Jede Woche ein neuer Palmer: Der grüne Oberbürgermeister aus Tübingen profiliert sich als Law&Order-Politiker und schießt immer wieder flüchtlingsfeindliche Forderungen heraus. Sein neuer Vorschlag: Straffällige Flüchtlinge nach Syrien abschieben. Mit dem Flüchtlingsrecht sind seine Vorstöße freilich nicht vereinbar.

Den Stutt­gar­ter Nach­rich­ten sag­te Boris Pal­mer (Grü­ne) auf die Fra­ge, wie man mit gewalt­be­rei­ten Flücht­lin­gen umge­hen soll: „Eine schwie­ri­ge Fra­ge. Es gibt Ver­hal­tens­wei­sen, die dazu füh­ren, dass man sein Auf­ent­halts­recht und Schutz­be­dürf­nis ver­wirkt. Wenn sich jemand nicht an ele­men­ta­re Regeln hält, sind wir berech­tigt zu sagen, für euch greift das Asyl­recht nicht mehr. […] Da Syrer nicht mehr in ihre Ankunfts­län­der zurück­ge­schickt wer­den, gibt es nur einen Weg – zurück ins Her­kunfts­land. […] Es gibt auch in Syri­en Gebie­te, die nicht im Krieg sind. Wie erklä­re ich denn der Fami­lie eines Opfers, dass der Täter noch im Land ist, obwohl er so aggres­siv war?“

Nor­ma­ler­wei­se müss­te man dem Tübin­ger Lokal­ko­lo­rit nicht eine der­art hohe Auf­merk­sam­keit schen­ken, wie Pal­mer sie regel­mä­ßig mit sei­nen Aus­sa­gen erzeugt. Doch im Netz erhält er mit sei­nen undif­fe­ren­zier­ten Aus­sa­gen immer wie­der Zustim­mung. Zudem wird die For­de­rung, straf­fäl­li­ge Flücht­lin­ge abzu­schie­ben, zuletzt von immer mehr Politiker*innen erho­ben. Grund genug, sich aus einer men­schen­recht­li­chen Per­spek­ti­ve mit dem The­ma auseinanderzusetzen.

Wichtiger Unterschied: Ausweisung und Abschiebung

Zunächst ist ein wich­ti­ger Unter­schied klar dar­zu­le­gen: Denn Aus­wei­sung und Abschie­bung sind nicht das­sel­be (vgl. PRO ASYL Papier vom Janu­ar 2016). Wenn eine Per­son aus­ge­wie­sen wird, ver­liert sie ihren bis dahin gül­ti­gen Auf­ent­halts­ti­tel. Einer Aus­wei­sung liegt aber eine rechts­staat­li­che Abwä­gung zugrun­de. Das Aus­wei­sungs­in­ter­es­se muss sorg­fäl­tig mit dem Blei­beinter­es­se des Betrof­fe­nen abge­wo­gen wer­den (§§ 54 und 55 Auf­enthG). Das Aus­wei­sungs­recht wur­de zuletzt ver­schärft. Für ein Aus­wei­sungs­in­ter­es­se spricht z.B. die rechts­kräf­ti­ge Ver­ur­tei­lung von min­des­tens zwei Jah­ren. Aner­kann­te Flücht­lin­ge genie­ßen nach § 53 Abs. 3 Auf­enthG einen gewis­sen Aus­wei­sungs­schutz. Nur wenn sie eine gegen­wär­ti­ge Gefahr für die öffent­li­che Sicher­heit und Ord­nung dar­stel­len, die ein Grund­in­ter­es­se der Gesell­schaft berührt dür­fen sie aus­ge­wie­sen werden.

Davon zu tren­nen ist aber die Fra­ge, ob die betrof­fe­ne Per­son auch abge­scho­ben wer­den kann. Droht Betrof­fe­nen im Her­kunfts­land eine asyl­re­le­van­te Ver­fol­gung, Fol­ter oder unmensch­li­che Behand­lung, so darf die Abschie­bung nicht durch­ge­führt wer­den. Die Betrof­fe­nen ver­lie­ren dann zwar ihr Auf­ent­halts­recht, aber blei­ben gedul­det in Deutsch­land. Genau die­sen Unter­schied wischen Politiker*innen wie Pal­mer ger­ne unter den Teppich.

Erlaubt die GFK die Abschiebung von straffälligen Flüchtlingen?

Boris Pal­mer agiert mit­un­ter wie der streb­sa­me Klas­sen­bes­te. Immer mit dem über­heb­li­chen Ges­tus des Bes­ser­wis­sers, weicht er bei Fehl­ein­schät­zun­gen zurück und meint, er habe das alles nicht so gemeint, wie ande­re ihn inter­pre­tie­ren. Zu sei­nen jüngs­ten Äuße­run­gen ver­tei­digt sich Pal­mer mit eben­je­nem Ges­tus auf sei­ner Face­book-Sei­te: Unter der Über­schrift „Straf­tä­ter abschie­ben ist erlaubt“ ver­weist er auf Art. 33 Abs. 2 der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on und urteilt: „Ich ver­ste­he nicht, war­um mir aus der Poli­tik und in den Medi­en vor­ge­wor­fen wird, ich wür­de vor­schla­gen, Völ­ker­recht und Grund­ge­setz zu bre­chen. Das ist nach­weis­lich nicht der Fall. Im Gegen­teil, ich habe auf Nach­fra­ge nur die Rechts­la­ge wie­der­ge­ge­ben und nichts gefordert.“

Boris Pal­mer klei­det sei­ne flücht­lings­feind­li­chen For­de­run­gen ger­ne in das Gewand des Real­po­li­ti­kers, der nur die Rechts­la­ge wider­gibt. Tat­säch­lich ist er selbst ein trei­ben­der Akteur, der die Flücht­lings­rech­te beschränkt sehen will. 

Die Wie­der­ga­be der angeb­li­chen Rechts­la­ge ist oft genug kein Argu­ment, son­dern der Ver­such einer ratio­na­len Recht­fer­ti­gung des eige­nen Res­sen­ti­ments. Zumal OB Pal­mer, im All­tag sicher nicht mit Völ­ker­recht befasst, mit sei­ner Inter­pre­ta­ti­on der GFK nicht rich­tig liegt. Ein genau­er Blick auf die Norm hilft wei­ter. Dort steht, dass eine Aus­nah­me vom Abschie­bungs­schutz nur dann vor­ge­se­hen ist, wenn ein Flücht­ling „aus schwer­wie­gen­den Grün­den als  eine Gefahr für die Sicher­heit des Lan­des anzu­se­hen ist“ oder eine „Gefahr für die All­ge­mein­heit die­ses Staa­tes bedeu­tet“ oder „wegen eines beson­ders schwe­ren Ver­ge­hens rechts­kräf­tig ver­ur­teilt wur­de.“ Dort sind also enge Kri­te­ri­en erfasst. Im Asyl­recht wird die Rege­lung in § 3 Abs. 4 AsylG und § 60 Abs. 8 Auf­enthG kon­kre­ti­siert und an eine Stra­fe von in der Regel drei Jah­ren gekop­pelt. Bei Straf­ta­ten gegen das Leben, die sexu­el­le Selbst­be­stim­mung etc. ist das Straf­maß auf ein Jahr her­ab­ge­setzt. Zusätz­lich ist dann aber zu prü­fen, ob eine Gefahr für die All­ge­mein­heit vor­liegt, die Anfor­de­run­gen sind also deut­lich erhöht. Zu mes­sen ist die Rege­lung zugleich am Refou­le­ment-Schutz aus Art. 3 der Euro­päi­schen Menschenrechtskonvention.

Eine „Gefahr für die Sicher­heit des Lan­des“ stellt frei­lich nicht jede Straf­tat dar. Es geht viel­mehr um eine qua­li­ta­tiv hohe Gefahr, die die Inte­gri­tät des Staa­tes angrei­fen wür­de. Eine „Gefahr für die All­ge­mein­heit“ lässt sich zudem nur dann dar­le­gen, wenn sehr vie­le Per­so­nen will­kür­lich betrof­fen sein kön­nen, z.B. bei Angrif­fen auf Beför­de­rungs­netz­wer­ke oder ande­re Sabo­ta­ge­ak­te. Ver­bun­den wer­den muss die Prü­fung einer Abschie­bung zudem mit einer Gefah­ren­pro­gno­se, d.h. auch zukünf­tig, nach einer Ver­ur­tei­lung, muss wei­ter­hin die Gefahr bestehen, dass der Betrof­fe­ne ver­gleich­ba­re Taten bege­hen wird.

All die­se Dif­fe­ren­zie­run­gen inter­es­sie­ren OB Pal­mer nicht. Für ihn ist straf­fäl­li­ger Flücht­ling gleich straf­fäl­li­ger Flücht­ling. Pal­mer spricht des­halb auch vage von „gewalt­be­rei­ten Flücht­lin­gen.“ Dass er nicht kon­kre­ter wird, zeigt wie unsi­cher er selbst bei sei­ner Kate­go­ri­sie­rung ist.

Es gibt IN Syrien und Afghanistan keine sicheren Gebiete 

Außer­dem for­der­te Pal­mer, wie ande­re Politiker*innen zuvor, Flücht­lin­ge auch nach Afgha­ni­stan oder Syri­en abzu­schie­ben. Dort gebe es „siche­re Gebie­te“. Pal­mer ver­traut dabei blind auf die Pro­pa­gan­da des Innen­mi­nis­te­ri­ums, das poli­tisch erzwun­gen Abschie­bun­gen nach Afgha­ni­stan durch­füh­ren will. Dass die Sicher­heits­la­ge dort der­art vola­til ist, dass prin­zi­pi­ell jeder Lan­des­teil gefähr­det ist, blen­det der OB aus. Und von einer siche­ren Lage in Tei­len Syri­ens aus­zu­ge­hen, igno­riert die Viel­zahl der dort täti­gen gewalt­be­rei­ten Akteu­re und die voll­kom­men unsi­che­re Kriegs­si­tua­ti­on, die sich schnell auf jedes Gebiet aus­deh­nen kann.

Boris Pal­mer klei­det sei­ne flücht­lings­feind­li­chen For­de­run­gen ger­ne in das Gewand des Real­po­li­ti­kers, der nur die Rechts­la­ge wider­gibt. Tat­säch­lich ist er selbst ein trei­ben­der Akteur, der die Flücht­lings­rech­te beschränkt sehen will. Für straf­fäl­li­ge Flücht­lin­ge gibt es bereits im deut­schen Recht eine ange­mes­se­ne Ant­wort: ein rechts­staat­lich durch­zu­füh­ren­des Straf­ver­fah­ren, das anschlie­ßend durch­aus mit einer Haft­stra­fe und Frei­heits­ent­zie­hung je nach Art der Tat enden kann. Die Dop­pel­be­stra­fung der Abschie­bung ist nicht im Sin­ne des Rechts, son­dern im Sin­ne der Rechten.