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In der aktuellen Fassung wird das Fachkräfteeinwanderungsgesetz für Geduldete ins Leere laufen. Bild: Pixabay / CC0 Creative Commons

Der Gesetzentwurf zur Fachkräfteeinwanderung produziert Unsicherheit und wird Arbeitgeber frustrieren. Der vorgelegte Referentenentwurf greift in Bezug auf die Integration der in Deutschland lebenden Asylsuchenden und Geduldeten viel zu kurz, weil er einen unüberwindbaren Hürdenlauf für die hier lebenden Schutzsuchenden darstellt.

Der Gesetz­ent­wurf sieht, neben der pro­ble­ma­ti­schen Aus­wei­tung von Arbeits­ver­bo­ten für man­che Per­so­nen­grup­pen, Neu­re­ge­lun­gen zur Aus­bil­dungs­dul­dung (§ 60b Auf­enthG) und die Ein­füh­rung einer Beschäf­ti­gungs­dul­dung (§ 60c Auf­enthG) vor.

Ins­be­son­de­re die Hür­den beim Zugang zur Beschäf­ti­gungs­dul­dung wer­den für vie­le Men­schen kaum zu über­win­den sein. Gefor­dert wer­den eine Voll­zeit­be­schäf­ti­gung von min­des­tens 35 Wochen­stun­den, die voll­stän­di­ge Lebens­un­ter­halts­si­che­rung seit min­des­tens einem Jahr und Sprach­kennt­nis­se auf einem Niveau, das für die prak­ti­sche Tätig­keit in vie­len Fäl­len nicht benö­tigt wird. Außen vor bleibt also auch bei­spiels­wei­se Allein­er­zie­hen­de, die in der Ver­gan­gen­heit nicht Voll­zeit arbei­ten oder den Lebens­un­ter­halt nicht voll­stän­dig sichern konn­ten. Selbst gut ver­die­nen­de Fach­kräf­te, die ihren Lebens­un­ter­halt kom­plett sicher­stel­len kön­nen, aber weni­ger als 35 Stun­den arbei­ten, wären ohne Chan­ce, genau­so wie Geringverdiener*innen in Voll­zeit, wenn sie in Städ­ten mit hohen Mie­ten wohnen.

Das Ziel der Rechts­si­cher­heit sowohl für betrof­fe­ne Per­so­nen wie für Arbeit­ge­ber wird so völ­lig ver­fehlt, Unsi­cher­heit und Frust zusätz­lich geschürt

Zudem sind War­te­zei­ten bis zur erst­ma­li­gen Ertei­lung einer sol­chen Dul­dung vor­ge­se­hen, die den Aus­län­der­be­hör­den einen zusätz­li­chen Zeit­raum für Abschie­bun­gen ermög­li­chen sol­len. Das Ziel der Rechts­si­cher­heit sowohl für betrof­fe­ne Per­so­nen wie für Arbeit­ge­ber wird so völ­lig ver­fehlt, Unsi­cher­heit und Frust zusätz­lich geschürt. Wie­so soll­te ein Arbeit­ge­ber in Aus­bil­dung, Ein­ar­bei­tung und Beschäf­ti­gung inves­tie­ren, wenn wei­ter­hin Abschie­bungs­ge­fahr besteht?

Auch in Sachen Aus­bil­dungs­dul­dung blei­ben vie­le Fra­gen zu Las­ten der Betrof­fe­nen offen. Neue Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räu­me für die loka­len Aus­län­der­be­hör­den kon­ter­ka­rie­ren den bun­des­ge­setz­lich eigent­lich vor­ge­se­he­nen Anspruch. Der­art unzu­rei­chen­de gesetz­ge­be­ri­sche Arbeit unkri­tisch zu unter­stüt­zen kann in nie­man­des Inter­es­se sein.

Außer­dem soll eine Aus­bil­dungs­dul­dung dann nicht mög­lich sein, wenn ein Dublin-Verfahren ein­ge­lei­tet wur­de. Völ­lig offen bleibt bei der For­mu­lie­rung, für wel­chen Zeit­raum die­ses Dul­dungs­ver­bot gel­ten soll und was pas­siert, wenn kei­ne Über­stel­lung in einen ande­ren Mit­glied­staat erfolgt. Dies ist umso unkla­rer vor dem Hin­ter­grund, dass auf euro­päi­scher Ebe­ne die Abschaf­fung der Fris­ten­re­ge­lung der Dublin-Verfahren dis­ku­tiert wird und damit die »Ein­lei­tung« eines Dublin-Verfahrens zu einem Dau­er­zu­stand füh­ren würde.

Ein sol­cher Beschäf­ti­gungs­zwang wäre gesamt­ge­sell­schaft­lich kontraproduktiv

Kon­tra­pro­duk­tiv ist der Ent­wurf inso­fern auch, als dass er nur die Schie­ne Aus­bil­dung oder Arbeit für die Auf­ent­halts­si­che­rung vor­sieht. Jun­ge Men­schen wer­den vor­aus­sicht­lich Schu­len und Uni­ver­si­tä­ten ver­las­sen, um ihren Auf­ent­halt zu sichern, statt ihren Bil­dungs­weg fort­zu­set­zen. Man muss sich fra­gen, ob das im Inter­es­se Deutsch­lands liegt. Bereits jetzt ver­las­sen vie­le Jugend­li­che zu früh die Schu­le, da sie ihren Auf­ent­halt nur über die Aus­bil­dung sichern kön­nen. In der päd­ago­gi­schen Arbeit mit den Jugend­li­chen wird die­ses Pro­blem unter »Aus­bil­dungs­zwang« dis­ku­tiert. Bleibt es beim aktu­el­len Gesetz­ent­wurf dro­hen ein »Beschäf­ti­gungs­zwang« und ein mög­li­ches Abrut­schen in pre­kä­re Arbeits­ver­hält­nis­se. Ein sol­cher Beschäf­ti­gungs­zwang wäre auch gesamt­ge­sell­schaft­lich kon­tra­pro­duk­tiv, da höhe­re Bil­dungs­ab­schlüs­se die bes­te Absi­che­rung gegen Arbeits­lo­sig­keit und dau­er­haf­ten Leis­tungs­be­zug sind.

(bm)