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Schutzquoten im Vergleich: Entscheidungen über Asylanträge 2018, Zahlen für alle Herkunftsländer. Zahlenquelle: BAMF, grafische Darstellung: PRO ASYL

Immer wieder spielt in öffentlichen Diskussionen die Schutzquote für Flüchtlinge eine Rolle. Die Zahlen unterscheiden sich dabei jedoch gelegentlich, denn die deutschen Behörden verwenden eine Darstellungsweise, die nicht nur inhaltlich getroffene Entscheidungen mit einbezieht – die sogenannte »Gesamtschutzquote« – auch aus politischem Kalkül.

Die von den Behör­den ver­wen­de­te Schutz­quo­te umfasst die Sum­me aller aner­ken­nen­den Beschei­de (Asyl nach Art. 16 GG, Schutz nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on, sub­si­diä­rer Schutz, Abschie­bungs­ver­bot) und wird ein­fach nur in Rela­ti­on zur Gesamt­zahl der getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen gesetzt, was auch sons­ti­ge Ver­fah­rens­er­le­di­gun­gen mit einschließt.

Durch die­se Dar­stel­lung ent­steht der Ein­druck, dass Men­schen aus bestimm­ten Län­dern selten(er) Grün­de zur Flucht haben. Das ist zum Bei­spiel in der Debat­te um siche­re Her­kunfts­län­der von Bedeu­tung, aber auch, wenn Geflüch­te­ten allein auf­grund ihrer Zuge­hö­rig­keit zu einer Per­so­nen­grup­pe mit angeb­lich gerin­ger Blei­be­per­spek­ti­ve bei­spiels­wei­se früh­zei­ti­ge Inte­gra­ti­ons­maß­nah­men ver­wei­gert wer­den. Und nicht zuletzt tau­gen höhe­re Ableh­nungs­quo­ten auch dazu, in der Bevöl­ke­rung Stim­mung gegen Flücht­lin­ge zu schüren.

Fast ein Drittel der Anträge wird formell erledigt

So wur­den im Jahr 2018 von 216.873 Asyl­an­trä­gen nur 75.395 nach inhalt­li­cher Prü­fung abge­lehnt. Den­noch beträgt die vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) ange­ge­be­ne Schutz­quo­te ledig­lich 35 Pro­zent – denn neben die­sen inhalt­lich abge­lehn­ten Anträ­gen zählt das BAMF sat­te 30,2 Pro­zent Anträ­ge hin­zu, die sich for­mell erle­digt haben.

30,2%

der Anträ­ge wur­den 2018 gar nicht inhalt­lich behandelt

Hin­ter die­sem Begriff der for­mel­len Erle­di­gung ver­ber­gen sich unter­schied­li­che Sach­ver­hal­te. Teil­wei­se wur­den Anträ­ge zurück­ge­nom­men oder haben sich wegen zwi­schen­zeit­li­cher Ände­run­gen des Auf­ent­halts­sta­tus erle­digt, zumeist (die LIN­KEN-Abge­ord­ne­te Ulla Jelp­ke spricht von 75 Pro­zent der for­mel­len Erle­di­gun­gen) han­delt es sich dabei aber um die Fest­stel­lung, dass gemäß Dub­lin-Ver­ord­nung ein ande­rer EU-Staat für das Asyl­ver­fah­ren zustän­dig ist.

In kei­nem die­ser Ver­fah­ren wur­de eine Ent­schei­dung über die Schutz­be­dürf­tig­keit getroffen.

Wesent­lich ist also: In kei­nem die­ser Ver­fah­ren wur­de eine Ent­schei­dung über die Schutz­be­dürf­tig­keit getrof­fen, es gab nicht ein­mal eine inhalt­li­che Prü­fung der Fluchtgründe.

Eine seriöse Aussage über Schutzbedürftigkeit trifft nur die bereinigte Schutzquote

Die­se Ver­fah­rens­er­le­di­gun­gen sagen damit rein sta­tis­tisch aber gar nichts zur Fra­ge aus, ob die­se Antragsteller*innen grund­sätz­lich Flucht­grün­de hat­ten oder haben. So kann z.B. jemand, der hier in Deutsch­land for­mell abge­lehnt wur­de, weil ein ande­rer Mit­glied­staat die Prü­fung durch­füh­ren muss, in eben die­sem Mit­glied­staat immer noch die vol­le Flücht­lings­an­er­ken­nung erhal­ten. Ergo: Seri­ös ist nur eine Gegen­über­stel­lung der tat­säch­li­chen JA/N­EIN-Ent­schei­dun­gen zur Schutzbedürftigkeit.

Um die Ent­schei­dungs­pra­xis des BAMF und die Schutz­be­dürf­tig­keit von Asylantragsteller*innen rea­lis­ti­scher abbil­den zu kön­nen, zieht man also die »sons­ti­gen Ver­fah­rens­er­le­di­gun­gen« von den getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen ab und errech­net die Quo­te der erteil­ten Schutz­sta­tus in inhalt­lich ent­schie­de­nen Ver­fah­ren – dar­aus ergibt sich die soge­nann­te »berei­nig­te Schutz­quo­te«. Auch das sta­tis­ti­sche Amt der Euro­päi­schen Uni­on, EUROSTAT, ver­wen­det diese.

Ein afgha­ni­scher Schutz­su­chen­der erhält in Deutsch­land eine for­mel­le Ableh­nung auf­grund der sog. Dub­lin-Ver­ord­nung, weil Frank­reich für die Prü­fung des Asyl­an­trags in die­sem Fall zustän­dig ist. In Frank­reich aber erhält die­se Per­son dann die vol­le Flücht­lings­an­er­ken­nung nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK). In Deutsch­land taucht die­ser Fall den­noch als Ableh­nung auf und zieht damit die Schutz­quo­te für Per­so­nen aus die­sem Land her­un­ter. Mit ande­ren Wor­ten: Ein Flücht­ling im Sin­ne der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on taucht in der Sta­tis­tik der Bun­des­re­gie­rung unter den Nicht-Schutz­be­dürf­ti­gen auf. 

8%

statt 4,1% beträgt die Quo­te bei rich­ti­ger Dar­stel­lungs­wei­se für Marokkaner*innen plötzlich

Warum ist das in der Praxis wichtig?

Rele­vant ist die­ser Unter­schied, weil bei­spiels­wei­se in der Dis­kus­si­on um die Ein­stu­fung der Maghreb-Staa­ten als »siche­re Her­kunfts­län­der« auch die gerin­gen Schutz­quo­ten als Begrün­dung her­an­ge­zo­gen wer­den. Von den 4.551 im Jahr 2018 abge­lehn­ten Asyl­an­trä­gen aus den Staa­ten Marok­ko, Alge­ri­en und Tune­si­en wur­de aber über die Hälf­te (2.542) über­haupt nicht inhalt­lich behan­delt. Rech­net man die­se her­aus, ergibt sich z.B. für Marok­ko plötz­lich eine Schutz­quo­te von 8 Pro­zent (statt 4,1 Pro­zent unbe­rei­nig­te Schutz­quo­te) [Zah­len­quel­le: Asyl­ge­schäfts­sta­tis­tik 2018]. Durch­aus ein gewich­ti­ger Unter­schied, wenn man, wie die Bun­des­re­gie­rung, behaup­tet, die nied­ri­ge Aner­ken­nungs­quo­te erlau­be die gesetz­mä­ßi­ge Ein­stu­fung als »siche­rer Herkunftsstaat«.

Afghanistan: 52,1 % statt 37,5 %

Ähn­li­ches gilt auch für Geflüch­te­te aus Afgha­ni­stan. Dort weist die offi­zi­el­le Sta­tis­tik eine Schutz­quo­te von 37,5 Pro­zent auf. Ohne die 28,1 Pro­zent for­mell erle­dig­ter Ver­fah­ren über­wiegt die Zahl der Asyl­an­trä­ge, in denen ein Schutz attes­tiert wur­de, aber die Ableh­nun­gen tat­säch­lich: In 52,1 Pro­zent der Fäl­le wur­de Asyl nach GG Art. 16a, eine Flücht­lings­an­er­ken­nung, sub­si­diä­rer Schutz oder zumin­dest ein Abschie­be­ver­bot gewährt.

Das hat auch für Neu­an­kömm­lin­ge eine Bedeu­tung. Momen­tan erfolgt eine Art Vor­sor­tie­rung von Flücht­lin­gen nach »guter« oder »schlech­ter Blei­be­per­spek­ti­ve«. Ein­zi­ge Kri­te­ri­en für die gute Blei­be­per­spek­ti­ve: Eine »rele­van­te Zahl« an Antragssteller*innen und eine Gesamt­schutz­quo­te für Men­schen aus dem jewei­li­gen Her­kunfts­land von über 50 Pro­zent. Nur die­se Per­so­nen erhal­ten bei­spiels­wei­se bereits wäh­rend des Asyl­ver­fah­rens die Mög­lich­keit, Inte­gra­ti­ons­kur­se zu besu­chen. Mit einer vor­geb­lich »gerin­gen Blei­be­per­spek­ti­ve« droht den Men­schen dage­gen eine lang­an­hal­ten­de Unter­brin­gung in Mas­sen­un­ter­künf­ten wie den baye­ri­schen AnkERzentren.

Dazu kommen noch Korrekturen durch Gerichte

Die­se Sor­tie­rung sorgt in vie­len Fäl­len dafür, dass die Inte­gra­ti­on von Men­schen, die dau­er­haft in Deutsch­land blei­ben wer­den, unnö­tig ver­schleppt wird. Hin­zu kommt – gera­de bei Flücht­lin­gen aus Afgha­ni­stan – näm­lich noch, dass vie­le der nega­ti­ven Asyl­be­schei­de nach­träg­lich vor Gericht kas­siert werden.

Tricks bei der Erfolgs­pro­gnos­tik ver­fäl­schen den Sinn eines unab­hän­gi­gen Asylverfahrens!

58%

der gegen ihren Bescheid kla­gen­den Afghan*innen haben 2018 vor Gericht Recht bekommen. 

Alles in allem wur­den 2018 (Janu­ar – Sep­tem­ber) rund ein Drit­tel aller Ent­schei­dun­gen, die von den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten inhalt­lich über­prüft wur­den, kor­ri­giert, bei Afghan*innen waren es über 58 Pro­zent. Das sind Quo­ten, die in ande­ren Rechts­ge­bie­ten sofort als Skan­dal erkannt wür­den. Wer Aus­sa­gen zur Erfolgs­chan­ce von Asyl­an­trä­gen tref­fen will, der müss­te kon­se­quen­ter­wei­se auch die Erfolgs­quo­ten vor den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten in den Blick neh­men. Die Schutz­quo­te steigt damit weiter.

Letzt­lich gilt so oder so: Tricks bei der Quo­ten­be­rech­nung und Erfolgs­pro­gnos­tik ver­fäl­schen den Sinn eines unab­hän­gi­gen Asyl­ver­fah­rens, in dem immer das Ein­zel­schick­sal in den Blick genom­men wer­den muss.

(Max Klöck­ner)


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