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Gerechtigkeit am seidenen Faden. Foto: Justitia auf dem Römerberg in Frankfurt. Max Klöckner / PRO ASYL

Am 10. November 2022 wird im Bundestag ein neues und noch wenig beachtetes Gesetz diskutiert. Vordergründig soll es Asylverfahren und Klageverfahren beschleunigen – tatsächlich wird es dazu führen, dass es Geflüchtete noch schwerer haben, ihre Rechte vor Gericht einzuklagen. PRO ASYL fordert, das benachteiligende Sonderasylprozessrecht abzuschaffen

In dem Gesetz (am 10. Novem­ber nach Mit­ter­nacht auf der Tages­ord­nung im Bun­des­tag) geht es um die Aus­ge­stal­tung der Asyl­ver­fah­ren und um die Regeln, die beach­tet wer­den müs­sen, um gegen eine Ableh­nung im Asyl­ver­fah­ren kla­gen zu kön­nen. Das Gesetz und der Rege­lungs­in­halt sind kom­plex und betref­fen den Kern des Asyl­rechts: die Ver­fah­rens­rech­te, die garan­tie­ren sol­len, dass ver­folg­te und bedroh­te Men­schen den Schutz bekom­men, der ihnen recht­lich zusteht.

Dass die Schutz­aner­ken­nung oft erst gericht­lich erstrit­ten wer­den muss, zeigt sich an der wei­ter­hin hohen Erfolgs­quo­te vor Gericht: im ers­ten Halb­jahr 2022 wur­de in 40% der Asyl­kla­ge­ver­fah­ren den Geflüch­te­ten vor Gericht Recht gege­ben und die nega­ti­ve Ent­schei­dung des Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) auf­ge­ho­ben. Für PRO ASYL ist damit der ers­te logi­sche Ansatz­punkt für eine Ent­las­tung der Gerich­te die Qua­li­tät der Asyl­ver­fah­ren beim BAMF zu ver­bes­sern. Denn weni­ger fal­sche Ableh­nun­gen bedeu­ten auch weni­ger Kla­gen und weni­ger Arbeit für die Ver­wal­tungs­ge­rich­te – und vor allem schnel­le­re Gewiss­heit für die Betrof­fe­nen. Doch die­sen Weg nimmt die Ampel-Regie­rung nicht.

Gesetzgebungsverfahren ohne notwendige Sorgfalt

Da es bei den Regeln im Gesetz­ent­wurf letzt­lich auch um die Fra­ge des Zugangs zu Schutz in Deutsch­land geht, müss­ten sol­che Regeln mit ent­spre­chen­der Sorg­falt erar­bei­tet wer­den. Tat­säch­lich gibt es aber mal wie­der im Asyl­be­reich ein gesetz­ge­be­ri­sches Hau­ruck-Ver­fah­ren. Denn in der Regie­rung wur­de die­ser Geset­zes­ent­wurf an den schon viel wei­ter­ge­hend ver­han­del­ten Geset­zes­ent­wurf über die Ein­füh­rung eines Chan­cen-Auf­ent­halts­rechts gekop­pelt. Einen sach­li­chen Zusam­men­hang gibt es dafür nicht, ganz offen­sicht­lich dient dies nur der poli­ti­schen Verhandlungsmasse.

Was an dem neu­en Geset­zes­vor­schlag auch wie­der deut­lich wird: vie­le der restrik­ti­ven Vor­schlä­ge sind nicht neu (sie­he hier den Refe­ren­ten­ent­wurf), son­dern sie wur­den vom Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um auch schon unter Regie der Uni­on gemacht. Das ist leicht zu erklä­ren, wer­den die Geset­zes­ent­wür­fe doch wei­ter­hin vom glei­chen Per­so­nal geschrie­ben. Es ent­steht zuneh­mend der Ein­druck, dass im BMI nicht genug durch­ge­grif­fen wird, um ein »wei­ter so« im Sti­le See­ho­fers zu ver­hin­dern – oder, was noch fata­ler wäre, dass die Haus­spit­ze genau die­ses Vor­ge­hen bil­ligt und wünscht.

Bei die­sem Gesetz han­delt es sich um ein Paket mit über 30 Neu­re­ge­lun­gen. Dar­un­ter sind mit der Ein­füh­rung einer tat­säch­lich unab­hän­gi­gen Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung und der Abschaf­fung der anlass­lo­sen Wider­rufs­prü­fung auch not­wen­di­ge und von PRO ASYL schon lan­ge gefor­der­te Maß­nah­men vor­ge­se­hen. Gera­de letz­te­re kann tat­säch­lich eine Beschleu­ni­gung bei den Asyl­ver­fah­ren bewir­ken, da bis­lang lahm geleg­te Kapa­zi­tä­ten im BAMF wie­der frei werden.

Fol­gend wer­den  die Refor­men zusam­men­ge­fasst, die aus Sicht von PRO ASYL die größ­ten Ein­schrän­kun­gen der Rech­te von  Geflüch­te­te mit sich brin­gen wer­den. PRO ASYL hat den zunächst vor­lie­gen­den Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­um in einer Stel­lung­nah­me aus­führ­lich kom­men­tiert (zum aktu­el­len Geset­zes­ent­wurf gibt es ein paar Änderungen).

Das Herzstück des Asylverfahrens: Die Anhörung

Im Asyl­ver­fah­ren wird vom BAMF geprüft, ob eine schutz­su­chen­de Per­son in Deutsch­land Schutz bekommt. Um dies zu beur­tei­len, wird eine Anhö­rung durch­ge­führt, in der die geflüch­te­te Per­son von ihrer erleb­ten Ver­fol­gung oder ihrer Situa­ti­on im Her­kunfts­land erzählt. Die wenigs­ten Flücht­lin­ge haben Doku­men­te oder ande­re Bewei­se, die »ohne Wenn und Aber« ihre Ver­fol­gung bele­gen. Statt­des­sen geht es meis­tens dar­um, ob ein Ira­ner glaub­wür­dig erklä­ren kann, dass er zum Chris­ten­tum kon­ver­tiert ist und damit im Iran nicht mehr sicher wäre oder ob einem tür­ki­schen Oppo­si­tio­nel­len geglaubt wird, dass eine Ver­haf­tung kurz bevorsteht.

Mit dem neu­en Geset­zes­ent­wurf wür­de die Ampel-Regie­rung die so wich­ti­ge Anhö­rung für die Betrof­fe­nen verschlechtern.

Des­we­gen gilt die Anhö­rung auch als Herz­stück des Asyl­ver­fah­rens. In der Anhö­rung müs­sen die Betrof­fe­nen damit auch oft über belas­ten­de und scham­be­haf­te­te Erleb­nis­se reden, zum Bei­spiel, wenn sie ver­ge­wal­tigt wur­den. Und das gegen­über Per­so­nen – dem/der Anhörer*in des BAMFs und einer Per­son, die über­setzt – die sie noch nie vor­her gese­hen haben. Alles was nicht direkt in der Anhö­rung erzählt wird, kann nur schwer spä­ter noch ins Asyl­ver­fah­ren ein­ge­bracht wer­den oder kann sogar dazu füh­ren, dass die Per­son wegen »gestei­ger­tem Vor­trag« als unglaub­wür­dig gilt und der Asyl­an­trag abge­lehnt wird.

Ent­spre­chend wich­tig ist es, das wäh­rend der Anhö­rung eine ver­trau­ens­vol­le Atmo­sphä­re zwi­schen allen an der Anhö­rung betei­lig­ten Per­so­nen besteht. Mit dem neu­en Geset­zes­ent­wurf wür­de die Ampel-Regie­rung aber die­se so wich­ti­ge Anhö­rung für die Betrof­fe­nen verschlechtern.

Vertrauensaufbau in einer Videokonferenz? Unwahrscheinlich!

So ist geplant, Anhö­run­gen künf­tig mit­tels unper­sön­li­cher Video­kon­fe­ren­zen durch­zu­füh­ren. Ent­we­der wird der/die Sprachmittler*in online zuge­schal­tet oder sogar die gan­ze Anhö­rung wird online abge­hal­ten. Dabei wür­den vie­le Men­schen aus eige­ner Erfah­rung mit Zoom-Kon­fe­ren­zen bestä­ti­gen: wenig ist so unge­eig­net dafür, eine ver­trau­ens­vol­le und ange­neh­me Atmo­sphä­re zu schaf­fen, wie eine Video­kon­fe­renz. Direk­ter Augen­kon­takt ist unmög­lich, wenn die Inter­net­ver­bin­dung insta­bil ist, eben­so lei­det die Gesprächs­qua­li­tät, wenn das Mikro­fon nicht ein­wand­frei funk­tio­niert. Auch für die anhö­ren­de Per­son hat eine Video­kon­fe­renz Nach­tei­le, denn non­ver­ba­le Aus­drucks­for­men wie etwa Mimik sowie Kör­per­hal­tung und ‑reak­tio­nen wie etwa Schwit­zen und Zit­tern kön­nen so kaum wahr­ge­nom­men wer­den – sie kön­nen aber wich­tig sein, um die Glaub­wür­dig­keit des Vor­trags zu beurteilen.

Zwar sieht der Geset­zes­text vor, dass nur aus­nahms­wei­se und nur für »geeig­ne­te Fäl­le« eine sol­che Video­an­hö­rung mög­lich sein soll. Doch wer genau auf jeden Fall eine per­sön­li­che Anhö­rung krie­gen muss, wie bei­spiels­wei­se unbe­glei­te­te Min­der­jäh­ri­ge, Men­schen, die geschlechts­spe­zi­fi­sche Ver­fol­gung oder Ver­fol­gung auf­grund ihrer sexu­el­len Ori­en­tie­rung gel­tend machen, steht eben nicht im Geset­zes­text, son­dern wird nur in der Geset­zes­be­grün­dung genannt. Die Gefahr bleibt, dass Men­schen bei zu gro­ßer Ver­un­si­che­rung ihre Erleb­nis­se gar nicht mehr vor­tra­gen und sie so auch nicht als »beson­ders vul­nerabel« erkannt werden.

PRO ASYL lehnt sowohl die Hin­zu­zie­hung von Dolmetscher*innen als auch vor allem die Durch­füh­rung der gesam­ten Anhö­rung mit­tels Video­tech­nik gene­rell ab.

Die öko­no­mi­schen und admi­nis­tra­ti­ven Argu­men­te, die im Geset­zes­ent­wurf für die Ein­füh­rung der Anhö­rung mit­tels Video­tech­nik genannt wer­den, sind zudem nicht über­zeu­gend. Da es über­all im Bun­des­ge­biet bereits Außen­stel­len des Bun­des­am­tes gibt, besteht für die Durch­füh­rung der Anhö­rung mit­tels Bild- und Ton­über­tra­gung kein ech­tes Bedürf­nis. Bezüg­lich des Argu­ments der fle­xi­ble­ren Nut­zung von Dolmetscher*innen-Kapazitäten ist zu befürch­ten, dass die Schaf­fung der Mög­lich­keit der Hin­zu­zie­hung von Sprachmittler*innen mit­tels Video­tech­nik ledig­lich der Ein­spa­rung von für unmit­tel­ba­re Anhö­run­gen erfor­der­li­chen Dolmetscher*innen führt.

Tat­säch­lich kön­nen sol­che Ver­schlech­te­run­gen der Qua­li­tät der Anhö­run­gen letzt­lich zu einer Ver­zö­ge­rung der Asyl­ver­fah­ren füh­ren – wenn näm­lich die Betrof­fe­nen erst spä­ter im Ver­fah­ren mit dem tat­säch­lich Erleb­ten her­aus­rü­cken und dies dann neu geprüft wer­den muss.

Ein Absehen von der Anhörung ist gefährlich!

Wei­ter ist vor­ge­se­hen, dass das Bun­des­amt künf­tig auf die Anhö­rung ver­zich­ten kön­nen soll, wenn es der Auf­fas­sung ist, dass Geflüch­te­te nicht zu einer Anhö­rung in der Lage sind. Hier­bei soll das Bun­des­amt nicht etwa medi­zi­nisch oder psych­ia­trisch geschul­tes Per­so­nal zu Rate zie­hen müs­sen. Die unge­schul­ten Mitarbeiter*innen sol­len sich viel­mehr in der Regel auf ihre eige­ne Ein­schät­zung ver­las­sen dür­fen und sol­len nur für nicht näher bestimm­te Zwei­fels­fäl­le medi­zi­ni­sches Per­so­nal zu Rate ziehen.

Auf­grund der zen­tra­len Bedeu­tung der Anhö­rung im Asyl­ver­fah­ren kann es für die betrof­fe­ne Per­son aber erheb­li­che Nach­tei­le haben, nicht ange­hört zu wer­den. Im schlimms­ten Fall kriegt sie nicht den ihr zuste­hen­den Schutz­sta­tus und könn­te zu einem spä­te­ren Zeit­punkt abge­scho­ben wer­den. Im Geset­zes­ent­wurf selbst wird davon aus­ge­gan­gen, dass nur 0,5% der Erst­an­hö­run­gen betrof­fen wären. Da das BAMF aber auch schon so nach Akten­la­ge ent­schei­den kann, wenn es eine Ver­fol­gungs­si­tua­ti­on als gege­ben sieht, ist dies aus­rei­chend, um mit ent­spre­chen­den Fäl­len umzugehen.

Asylsuchenden wird es besonders schwer gemacht, zu klagen

Immer wie­der müs­sen Schutz­be­dürf­ti­ge ihr Recht vor Gericht ein­kla­gen, weil das BAMF ihren Asyl­an­trag fälsch­li­cher­wei­se im Asyl­ver­fah­ren abge­lehnt hat. Im ers­ten Halb­jahr 2022 haben 40% der Asyl­su­chen­den, die gegen ihre Ableh­nung geklagt haben, vor Gericht Recht bekom­men. Erst das Gerichts­ver­fah­ren hat sie also vor einer Abschie­bung in ihr Her­kunfts­land, in dem ihr Leben viel­leicht bedroht ist oder sie ver­haf­tet wer­den wür­den, geret­tet. Bis zum posi­ti­ven Urteil wer­den ihnen Rech­te vor­ent­hal­ten, die mit einem (höhe­ren) Schutz­sta­tus ein­her­ge­hen, wie zum Bei­spiel das Recht auf Fami­li­en­nach­zug. Das Asyl­pro­zess­recht ist also ele­men­tar um sicher­zu­stel­len, dass Ver­folg­te Schutz erhal­ten. Doch schon jetzt sind Asyl­su­chen­de in Deutsch­land mas­siv benach­tei­ligt wenn es dar­um geht, ihre Rech­te einzuklagen.

Immer wie­der müs­sen Schutz­be­dürf­ti­ge ihr Recht vor Gericht ein­kla­gen, weil das BAMF ihren Asyl­an­trag fälsch­li­cher­wei­se im Asyl­ver­fah­ren abge­lehnt hat.

40%

der Asyl­su­chen­den, die gegen ihre Ableh­nung geklagt haben, haben im 1. Hj 2022 vor Gericht Recht bekommen.

Das Asyl­recht ist eine Form des Ver­wal­tungs­rechts, das gene­rell die Bezie­hung zwi­schen dem Staat und den in Deutsch­land leben­den Men­schen regelt. Doch im Ver­gleich zum nor­ma­len Ver­wal­tungs­pro­zess­recht gibt es für Kla­gen im Asyl­recht ein Son­der­pro­zess­recht, mit dem die Ver­fah­rens­rech­te von Kläger*innen ein­ge­schränkt wer­den. Kon­kret heißt das, dass jemand, der gegen eine Hal­te­ver­bots­zo­ne vor sei­nem Haus klagt, vor Gericht bes­ser gestellt ist als jemand, der sich gegen sei­ne Abschie­bung nach Afgha­ni­stan weh­ren will.

Volle Verfahrensrechte statt eingeschränktes Sonderprozessrecht notwendig!

So gibt es bei­spiels­wei­se nur im Bereich des Asyl­rechts für Ver­wal­tungs­ge­rich­te kei­ne Mög­lich­keit, eine Beru­fung zuzu­las­sen. Mit der Beru­fung kann man sich gegen ein nega­ti­ves Urteil der ers­ten Instanz, also dem Ver­wal­tungs­ge­richt, weh­ren. Nur die Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te sind hier­zu befugt – und auch dies nur im Rah­men von eben­falls nur für das Asyl­recht ein­ge­schränk­ten Beru­fungs­zu­las­sungs­grün­den. Es ist also deut­lich schwe­rer für Schutz­su­chen­de, gegen ein ers­tes fal­sches Urteil vorzugehen.

Dar­über hin­aus beträgt die Kla­ge­frist nach dem all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­pro­zess­recht einen Monat, in Asyl­sa­chen hin­ge­gen nur eine oder zwei Wochen. So müs­sen sich Men­schen, die unter Umstän­den erst sehr kurz in Deutsch­land leben und über kei­ne oder weni­ge Deutsch­kennt­nis­se ver­fü­gen, in sehr kur­zer Zeit um einen Rechts­bei­stand küm­mern. Dar­über hin­aus fehlt gege­be­nen­falls auch das Wis­sen über die Mög­lich­keit eine Rechts­an­wäl­tin oder einen Rechts­an­walt ein­schal­ten zu kön­nen. Manch­mal ist die kur­ze Kla­ge­frist dann bereits schon abge­lau­fen und die Beauf­tra­gung eines Anwalts/einer Anwäl­tin zu spät. Zwar gibt es in den erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren kei­ne Anwält*innenpflicht und es kön­nen Kla­gen mit Unter­stüt­zung der Mit­ar­bei­ten­den der Rechts­an­trag­stel­len der Ver­wal­tungs­ge­rich­te ein­ge­reicht wer­den, den­noch wün­schen sich vie­le geflüch­te­te Men­schen unmit­tel­bar einen Rechts­bei­stand auf Grund der kom­ple­xen Geset­ze und Sach­ver­hal­te. Auch müs­sen bei Dub­lin-Ver­fah­ren die Eil­an­trä­ge und Kla­gen direkt begrün­det werden.

Die­se struk­tu­rel­le Benach­tei­li­gung von Asyl­su­chen­den in Deutsch­land muss end­lich ein Ende haben! PRO ASYL unter­stützt durch den Rechts­hil­fe­fonds jedes Jahr Hun­der­te Schutz­su­chen­de in ihren Gerichts­ver­fah­ren. PRO ASYL und die Anwalt­schaft machen sich seit lan­gem dafür stark, die­ses Son­der­pro­zess­recht aufzuheben!

Die­se struk­tu­rel­le Benach­tei­li­gung von Asyl­su­chen­den in Deutsch­land muss end­lich ein Ende haben! PRO ASYL unter­stützt durch den Rechts­hil­fe­fonds jedes Jahr Hun­der­te Schutz­su­chen­de in ihren Gerichts­ver­fah­ren. PRO ASYL und die Anwalt­schaft machen sich seit lan­gem dafür stark, die­ses Son­der­pro­zess­recht auf­zu­he­ben und so auch im Bereich des Asyl­rechts dem all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­pro­zess­recht unein­ge­schränkt Gel­tung zu ver­schaf­fen Doch anstatt Son­der­pro­zess­rech­te zu besei­ti­gen, sieht der Geset­zes­ent­wurf der Ampel-Regie­rung wei­te­re Ver­schär­fun­gen des Asyl­pro­zess­rechts vor.

Problematisch: Schriftliches Gerichtsverfahren als Regelfall bei anwaltlicher Vertretung 

Bei Kla­gen gegen Ent­schei­dun­gen nach dem Asyl­ge­setz ist vor­ge­se­hen, dass die Gerich­te in eige­nem Ermes­sen ent­schei­den kön­nen, ob bei anwalt­lich ver­tre­te­nen Kläger*innen eine münd­li­che Ver­hand­lung statt­fin­det. Auf Antrag einer betei­lig­ten Par­tei muss münd­lich ver­han­delt wer­den, wor­auf die Betei­lig­ten vom Gericht hin­zu­wei­sen sind. Dies soll laut der Geset­zes­be­grün­dung der Ver­fah­rens­er­leich­te­rung und ‑beschleu­ni­gung dienen.

Erneut soll so ein vom all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­pro­zess­recht abwei­chen­des Son­der­pro­zess­recht geschaf­fen wer­den. Denn nor­ma­ler­wei­se gilt, dass regel­mä­ßig auf Grund münd­li­cher Ver­hand­lung zu ent­schei­den ist und das Gericht nur aus­nahms­wei­se nach vor­he­ri­ger Ein­ho­lung des Ein­ver­ständ­nis­ses der Betei­lig­ten ohne münd­li­che Ver­hand­lung ent­schei­den kann.

Die Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung geht aus guten Grün­den von dem Grund­satz der Münd­lich­keit und dem damit ver­bun­de­nen Grund­satz der Unmit­tel­bar­keit aus. Die Mit­glie­der von Ver­wal­tungs­ge­rich­ten sol­len im Kla­ge­ver­fah­ren im Regel­fall auf der Grund­la­ge ihres unmit­tel­ba­ren und per­sön­li­chen Ein­drucks ent­schei­den. Die münd­li­che Ver­hand­lung ist das Kern­stück des Gerichts­pro­zes­ses und wird von Sei­ten des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts als  »Rechts­wert in sich« bezeich­net. Sie ist des­halb von so zen­tra­ler Bedeu­tung, weil sie einen Dis­kurs zwi­schen den Betei­lig­ten ermög­licht und so rich­ti­ge gericht­li­che Ent­schei­dun­gen för­dert. Sie dient dem Ver­trau­en in die Gerich­te sowie in gericht­li­che Ent­schei­dun­gen und einem fai­ren Verfahren.

Wie schon beim Asyl­ver­fah­ren erklärt wur­de: gera­de bei der Fra­ge der Glaub­haf­tig­keit einer vor­ge­tra­ge­nen Ver­fol­gungs­ge­schich­te ist der per­sön­li­che Ein­druck der schutz­su­chen­den Per­son zen­tral – das ist vor Gericht nicht anders als beim BAMF. Oft müs­sen Geflüch­te­te die Richter*innen über­zeu­gen, dass der Vor­wurf des BAMF falsch ist, ihre Geschich­te sei »kon­stru­iert« oder unglaub­haft, weil sie erst spä­ter im Ver­fah­ren bestimm­te – viel­leicht scham­be­haf­te­te Details – preis­ge­ge­ben haben. Das gilt im Übri­gen auch für Fäl­le, wo es um Abschie­bun­gen in ande­re EU-Län­der geht. Hier müs­sen die Betrof­fe­nen dar­le­gen, war­um sie zum Bei­spiel nicht nach Grie­chen­land oder Ita­li­en zurück kön­nen und wie ihre Lebens­si­tua­ti­on vor Ort kon­kret war. Die­se Schil­de­run­gen waren immer wie­der ent­schei­dend dafür, dass Richter*innen ange­ord­net haben, dass eine Per­son in Deutsch­land blei­ben und hier ihr Asyl­ver­fah­ren durch­lau­fen darf.

Bundesverwaltungsgericht als Tatsacheninstanz ist eine schlechte Idee

Der Geset­zes­ent­wurf sieht zudem vor, dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Asyl­ver­fah­ren eine neue Rol­le zuzu­wei­sen: die einer Tat­sa­chen­in­stanz. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt sitzt in Leip­zig und ist einer der fünf obers­ten Gerichts­hö­fe in Deutsch­land. Wie der Name schon ver­rät, ist es das höchs­te Gericht für ver­wal­tungs­recht­li­che Fra­gen. Nach einer Beru­fung beim Ober­ver­wal­tungs­ge­richt kann man noch ver­su­chen, mit einer Revi­si­on die recht­li­che Bewer­tung des Falls beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zu klä­ren. Kürz­lich hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zum Bei­spiel ent­schie­den, dass es Eritreer*innen nicht zumut­bar ist, eine Reue­er­klä­rung zu unter­schrei­ben, um einen Pass zu beschaf­fen. Es ging hier nicht mehr um die Tat­sa­chen des Falls, die wur­den vor­her ermit­telt, son­dern nur um die recht­li­che Wür­di­gung. Das Beson­de­re an einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts ist zudem, dass alle Ver­wal­tungs- und Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te in Deutsch­land sich an die­se recht­li­che Aus­le­gung hal­ten müssen.

Die Über­le­gung die dahin­ter steht, das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt zu einer Tat­sa­chen­in­stanz zu machen, die also Ent­schei­dun­gen nicht nur über eine recht­li­che Fra­ge, son­dern auch über die Lage in einem Her­kunfts­land vor­nimmt, hat mit der zum Teil sehr unter­schied­li­chen Recht­spre­chung von Gerich­ten zu tun. Das ist natür­lich oft eine frus­trie­ren­de Situa­ti­on, denn die Erfolgs­chan­cen im Gerichts­ver­fah­ren soll­ten nichts mit dem zustän­di­gen Gericht zu tun haben son­dern ein­zig und allein mit den tat­säch­li­chen Umstän­den des Falls. Den­noch ist für eine sol­che Ver­ein­heit­li­chung der Recht­spre­chung das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) als Tat­sa­chen­in­stanz kei­ne gute Idee und wür­de die Rechts­schutz­mög­lich­kei­ten für Asyl­su­chen­de wei­ter ver­kür­zen. Der Vor­schlag wird auch von Wis­sen­schaft­lern und juris­ti­schen Ver­bän­den wie dem RAV kritisiert.

Pauschale und veraltete Einschätzungen zu Herkunftsländern nützen nichts

Zum einen ver­kennt die­ser Vor­schlag, dass bei der Prü­fung asyl­recht­li­cher Schutz­ge­wäh­rung der Blick auf die beson­de­re Situa­ti­on jedes indi­vi­du­el­len Ein­zel­fal­les uner­läss­lich ist. Ent­we­der wäre die Ent­schei­dung des BVerwG so ein­zel­fall­be­zo­gen, dass sich nur wenig Erkennt­nis­se für etwas anders gela­ger­te Fäl­le dar­aus zie­hen las­sen wür­den oder so pau­schal, dass auch wie­der­rum nur wenig Erkennt­nis­ge­winn für die Beur­tei­lung eines ande­ren Falls besteht.

Zum ande­ren wird mit der Vor­stel­lung der­ar­ti­ger Leit­ent­schei­dun­gen die von Sei­ten des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts beton­te Pflicht zur Beach­tung der tages­ak­tu­el­len Tat­sa­chen­la­ge in den Her­kunfts­län­dern miss­ach­tet. Ver­wal­tungs- und Ober­ver­wal­tungs­ge­rich­te könn­ten sich an Ent­schei­dun­gen des BVerwGs ohne wei­te­re eige­ne Sach­auf­klä­rung gebun­den sehen, obwohl sich die Lage zwi­schen­zeit­lich längst wie­der maß­geb­lich ver­än­dert hat.

Es ist vor­pro­gram­miert, dass es – auch unter den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten – fort­wäh­rend zu Streit über die Bin­dungs­wir­kung jeder ein­zel­nen Ent­schei­dung des BVerwGs über Tat­sa­chen­fra­gen kom­men wird und so das BVerwG immer wie­der aufs Neue zur Klä­rung ange­ru­fen wer­den muss. Der Vor­schlag wird also nicht zu einer Ent­las­tung, son­dern im Gegen­teil zu einer wei­te­ren Belas­tung der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit und gera­de auch des BVerwGs füh­ren. Auch ist in jenen Pha­sen, in denen Leit­ent­schei­dun­gen des BVerwGs erwar­tet wer­den, mit »Ent­schei­dungs­staus« bei den unte­ren Instan­zen und beim BAMF zu rech­nen. Denn schon jetzt dau­ert es durch­schnitt­lich fast ein Jahr, bis das BVerwG in Revi­si­ons­ver­fah­ren ent­schei­det. Damit dürf­ten sich dann gene­rell die Gerichts­ver­fah­ren eher ver­län­gern als, wie vom Geset­zes­ent­wurf gene­rell ange­strebt, verkürzen.

Absurd mutet an dem Vor­schlag außer­dem an, dass das BVerwG zwar zur höchs­ten Tat­sa­chen­in­stanz gemacht wer­den soll, ihm aber zugleich die Mög­lich­keit wei­te­rer Tat­sa­chen­er­mitt­lung oder Sach­auf­klä­rung abwei­chend vom nor­ma­ler­wei­se gel­ten­den Unter­su­chungs­grund­satz ver­wehrt wer­den soll. Damit wären die Richter*innen des BVerwG dar­an gebun­den, wel­che – mög­li­cher­wei­se schon ver­al­te­ten Erkennt­nis­se – zuvor von den Richter*innen am Ver­wal­tungs- oder Ober­ver­wal­tungs­ge­richt zusam­men­ge­stellt wur­den. Dabei sind die Ent­wick­lun­gen in Her­kunfts­län­dern oft schnell­le­big, man den­ke nur an die Macht­über­nah­me der Tali­ban in Afgha­ni­stan im Som­mer 2021 oder an die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen durch die Pro­tes­te und der gewalt­sa­men Unter­drü­ckung im Iran. Ent­spre­chend gibt es eigent­lich eine Pflicht der Gerich­te zur tages­ak­tu­el­len Beach­tung der Lage in den Her­kunfts­län­dern – wenn aus­ge­rech­net das BVerwG dar­an nicht gebun­den ist, wäre das absurd. Eine sol­che Ein­schrän­kung des Unter­su­chungs­grund­sat­zes ist auch als ver­fas­sungs­wid­rig zu wer­ten, denn der Unter­su­chungs­grund­satz folgt aus dem Grund­recht auf Gewäh­rung effek­ti­ven Rechts­schut­zes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Grundsätzliches Misstrauen gegen Asylrechtsanwält*innen im Gesetzesentwurf sichtbar

Dem Gesetz­ent­wurf scheint ein gene­rel­les Miss­trau­en gegen Asylrechtsanwält*innen zugrun­de zu lie­gen. Dies wird beson­ders an einer vor­ge­schla­ge­nen Son­der­re­ge­lung für Befan­gen­heits­an­trä­ge deut­lich. Durch einen Befan­gen­heits­an­trag soll meist ver­hin­dert wer­den, dass ein*e Richter*in über ein Ver­fah­ren ent­schei­det, dem er*sie gegen­über nicht neu­tral – son­dern nega­tiv – gegen­über steht. Bekannt sind sol­che Anträ­ge beson­ders aus dem Straf­recht, wenn zum Bei­spiel ein*e Richter*in vor Urteils­spruch Ver­mu­tun­gen über die Schuld eines Ange­klag­ten geäu­ßert hat. Tat­säch­lich sind sol­che Befan­gen­heits­an­trä­ge im Asyl­recht der Erfah­rung von PRO ASYL nach äußerst sel­ten. Umso über­ra­schen­der ist es, dass von der Ampel-Regie­rung eine Son­der­re­ge­lung für not­wen­dig erach­tet wird.

Das erin­nert an Aus­sa­gen von CSU-Poli­ti­kern, die Asylrechtsanwält*innen als »Anti-Abschie­bungs­in­dus­trie« ver­un­glimp­fen woll­ten. Auch wenn die Geset­zes­be­grün­dung leicht geän­dert wur­de, so schwingt doch das glei­che Miss­trau­en mit.

Im Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­in­nen­mi­nis­te­ri­ums stand zur Begrün­dung ursprüng­lich, dass so »der Ver­zö­ge­rungs­ef­fekt rechts­miss­bräuch­lich gestell­ter Befan­gen­heits­an­trä­ge besei­tigt« wer­den wür­de. Der­ar­ti­ge Anträ­ge wür­den angeb­lich »ledig­lich mit dem Ziel gestellt wer­den, Zeit zu gewin­nen und eine Auf­ent­halts­ver­fes­ti­gung zu errei­chen«. Das erin­nert an Aus­sa­gen von CSU-Poli­ti­kern, die Asylrechtsanwält*innen als »Anti-Abschie­bungs­in­dus­trie« ver­un­glimp­fen woll­ten. Auch wenn die Geset­zes­be­grün­dung leicht geän­dert wur­de, so schwingt doch das glei­che Miss­trau­en mit.

Der Gesetz­ent­wurf sieht vor, dass bei Befan­gen­heits­an­trä­gen als befan­gen abge­lehn­te  Richter*innen an der münd­li­chen Ver­hand­lung teil­neh­men kön­nen sol­len, wenn der Antrag inner­halb von drei Werk­ta­gen vor oder wäh­rend der münd­li­chen Ver­hand­lung gestellt wur­de und die Ent­schei­dung über die Ableh­nung eine Ver­le­gung des Ter­mins oder Ver­ta­gung der Ver­hand­lung erfor­dern wür­de. Wird dem Befan­gen­heits­an­trag statt­ge­ge­ben, muss der zeit­lich nach Anbrin­gung des Antrags lie­gen­de Teil der Ver­hand­lung wie­der­holt werden.

Tat­säch­lich sind es im Gegen­teil oft die Anwält*innen, die auf eine schnel­le­re Bear­bei­tung der Asyl­ver­fah­ren und der dies­be­züg­li­chen ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen drän­gen. Ent­spre­chend ist davon aus­zu­ge­hen, dass Befan­gen­heits­an­trä­ge in aller Regel dann auch aus guten Grün­den gestellt wer­den. In Erin­ne­rung bleibt bei­spiels­wei­se der Fall eines Ver­wal­tungs­rich­ters aus Gie­ßen, der in einem Ver­fah­ren zu einem NPD-Pla­kat die Aus­sa­ge »Migra­ti­on tötet« als Tat­sa­che bewer­tet hat­te. Um die Ent­schei­dung die­ses Rich­ters in einem Asyl­ver­fah­ren zu ver­hin­dern, muss­te der Anwalt bis vor das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zie­hen – wo er Recht bekam. In Bezug auf die Kurz­fris­tig­keit von Befan­gen­heits­an­trä­gen ist auch zu beden­ken, dass den Pro­zess­be­tei­lig­ten häu­fig bis kurz vor der münd­li­chen Ver­hand­lung nicht bekannt ist, welche*r Richter*in die Ver­hand­lung lei­ten wird.

Den Menschen darf kein ungewünschtes Klageverfahren aufgedrückt werden!

Im Asyl­ver­fah­ren gibt es drei unter­schied­li­che Grün­de, war­um ein Asyl­an­trag abge­lehnt wer­den kann. Die Ableh­nung als »unzu­läs­sig«,  die Ableh­nung als »unbe­grün­det« oder die Ableh­nung als »offen­sicht­lich unbe­grün­det«. Ein Asyl­an­trag ist zum Bei­spiel unzu­läs­sig, wenn nicht Deutsch­land son­dern ein ande­rer EU-Mit­glied­staat für die Durch­füh­rung des Asyl­ver­fah­rens zustän­dig ist. Es geht dann also nicht um die Flucht­grün­de, son­dern ein­zig um eine for­mel­le Fra­ge der Zustän­dig­keit. Auch gegen Unzu­läs­sig­keits­ent­schei­dun­gen wird häu­fig geklagt, denn in Mit­glied­staa­ten wie zum Bei­spiel Grie­chen­land oder Ita­li­en sind die Zustän­de für Asyl­su­chen­de so mise­ra­bel, dass die meis­ten dort­hin nicht zurück­wol­len und ‑soll­ten. Es kann vor­kom­men, dass wäh­rend des Kla­ge­ver­fah­rens das BAMF ein Ein­se­hen hat und die Unzu­läs­sig­keits­ent­schei­dung auf­hebt und eine inhalt­li­che Ent­schei­dung über das Asyl­ver­fah­ren trifft.

Der Geset­zes­ent­wurf sieht vor, dass, wenn dies der Fall ist, eine etwa­ige Ableh­nung als »unbe­grün­det« auto­ma­tisch Gegen­stand des schon lau­fen­den Gerichts­ver­fah­rens wird. Doch das macht nicht in allen Fäl­len Sinn, wenn zum Bei­spiel eine Kla­ge gegen die inhalt­li­che Ableh­nung nicht viel­ver­spre­chend ist. Mit der geplan­ten Geset­zes­än­de­rung wird den Kläger*innen unter Umstän­den ein gar nicht gewünsch­tes Kla­ge­ver­fah­ren über die Begrün­det­heit ihres Asyl­an­trags aufgedrängt.

Dabei gibt es schon jetzt die Mög­lich­keit, mit dem Ein­ver­ständ­nis der Betei­lig­ten oder wenn das Gericht die Ände­rung für sach­dien­lich erklärt, den Kla­ge­ge­gen­stand des Ver­fah­rens zu ändern. Eine Son­der­reg­lung ist also nicht not­wen­dig und wird auch nicht durch die Mög­lich­keit aus­ge­gli­chen, zumin­dest die Kos­ten des Ver­fah­rens durch »unver­züg­li­che Rück­nah­me« nicht den Kläger*innen anzu­las­ten. Statt­des­sen ist zu befürch­ten, dass es zu über­eil­ten und unüber­leg­ten Kla­ge­rück­nah­men kommt, weil ver­ständ­li­cher­wei­se die Kos­ten gescheut wer­den. In der bis­he­ri­gen Situa­ti­on besteht dem­ge­gen­über regel­mä­ßig eine Kla­ge- und damit Bedenk­frist von zwei Wochen.

(pva/wj/ie)