23.11.2021
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Aufnahmeeinrichtung in Doberlug-Kirchhain, Brandenburg. Foto: Lukas Papierak

Zum Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen am 25.11. macht PRO ASYL darauf aufmerksam, dass geflüchtete Frauen und Mädchen in Deutschland in der Praxis des Aufenthalts- und Asylrechts nicht ausreichend vor Gewalt geschützt werden. Teile des Aufnahmesystems befördern sogar Gewalterfahrungen.

Rund 50.000 Frau­en und Mäd­chen haben im bis­he­ri­gen Jahr 2021 in Deutsch­land Asyl bean­tragt, mehr als die Hälf­te von ihnen sind noch min­der­jäh­rig. Sie kom­men aus Syri­en, Afgha­ni­stan, Irak, Tür­kei, Nige­ria, Iran, Soma­lia, Eri­trea und ande­ren Län­dern. Dort herr­schen zumeist seit Jah­ren Krieg und Ver­treibung. Phy­si­sche, sexua­li­sier­te wie auch psy­chi­sche und struk­tu­rel­le Gewalt gegen Frau­en ist alltäglich.

Geni­tal­be­schnei­dung ist eine in man­chen Regio­nen weit ver­brei­te­te Men­schen­rechts­ver­let­zung. Frau­en wer­den zwangs­ver­hei­ra­tet oder ver­sklavt, teil­wei­se schon als Kin­der. Ver­ge­wal­ti­gun­gen blei­ben fak­tisch straf­frei oder wer­den den Frau­en selbst ange­las­tet. Im Krieg wer­den sys­te­ma­ti­sche Ver­ge­wal­ti­gun­gen von Frau­en als Waf­fe eingesetzt.

Ver­folg­te Frau­en haben Anspruch auf Auf­nah­me, gesund­heit­li­che Ver­sor­gung und den Schutz vor wei­te­rer Gewalt. Mit der Rati­fi­zie­rung der Istan­bul-Kon­ven­ti­on hat sich die Bun­des­re­pu­blik 2018 völ­ker­recht­lich ver­bind­lich dazu ver­pflich­tet, Frau­en unab­hän­gig von ihrem auf­ent­halts­recht­li­chen Sta­tus vor allen For­men von Gewalt zu schüt­zen, einen Bei­trag zur Besei­ti­gung ihrer Dis­kri­mi­nie­rung zu leis­ten und ihre Gleich­stel­lung und ihre Rech­te zu fördern.

Im deut­schen Auf­nah­me­sys­tem exis­tie­ren aber viel­fach Bedin­gun­gen, unter denen der Schutz von geflüch­te­ten Frau­en und Mäd­chen vor Gewalt und die Ent­wick­lung ihrer Rech­te von vorn­her­ein beschränkt sind, und die sogar ihrer­seits gewalt­voll sind oder Gewalt beför­dern. Dies ist das Ergeb­nis einer Unter­su­chung von PRO ASYL und Flücht­lings­rä­ten zur Umset­zung der Istan­bul Kon­ven­ti­on.

Für einen kon­se­quen­ten Schutz von Frau­en und Mäd­chen vor Gewalt müs­sen auf Bun­des- wie auf Län­der­ebe­ne eini­ge Wei­chen neu gestellt werden:

Frau­en, die Gewalt erlit­ten haben, zäh­len zu den beson­ders schutz­be­dürf­ti­gen Geflüch­te­ten. Die Bun­des­län­der sol­len sol­che vul­ner­ablen Men­schen zu Beginn ihres Auf­ent­halts iden­ti­fi­zie­ren und unter­stüt­zen. Das pas­siert in der hete­ro­ge­nen Pra­xis der Län­der jedoch unsys­te­ma­tisch und unzu­rei­chend. Dies kann auch nega­ti­ve Fol­gen für die Asyl­prü­fung haben. Das Bund muss bei den Bun­des­län­dern auf ein­heit­li­che qua­li­fi­zier­te Iden­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren hin­wir­ken. Beson­de­re Maß­nah­men im Rah­men geschlech­ter­sen­si­bler Asyl­ver­fah­ren (wie etwa die Anhö­rung durch eine qua­li­fi­zier­te Son­der­be­auf­trag­te oder mehr Vor­be­rei­tungs­zeit vor der Anhö­rung) müs­sen als durch­setz­ba­re Rech­te der Betrof­fe­nen aus­ge­stal­tet sein.

Geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt gegen Frau­en wird im Asyl­ver­fah­ren kaum als Asyl­grund erkannt: 2020 erhiel­ten von annä­hernd 60.000 antrag­stel­len­den Frau­en gera­de ein­mal 1.300, 2,2 Pro­zent der Frau­en, inter­na­tio­na­len Schutz auf­grund geschlechts­spe­zi­fi­scher Ver­fol­gung. In den vori­gen Jah­ren und im bis­he­ri­gen Jahr 2021 sind die Quo­ten kaum besser.

Frau­en, die nicht aus ande­ren, etwa fami­liä­ren Grün­den blei­ben dür­fen, dro­hen die Ableh­nung ihres Asyl­an­trags und die Abschie­bung auf­grund einer nicht aus­rei­chend sen­si­bi­li­sier­ten Asyl­prü­fung. Das Bun­des­amt hat kei­ne aus­sa­ge­kräf­ti­gen Daten zum gesam­ten The­men­kom­plex. Betrof­fe­ne brau­chen eine indi­vi­du­el­le, unab­hän­gi­ge Asyl­ver­fah­rens­be­ra­tung durch qua­li­fi­zier­te nicht­staat­li­che Orga­ni­sa­tio­nen. Das Bun­des­amt muss die Asyl­ver­fah­ren gen­der­sen­si­bler gestal­ten, die Mög­lich­keit frau­en­spe­zi­fi­scher Gewalt in jedem Fall selbst aktiv abklä­ren und sei­ne Ent­schei­dungs­pra­xis verbessern. 

Für Frau­en und Mäd­chen erwei­sen sich Sam­mel­un­ter­künf­te als Ein­rich­tun­gen, in denen sie nicht nur erlit­te­ne Gewalt schlech­ter be- und ver­ar­bei­ten kön­nen, son­dern unter Umstän­den auch zusätz­li­cher Gewalt aus­ge­setzt sind. Man­geln­de Pri­vat- und Ruhe­sphä­re, feh­len­de Rück­zugs­räu­me, die Abge­le­gen­heit der Unter­künf­te und sozia­le Iso­la­ti­on ver­grö­ßern die Gefahr von Über­grif­fen durch männ­li­che Bewoh­ner, (Security-)Personal oder Frem­de von außen. Trotz vie­ler Initia­ti­ven und Modell­pro­jek­te in den letz­ten Jah­ren sind Gewalt­schutz­kon­zep­te noch immer in vie­len Ein­rich­tun­gen nicht vor­han­den oder wer­den nicht wirk­sam umge­setzt. Ver­gleich­ba­re, ver­bind­li­che und effek­ti­ve Gewalt­schutz­stan­dards sind not­wen­dig. Die Zeit in der Erst­auf­nah­me muss auf maxi­mal vier Wochen begrenzt wer­den. Grund­sätz­lich muss die Woh­nungs­un­ter­brin­gung von Geflüch­te­ten Vor­rang haben vor der Unter­brin­gung in Sammelunterkünften.

Frau­en, die Gewalt erlit­ten haben und trau­ma­ti­siert sind, brau­chen psy­cho­so­zia­le Unter­stüt­zung und eine gute Gesund­heits­ver­sor­gung. In der Pra­xis gibt es viel­fäl­ti­ge Pro­ble­me: Die Kos­ten für eine Sprach­mitt­lung wer­den nicht über­nom­men, eine fach­ärzt­li­che Unter­su­chung oder eine Psy­cho­the­ra­pie wird abge­lehnt oder zunächst eine teu­re ärzt­li­che Stel­lung­nah­me ange­for­dert. Hin­ter­grund ist das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz (Asyl­bLG), das Geflüch­te­te min­des­tens in den ers­ten 18 Mona­ten des Auf­ent­halts schlech­ter stellt als ande­re Bedürf­ti­ge. Eine Daten­ana­ly­se der Uni­ver­si­tät Kas­sel belegt, dass vor allem in der Erst­auf­nah­me eine Kran­ken­be­hand­lung auf Spar­flam­me prak­ti­ziert wird. Asyl­su­chen­de müs­sen nor­ma­le Mit­glie­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung wer­den, das Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz ist abzu­schaf­fen. Die Kapa­zi­tä­ten für die Behand­lung von Gewalt­op­fern und trau­ma­ti­sier­ten Geflüch­te­ten im medi­zi­ni­schen und psy­cho­so­zia­len Bereich – inklu­si­ve Dol­met­sch­leis­tun­gen – müs­sen aus­ge­baut und finan­ziert werden.

Hin­der­lich für einen effek­ti­ven Schutz und Hil­fe bei Gewalt­er­fah­run­gen wir­ken Wohn­ort-Zuwei­sungs­re­ge­lun­gen, Wohn­sitz­auf­la­gen und Ein­schrän­kun­gen der Frei­zü­gig­keit (Resi­denz­pflicht). Sie ver­hin­dern oder erschwe­ren es Frau­en und Mäd­chen, sich in ein für sie hilf­rei­ches Umfeld zu bege­ben – zum Bei­spiel bei Ver­wand­ten zu woh­nen, in die Nähe einer unter­stüt­zen­den Com­mu­ni­ty umzu­zie­hen oder auch nur das wei­ter ent­fernt lie­gen­de Psy­cho­so­zia­le Zen­trum auf­zu­su­chen. Zwar gibt es Här­te­fall­re­ge­lun­gen, etwa wenn Frau­en vor häus­li­cher Gewalt in ein Frau­en­haus flie­hen. In der Pra­xis führt eine hete­ro­ge­ne und teils will­kür­li­che Anwen­dungs­pra­xis trotz­dem vie­ler­orts dazu, dass ein Umzug nicht kurz­fris­tig statt­fin­den kann. Frau­en und Mäd­chen soll­ten ihren Wohn­ort grund­sätz­lich selbst bestim­men dür­fen. Im Rah­men des exis­tie­ren­den Zuwei­sungs­sys­tems müs­sen ihre Wün­sche berück­sich­tigt wer­den, sie müs­sen Hil­fe bei der Suche nach einem geeig­ne­ten Wohn­ort erhal­ten. Sämt­li­che Frei­zü­gig­keits­be­schrän­kun­gen sind aufzuheben.

Der gesetz­lich stark ein­ge­schränk­te und schlep­pen­de Fami­li­en­nach­zug geht in spe­zi­fi­scher Wei­se zu Las­ten von Frau­en und Kin­dern: Im Her­kunfts- oder in Flücht­lings­la­gern eines Dritt­lands har­ren sie als Ange­hö­ri­ge in Deutsch­land geschütz­ter Flücht­lin­ge häu­fig unter sehr schwie­ri­gen sozia­len, poli­ti­schen und gesund­heit­li­chen Bedin­gun­gen aus. Im schlimms­ten Fall kann ein ver­schlepp­ter oder gänz­lich ver­wei­ger­ter Fami­li­en­nach­zug für die im Aus­land war­ten­den Frau­en und Mäd­chen bedeu­ten, dass ihnen Gewalt ange­tan wird. Bei übli­chen War­te­zei­ten von zwei bis vier Jah­ren wer­den so etwa her­an­wach­sen­de Mäd­chen im Her­kunfts­land noch der Geni­tal­ver­stüm­me­lung (FGM) unter­zo­gen, was bei zügi­ge­rem behörd­li­chen Han­deln hät­te ver­mie­den wer­den kön­nen. Um Frau­en und Mäd­chen davon zu bewah­ren, ist den Ange­hö­ri­gen von aner­kann­ten und sub­si­di­är geschütz­ten Flücht­lin­gen der Fami­li­en­nach­zug in einem deut­lich beschleu­nig­ten Antrags­ver­fah­ren zu ermöglichen.

Etli­che Frau­en aus den Haupt­flucht­län­dern haben – auch auf­grund büro­kra­ti­scher Hür­den – kei­nen eige­nen Asyl­an­trag gestellt, son­dern besit­zen über ihren Mann ein ehe­ab­hän­gi­ges Auf­ent­halts­recht. Bei einer Tren­nung droht der Ver­lust des Auf­ent­halts­rechts. Zwar gibt es im Fall von häus­li­cher Gewalt eine Här­te­fall­re­ge­lung, die­se hat sich aber als unzu­rei­chend erwie­sen. Damit Frau­en sich selbst vor Gewalt in der Fami­lie schüt­zen kön­nen, brau­chen sie auf­ent­halts­recht­li­che Unab­hän­gig­keit und Sicher­heit. Gesetz­lich muss sicher­ge­stellt wer­den, dass eine Frau, die vor häus­li­cher Gewalt flüch­tet, nicht des­halb ihr Auf­ent­halts­recht ver­liert, son­dern ein eigen­stän­di­ges, ver­län­ger­ba­res Auf­ent­halts­recht erhält.

Auch Bil­dung und finan­zi­el­le Unab­hän­gig­keit ist Gewalt­prä­ven­ti­on. Die Nach­tei­le, die geflüch­te­te Frau­en gegen­über Män­nern haben – ein durch­schnitt­lich nied­ri­ge­rer Bil­dungs­stand, weni­ger Erwerbs­tä­tig­keit, gerin­ge­re Deutsch­kennt­nis­se – sind nicht nur patri­ar­cha­len Ver­hält­nis­sen im Her­kunfts­land geschul­det, son­dern auch zu wenig gen­der­sen­si­blen Auf­nah­me­be­din­gun­gen in Deutsch­land. Not­wen­dig sind spe­zi­fi­sche, gut erreich­ba­re und bedürf­nis­ori­en­tier­te Deutsch- und Inte­gra­ti­ons­kur­se inklu­si­ve Kin­der­be­treu­ung sowie geziel­te Aus- und Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te für alle geflüch­te­ten Frau­en – ohne dis­kri­mi­nie­ren­de Unter­schei­dung nach Her­kunfts­staat oder Aufenthaltsstatus.

Auf ihrem Flucht­weg und an Euro­pas Gren­zen sind Frau­en und Mäd­chen mas­siv von Gewalt betrof­fen – hier wird der men­schen­recht­li­che Schutz­auf­trag in sein Gegen­teil ver­kehrt. Ob Grie­chen­land, Kroa­ti­en, Polen oder im Mit­tel­meer: Durch die sys­te­ma­ti­sche Ent­rech­tung, Iso­lie­rung und Inhaf­tie­rung von Schutz­su­chen­den und die fort­dau­ern­den völ­ker­rechts­wid­ri­gen Push­backs wer­den Men­schen, die schon vie­les erlit­ten haben, wei­te­rer Gewalt aus­ge­setzt. Das Ziel der Istan­bul-Kon­ven­ti­on ist es, Frau­en vor allen For­men von Gewalt zu schüt­zen und ein Euro­pa frei von Gewalt gegen Frau­en zu schaf­fen. Die Bun­des­re­gie­rung ist hier in der Mit­ver­ant­wor­tung. Sie muss sich für den unge­hin­der­ten Zugang zu einem fai­ren, regu­lä­ren Asyl­ver­fah­ren in der EU ein­set­zen. Ver­folg­te Frau­en und Mäd­chen und ande­ren vul­ner­ablen Per­so­nen müs­sen beson­de­re Unter­stüt­zung und Schutz erhalten.

Fallbeispiel: Joy P.* 

Joy P. wird schon als klei­nes Mäd­chen Gewalt ange­tan: Von ihrem Stief­va­ter wird sie schwer sexu­ell miss­braucht und kör­per­lich miss­han­delt. Als die inzwi­schen jugend­li­che Nige­ria­ne­rin es nicht mehr aus­hält, haut sie von Zuhau­se ab. Sie fin­det eini­ge Zeit Auf­nah­me als Haus­mäd­chen. Dann ver­spricht ihre Arbeit­ge­be­rin ihr, dass sie in Euro­pa in die Schu­le gehen darf und orga­ni­siert die Aus­rei­se. Joy glaubt ihr – tat­säch­lich aber ist sie in die Fän­ge von Menschenhändler*innen gera­ten. In der EU ange­kom­men, wird sie mona­te­lang zur Pro­sti­tu­ti­on gezwun­gen, bevor ihr die Flucht gelingt. Sie ver­sucht, sich in einem ande­ren Teil des EU-Lan­des ein neu­es Leben auf­zu­bau­en. Dort wird sie aber von einer Per­son aus dem kri­mi­nel­len Netz­werk gefun­den und bedroht. In gro­ßer Angst flieht sie erneut und kommt nach Deutschland.

 

Es hat die Unter­stüt­zung durch eine Anwäl­tin, zwei Bera­tungs­stel­len, eine Ärz­tin und die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch einen Hilfs­fonds gebraucht, um das Bun­des­amt davon zu über­zeu­gen, dass Joy schutz­be­dürf­tig ist.

Das Bun­des­amt lehnt den Joys Asyl­an­trag als unzu­läs­sig ab und erklärt den EU-Erst­ein­rei­se­staat für zustän­dig. Es kann »kei­ne außer­ge­wöhn­li­chen huma­ni­tä­ren Grün­de« erken­nen, das Asyl­ver­fah­ren in Deutsch­land durch­zu­füh­ren, denn es glaubt der jun­gen Frau ihre Geschich­te nicht – obwohl eine Son­der­be­auf­trag­te für Men­schen­han­del ein­be­zo­gen wird und obwohl Joy ein fach­ärzt­li­ches Gut­ach­ten vorlegt.

Dann erfährt Joy von Unterstützer:innen, dass gegen das inter­na­tio­nal agie­ren­de Netz­werk poli­zei­li­che Ermitt­lun­gen lau­fen. Sie macht bei der deut­schen Poli­zei eine Aus­sa­ge. Dar­auf­hin gibt das Bun­des­amt schließ­lich nach. Nach einer wei­te­ren Anhö­rung mit einer wei­te­ren Son­der­be­auf­trag­ten für Men­schen­han­del wird Joy sub­si­diä­rer Schutz zuge­spro­chen. Joy müs­se, so begrün­det das BAMF die­se Ent­schei­dung, bei einer Rück­kehr nach Nige­ria Ver­gel­tungs­maß­nah­men der Menschenhändler*innen befürchten.

 

Zwei­ein­halb Jah­re nach ihrer Ankunft in Deutsch­land kann Joy end­lich in Sicher­heit leben und begin­nen, ihre Geschich­te zu ver­ar­bei­ten. Es hat die Unter­stüt­zung durch eine Anwäl­tin, zwei Bera­tungs­stel­len, eine Ärz­tin und die finan­zi­el­le Unter­stüt­zung durch einen Hilfs­fonds gebraucht, um das Bun­des­amt davon zu über­zeu­gen, dass Joy schutz­be­dürf­tig ist. Eine geschlechts­spe­zi­fi­sche Ver­fol­gung sieht das BAMF in Joys Fall aber immer noch nicht.

*Name zum Schutz der Betroffenen anonymisiert

(ak)