22.11.2024
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Symbolfoto: iStock

Wie das Bundesamt beim Schutz geflüchteter Frauen vor Gewalt versagt, zeigt der Fall von Semira aus Äthiopien. Schon als Kind misshandelt, floh sie vor Zwangsverheiratung direkt in die Arme von Menschenhändlern. PRO ASYL fordert zum Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen endlich angemessenen Schutz für Frauen wie Semira.

Semi­ra* (29) ist eine jun­ge Frau. Sie kommt aus Äthio­pi­en und hat 2022 in Deutsch­land Asyl bean­tragt. Ihr Lebens­weg ist geprägt von mas­si­ven Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen, doch ihr Antrag auf Schutz wur­de vom Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) abge­lehnt. Nun kämpft Semi­ra mit Unter­stüt­zung des PRO ASYL Rechts­hil­fe­fonds im Kla­ge­ver­fah­ren vor Gericht um das Recht, hier in Deutsch­land sicher leben zu dür­fen. Anläss­lich des Inter­na­tio­na­len Tags zur Besei­ti­gung von Gewalt gegen Frau­en am 25. Novem­ber macht PRO ASYL auf ihr Schick­sal – das lei­der von vie­len Frau­en geteilt wird – und die dahin­ter­ste­hen­den struk­tu­rel­len Pro­ble­me auf­merk­sam. PRO ASYL for­dert, dass frau­en­spe­zi­fi­sche Flucht­grün­de, ins­be­son­de­re geschlechts­be­zo­ge­ne Gewalt, end­lich adäquat in die Ent­schei­dungs­pra­xis des BAMF mit ein­be­zo­gen werden.

Bereits mit neun Jah­ren wird Semi­ra Opfer einer Geni­tal­be­schnei­dung, die bis heu­te Schmer­zen ver­ur­sacht. Als sie 17 Jah­re alt ist, soll sie gegen ihren Wil­len einen Mann hei­ra­ten, der mehr als dop­pelt so alt ist wie sie. Ihre Hoff­nung, wei­ter zur Schu­le zu gehen und ein selbst­be­stimm­tes Leben zu füh­ren, wird zer­schla­gen. Als die Hoch­zeit bevor­steht und die Ein­la­dun­gen über­bracht sind, sieht Semi­ra nur einen Aus­weg: die Flucht. Eine Bekann­te ver­mit­telt sie als Haus­halts­kraft an eine Fami­lie in die Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­te. Semi­ra hofft auf Arbeit und Sicherheit.

Nach der Flucht ist vor der Flucht

Was statt­des­sen folgt, ist ein wei­te­res Kapi­tel schwers­ter Miss­hand­lung. Vie­le Jah­re lang lebt Semi­ra in der Fami­lie unter extre­men Bedin­gun­gen – ohne Ent­loh­nung, ohne Rech­te, ohne Frei­heit. 2023 berich­tet sie beim Bun­des­amt dar­über: »Ich war die zehn Jah­re bei dem­sel­ben Arbeit­ge­ber, ich habe ohne Gehalt gear­bei­tet, ich muss­te so viel arbei­ten, bekam kei­nen Urlaub, nicht genug Schlaf. Wenn ich krank war, bekam ich kei­ne Behand­lung. […] Ich wur­de geschla­gen. […] Ich bekam nicht genug zu essen. Mei­ne Arbeit ging über mei­ne Kraft.«

An ihrem ver­meint­li­chen Zufluchts­ort beginnt Semi­ras Arbeits­tag um fünf Uhr mor­gens und endet erst spät in der Nacht. Als sie um Arbeits­lohn bit­tet, erklärt ihr die Arbeit­ge­be­rin, dass der Schleu­ser bereits Geld bekom­men hät­te. Der Arbeit­ge­ber behält ihren Pass, kon­trol­liert ihre Bewe­gun­gen und ver­hin­dert so jede Flucht. Und schlim­mer noch: Auch sexu­ell wird Semi­ra von dem Mann der Fami­lie miss­braucht. Semi­ra wird wie eine Skla­vin gehal­ten und jeder Ver­such, sich zu befrei­en, bleibt lan­ge Zeit aussichtslos.

Das BAMF igno­riert, dass Semi­ra immer wie­der sys­te­ma­ti­scher Gewalt aus­ge­setzt war, die vor allem einen ein­zi­gen, simp­len Grund hat­te: Sie ist eine Frau.

Erst 2022 ergibt sich dann doch eine Gele­gen­heit zur Flucht, als die Fami­lie beschließt, Urlaub in Deutsch­land zu machen und Semi­ra dabei ist. Am Tag vor der Rück­rei­se geht die Fami­lie ein­kau­fen, Semi­ra berich­tet: »… sie haben mich mit­ge­nom­men, damit ich die Sachen tra­ge. Die­se Gele­gen­heit habe ich genutzt und bin ein­fach in eine Stra­ßen­bahn gesprun­gen und weg.« Tage spä­ter bean­tragt die jun­ge Frau Asyl. Seit­her lebt Semi­ra in gro­ßer Angst, zurück­keh­ren zu müssen.

Gibt es keinen Verfolgungsgrund? 

Das BAMF jedoch ver­wei­ger­te Semi­ra einen Schutz­sta­tus. Die Flücht­lings­ei­gen­schaft lehnt das Amt ab. Denn es feh­le »bereits an einem Ver­fol­gungs­grund im Sin­ne des § 3 AsylG«. Das ist eine küh­ne Behaup­tung, denn einer der gesetz­li­chen Ver­fol­gungs­grün­de ist die »Zuge­hö­rig­keit zu einer sozia­len Grup­pe«. Das BAMF igno­riert, dass Semi­ra immer wie­der sys­te­ma­ti­scher Gewalt aus­ge­setzt war, die vor allem einen ein­zi­gen, simp­len Grund hat­te: Sie ist eine Frau. Die Beschnei­dung, die Zwangs­ver­hei­ra­tung, schließ­lich die Ver­skla­vung mit sexu­el­lem Miss­brauch – all dies geschieht Mäd­chen und Frau­en, die nichts ande­res getan haben, als Mäd­chen und Frau­en zu sein. Mit ande­ren Wor­ten: Hier geht es um geschlechts­be­zo­ge­ne Gewalt.

Im deut­schen Recht ist längst geklärt, dass eine Ver­fol­gung allein auf­grund des Geschlechts aus­reicht, um den Ver­fol­gungs­grund »Zuge­hö­rig­keit zu einer bestimm­ten sozia­len Grup­pe« zu erfül­len und damit eine Flücht­lings­an­er­ken­nung zu ermög­li­chen. Zuletzt hat ein EuGH-Urteil von Janu­ar 2024 aus­drück­lich bestä­tigt, dass die Frau­en eines Lan­des als »einer bestimm­ten sozia­len Gruppe«zugehörig ange­se­hen wer­den kön­nen. In Semi­ras Fall setzt sich das BAMF mit die­ser Fra­ge aber nicht ein­mal auseinander.

Keine Rückkehrgefährdung bei Zwangsehe?

Auch eine Rück­kehr­ge­fähr­dung ver­neint das Amt, als Semi­ra berich­tet, dass der Mann, den sie hei­ra­ten soll­te, sie bedroht hät­te: »Kei­ner kann mich dort schüt­zen, ich habe Angst, dass er mich umbringt.«

Das Bun­des­amt teilt die­se Sor­ge nicht und argu­men­tiert: »Viel­mehr betrach­tet der Mann offen­bar das von ihm an die Fami­lie der Antrag­stel­le­rin gezahl­te Geld als ‚Fehl­in­ves­ti­ti­on‘ und will das Geld zurück­er­hal­ten oder das ursprüng­li­che Ziel der Zah­lung errei­chen.« Offen bleibt, wie es sich das Bun­des­amt vor­stellt, dass Semi­ra nach ihrer Rück­kehr für einen fai­ren Abschluss die­ses Geschäfts sor­gen soll. Dass mit einer gekauf­ten Hei­rat in der Regel auch ein mit Gewalt durch­ge­setz­ter Besitz­an­spruch des Man­nes ein­her­geht, kommt der Ent­schei­de­rin des BAMF offen­bar nicht in den Sinn.

Ist die Versklavung im Drittland unwichtig?

Die Qua­len, die Semi­ra in den Ver­ei­nig­ten Ara­bi­schen Emi­ra­ten erlitt, spie­len aus Sicht des Bun­des­am­tes für die Fra­ge, ob sie Schutz vor der Abschie­bung nach Äthio­pi­en erhält, so gut wie kei­ne Rol­le. Tat­säch­lich geht es asyl­recht­lich schluss­end­lich immer um die Gefahr, im Her­kunfts­land – nicht in einem Dritt­land – ver­folgt zu wer­den. Und für das Bun­des­amt folgt aus Semi­ras Erleb­nis­sen in Dubai kei­ne Ver­fol­gungs­ge­fahr in Äthiopien.

Das Bun­des­amt hält sich dem­entspre­chend nicht lan­ge mit den Erleb­nis­sen der jun­gen Frau oder deren Fol­gen auf, son­dern erklärt knapp und nüch­tern, dass in Äthio­pi­en kei­ne erneu­te Gefähr­dung durch Men­schen­händ­ler zu erwar­ten sei, weil »die For­de­run­gen der Schleu­ser durch die Arbeit­ge­ber­sei­te befrie­digt wur­den«. Erneut in aus­beu­te­ri­sche Ver­hält­nis­se zu gera­ten, kön­ne Semi­ra ver­hin­dern, da sie »nun das Geschäfts­ge­ba­ren der­sel­ben kennt und gewarnt« sei.

Unge­rührt lehnt das BAMF nicht nur den Flücht­lings­schutz, son­dern auch ein Abschie­be­ver­bot ab, weil Semi­ra »jung, gesund und arbeits­fä­hig« sei.

Doch die­se Ein­schät­zung igno­riert die struk­tu­rel­len Hür­den und sozia­len Rea­li­tä­ten, mit denen Frau­en wie Semi­ra kon­fron­tiert sind. Laut einem Län­der­be­richt des US Depart­ment of Sta­te sind Frau­en in Äthio­pi­en, oft durch gerin­ge­re Bil­dungs­mög­lich­kei­ten und gesetz­li­che Beschrän­kun­gen, in ihrer wirt­schaft­li­chen Selbst­stän­dig­keit ein­ge­schränkt. Der Zugang zu bezahl­ter Arbeit, Kre­di­ten oder der Mög­lich­keit, ein eige­nes Unter­neh­men zu füh­ren, ist für Frau­en wie Semi­ra stark begrenzt. Als allein­ste­hen­de jun­ge Frau, die ihr Leben bis­her nie selb­stän­dig und selbst­be­stimmt füh­ren durf­te, kei­ne Schul­bil­dung genie­ßen konn­te und kei­nen Beruf erlernt hat, läuft sie gro­ße Gefahr, erneut in aus­beu­te­ri­sche Struk­tu­ren zu geraten.

Wäh­rend das Bun­des­amt zwar die aktu­el­len poli­ti­schen Span­nun­gen und Kriegs­hand­lun­gen beschreibt, auch im Hin­blick auf Semi­ras eth­ni­sche Zuge­hö­rig­keit, wird die spe­zi­fi­sche Gefähr­dung jun­ger, allein­ste­hen­der Rück­keh­re­rin­nen in kei­nem Satz the­ma­ti­siert. Die­se Igno­ranz gegen­über geschlechts­spe­zi­fi­schen Risi­ken blen­det die tat­säch­li­chen Schutz­be­dürf­nis­se voll­kom­men aus.

Erfahrung in der Haushaltsführung?

Nicht nur, dass das Bun­des­amt die Erleb­nis­se in Dubai zu einem abge­schlos­se­nen Kapi­tel erklärt: Es ver­wen­det die zehn Jah­re andau­ern­de Gefan­gen­schaft in zyni­scher Wei­se sogar als Argu­ment gegen Semi­ra: Um zu begrün­den, war­um Semi­ra in Äthio­pi­en leicht Arbeit fin­den und so selbst­stän­dig leben könn­te, führt die Behör­de allen Erns­tes ihre »lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der Haus­halts­füh­rung« an. Unge­rührt lehnt das BAMF nicht nur den Flücht­lings­schutz, son­dern auch ein Abschie­be­ver­bot ab, weil Semi­ra »jung, gesund und arbeits­fä­hig« sei. Wie sich das Bun­des­amt vor die­sem Hin­ter­grund Semi­ras Lebens­un­ter­halts­si­che­rung auf Basis ihrer Erfah­run­gen vor­stellt, wird im Bescheid nicht wei­ter aus­ge­führt. Tat­säch­lich ist Semi­ra nach Ein­schät­zung ihrer Sozi­al­ar­bei­te­rin eine zutiefst trau­ma­ti­sier­te jun­ge Frau, die nie­mals ein selbst­be­stimm­tes Leben in Wür­de füh­ren durf­te. Bis­lang ist es lei­der nicht gelun­gen, für Semi­ra einen geeig­ne­ten Psy­cho­the­ra­pie­platz oder auch nur einen Gut­ach­t­er­ter­min zu erhalten.

Gewalterfahrungen von Frauen auf der Flucht: doppelt und dreifach

Semi­ras Fall zeigt, dass Flucht­grün­de auch wäh­rend und nach der Flucht ent­ste­hen kön­nen. Vie­le Frau­en, die in Deutsch­land um Schutz nach­su­chen, sind zuvor mehr­fach zum Ziel sexua­li­sier­ter oder geschlechts­be­zo­ge­ner Gewalt gewor­den. Es ist not­wen­dig, frau­en­spe­zi­fi­sche Gewalt in die­ser Häu­fung, in ihrem Zusam­men­wir­ken zu erken­nen und zu berück­sich­ti­gen – anstatt, wie das Bun­des­amt es tut, eine erfolg­te Miss­hand­lung zynisch als Berufs­er­fah­rung umzu­deu­ten und oben­drein als Argu­ment gegen einen Schutz­an­spruch zu verwenden.

Ins­be­son­de­re sol­che Gewalt­er­leb­nis­se, die wäh­rend der Flucht oder infol­ge eines Flucht­ver­suchs in einem Dritt­land statt­fin­den, wer­den im Asyl­ver­fah­ren häu­fig nicht berück­sich­tigt oder sie kom­men gar nicht erst zur Spra­che. Ob es kör­per­li­che oder sexu­el­le Miss­hand­lun­gen an der EU-Gren­ze sind, Über­grif­fe im Auf­nah­me­la­ger oder Ver­ge­wal­ti­gun­gen in einem liby­schen Gefäng­nis – sol­che Gewalt­ta­ten gesche­hen täg­lich hun­dert­fach. Für den Schutz­an­spruch der Frau­en im Asyl­ver­fah­ren spie­len die­se Erfah­run­gen meist kei­ne Rol­le. In der Pra­xis fal­len des­halb etli­che von Gewalt betrof­fe­ne Frau­en im Asyl­ver­fah­ren durch das Ras­ter. Ledig­lich über den Nach­weis der psy­chi­schen Fol­gen – oft schwe­re Trau­ma­ti­sie­run­gen – kann manch­mal ein huma­ni­tä­res Auf­ent­halts­recht auf Zeit erwirkt wer­den. Oft jedoch, wie in Semi­ras Fall, besteht die Schwie­rig­keit dar­in, über­haupt einen geeig­ne­ten The­ra­pie­platz zu fin­den, um die Trau­ma­ti­sie­rung pro­fes­sio­nell dia­gnos­ti­zie­ren und attes­tie­ren zu lassen.

Frauen vor Gewalt schützen, Sicherheit geben!

Die juris­ti­schen Exper­tin­nen Johan­na Man­tel und Anne Pertsch haben 2024 in einem für PRO ASYL erstell­ten Gut­ach­ten aus­ge­führt, dass geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt, auch wenn sie in einem Dritt­staat geschieht, ange­mes­sen in die asyl­recht­li­che Betrach­tung ein­be­zo­gen wer­den muss: »Schutz­lü­cken schlie­ßen –  Zur Erfor­der­lich­keit eines Blei­be­rechts für Über­le­ben­de von sexua­li­sier­ter und geschlechts­be­zo­ge­ner Gewalt auf der Flucht.« Danach sind Staa­ten ver­pflich­tet, die in ver­schie­de­nen men­schen­recht­li­chen Ver­trä­gen vor­ge­se­he­nen Schutz- und Unter­stüt­zungs­maß­nah­men für Über­le­ben­de von sexua­li­sier­ter und geschlechts­be­zo­ge­ner Gewalt zu gewähr­leis­ten, wenn die­se in dem Staat Zuflucht suchen – und zwar unab­hän­gig davon, wo sie die Gewalt erlit­ten haben.

Für Semi­ra gibt es auch zwei Jah­re nach ihrer Ankunft in Deutsch­land noch kei­ne Sicher­heit. PRO ASYL unter­stützt sie über den Rechts­hil­fe­fonds in ihrem Klageverfahren.

Im Rah­men der Istan­bul Kon­ven­ti­on hat sich die Bun­des­re­pu­blik ver­pflich­tet, alle Frau­en vor Gewalt zu schüt­zen. Hier man­gelt es noch immer erheb­lich an der Umset­zung der schon Ende 2022 erho­be­nen ver­bind­li­chen For­de­run­gen der Euro­pa­rats-Exper­ten­kom­mis­si­on GREVIO. Zum Schutz asyl­su­chen­der Frau­en vor Gewalt im Sin­ne der Istan­bul Kon­ven­ti­on gehört es unter ande­rem, die Frau­en best­mög­lich zu bera­ten, bei der Ver­ar­bei­tung ihrer Erfah­run­gen zu unter­stüt­zen, Hei­lung zu ermög­li­chen und ein eigen­stän­di­ges, wirt­schaft­lich unab­hän­gi­ges Leben zu för­dern. Zen­tral dafür ist auf­ent­halts­recht­li­che Sicher­heit. Die Istan­bul Kon­ven­ti­on ver­langt im Übri­gen aus­drück­lich die »geschlech­ter­sen­si­ble« Durch­füh­rung von Asylverfahren.

Für Semi­ra gibt es auch zwei Jah­re nach ihrer Ankunft in Deutsch­land noch kei­ne Sicher­heit. Das Bun­des­amt, das hier von einer Son­der­be­auf­trag­ten für geschlechts­spe­zi­fisch Ver­folg­te und Opfer von Men­schen­han­del (!) ver­tre­ten wird, ist von einer geschlechts­sen­si­blen Betrach­tung ihrer Erleb­nis­se weit ent­fernt. PRO ASYL unter­stützt Semi­ra über den Rechts­hil­fe­fonds in ihrem Klageverfahren.

(ll, ak)

*Name zum Schutz der Betrof­fe­nen geändert