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Präzedenzurteil des EGMR: Spaniens Abschiebepraxis an den Außengrenzen verletzt Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt eindeutig klar: Flüchtende haben auch an den Außengrenzen der EU ein »Recht auf Rechte«. Spanien darf an den Grenzzäunen seiner Exklave Melilla Schutzsuchende nicht ohne weiteres nach Marokko zurückweisen. Kollektive Abschiebungen dieser Art verstoßen gegen Menschenrechte.
Schon lange sind systematische Zurückschiebungen von Geflüchteten und Migrant*innen durch die spanische Guardia Civil an der Außengrenze der spanischen Exklave Melilla nach Marokko bekannt. Nun hat der EGMR in zwei Fällen diese illegalen »push-backs« als Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt (N.T. und N.D. gegen Spanien). In beiden Fällen muss Spanien 5.000 € Entschädigung an die Betroffenen zahlen.
Bei den Betroffenen handelt es sich um zwei junge Männer aus Mali bzw. der Elfenbeinküste, die im August 2014 mit über 70 weiteren Personen versucht hatten, über die Grenzzäune von Marokko nach Melilla auf spanischen Boden zu gelangen. Nachdem sie über die Zäune geklettert waren, wurden sie beim Hinunterklettern umgehend von der spanischen Guardia Civil festgenommen – um sie sofort ohne jegliche Prüfung wieder nach Marokko zurückzuschieben. Dort warteten schon die marokkanischen Sicherheitskräfte, die die Geflüchteten ins Landesinnere verbrachten. Bei den Feststellungen stützt sich das Gericht auch auf das Videomaterial verschiedener Journalist*innen und Zeug*innen.
Die langjährige Abschiebepraxis der spanischen Behörden ist damit auch aus Sicht des EGMR rechtswidrig.
Klarer Verstoß gegen das Verbot der Kollektivausweisung
Die Beschwerden, die vom European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) unterstützt wurden, hatten auf ganzer Linie Erfolg. Der Gerichtshof stellt sowohl einen Verstoß gegen das Verbot der Kollektivausweisung (Artikel 4 des Vierten Zusatzprotokolls der EMRK) als auch gegen das Recht auf effektive Rechtsmittel (Artikel 13 der EMRK) fest. Denn zu keiner Zeit hatten die Betroffenen überhaupt die Möglichkeit, ein Verfahren einzuleiten oder Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Es wurde nicht einmal ihre Identität geprüft, es konnten keinerlei persönlichen Umstände vorgebracht werden. Die langjährige Abschiebepraxis der spanischen Behörden ist damit auch aus Sicht des EGMR rechtswidrig.
Weitreichende Bedeutung: EMRK gilt uneingeschränkt an den EU-Außengrenzen
Der Gerichtshof hat »keinen Zweifel« daran, dass die Europäische Menschenrechtskonvention auch an den Außengrenzen der EU gilt. Das Besondere: Nicht entscheidend ist, ob die Betroffenen schon spanisches Territorium betreten haben oder nicht. Es genügt bereits, dass die spanischen Behörden de facto die Kontrolle über die Betroffenen hatten und zwar ab dem Moment, wo sie von den Zäunen hinunterkletterten.
Diese Auslegung kann in vielen weiteren Fällen an den EU-Außengrenzen, auch auf Hoher See, von weitreichender Bedeutung sein. Bereits jetzt liegen dem Gerichtshof Anträge von Geflüchteten aus Syrien, Irak und Afghanistan vor, die sich gegen die illegale Rückschiebung nahe des Lagers Idomeni an der mazedonisch-griechischen Grenze richten und die von PRO ASYL unterstützt werden.
(beb)