21.07.2017
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Foto: Chris Grodotzki / jib-collective

Wohnen im Lager, Essen aus dem Paket, zum Arzt nur im Notfall: Seit 1993 existiert in Deutschland mit dem Asylbewerberleistungsgesetz ein Sonderregime für Asylsuchende, das ihren Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung einschränkt. Aus Sicht von PRO ASYL ist das Gesetz eine diskriminierende Sonderbehandlung – es gehört abgeschafft.

Das  so genann­te »Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz« (Asyl­bLG) regelt, wel­che Sozi­al­leis­tun­gen Asyl­su­chen­de, »Gedul­de­te«, und »voll­zieh­bar Aus­rei­se­pflich­ti­ge« und ihre Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen erhal­ten. Dass all die­se Betrof­fe­nen des »Asyl­bLG« nicht schlicht die­sel­ben Sozi­al­leis­tun­gen wie ande­re unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ge Men­schen in Deutsch­land erhal­ten, ist Teil einer auf Abschre­ckung und Aus­gren­zung zie­len­den Flüchtlingspolitik.

Jah­re­lang erhiel­ten Flücht­lin­ge in Deutsch­land auf der Grund­la­ge des Asyl­bLG extrem nied­ri­ge Sozi­al­leis­tun­gen, die weit unter den Hartz-IV-Sät­zen lagen und über­dies jahr­zehn­te­lang ein­fach nicht an die stei­gen­den Lebens­hal­tungs­kos­ten ange­passt wur­den. Nach jah­re­lan­gem Streit hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) die­ses Unrecht am 18. Juli 2012 been­det und die gekürz­ten Leis­tun­gen für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt. Die Min­der­leis­tun­gen sei­en »evi­dent unzu­rei­chend, um das men­schen­wür­di­ge Exis­tenz­mi­ni­mum zu gewähr­leis­ten«. Auf­grund die­ses Urteils wur­den die Sät­ze ange­passt – die Betrof­fe­nen erhiel­ten für eini­ge Zeit Unter­stüt­zung auf annä­hernd Hartz-IV-Niveau.

Doch schon im Herbst 2015 begann die Bun­des­re­gie­rung,  den Lebens­un­ter­halt von  Flücht­lin­gen nach Asyl­bLG erneut zu beschnei­den.  Für 2017 sind wei­te­re dras­ti­sche Leis­tungs­kür­zun­gen geplant. Auch die neu­er­li­chen Ein­schnit­te dürf­ten schwer in Ein­klang zu brin­gen sein mit dem Dik­tum des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts: »Die Men­schen­wür­de ist migra­ti­ons­po­li­tisch nicht zu relativieren.«

Über­dies bestehen die struk­tu­rel­len Pro­ble­me, die das Asyl­bLG ver­ur­sacht, wei­ter fort, zum Bei­spiel hin­sicht­lich der medi­zi­ni­schen Versorgung.

AsylbLG: Medizinische Versorgung nur im Notfall?

Flücht­lin­ge sol­len nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers nur eine medi­zi­ni­sche Not­ver­sor­gung nach §§ 4 und 6 Asyl­blG erhal­ten. In der Pra­xis füh­ren die­se Bestim­mun­gen zu gro­ßen Pro­ble­men – ange­fan­gen beim umständ­li­chen Erhalt von Kran­ken­schei­nen bis hin zur Ver­wei­ge­rung von offen­kun­dig not­wen­di­ger Behand­lung. Einen Über­blick über den genau­en Leis­tungs­um­fang gesund­heit­li­cher Vor­sor­ge und Behand­lung fin­det sich auf dem Info­por­tal der Medi­net­ze. Dort ist auch erklärt, wie die unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe »aku­te Erkran­kun­gen« und »Schmerz­zu­stän­de« in der Pra­xis gehand­habt werden.

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Ins­be­son­de­re auf­grund der Ein­schrän­kun­gen bei der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung steht das »Asyl­bLg« seit Jah­ren in der Kri­tik. 2014 wand­ten sich zahl­rei­che Orga­ni­sa­tio­nen der medi­zi­ni­schen Flücht­lings­hil­fe mit einem Auf­ruf an den Bun­des­tag, das Asyl­bLg end­lich abs­zu­schaf­fen. Motiv: stopasylblg.de

Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist, dass das Asyl­bLG nach wie vor dazu führt, dass sich AsylbLG-Empfänger*innen in der Regel vor einem Arzt­be­such beim Sozi­al­amt einen Kran­ken­schein abho­len müs­sen, da AsylbLG-Empfänger*innen nur in weni­gen Bun­des­län­dern eine Gesund­heits­kar­te erhal­ten. Das führt dazu, dass sich immer wie­der medi­zi­ni­sche Lai­en die Ent­schei­dung anma­ßen, ob ein behand­lungs­wür­di­ger „Not­fall“ vor­liegt oder nicht. Immer wie­der kommt es dazu, dass in Unter­künf­ten Flücht­lin­gen ver­wei­gert wird, einen Not­arzt zu rufen – in man­chen Fäl­len mit gra­vie­ren­den oder gar töd­li­chen Folgen.

Zahnentfernung statt Wurzelbehandlung

Erhal­ten Betrof­fe­ne des Asyl­bLG einen Kran­ken­schein, wird die­ser durch das Sozi­al­amt mit Anmer­kun­gen für die Ärzt_innen ver­se­hen, mit­un­ter mit äußerst restrik­ti­ven Aus­le­gun­gen von § 4 Asyl­blG. Vie­le Ärzt_innen zei­gen sich in der Pra­xis ange­sichts der Geset­zes­la­ge über­for­dert, man­che ver­wei­gern selbst die Not­ver­sor­gung oder ent­schei­den sich etwa bei Zahn­schmer­zen zur Zie­hung des Zahns statt zu einer kos­ten­in­ten­si­ve­ren Wurzelbehandlung.

Für einen Fach­arzt­be­such brau­chen Flücht­lin­ge eine Über­wei­sung des All­ge­mein­arz­tes – doch bevor die Betrof­fe­nen damit den Fach­arzt auf­su­chen, müs­sen sie die Über­wei­sung dem Sozi­al­amt vor­le­gen, das prüft, ob die Kos­ten der kon­kre­ten Behand­lung über­nom­men werden.

Sachleistungsprinzip statt Geldzahlungen

Nach § 3 Asyl­bLG gilt das »Sach­leis­tungs­prin­zip« wäh­rend der Unter­brin­gung in der Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung. Das heißt, dass der not­wen­di­ge Bedarf von Flücht­lin­gen an Ernäh­rung, Hygie­ne­ar­ti­keln, Klei­dung, etc. ihnen über Wert­gut­schei­ne oder etwa Lebens­mit­tel­pa­ke­te zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kann. Damit nimmt das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz Men­schen das Recht, sich selbst­be­stimmt zu ernäh­ren und zu versorgen.

Leistungseinschränkungen des AsylblG

Nach § 1a Asyl­blG kön­nen die gerin­gen Leis­tun­gen wei­ter ein­ge­schränkt wer­den. Dies betrifft vor allem  gedul­de­te Men­schen, denen unter­stellt wird, sie wür­den etwa durch man­geln­de Mit­hil­fe bei der Pass­be­schaf­fung ihre Abschie­bung verhindern.Auch in Fäl­len, in denen unter­stellt wird, die Per­son sei nur des­halb nach Deutsch­land geflo­hen, um Asyl­blG-Leis­tun­gen zu bezie­hen, kön­nen die Leis­tun­gen wei­ter gekürzt wer­den.  2015 hat der Gesetz­ge­ber den Kreis der Betrof­fe­nen deut­lich aus­ge­wei­tet. Die Mehr­heit der Gedul­de­ten läuft Gefahr, stark redu­zier­te Leis­tun­gen zum Leben zu erhalten.

Die Leis­tungs­kür­zung nach § 1a Asyl­bLG erfolgt durch eine teil­wei­se oder voll­stän­di­ge Kür­zung des Betra­ges für den per­sön­li­chen Bedarf. Aber gera­de durch die­sen Pos­ten wird das ver­fas­sungs­recht­lich ver­bürg­te sozio­kul­tu­rel­le Exis­tenz­mi­ni­um abge­deckt. PRO ASYL sieht § 1a Asyl­blG des­halb als ver­fas­sungs­wid­rig an. Auch hier gilt, was das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt 2012 bezüg­lich der Leis­tungs­sät­ze fest­ge­stellt hat: Die Men­schen­wür­de ist  migra­ti­ons­po­li­tisch nicht zu relativieren.


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