Hintergrund
Ende des Entscheidungsstopps und drohende Widerrufe: Hinweise für Asylverfahren von Syrer*innen
Seit September 2025 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wieder angefangen, inhaltlich über Asylanträge von Syrer*innen zu entscheiden, zudem drohen Widerrufsverfahren. PRO ASYL informiert in diesen Beratungshinweisen, welche Fälle nun entschieden werden, welche Entscheidungen zu erwarten sind und was Betroffene tun können.
Bis September gab es einen Entscheidungsstopp, da die Entwicklung in Syrien nach dem Sturz von Diktator Assad unklar war (§ 24 Abs. 5 AsylG) und abgewartet werden sollte. Vor diesem Entscheidungsstopp erhielten Asylsuchende aus Syrien in der Regel subsidiären Schutz wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Durch den Regimewechsel besteht diese Gefahr aber aus Sicht des BAMF jetzt nicht mehr flächendeckend.
Seitdem das BAMF wieder entscheidet, gibt es vor allem Ablehnungen von Asylanträgen. Zudem gibt es vermehrt Fälle, in denen das BAMF eine in der Vergangenheit getroffene positive Asyl-Entscheidung widerruft, also den Menschen den erteilten Schutzstatus wieder wegnehmen will.
In welchen Fällen syrischer Asylsuchender entscheidet das BAMF nun wieder?
Das BAMF entscheidet derzeit vor allem über die Asylanträge von alleinreisenden, gesunden und arbeitsfähigen Männern, die arabisch und sunnitisch sind.
Zudem wird über Asylanträge entschieden, die bereits seit längerem beim BAMF liegen. Gemäß § 24 Abs. 7 AsylG gibt es eine Höchstfrist von 21 Monaten, innerhalb der das BAMF über den Asylantrag entscheiden muss. Falls vorher ein Dublinverfahren lief, beginnt diese Frist erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Deutschland zuständig ist. Das BAMF entscheidet auch in Fällen, in denen Betroffene erfolgreich eine Untätigkeitsklage eingereicht hatten, weil sie so lange warten mussten.
Wie entscheidet das BAMF über Asylanträge?
Asylanträge werden auf Basis der jeweiligen individuellen Fluchtgründe geprüft. Somit kann es weiterhin Asylsuchende aus Syrien geben, die gute Aussicht auf eine Anerkennung als Flüchtling haben (zum Beispiel Angehörige von Minderheiten wie Drus*innen oder Alawit*innen).
Subsidiären Schutz wegen der Gefahr der Folter oder der unmenschlichen Behandlung bekommen wahrscheinlich nur noch sehr wenige Syrer*innen.
Wenn keine individuellen Fluchtgründe vorliegen, kann das BAMF aber noch ein menschenrechtliches Abschiebungsverbot feststellen. Aufgrund der katastrophalen humanitären Lage in Syrien dürften Familien und Schwerkranke Kranke mindestens einen solchen Schutzstatus erhalten. Das bedeutet, dass man dann in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erhält.
Alleinreisende, gesunde und arbeitsfähige Männer müssen jedoch häufig mit einer Ablehnung ihres Asylantrags rechnen, insbesondere, wenn sie noch Familienangehörige in Syrien haben. PRO ASYL liegen bereits mehrere solcher Ablehnungsbescheide vor. Das BAMF ist der Auffassung, dass arbeitsfähige Männer in vielen Fällen das Existenzminimum für sich und ihre Angehörigen in Syrien erwirtschaften und zurückkehren können – obwohl die Infrastruktur und besonders Häuser und Wohnungen zerstört sind, obwohl in noch bewohnbaren Wohnungen oft Binnenflüchtlinge leben und andere nicht in ihre Wohnungen zurückkönnen, obwohl Arbeitslosigkeit und Ernährungsunsicherheit herrschen.
Alle Syrer*innen, die noch keine Anhörung beim BAMF hatten oder nun eine weitere erhalten, sollten ihre Anhörung deswegen gut vorbereiten – insbesondere mit Blick auf ihre individuellen Umstände zu diesen Fragen – und nach Möglichkeit eine örtliche Flüchtlingsberatungsstelle aufsuchen.
PRO ASYL liegen sogar Fälle vor, in denen das BAMF Asylanträge von syrischen Männern als »offensichtlich unbegründet« abgelehnt hat, also ihnen rein wirtschaftliche Asylgründe unterstellt. Diese Form der Ablehnung wurde für sogenannte »sichere Herkunftsländer« eingeführt. Es ist kaum zu glauben, dass das BAMF angesichts der instabilen und prekären Lage in Syrien auf diese Form der Ablehnung kommt. Es scheint, als wolle das BAMF damit die Asylverfahren beziehungsweise Ablehnungen von Syrern noch beschleunigen.
Wichtig ist: Eine Ablehnung des Asylantrags ist nicht gleichbedeutend mit einer Abschiebung nach Syrien, auch wenn die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung dies suggerieren.
Was können Syrer*innen tun, deren Asylantrag abgelehnt wurde?
In Fällen abgelehnter Asylanträge ist den Betroffenen dringend individuelle Beratung, am besten anwaltliche Unterstützung, anzuraten. Zum Beratungstermin sollten das Anhörungsprotokoll sowie der Ablehnungsbescheid des BAMF sowie ärztliche Stellungnahmen (bei schweren Erkrankungen) mitgenommen werden.
Gegen eine Ablehnung des Asylantrags als »unbegründet« kann innerhalb von zwei Wochen bei Gericht geklagt werden. Falls nicht rechtzeitig ein*e Anwält*in gefunden werden kann, können Betroffene selbst eine Klage einreichen: Bei den Verwaltungsgerichten gibt es Rechtsantragsstellen, die dabei helfen. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Klage innerhalb der Frist von 14 Tagen bei Gericht ist, da die Ablehnung durch das BAMF sonst unanfechtbar wird.
Eine Klage hat aufschiebende Wirkung, das heißt, eine Abschiebung ist während des Klageverfahrens nicht möglich. Spätestens für die Klagebegründung, für die 30 Tage Zeit ist, sollte eine Anwält*in hinzugezogen werden. Wichtig sind nämlich gute, individuelle Klagebegründungen, da das BAMF die Sachverhaltsaufklärung oftmals der schnellen Ablehnung mit Verallgemeinerungen und Mutmaßungen opfert.
Im Falle einer Ablehnung als »offensichtlich unbegründet« besteht jedoch nur eine Woche Klagefrist. Zudem muss Eilrechtsschutz beantragt werden, da Betroffene sonst ausreisepflichtig werden und im schlimmsten Fall die Abschiebung nach Syrien drohen könnte. In diesen Fällen sollten sich Betroffene unbedingt sofort eine anwaltliche Begleitung suchen.
Wie lange dauern Klageverfahren nach einem abgelehnten Asylantrag? Und welche Erfolgsaussicht besteht?
Die Dauer von Gerichtsverfahren ist sehr unterschiedlich. Klageverfahren können – je nach zuständigem Gericht – von mehreren Wochen bis zu zwei oder drei Jahren dauern. Zur Erfolgsaussicht bei komplett abgelehnten Asylanträgen lässt sich derzeit nur schwer eine Prognose treffen.
Es gibt bereits erste Gerichtsentscheidungen, die die Ablehnungen des BAMF bestätigen. Allerdings sind dies Einzelfallentscheidungen, die keine Auswirkungen auf andere Fälle haben. Andererseits gibt es auch schon Entscheidungen in Eilverfahren, die aufgrund der katastrophalen humanitären Lage in Syrien die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen.
Ziel der Ablehnungen des BAMF ist offenkundig, die Gerichte entscheiden zu lassen, in welchen Fällen doch ein menschenrechtliches Abschiebungsverbot wegen drohender Verelendung erteilt werden muss. Obwohl die Lage in Syrien sogar vom BAMF als katastrophal schlecht beschrieben wird, kommt das BAMF in Ablehnungen trotzdem zum Schluss, dass alleinreisende, gesunde und arbeitsfähige Männer in Syrien irgendwie als Tagelöhner überleben können. Wo sie wohnen können, wie sie angesichts der hohen Arbeitslosigkeit eine Arbeit finden können sollen und andere Umstände werden nicht immer ermittelt. Das BAMF versucht also, das Schutzniveau maximal niedrig anzusetzen und dann abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte und später auch die höheren Gerichte zu dieser Frage entscheiden.
Das bedeutet, dass im Falle positiver Gerichtsentscheidungen damit gerechnet werden muss, dass das BAMF die Zulassung der Berufung beantragt. Für abgelehnte Schutzsuchende, denen Gerichte dann doch Schutz zusprechen, kann dies also eine schlimmstenfalls jahrelange aufenthaltsrechtliche Unsicherheit bedeuten. Immerhin: In dieser Zeit droht keine Abschiebung.
Widerruft das BAMF nach dem Sturz von Assad den Schutzstatus von Syrer*innen?
Die meisten Syrer*innen müssen bis auf Weiteres nicht mit dem Widerruf ihres Schutzstatus rechnen. Mit einem Widerrufsverfahren müssen jedoch Syrer*innen rechnen, die eine schwere Straftat begangen haben (§ 73 Abs. 5 AsylG), sowie diejenigen, die nach Syrien gereist sind (§ 73 Abs. 7 AsylG). Wie bei den ersten Asyl-Entscheidungen dürfte das BAMF auch bei Widerrufsverfahren mit arbeitsfähigen, gesunden Männern beginnen.
Ein Widerrufsverfahren bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Status auch tatsächlich widerrufen wird. Das BAMF prüft aber, ob im Einzelfall die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich so verändert haben, dass der gewährte Schutz nicht mehr erforderlich ist. Diese Veränderung der Umstände muss wesentlich und nicht nur vorübergehend sein. Ansonsten darf der Schutzstatus nicht widerrufen werden. Wenn jedoch jemand nach Syrien gereist ist, besteht die gesetzliche Vermutung, dass kein Schutzbedarf mehr besteht. Es sei denn, dass die Reise nach Syrien »sittlich zwingend geboten« war
Wie entscheidet das BAMF über Widerrufe?
Wie geschrieben: In den meisten Fällen ist bis auf Weiteres nicht mit der Einleitung von Widerrufsverfahren zu rechnen. Wird aber ein Widerrufsverfahren wegen Straftaten eingeleitet, müssen Betroffene mit einem Widerruf des erteilten Schutzes rechnen. In der Regel wird auch kein Abschiebungsverbot festgestellt.
In Fällen von Reisen nach Syrien wird es bei gesunden und arbeitsfähigen Männern vermutlich auch zu einem Widerruf und zur Feststellung kommen, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. In allen anderen Fällen muss die weitere Entwicklung abgewartet werden.
Was können Syrer*innen tun, bei denen ein Widerrufsverfahren eingeleitet oder deren Schutzstatus widerrufen wurde?
In diesen Fällen sollten Betroffene dringend individuelle Beratung oder am besten anwaltliche Unterstützung suchen. Zum Beratungstermin sollten das Anhörungsprotokoll, der positive BAMF-Asylbescheid sowie die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf beziehungsweise der Widerrufsbescheid mitgenommen werden.
Ausführliche Infos zum Ablauf und zur Dauer von Widerrufsverfahren haben wir hier dargestellt.
Wer wird nach Syrien abgeschoben?
Derzeit (Dezember 2025) gibt es noch keine Abschiebungen nach Syrien. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass bald damit begonnen werden wird. Es wird jedoch bis auf Weiteres keine Massenabschiebungen geben.
Massenabschiebungen sind schon wegen der katastrophalen humanitären Lage und der Zerstörung in Syrien nicht möglich, da die abgeschobenen Menschen ja irgendwohin müssten. Eine große Anzahl an Abschiebungen könnte neue Konflikte und Fluchtbewegungen auslösen und kann deshalb kaum im Interesse der Bundesregierung oder der syrischen Übergangsregierung sein.
Deshalb werden vermutlich zunächst Straftäter und sogenannte Gefährder abgeschoben werden, auf denen das Hauptaugenmerk der Politik liegt. Später muss allerdings auch mit der Abschiebung alleinreisender, gesunder und arbeitsfähiger Männer, die nicht straffällig wurden, gerechnet werden.
Gibt es andere Möglichkeiten, wie sich Syrer*innen gegen eine möglicherweise drohende Abschiebung absichern können?
Wenn der Asylantrag endgültig abgelehnt ist, ist die Person ausreisepflichtig. Früher oder später kann die Abschiebung nach Syrien drohen, sofern sich die deutsche und die syrische Regierung über Abschiebungen einigen. Wie beschrieben dürfte es aber kaum Massenabschiebungen geben.
Ausreisepflichtige Syrer*innen haben die Möglichkeit, einen Aufenthalt in Deutschland über andere Wege zu erreichen, beispielsweise durch gute Integration, einen Universitäts- oder Berufsabschluss oder über eine Berufsausbildung. Möglichkeiten dazu haben wir hier erläutert.
Ganz grundsätzlich ist es ratsam, dass Syrer*innen die Zeit ihres Asyl- und Klageverfahrens dafür nutzen, Deutsch zu lernen und beispielsweise eine Ausbildungsstelle zu finden, um sich möglichst unabhängig von einer möglicherweise negativen BAMF- und Gerichtsentscheidung zu machen.
Wer bereits einen Universitäts-Abschluss oder eine berufliche Qualifikation hat, kann aus dem Asylverfahren heraus die »Spur wechseln« in die Arbeitsmigration, sofern die Einreise nach Deutschland vor dem 29. März 2023 erfolgt ist. Hierfür muss dann der Asylantrag zurückgenommen werden. In diesen Fällen ist unbedingt vorherige anwaltliche Beratung ratsam.
Bei Widerrufsverfahren gilt dasselbe: Betroffene sollten prüfen lassen, ob sie die Voraussetzungen für eine Perspektive auf Basis einer Ausbildung, langjährigem Aufenthalt und guter Integration oder anderer Gründe erfüllen können. Für Menschen, deren Schutz in Folge einer strafrechtlichen Verurteilung widerrufen wird, dürften diese Möglichkeiten jedoch regelmäßig ausscheiden. Aber bei Widerrufen wegen Reisen nach Syrien oder anlasslosen Widerrufen können diese Möglichkeiten offenstehen.
Was können Syrer*innen mit Schutzstatus tun?
Für alle Syrer*innen mit Schutzstatus gilt: Bei ihnen droht kaum die Gefahr einer Abschiebung. Wer angesichts der zahllosen Debatten um Abschiebungen trotzdem Angst hat oder wer den eigenen Aufenthalt zusätzlich absichern will, sollte abklären, ob bereits die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung erfüllt sind oder die Voraussetzungen für einen anderen, zusätzlichen Aufenthalt erfüllt werden können. Es gibt nämlich die Möglichkeit, zusätzlich zu einer Aufenthaltserlaubnis (zum Beispiel wegen subsidiärem Schutz) eine weitere Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, zum Beispiel wegen einer Berufsausbildung oder wegen einer Arbeit als qualifizierte Fachkraft.
In diesen Fällen bliebe ein möglicher künftiger Widerruf des Schutzes aufenthaltsrechtlich wirkungslos: Selbst, wenn der Aufenthalt auf Basis des widerrufenen Schutzstatus wegfallen würde, bliebe der andere Aufenthaltstitel bestehen oder Betroffene hätten bereits eine vom Schutzstatus völlig unabhängige, unbefristete Niederlassungserlaubnis. Damit müssten sie keinerlei Angst vor einem Widerruf oder sogar einer Abschiebung haben.
(dmo)