09.07.2024
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Das Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Staats­an­ge­hö­rig­keits­rechts ist am 27. Juni 2024 in Kraft getre­ten. Durch die Ände­run­gen sind eini­ge Erleich­te­run­gen bei der Ein­bür­ge­rung geschaf­fen wor­den: Per­so­nen, die sich ein­bür­gern las­sen wol­len, müs­sen ihre bis­he­ri­gen Staats­bür­ger­schaf­ten nicht abge­ben und die gefor­der­te Auf­ent­halts­dau­er in Deutsch­land ist ver­kürzt wor­den. Aller­dings sind auch höhe­re Anfor­de­run­gen bei der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung und mehr Indi­zi­en für eine feh­len­de Grund­ge­setz­treue ein­ge­führt wor­den. Im Zuge des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens haben wir die­se und ande­re Ände­run­gen in einer Stel­lung­nah­me kri­tisch kommentiert.

In die­sen Bera­tungs­hin­wei­sen stel­len wir die Vor­aus­set­zun­gen für die Ein­bür­ge­rung, vor­der­grün­dig für Per­so­nen mit einem Schutz­sta­tus oder einem huma­ni­tä­ren Auf­ent­halts­ti­tel in Deutsch­land dar. An man­chen Stel­len wer­den in die­sen Bera­tungs­hin­wei­sen zur Erläu­te­rung der gleich­ge­blie­be­nen Vor­aus­set­zun­gen die vor­läu­fi­gen Anwen­dungs­hin­wei­se des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums des Innern (BMI) zum Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setz (StAG) vom 01. Juni 2015 her­an­ge­zo­gen, da es zur­zeit kei­ne neu­en Anwen­dungs­hin­wei­se gibt. Anwen­dungs­hin­wei­se sind für die Behör­den nicht rechts­ver­bind­lich, sie bie­ten jedoch den Behör­den bei der Aus­le­gung der Geset­ze eine Orientierung.

Die­se Bera­tungs­hin­wei­se kön­nen kei­ne aus­führ­li­che Bera­tung erset­zen. Daher emp­feh­len wir, sich im Zwei­fel an regio­na­le Bera­tungs­stel­len oder die jewei­li­gen Flücht­lings­rä­te zu wenden.

Die Anspruchseinbürgerung (10 StAG)

Einen Anspruch auf eine Ein­bür­ge­rung hat eine Per­son, wenn sie fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt:

Recht­mä­ßi­ger Auf­ent­halt in Deutsch­land seit fünf Jahren

Als recht­mä­ßi­ger Auf­ent­halt sind anrechenbar:

  • Eine deut­sche Auf­ent­halts­er­laub­nis nach dem Auf­ent­halts­ge­setz (§ 16 – § 36a Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG))
  • Eine Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung (§ 81 Abs. 3 und 4 AufenthG)
  • Eine deut­sche Nie­der­las­sungs­er­laub­nis (§ 9 AufenthG)
  • Ein Dau­er­auf­ent­halt-EU (§ 9a AufenthG)
  • Die Dau­er des Auf­ent­halts eines erfolg­rei­chen Asyl­ver­fah­rens, das zur Aner­ken­nung als Asylberechtigte*r oder zum Flücht­lings­schutz führ­te, wäh­rend eine Per­son im Besitz einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung (§ 55 Asyl­ge­setz (AsylG)) war. Ob dies auch für Per­so­nen mit sub­si­diä­rem Schutz gilt, ist strit­tig. (vgl. 55 Abs. 3 AsylG und S. 7 der vor­läu­fi­gen Anwen­dungs­hin­wei­se zum Staats­an­ge­hö­rig­keits­ge­setz von 01. Juni 2015)
  • Zei­ten, in denen Unionsbürger*innen sowie Staats­an­ge­hö­ri­ge aus Island, Liech­ten­stein und Nor­we­gen und der Schweiz in Deutsch­land Frei­zü­gig­keit genos­sen haben.
  • Zei­ten, in denen Per­so­nen mit tür­ki­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit sich in Deutsch­land nach dem Asso­zia­ti­ons­ab­kom­men EWG-Tür­kei recht­mä­ßig auf­ge­hal­ten haben.
  • Zei­ten, in denen eine Befrei­ung von einem Auf­ent­halts­ti­tel bestand.

Nach Abschluss eines erfolg­lo­sen Asyl­ver­fah­rens wer­den Zei­ten, in denen eine Per­son im Besitz einer Auf­ent­halts­ge­stat­tung war, nicht ange­rech­net. Auch Zei­ten mit einer Dul­dung wer­den nicht angerechnet.

Der recht­mä­ßi­ge Auf­ent­halt in Deutsch­land muss grund­sätz­lich unun­ter­bro­chen bestan­den haben. Hier­bei ist Fol­gen­des zu berücksichtigen:

  • Eine Unter­bre­chung des Auf­ent­halts in Deutsch­land liegt in der Regel vor, wenn eine Per­son sich län­ger als sechs Mona­te im Aus­land auf­ge­hal­ten hat ( 12b Abs. 1 S. 1 StAG). Dies bedeu­tet, dass Auf­ent­hal­te im Aus­land von bis zu sechs Mona­ten grund­sätz­lich nicht als Unter­bre­chun­gen des recht­mä­ßi­gen gewöhn­li­chen Auf­ent­halts in Deutsch­land zu berück­sich­ti­gen sind (z.B. Urlaubs­rei­sen, Ver­wand­ten­be­su­che oder Erle­di­gung von geschäft­li­chen Angelegenheiten).
  • Inwie­weit bei einer Unter­bre­chung von mehr als sechs Mona­ten ein frü­he­rer recht­mä­ßi­ger Auf­ent­halt in Deutsch­land anre­chen­bar ist, ist von der Aus­län­der­be­hör­de nach Ermes­sen zu prü­fen (§ 12b Abs. 2 StAG). Die Prü­fung bezieht sich dar­auf, ob dem frü­he­ren Auf­ent­halt in Deutsch­land trotz der Unter­bre­chung inte­grie­ren­de Wir­kung zuer­kannt wer­den kann (vgl. Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 38).
  • Der recht­mä­ßi­ge Auf­ent­halt gilt auch als unter­bro­chen, wenn eine Per­son sich nicht recht­mä­ßig in Deutsch­land auf­ge­hal­ten hat. Aller­dings blei­ben kurz­fris­ti­ge Unter­bre­chun­gen des recht­mä­ßi­gen Auf­ent­halts infol­ge einer nicht recht­zei­ti­gen Bean­tra­gung des Auf­ent­halts­ti­tels oder der Ver­län­ge­rung außer Betracht, wenn sie bereits bei der Ent­schei­dung über den Auf­ent­halts­ti­tel außer Betracht geblie­ben sind (vgl. § 12b Abs. 3 S. 1 StAG und Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 38).
  • Für wei­te­re Aus­nah­men, sie­he § 12b Abs. 1 S. 2–4 StAG.

Ein*e Ehegatt*in oder eingetragene*r Lebenspartner*in und die min­der­jäh­ri­gen Kin­der einer antrag­stel­len­den Per­son kön­nen mit ein­ge­bür­gert wer­den, auch wenn sie sich noch nicht seit fünf Jah­ren recht­mä­ßig in Deutsch­land auf­hal­ten (§ 10 Abs. 2 StAG).

  • Für mit­ein­zu­bür­gern­de Ehegatt*innen genügt ein recht­mä­ßi­ger Auf­ent­halt in Deutsch­land von vier Jah­ren bei zwei­jäh­ri­ger Dau­er der Ehe oder ein­ge­tra­ge­ner Lebens­part­ner­schaft. Ein mit­ein­zu­bür­gern­des Kind, das im Zeit­punkt der Ein­bür­ge­rung das 16. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, soll sich seit drei Jah­ren recht­mä­ßig in Deutsch­land auf­hal­ten (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 29). Wovon jedoch grund­sätz­lich abge­se­hen wer­den soll­te, wenn bei­de Eltern­tei­le ein­zu­bür­gern sind oder bzw. dann, wenn der allein sor­ge­be­rech­tig­te Eltern­teil einen Anspruch auf Ein­bür­ge­rung hat (vgl. GK-StAR/­Ber­lit StAG § 10 Rn. 374).
  • Bei mit­ein­zu­bür­gern­den Kin­dern unter sechs Jah­ren genügt es, wenn das Kind sein hal­bes Leben recht­mä­ßig in Deutsch­land ver­bracht hat. Ein min­der­jäh­ri­ges Kind, das zum Zeit­punkt der Ein­bür­ge­rung das 16. Lebens­jahr bereits voll­endet hat, kann selbst­stän­dig ein­ge­bür­gert wer­den, solan­ge es die Min­dest­auf­ent­halts­zeit von fünf Jah­ren erfüllt hat (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 29).

Besitz einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis oder einer Aufenthaltserlaubnis

Zum Zeit­punkt der Ein­bür­ge­rung muss die Per­son in der Regel im Besitz einer Auf­ent­halts­er­laub­nis oder Nie­der­las­sungs­er­laub­nis sein. Zu den Aus­nah­men und ande­ren Auf­ent­halts­ti­teln sie­he § 10 Abs. Abs. 1 Nr. 2 StAG. Aus den fol­gen­den Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen kön­nen Per­so­nen jedoch nicht direkt ein­ge­bür­gert wer­den: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 und 104c Auf­enthG. Sie müs­sen zunächst eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erhal­ten. Weder die Anspruchs- noch die Ermes­sens­ein­bür­ge­rung (sie­he unten) kommt für Per­so­nen mit einer die­ser Auf­ent­halts­er­laub­nis in Fra­ge- mit einer Aus­nah­me: Per­so­nen, die die Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 23a Auf­enthG haben, kön­nen ohne den Umweg über die Nie­der­las­sungs­er­laub­nis direkt die Ermes­sens­ein­bür­ge­rung bean­tra­gen (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 15).

Geklär­te Iden­ti­tät und Staatsangehörigkeit 

Die Klä­rung der Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit soll­te in der Regel im Ein­bür­ge­rungs­ver­fah­ren durch einen natio­na­len Pass erfol­gen. Aller­dings hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in sei­nem Urteil vom 23. Sep­tem­ber 2020 klar­ge­stellt, dass die­se Anfor­de­rung objek­tiv mög­lich und sub­jek­tiv zumut­bar sein muss. Soll­te der Her­kunfts­staat z.B. kein funk­tio­nie­ren­des Per­so­nal­we­sen haben, oder die Per­son durch die Kon­takt­auf­nah­me mit den Behör­den des Her­kunfts­lan­des Repres­sa­li­en für ande­re Per­so­nen aus­lö­sen, müs­sen auch ande­re Bewei­se zur Klä­rung der Iden­ti­tät und Staats­an­ge­hö­rig­keit her­an­ge­zo­gen wer­den. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt for­mu­liert in die­sem Urteil ein Stu­fen­mo­dell, das zur Prü­fung von den Ein­bür­ge­rungs­be­hör­den her­an­ge­zo­gen wer­den soll:

  1. Pass, Pass­ersatz oder ande­res amt­li­ches Iden­ti­täts­do­ku­ment mit Lichtbild;
  2. ande­re geeig­ne­te amt­li­che Urkun­den mit (z.B. Füh­rer­schein, Dienst­aus­weis, Wehr­pass) und ohne (z.B. Geburts­ur­kun­de, Mel­de- Tauf- und Schul­be­schei­ni­gun­gen) Licht­bild, bei deren Aus­stel­lung Gegen­stand der Über­prü­fung (auch) die Rich­tig­keit der Ver­bin­dung von Per­son und Name ist;
  3. Stu­fe: sons­ti­ge Beweis­mit­tel wie bei­spiels­wei­se Aus­künf­te und Zeugen.

Auf der letz­ten Stu­fe kön­nen also in beson­de­ren Aus­nah­me­fäl­len zur Klä­rung der Iden­ti­tät auch im Rah­men einer Gesamt­wür­di­gung eines schlüs­si­gen und glaub­haf­ten Vor­brin­gens allein die Anga­ben der antrag­stel­len­den Per­son ausreichen.

In der Pra­xis wird jedoch häu­fig ein gül­ti­ger Pass für die Iden­ti­täts­klä­rung ver­langt. Soll­te die­ser nicht beschafft wer­den kön­ne, emp­feh­len wir Kon­takt zu einer Bera­tungs­stel­le aufzunehmen.

Lebens­un­ter­halts­si­che­rung

Die antrag­stel­len­de Per­son muss (Aus­nah­men hier­von sie­he unten) den Lebens­un­ter­halt für sich und unter­halts­be­rech­tig­te Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge aus einem selbst erwirt­schaf­te­ten Ein­kom­men, einem eige­nen Ver­mö­gen oder einem bestehen­den Unter­halts­an­spruch bestrei­ten kön­nen. Für die Fra­ge, ob die­se Vor­aus­set­zung erfüllt ist, wird die Höhe der Regel­sät­ze des Bür­ger­gelds als Maß­stab her­an­ge­zo­gen (§ 20 GB II zuzüg­lich der not­wen­di­gen Mehr­be­dar­fe und sons­ti­gen Leis­tun­gen nach §§ 21–28 SGB II).

Der Lebens­un­ter­halt gilt als gesi­chert, wenn kei­ne Ansprü­che auf Leis­tun­gen nach dem SGB II (Bür­ger­geld) oder SGB XII (Sozi­al­hil­fe) bestehen. Die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung umfasst auch eine aus­rei­chen­de sozia­le Absi­che­rung gegen Krank­heit, Pfle­ge­be­dürf­tig­keit, Berufs- oder Erwerbs­un­fä­hig­keit und für das Alter (§ 2 Abs. 3 Auf­enthG). Bei ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen ist es aus­rei­chend, dass die Ehegatt*innen hier­zu gemein­sam in der Lage sind (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 26).

Bei Bezug von anders­ar­ti­gen Leis­tun­gen ist eine Pro­gno­se­ent­schei­dung erfor­der­lich. Hier wird geprüft, ob die antrag­stel­len­de Per­son künf­tig in der Lage sein wird, ohne Bezug sol­cher Leis­tun­gen den Lebens­un­ter­halt zu sichern. Der Ein­bür­ge­rung steht es zwar nicht ent­ge­gen, wenn die antrag­stel­len­de Per­son Kin­der­geld oder eine Ren­te eines deut­schen Trä­gers bezo­gen hat oder bezieht. Bei Bezug ande­rer Leis­tun­gen, wie Arbeits­lo­sen­geld, Erzie­hungs­geld, Unter­halts­geld, Kran­ken­geld, Wohn­geld oder Aus­bil­dungs­för­de­rung ist aber eine Pro­gno­se­ent­schei­dung erfor­der­lich (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 13). In der Pra­xis ist es schwie­rig, eine posi­ti­ve Pro­gno­se­ent­schei­dung zu erhal­ten und sich dem­entspre­chend ein­bür­gern zu las­sen, wenn die­se Leis­tun­gen zur Zeit der Antrag­stel­lung bezo­gen werden.

Von der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung gibt es eini­ge Ausnahmen:

  • Der Bezug von unschäd­li­chen Leis­tun­gen. Das sind unter ande­rem: Kin­der­geld, Kin­der­zu­schlag, Unter­halts­vor­schuss, Eltern­geld, Wohn­geld, BAföG, Berufs­aus­bil­dungs­bei­hil­fe, Ein­glie­de­rungs­hil­fe, Hil­fe zur Pfle­ge und eine Ren­te eines deut­schen Trägers.
  • Wenn die antrag­stel­len­de Per­son zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung in Voll­zeit erwerbs­tä­tig ist und dies auch inner­halb der letz­ten 24 Mona­te min­des­tens 20 Mona­te war (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b StAG). Auch bei der*dem Ehegatt*in und der*dem eingetragene*r Lebenspartner*in, die*der mit die­ser erwerbs­tä­ti­gen Per­son und einem min­der­jäh­ri­gen Kind in fami­liä­rer Gemein­schaft lebt, wird von der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung abge­se­hen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3c StAG).

Soll­te die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung aus ande­ren Grün­den, zum Bei­spiel auf Grund einer Krank­heit oder Behin­de­rung, eines Stu­di­ums oder bei Allein­er­zie­hen­den unmög­lich sein, kann laut Geset­zes­be­grün­dung die Här­te­fall­re­ge­lung in § 8 Abs. 2 StAG zum Tra­gen kommen:

  • Zur Ver­mei­dung einer beson­de­ren Här­te kann eine Per­son im Ermes­sen der Behör­de trotz Leis­tungs­be­zug nach dem SGB II oder SGB XII ein­ge­bür­gert wer­den. Dies ist der Fall, wenn sie alles objek­tiv Mög­li­che und sub­jek­tiv Zumut­ba­re unter­nom­men hat, um ihren Lebens­un­ter­halt dau­er­haft zu sichern (vgl. BT-Drs. 20/9044, S. 34).
  • Die Tat­sa­che, dass die Nicht-Erfül­lung der Vor­aus­set­zung der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung außer­halb der Beein­flus­sungs­mög­lich­kei­ten von ein­zel­nen Per­so­nen­grup­pen liegt, soll­te laut der Geset­zes­be­grün­dung von den zustän­di­gen Behör­den und Gerich­ten bei der Aus­le­gung der Här­te­fall­re­ge­lung in § 8 Abs. 2 StAG zu berück­sich­ti­gen wer­den (vgl. BT-Drs. 20/9044, S. 34).

Zudem gibt es eine Über­gangs­re­ge­lung im § 40a StAG für Per­so­nen, die einen Antrag auf Ein­bür­ge­rung vor dem 23. August 2023 gestellt haben: Bei der Fra­ge der Lebens­un­ter­halts­si­che­rung soll die alte Fas­sung des StAG ange­wandt wer­den, soweit sie für die antrag­stel­len­de Per­son güns­ti­ge­re Bestim­mun­gen enthält.

Nach­weis von Deutsch­sprach­kennt­nis­sen auf dem B1 Level

In der Regel wird die­ser Nach­weis durch ein Zer­ti­fi­kat, das man nach einem erfolg­reich absol­vier­ten Inte­gra­ti­ons­kurs bekommt, erbracht. Ande­re Zer­ti­fi­ka­te kön­nen eben­falls her­an­ge­zo­gen wer­den (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 14). Von dem Nach­weis der Deutsch­sprach­kennt­nis­se auf dem B1-Level durch ein Zer­ti­fi­kat gibt es Ausnahmen:

  • Wenn der Erwerb der Deutsch­kennt­nis­se auf dem B1 Level trotz ernst­haf­ter Bemü­hun­gen nicht mög­lich oder dau­er­haft wesent­lich erschwert ist, kann es aus­rei­chen, wenn der*die Sachbearbeiter*in den Ein­druck gewin­nen, dass die antrag­stel­len­de Per­son sich im All­tags­le­ben ohne nen­nens­wer­te Pro­ble­me ver­stän­di­gen kann (§ 10 Abs. 4a StAG).
  • Von dem Nach­weis wird abge­se­hen, wenn die Per­son ihn wegen kör­per­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Krank­heit oder Behin­de­rung oder aus Alters­grün­den nicht erbrin­gen kann (§ 10 Abs. 6 StAG).
  • Bei einem min­der­jäh­ri­gen Kind, das zum Zeit­punkt der Ein­bür­ge­rung das 16. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat, ist die­se Vor­aus­set­zung bei einer alters­ge­mä­ßen Sprach­ent­wick­lung (Nach­weis durch Schul­zeug­nis­se) erfüllt (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 14).
  • Die Deutsch­kennt­nis­se sind in der Regel eben­falls nach­ge­wie­sen, wenn die Per­son vier Jah­re eine deutsch­spra­chi­ge Schu­le mit Erfolg (Ver­set­zung in die nächst­hö­he­re Klas­se) besucht hat oder einen Haupt­schul­ab­schluss oder wenigs­tens gleich­wer­ti­gen deut­schen Schul­ab­schluss erwor­ben hat oder in die zehn­te Klas­se einer wei­ter­füh­ren­den deutsch­spra­chi­gen Schu­le (Real­schu­le, Gym­na­si­um oder Gesamt­schu­le) ver­setzt wor­den ist oder ein Stu­di­um an einer deutsch­spra­chi­gen Hoch­schu­le oder Fach­hoch­schu­le oder eine deut­sche Berufs­aus­bil­dung erfolg­reich abge­schlos­sen hat (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 14).
  • Im Rah­men des Ermes­sens sind wei­te­re Aus­nah­men mög­lich, z.B. bei Analpha­be­tis­mus, bei Per­so­nen über 60 Jah­ren mit min­des­tens zwölf­jäh­ri­gem recht­mä­ßi­gen Auf­ent­halt in Deutsch­land, bei Per­so­nen, an deren Ein­bür­ge­rung ein beson­de­res öffent­li­ches Inter­es­se besteht (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 14).

Nach­weis der Kennt­nis­se der Rechts- und Gesell­schafts­ord­nung und Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land (RuGO-Kennt­nis­se)

Die RuGO-Kennt­nis­se müs­sen ab dem 16. Lebens­jahr nach­ge­wie­sen wer­den. In der Regel erfolgt der Nach­weis durch den bestan­de­nen Teil des Inte­gra­ti­ons­kur­ses »Leben in Deutsch­land« (Ein­bür­ge­rungs­test). Von dem Nach­weis der RuGO-Kennt­nis­se durch den Test »Leben in Deutsch­land« gibt es Ausnahmen.

  • Wenn der Nach­weis der RuGO-Kennt­nis­se trotz ernst­haf­ter Bemü­hun­gen nicht mög­lich oder dau­er­haft wesent­lich erschwert ist, kann von dem Nach­weis abge­se­hen wer­den (§ 10 Abs. 6 StAG).
  • Von dem Nach­weis wird abge­se­hen, wenn die Per­son ihn wegen kör­per­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Krank­heit oder Behin­de­rung oder aus Alters­grün­den nicht erbrin­gen kann (§ 10 Abs. 6 StAG).
  • Vom erfolg­rei­chen Test­nach­weis »Leben in Deutsch­land« wird abge­se­hen, wenn die Per­son einen Abschluss einer deut­schen Haupt­schu­le oder einen ver­gleich­ba­ren oder höhe­ren Schul­ab­schluss einer deut­schen all­ge­mein­bil­den­den Schu­le nach­wei­sen kann (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 28).

Im Gesetz wird ergän­zend zum Nach­weis der RuGO-Kennt­nis­se im §10 Abs. 3 Satz 3 StAG aus­ge­führt, dass anti­se­mi­ti­sche, ras­sis­ti­sche oder ande­re men­schen­ver­ach­ten­de Hand­lun­gen mit dem Grund­ge­setz und der frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung nicht ver­ein­bar sind. Wie die Aus­le­gung die­ses Sat­zes in der Pra­xis ver­lau­fen wird, kann noch nicht ein­deu­tig ein­ge­ord­net werden.

Bekennt­nis zur Frei­heit­li­chen demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung (fdGO) und Loyalitätserklärung 

Das Bekennt­nis zur fdGO und die Loya­li­täts­er­klä­rung erfolgt in der Regel durch die Unter­schrift die­ses Doku­men­tes. Da das Bekennt­nis um den Satz im § 10 Abs. 1 Satz 1 Num­mer 1a StAG erwei­tert wur­de, wird die­se Vor­la­ge ver­mut­lich bald aktua­li­siert wer­den. Bei der Erwei­te­rung han­delt es sich um das Bekennt­nis zur beson­de­ren his­to­ri­schen Ver­ant­wor­tung Deutsch­lands zu natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Ver­bre­chen. Neben dem schrift­li­chen Bekennt­nis durch eine Unter­schrift soll auch das münd­li­che fei­er­li­che Bekennt­nis vor Aus­hän­di­gung der Ein­bür­ge­rungs­ur­kun­de erfol­gen (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 39).

Kei­ne straf­recht­li­che und sons­ti­ge Aus­schluss­grün­de für die Einbürgerung

Ver­ur­tei­lun­gen oder die Anord­nung einer Maß­re­gel der Bes­se­rung und Siche­rung wegen Schuld­un­fä­hig­keit ste­hen der Ein­bür­ge­rung ent­ge­gen. Dabei gel­ten fol­gen­de Aus­nah­men (§ 12a Abs. 1 Satz 1 StAG):

  • Ver­hän­gung von Erzie­hungs­maß­nah­men oder Zucht­mit­teln nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Ver­ur­tei­lun­gen zu Geld­stra­fen bis zu 90 Tagessätzen
  • Ver­ur­tei­lun­gen zu Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Mona­ten, wenn die zur Bewäh­rung aus­ge­setzt und nach Ablauf der Bewäh­rungs­zeit erlas­sen wor­den ist

Die­se Aus­nah­men gel­ten jedoch nicht, wenn die Ver­ur­tei­lung wegen einer anti­se­mi­ti­schen, ras­sis­ti­schen oder sons­ti­gen men­schen­ver­ach­ten­den Tat erfolg­te (§ 12a Abs. 1 Satz 2 StAG).

Die Ein­bür­ge­rung ist aus­ge­schlos­sen, wenn nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 Auf­enthG ein beson­ders schwer­wie­gen­des Aus­wei­sungs­in­ter­es­se fest­ge­stellt wird, etwa bei Terrorismusunterstützung.

Zudem lehnt die Behör­de den Ein­bür­ge­rungs­an­trag ab, wenn sie Anhalts­punk­te fest­stellt, dass die Per­son Bestre­bun­gen gegen die frei­heit­li­che demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung ver­folgt oder ver­folgt hat oder das fdGO-Bekennt­nis unwahr ist (sie­he aus­führ­li­cher in § 11 Satz 1 Nr. 1 und 1a StAG). Dabei ist es mög­lich, glaub­haft zu machen, dass die Per­son sich von den frü­he­ren Bestre­bun­gen abge­wandt hat.

Von der Ein­bür­ge­rung aus­ge­schlos­sen ist zudem eine Per­son, die gleich­zei­tig mit meh­re­ren Ehegatt*innen ver­hei­ra­tet ist oder ein Ver­hal­ten zeigt, dass die Gleich­be­rech­ti­gung von Mann und Frau miss­ach­tet (§ 11 Satz 1 Nr. 3 StAG).

Einbürgerung mit Verkürzung der Voraufenthaltszeit (10 Abs. 3 StAG)

Die für die Anspruchs­ein­bür­ge­rung gefor­der­te Vor­auf­ent­halts­dau­er von fünf Jah­ren kann auf bis zu drei Jah­re ver­kürzt wer­den, wenn zusätz­lich fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen kumu­la­tiv vorliegen:

Beson­de­re Integrationsleistungen 

Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re beson­ders gute schu­li­sche, berufs­qua­li­fi­zie­ren­de oder beruf­li­che Leis­tun­gen oder bür­ger­schaft­li­ches Enga­ge­ment. Als wei­te­re beson­de­re Inte­gra­ti­ons­leis­tun­gen kom­men z.B. eine län­ge­re ehren­amt­li­che Tätig­keit bei einer gemein­nüt­zi­gen Orga­ni­sa­ti­on oder einem Ver­ein in Betracht. Bei der Ermes­sens­ent­schei­dung soll die Ein­bür­ge­rungs­be­hör­de in jedem Ein­zel­fall eine Gesamt­be­trach­tung vor­neh­men, bei der auch meh­re­re Leis­tun­gen zusam­men erst eine pri­vi­le­gier­te Ein­bür­ge­rung recht­fer­ti­gen kön­nen (vgl. vor­läu­fi­ge Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 30).

Unter­halts­fä­hig­keit

Obwohl hier der Begriff »Unter­halts­fä­hig­keit« benutzt wird, gel­ten für die­se Vor­aus­set­zung die glei­chen Anfor­de­run­gen wie für die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung bei der regu­lä­ren Anspruchseinbürgerung.

Nach­weis von Deutsch­sprach­kennt­nis­sen auf dem Level C1

Die­ser Nach­weis wird durch ein Sprach­zer­ti­fi­kat, Deutsch C1 erbracht.

Neben die­sen Vor­aus­set­zun­gen müs­sen die übri­gen Vor­aus­set­zun­gen des § 10 StAG erfüllt sein.

Die Ermessenseinbürgerung (8 StAG)

Neben der Anspruchs­ein­bür­ge­rung kann eine Per­son im Ermes­sen der Ein­bür­ge­rungs­be­hör­de ein­ge­bür­gert wer­den. Für die Ein­bür­ge­rung im Wege des Ermes­sens müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen des § 8 StAG erfüllt sein:

Recht­mä­ßi­ger Auf­ent­halt in Deutschland 

Hier gel­ten die glei­chen Anfor­de­run­gen wie für die Anspruchs­ein­bür­ge­rung. Aller­dings ist eine Ermes­sen­ein­bür­ge­rung auch aus § 23a Auf­enthG mög­lich (vgl. Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 15). Die Auf­ent­halts­dau­er soll drei Jah­re nicht unter­schrei­ten (vgl. Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 19).

Geklär­te Iden­ti­tät und Staatsangehörigkeit 

Hier gel­ten die glei­chen Anfor­de­run­gen wie für die Anspruchseinbürgerung.

Kei­ne Ver­ur­tei­lung wegen Straftaten 

Ver­ur­tei­lun­gen oder die Anord­nung einer Maß­re­gel der Bes­se­rung und Siche­rung wegen Schuld­un­fä­hig­keit ste­hen der Ein­bür­ge­rung ent­ge­gen. Dafür gel­ten die glei­chen Anfor­de­run­gen und Aus­nah­men wie für die Anspruchseinbürgerung.

Vor­han­den­sein einer Woh­nung oder eines Unterkommens

Unter Woh­nung ist eine Unter­kunft zu ver­ste­hen, die der antrag­stel­len­den Per­son und den mit ihr in häus­li­cher Gemein­schaft leben­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen die Füh­rung eines Haus­halts ermög­licht. Es muss sich hier­bei nicht um eine selbst ange­mie­te­te Woh­nung han­deln, auch ein Unter­miet­ver­hält­nis reicht aus. Eine ledig­lich pro­vi­so­ri­sche Unter­brin­gung genügt nicht.

Als Unter­kom­men gilt ein Ort, der dem stän­di­gen Auf­ent­halt zu Wohn­zwe­cken dient, bei­spiels­wei­se ein Wohn­heim. Eine Gemein­schafts­un­ter­kunft erfüllt nicht die Vor­aus­set­zun­gen einer eige­nen Woh­nung oder eines Unter­kom­mens (vgl. Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 12).

Unter­halts­fä­hig­keit

Hier gel­ten die glei­chen Anfor­de­run­gen wie für die Lebens­un­ter­halts­si­che­rung bei der Anspruchs­ein­bür­ge­rung bzw. Unter­halts­fä­hig­keit bei der Ein­bür­ge­rung mit Ver­kür­zung der Voraufenthaltszeit.

Wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen und Einzelfallprüfung

In den Anwen­dungs­hin­wei­sen wer­den für die Ermes­sens­ein­bür­ge­rung wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen genannt, wie z.B. der Nach­weis von Deutsch­sprach­kennt­nis­sen und das Bekennt­nis zur frei­heit­lich demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung (vgl. Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 14–15). Die Anfor­de­run­gen der Ermes­sens­ein­bür­ge­rung ähneln damit stark denen der Anspruchs­ein­bür­ge­rung. In der Pra­xis ist eine Ein­bür­ge­rung nach § 8 StAG also umso wahr­schein­li­cher, je mehr der Vor­aus­set­zun­gen des § 10 StAG erfüllt sind.

Von der Ver­pflich­tung zur Unter­halts­fä­hig­keit und von der Maß­ga­be, dass die antrag­stel­len­de Per­son nicht wegen einer rechts­wid­ri­gen Tat zu einer Stra­fe ver­ur­teilt wor­den sein darf, kann im Ein­zel­fall abge­se­hen wer­den, wenn ein beson­de­res öffent­li­ches Inter­es­se vor­liegt oder eine beson­de­re Här­te abge­wen­det wer­den soll (vgl. § 8 Abs. 2 StAG). Es müs­sen daher für die antrag­stel­len­de Per­son beson­ders schwe­re Umstän­de vor­lie­gen, die im Ein­zel­fall ein Abse­hen von den Vor­aus­set­zun­gen der Unter­halts­fä­hig­keit und straf­recht­li­chen Ver­ur­tei­lun­gen recht­fer­ti­gen (vgl. Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 21).

Besteht ein beson­de­res öffent­li­ches Inter­es­se an der Ein­bür­ge­rung einer Per­son, kann im Ein­zel­fall von wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen abge­se­hen wer­den. Ein beson­de­res öffent­li­ches Inter­es­se an der Ein­bür­ge­rung kann vor­lie­gen, wenn die antrag­stel­len­de Per­son durch die Ein­bür­ge­rung für eine Tätig­keit im deut­schen Inter­es­se, ins­be­son­de­re im Bereich der Wis­sen­schaft, For­schung, Wirt­schaft, Kunst, Kul­tur, Medi­en, des Sports oder des öffent­li­chen Diens­tes gewon­nen oder erhal­ten wer­den soll (vgl. Anwen­dungs­hin­wei­se, S. 19).

Einbürgerungsfeier (16 StAG)

Die Ein­bür­ge­rungs­ur­kun­de wird von der zustän­di­gen Staats­an­ge­hö­rig­keits­be­hör­de bei einer spe­zi­el­len Fei­er aus­ge­hän­digt. Vor der Aus­hän­di­gung ist fol­gen­des Bekennt­nis abzu­ge­ben: »Ich erklä­re fei­er­lich, dass ich das Grund­ge­setz und die Geset­ze der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ach­ten und alles unter­las­sen wer­de, was ihr scha­den könnte.«

Wie oft die Ein­bür­ge­rungs­fei­er statt­fin­det, unter­schei­det sich je nach Einbürgerungsbehörde.

(ja, ll)


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