12.09.2013

Nach einer heu­te vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt ver­öf­fent­lich­ten Sta­tis­tik ist die Zahl der Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­ger von Leis­tun­gen nach dem „Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz“ um 15 Pro­zent im Jahr 2012 im Ver­gleich zum Vor­jahr gestiegen.

Ange­sichts des­sen for­dert PRO ASYL ein Inte­gra­ti­ons­kon­zept, das den Betrof­fe­nen end­lich den Zugang zum Arbeits­markt ermög­licht. „Die Zahl der Leis­tungs­emp­fän­ger wäre sehr viel nied­ri­ger, wenn es eine akti­ve Inte­gra­ti­ons­po­li­tik für Asyl­su­chen­de geben wür­de. Wir for­dern, die Arbeits­ver­bo­te und die sys­te­ma­ti­sche Aus­gren­zung von Asyl­su­chen­den zu been­den, um ihnen ein selb­stän­di­ges Leben zu ermög­li­chen“, so Gün­ter Burk­hardt, Geschäfts­füh­rer von PRO ASYL. Nach dem Urteil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 18. Juli 2012, das die Leis­tun­gen für Asyl­su­chen­de für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt hat, muss aber auch gel­ten, dass das Sozi­al­recht kein Mit­tel der Abschre­ckung sein darf. „Des­we­gen muss das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz als dis­kri­mi­nie­ren­des Son­der­ge­setz abge­schafft wer­den“, so Burkhardt.

Arbeits­ver­bot und „nach­ran­gi­ger Zugang zum Arbeitsmarkt“

Bis­lang wer­den Asyl­su­chen­de und Gedul­de­te durch Arbeits­ver­bo­te und ande­re dis­kri­mi­nie­ren­de Rege­lun­gen sys­te­ma­tisch aus­ge­grenzt und damit gezwun­gen, Leis­tun­gen nach dem „Asyl­bLG“ in Anspruch zu nehmen.

Die Bun­des­re­gie­rung hat­te jüngst eine Neu­re­ge­lung beschlos­sen, wonach Asyl­su­chen­de seit dem 6. Sep­tem­ber 2013 nach neun statt nach zwölf Mona­ten in Deutsch­land arbei­ten dür­fen. Aller­dings gilt nach die­ser ver­kürz­ten Frist wei­ter­hin die soge­nann­te Vor­rang­re­ge­lung. Danach darf der Asyl­su­chen­de die Stel­le nicht antre­ten, wenn das Arbeits­amt ein deut­schen Bewer­ber oder ein EU-Bür­ger auf die­se Stel­le ver­mit­teln kann. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist allein die Prü­fung eine büro­kra­ti­sche Hür­de, die den Betrof­fe­nen den Zugang zum Arbeits­markt erschwert. In struk­tur­schwa­chen Regio­nen kommt der nach­ran­gi­ge Zugang zum Arbeits­markt für die Betrof­fe­nen einem Arbeits­ver­bot gleich. Erst, wenn der Betrof­fe­nen vier Jah­re in Deutsch­land lebt, wird die Vor­rang­re­ge­lung nicht mehr angewandt.

Erschwe­rend kommt hin­zu, dass die Betrof­fe­nen der Resi­denz­pflicht und Wohn­sitz­auf­la­gen unter­lie­gen – sie dür­fen in der Regel das ihnen zuge­wie­se­ne Bun­des­land nicht ver­las­sen. Dies wirkt sich nega­tiv auf deren Arbeits­markt­zu­gang aus. Dies gilt auch für die vie­ler­orts übli­che zwangs­wei­se Unter­brin­gung der Betrof­fe­nen in Sammelunterkünften.

Unter das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz fal­len nicht nur Asyl­su­chen­de, son­dern auch Gedul­de­te und Per­so­nen mit huma­ni­tä­rem Auf­ent­halts­recht, bei denen die Restrik­tio­nen nicht mit dem angeb­lich nur vor­über­ge­hen­den Auf­ent­halt gerecht­fer­tigt wer­den kann. Die­se Begrün­dung der Bun­des­re­gie­rung ist aber auch für Asyl­su­chen­de nicht stich­hal­tig, da ein Groß­teil von ihnen dau­er­haft hier blei­ben wird. Aus der Sta­tis­tik des Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt geht her­vor, dass auch Leis­tungs­emp­fän­ger aus Staa­ten wie Afgha­ni­stan, Irak, Iran, Soma­lia stam­men, bei denen abseh­bar ist, dass sie sich ange­sichts der Men­schen­rechts­si­tua­ti­on in die­sen Staa­ten nicht nur vor­über­ge­hend in Deutsch­land auf­hal­ten werden.

Bei den meis­ten Betrof­fe­nen ist von einem Dau­er­auf­ent­halt aus­zu­ge­hen. PRO ASYL for­dert des­halb die Ein­be­zie­hung der Hilfs­be­dürf­ti­gen in die nor­ma­le Sozi­al­hil­fe sowie ein Inte­gra­ti­ons­kon­zept, das eine gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be und  Zugang zum Arbeits­markt ermöglicht.

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