn­ba­ren Woh­nun­gen oft Bin­nen­flücht­lin­ge leben und ande­re nicht in ihre Woh­nun­gen zurück­kön­nen, obwohl Arbeits­lo­sig­keit und Ernäh­rungs­un­si­cher­heit herrschen.

Alle Syrer*innen, die noch kei­ne Anhö­rung beim BAMF hat­ten oder nun eine wei­te­re erhal­ten, soll­ten ihre Anhö­rung des­we­gen gut vor­be­rei­ten – ins­be­son­de­re mit Blick auf ihre indi­vi­du­el­len Umstän­de zu die­sen Fra­gen – und nach Mög­lich­keit eine ört­li­che Flücht­lings­be­ra­tungs­stel­le aufsuchen.

PRO ASYL lie­gen sogar Fäl­le vor, in denen das BAMF Asyl­an­trä­ge von syri­schen Män­nern als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« abge­lehnt hat, also ihnen rein wirt­schaft­li­che Asyl­grün­de unter­stellt. Die­se Form der Ableh­nung wur­de für soge­nann­te »siche­re Her­kunfts­län­der« ein­ge­führt. Es ist kaum zu glau­ben, dass das BAMF ange­sichts der insta­bi­len und pre­kä­ren Lage in Syri­en auf die­se Form der Ableh­nung kommt. Es scheint, als wol­le das BAMF damit die Asyl­ver­fah­ren bezie­hungs­wei­se Ableh­nun­gen von Syrern noch beschleunigen.

Wich­tig ist: Eine Ableh­nung des Asyl­an­trags ist nicht gleich­be­deu­tend mit einer Abschie­bung nach Syri­en, auch wenn die Aus­rei­se­frist und die Abschie­bungs­an­dro­hung dies suggerieren.

Was können Syrer*innen tun, deren Asylantrag abgelehnt wurde?

In Fäl­len abge­lehn­ter Asyl­an­trä­ge ist den Betrof­fe­nen drin­gend indi­vi­du­el­le Bera­tung, am bes­ten anwalt­li­che Unter­stüt­zung, anzu­ra­ten. Zum Bera­tungs­ter­min soll­ten das Anhö­rungs­pro­to­koll sowie der Ableh­nungs­be­scheid des BAMF sowie ärzt­li­che Stel­lung­nah­men (bei schwe­ren Erkran­kun­gen) mit­ge­nom­men werden.

Gegen eine Ableh­nung des Asyl­an­trags als »unbe­grün­det« kann inner­halb von zwei Wochen bei Gericht geklagt wer­den. Falls nicht recht­zei­tig ein*e Anwält*in gefun­den wer­den kann, kön­nen Betrof­fe­ne selbst eine Kla­ge ein­rei­chen: Bei den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten gibt es Rechts­an­trags­stel­len, die dabei hel­fen. Wich­tig ist in jedem Fall, dass die Kla­ge inner­halb der Frist von 14 Tagen bei Gericht ist, da die Ableh­nung durch das BAMF sonst unan­fecht­bar wird.

Eine Kla­ge hat auf­schie­ben­de Wir­kung, das heißt, eine Abschie­bung ist wäh­rend des Kla­ge­ver­fah­rens nicht mög­lich. Spä­tes­tens für die Kla­ge­be­grün­dung, für die 30 Tage Zeit ist, soll­te eine Anwält*in hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Wich­tig sind näm­lich gute, indi­vi­du­el­le Kla­ge­be­grün­dun­gen, da das BAMF die Sach­ver­halts­auf­klä­rung oft­mals der schnel­len Ableh­nung mit Ver­all­ge­mei­ne­run­gen und Mut­ma­ßun­gen opfert.

Im Fal­le einer Ableh­nung als »offen­sicht­lich unbe­grün­det« besteht jedoch nur eine Woche Kla­ge­frist. Zudem muss Eil­rechts­schutz bean­tragt wer­den, da Betrof­fe­ne sonst aus­rei­se­pflich­tig wer­den und im schlimms­ten Fall die Abschie­bung nach Syri­en dro­hen könn­te. In die­sen Fäl­len soll­ten sich Betrof­fe­ne unbe­dingt sofort eine anwalt­li­che Beglei­tung suchen.

Wie lange dauern Klageverfahren nach einem abgelehnten Asylantrag? Und welche Erfolgsaussicht besteht?

Die Dau­er von Gerichts­ver­fah­ren ist sehr unter­schied­lich. Kla­ge­ver­fah­ren kön­nen – je nach zustän­di­gem Gericht – von meh­re­ren Wochen bis zu zwei oder drei Jah­ren dau­ern. Zur Erfolgs­aus­sicht bei kom­plett abge­lehn­ten Asyl­an­trä­gen lässt sich der­zeit nur schwer eine Pro­gno­se treffen.

Es gibt bereits ers­te Gerichts­ent­schei­dun­gen, die die Ableh­nun­gen des BAMF bestä­ti­gen. Aller­dings sind dies Ein­zel­fall­ent­schei­dun­gen, die kei­ne Aus­wir­kun­gen auf ande­re Fäl­le haben. Ande­rer­seits gibt es auch schon Ent­schei­dun­gen in Eil­ver­fah­ren, die auf­grund der kata­stro­pha­len huma­ni­tä­ren Lage in Syri­en die auf­schie­ben­de Wir­kung der Kla­ge anordnen.

Ziel der Ableh­nun­gen des BAMF ist offen­kun­dig, die Gerich­te ent­schei­den zu las­sen, in wel­chen Fäl­len doch ein men­schen­recht­li­ches Abschie­bungs­ver­bot wegen dro­hen­der Ver­elen­dung erteilt wer­den muss. Obwohl die Lage in Syri­en sogar vom BAMF als kata­stro­phal schlecht beschrie­ben wird, kommt das BAMF in Ableh­nun­gen trotz­dem zum Schluss, dass allein­rei­sen­de, gesun­de und arbeits­fä­hi­ge Män­ner in Syri­en irgend­wie als Tage­löh­ner über­le­ben kön­nen. Wo sie woh­nen kön­nen, wie sie ange­sichts der hohen Arbeits­lo­sig­keit eine Arbeit fin­den kön­nen sol­len und ande­re Umstän­de wer­den nicht immer ermit­telt. Das BAMF ver­sucht also, das Schutz­ni­veau maxi­mal nied­rig anzu­set­zen und dann abzu­war­ten, wie die Ver­wal­tungs­ge­rich­te und spä­ter auch die höhe­ren Gerich­te zu die­ser Fra­ge entscheiden.

Das bedeu­tet, dass im Fal­le posi­ti­ver Gerichts­ent­schei­dun­gen damit gerech­net wer­den muss, dass das BAMF die Zulas­sung der Beru­fung bean­tragt. Für abge­lehn­te Schutz­su­chen­de, denen Gerich­te dann doch Schutz zuspre­chen, kann dies also eine schlimms­ten­falls jah­re­lan­ge auf­ent­halts­recht­li­che Unsi­cher­heit bedeu­ten. Immer­hin: In die­ser Zeit droht kei­ne Abschiebung.

Widerruft das BAMF nach dem Sturz von Assad den Schutzstatus von Syrer*innen?

Die meis­ten Syrer*innen müs­sen bis auf Wei­te­res nicht mit dem Wider­ruf ihres Schutz­sta­tus rech­nen. Mit einem Wider­rufs­ver­fah­ren müs­sen jedoch Syrer*innen rech­nen, die eine schwe­re Straf­tat began­gen haben (§ 73 Abs. 5 AsylG), sowie die­je­ni­gen, die nach Syri­en gereist sind (§ 73 Abs. 7 AsylG). Wie bei den ers­ten Asyl-Ent­schei­dun­gen dürf­te das BAMF auch bei Wider­rufs­ver­fah­ren mit arbeits­fä­hi­gen, gesun­den Män­nern beginnen.

Ein Wider­rufs­ver­fah­ren bedeu­tet jedoch nicht auto­ma­tisch, dass der Sta­tus auch tat­säch­lich wider­ru­fen wird. Das BAMF prüft aber, ob im Ein­zel­fall die Umstän­de, die zur Zuer­ken­nung des Schutz­sta­tus geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich so ver­än­dert haben, dass der gewähr­te Schutz nicht mehr erfor­der­lich ist. Die­se Ver­än­de­rung der Umstän­de muss wesent­lich und nicht nur vor­über­ge­hend sein. Ansons­ten darf der Schutz­sta­tus nicht wider­ru­fen wer­den. Wenn jedoch jemand nach Syri­en gereist ist, besteht die gesetz­li­che Ver­mu­tung, dass kein Schutz­be­darf mehr besteht. Es sei denn, dass die Rei­se nach Syri­en »sitt­lich zwin­gend gebo­ten« war

Wie entscheidet das BAMF über Widerrufe?

Wie geschrie­ben: In den meis­ten Fäl­len ist bis auf Wei­te­res nicht mit der Ein­lei­tung von Wider­rufs­ver­fah­ren zu rech­nen. Wird aber ein Wider­rufs­ver­fah­ren wegen Straf­ta­ten ein­ge­lei­tet, müs­sen Betrof­fe­ne mit einem Wider­ruf des erteil­ten Schut­zes rech­nen. In der Regel wird auch kein Abschie­bungs­ver­bot festgestellt.

In Fäl­len von Rei­sen nach Syri­en wird es bei gesun­den und arbeits­fä­hi­gen Män­nern ver­mut­lich auch zu einem Wider­ruf und zur Fest­stel­lung kom­men, dass kei­ne Abschie­bungs­ver­bo­te vor­lie­gen. In allen ande­ren Fäl­len muss die wei­te­re Ent­wick­lung abge­war­tet werden.

Was können Syrer*innen tun, bei denen ein Widerrufsverfahren eingeleitet oder deren Schutzstatus widerrufen wurde?

In die­sen Fäl­len soll­ten Betrof­fe­ne drin­gend indi­vi­du­el­le Bera­tung oder am bes­ten anwalt­li­che Unter­stüt­zung suchen. Zum Bera­tungs­ter­min soll­ten das Anhö­rungs­pro­to­koll, der posi­ti­ve BAMF-Asyl­be­scheid sowie die Anhö­rung zum beab­sich­tig­ten Wider­ruf bezie­hungs­wei­se der Wider­rufs­be­scheid mit­ge­nom­men werden.

Aus­führ­li­che Infos zum Ablauf und zur Dau­er von Wider­rufs­ver­fah­ren haben wir hier dargestellt.

Wer wird nach Syrien abgeschoben?

Der­zeit (Dezem­ber 2025) gibt es noch kei­ne Abschie­bun­gen nach Syri­en. Aller­dings muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass bald damit begon­nen wer­den wird. Es wird jedoch bis auf Wei­te­res kei­ne Mas­sen­ab­schie­bun­gen geben.

Mas­sen­ab­schie­bun­gen sind schon wegen der kata­stro­pha­len huma­ni­tä­ren Lage und der Zer­stö­rung in Syri­en nicht mög­lich, da die abge­scho­be­nen Men­schen ja irgend­wo­hin müss­ten. Eine gro­ße Anzahl an Abschie­bun­gen könn­te neue Kon­flik­te und Flucht­be­we­gun­gen aus­lö­sen und kann des­halb kaum im Inter­es­se der Bun­des­re­gie­rung oder der syri­schen Über­gangs­re­gie­rung sein.

Des­halb wer­den ver­mut­lich zunächst Straf­tä­ter und soge­nann­te Gefähr­der abge­scho­ben wer­den, auf denen das Haupt­au­gen­merk der Poli­tik liegt. Spä­ter muss aller­dings auch mit der Abschie­bung allein­rei­sen­der, gesun­der und arbeits­fä­hi­ger Män­ner, die nicht straf­fäl­lig wur­den, gerech­net werden.

Gibt es andere Möglichkeiten, wie sich Syrer*innen gegen eine möglicherweise drohende Abschiebung absichern können?

Wenn der Asyl­an­trag end­gül­tig abge­lehnt ist, ist die Per­son aus­rei­se­pflich­tig. Frü­her oder spä­ter kann die Abschie­bung nach Syri­en dro­hen, sofern sich die deut­sche und die syri­sche Regie­rung über Abschie­bun­gen eini­gen. Wie beschrie­ben dürf­te es aber kaum Mas­sen­ab­schie­bun­gen geben.

Aus­rei­se­pflich­ti­ge Syrer*innen haben die Mög­lich­keit, einen Auf­ent­halt in Deutsch­land über ande­re Wege zu errei­chen, bei­spiels­wei­se durch gute Inte­gra­ti­on, einen Uni­ver­si­täts- oder Berufs­ab­schluss oder über eine Berufs­aus­bil­dung. Mög­lich­kei­ten dazu haben wir hier erläutert.

Ganz grund­sätz­lich ist es rat­sam, dass Syrer*innen die Zeit ihres Asyl- und Kla­ge­ver­fah­rens dafür nut­zen, Deutsch zu ler­nen und bei­spiels­wei­se eine Aus­bil­dungs­stel­le zu fin­den, um sich mög­lichst unab­hän­gig von einer mög­li­cher­wei­se nega­ti­ven BAMF- und Gerichts­ent­schei­dung zu machen.

Wer bereits einen Uni­ver­si­täts-Abschluss oder eine beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on hat, kann aus dem Asyl­ver­fah­ren her­aus die »Spur wech­seln« in die Arbeits­mi­gra­ti­on, sofern die Ein­rei­se nach Deutsch­land vor dem 29. März 2023 erfolgt ist. Hier­für muss dann der Asyl­an­trag zurück­ge­nom­men wer­den. In die­sen Fäl­len ist unbe­dingt vor­he­ri­ge anwalt­li­che Bera­tung ratsam.

Bei Wider­rufs­ver­fah­ren gilt das­sel­be: Betrof­fe­ne soll­ten prü­fen las­sen, ob sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Per­spek­ti­ve auf Basis einer Aus­bil­dung, lang­jäh­ri­gem Auf­ent­halt und guter Inte­gra­ti­on oder ande­rer Grün­de erfül­len kön­nen. Für Men­schen, deren Schutz in Fol­ge einer straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lung wider­ru­fen wird, dürf­ten die­se Mög­lich­kei­ten jedoch regel­mä­ßig aus­schei­den. Aber bei Wider­ru­fen wegen Rei­sen nach Syri­en oder anlass­lo­sen Wider­ru­fen kön­nen die­se Mög­lich­kei­ten offenstehen.

Was können Syrer*innen mit Schutzstatus tun?

Für alle Syrer*innen mit Schutz­sta­tus gilt: Bei ihnen droht kaum die Gefahr einer Abschie­bung. Wer ange­sichts der zahl­lo­sen Debat­ten um Abschie­bun­gen trotz­dem Angst hat oder wer den eige­nen Auf­ent­halt zusätz­lich absi­chern will, soll­te abklä­ren, ob bereits die Vor­aus­set­zun­gen für die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis oder Ein­bür­ge­rung erfüllt sind oder die Vor­aus­set­zun­gen für einen ande­ren, zusätz­li­chen Auf­ent­halt erfüllt wer­den kön­nen. Es gibt näm­lich die Mög­lich­keit, zusätz­lich zu einer Auf­ent­halts­er­laub­nis (zum Bei­spiel wegen sub­si­diä­rem Schutz) eine wei­te­re Auf­ent­halts­er­laub­nis zu bean­tra­gen, zum Bei­spiel wegen einer Berufs­aus­bil­dung oder wegen einer Arbeit als qua­li­fi­zier­te Fachkraft.

In die­sen Fäl­len blie­be ein mög­li­cher künf­ti­ger Wider­ruf des Schut­zes auf­ent­halts­recht­lich wir­kungs­los: Selbst, wenn der Auf­ent­halt auf Basis des wider­ru­fe­nen Schutz­sta­tus weg­fal­len wür­de, blie­be der ande­re Auf­ent­halts­ti­tel bestehen oder Betrof­fe­ne hät­ten bereits eine vom Schutz­sta­tus völ­lig unab­hän­gi­ge, unbe­fris­te­te Nie­der­las­sungs­er­laub­nis. Damit müss­ten sie kei­ner­lei Angst vor einem Wider­ruf oder sogar einer Abschie­bung haben.

(dmo)


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