30.01.2018
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Gemeinsam mit zwei betroffenen Flüchtlingen haben Vertreter*innen von PRO ASYL dem Petitionsausschuss des Bundestages fast 30.000 Unterschriften für den Familiennachzug übergeben. Foto: Christian Ditsch

Gemeinsam mit betroffenen Flüchtlingen hat PRO ASYL dem Bundestag heute eine Petition und rund 30.000 Unterschriften für den Familiennachzug überreicht. Das Ringen um den Familiennachzug geht diese Woche in die entscheidende Phase.

Schon am kom­men­den Don­ners­tag will der Bun­des­tag ein Gesetz zur wei­te­ren Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs ver­ab­schie­den. Geplant ist, den Fami­li­en­nach­zug zu sub­si­di­är Geschütz­ten bis zum 31. Juli zunächst wei­ter aus­zu­set­zen. Danach soll ein Kon­tin­gent von gera­de mal 1.000 Men­schen pro Monat mög­lich sein.

Kontingent statt Grundrecht

Bei einer geschätz­ten Zahl von 50.000 bis 60.000 Per­so­nen und einem Kon­tin­gent von 12.000 pro Jahr dürf­ten die Letz­ten erst nach wei­te­ren 4 bis 5 Jah­ren ein­ge­reist sein. Für den aller­größ­ten Teil der Betrof­fe­nen dürf­te die Kon­tin­gen­tie­rung fak­tisch zu einer dau­er­haf­ten Tren­nung und damit zur Zer­stö­rung der Fami­li­en führen.

Härtefallregelung ist eine Scheinlösung

Dane­ben wird wie bis­lang auf eine Här­te­fall­re­ge­lung gesetzt – eine Lösung, die die SPD-Spit­ze als Ver­hand­lungs­er­folg ver­kauft. Die Zah­len spre­chen eine ande­re Spra­che: Wegen der hohen Anfor­de­run­gen für Här­te­fäl­le wur­den seit 2016 weni­ger als ein­hun­dert Visa nach §22 Auf­ent­halts­ge­setz erteilt. Für die Mehr­zahl der betrof­fe­nen Fami­li­en läuft die Här­te­fall­re­ge­lung damit kom­plett ins Leere.

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Rund 30.000 Men­schen haben klar­ge­macht: Fami­li­en gehö­ren zusammen!<br /> Foto: Chris­ti­an Ditsch

Aussetzung ist inhuman, menschenrechts- und verfassungswidrig

In der an den Bun­des­tag über­ge­be­nen Peti­ti­on zum Fami­li­en­nach­zug legt PRO ASYL huma­ni­tä­re, inte­gra­ti­ons­po­li­ti­sche und recht­li­che Grün­de gegen eine wei­te­re Aus­set­zung dar. Kri­ti­siert wird die geplan­te wei­te­re Aus­set­zung von UNHCR, Kir­chen, Men­schen­rechts­in­sti­tu­ten und etli­chen ande­ren Ver­bän­den. Was die Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs für Fami­li­en bedeu­tet, berich­tet der syri­sche Fami­li­en­va­ter Hus­sein Moha­mad.

Kindeswohl bleibt außen vor

Betrof­fen von der Aus­set­zung sind vor allem syri­sche Flücht­lin­ge. Der Krieg in Syri­en geht ins sieb­te Jahr, ein Ende ist unab­seh­bar und ein mili­tä­ri­scher Sieg Assads bedeu­tet nicht das Ende der Ver­fol­gung. Der Ein­marsch der Tür­kei in die Regi­on dreht die Gewalt­spi­ra­le noch wei­ter. Sowohl Flücht­lin­ge mit einem Schutz­sta­tus nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) als auch sub­si­di­är Geschütz­te flie­hen vor schwe­ren Menschenrechtsverletzungen.

Die Fami­li­en­ein­heit ist für bei­de Grup­pen im Her­kunfts­land auf unab­seh­ba­re Zeit nicht her­stell­bar. Anträ­ge auf Fami­li­en­nach­zug mit Kin­dern müs­sen »wohl­wol­lend, human und beschleu­nigt« (Art. 10 Abs. 1 Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on) bear­bei­tet wer­den. CDU, CSU und SPD haben im Son­die­rungs­er­geb­nis vom 12. Janu­ar ver­ab­re­det: »Wir beken­nen uns strikt…zur UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on« (S. 19). Mit der jetzt erziel­ten Eini­gung wird das Kin­des­wohl über­gan­gen, Kin­der auf Dau­er von ihren Eltern getrennt.

Familien drohen, in die Brüche zu gehen

Bereits jetzt sind Fami­li­en drei Jah­re und län­ger getrennt. Eine noch län­ge­re Aus­set­zung wird den grund- und men­schen­recht­li­chen Anfor­de­run­gen nicht gerecht.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat in einem Urteil vom 12. Mai 1987 zur dama­li­gen drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Vor­aus­set­zung für den Ehe­gat­ten­nach­zug zu Arbeits­mi­gran­ten ent­schie­den: »Die Beein­träch­ti­gung der Belan­ge von Ehe und Fami­lie durch das Erfor­der­nis einer drei­jäh­ri­gen Ehe­be­stands­zeit als Nach­zugs­vor­aus­set­zung über­steigt auch im Blick auf ent­ge­gen­ste­hen­de öffent­li­che Inter­es­sen das von den Betrof­fe­nen hin­zu­neh­men­de Maß« (Urteil vom 12.05.1987 – 2BvR126/83; 2 BvR101/84; 2BvR 313/84).

Und dabei hat das Gericht noch nicht die unsi­che­re Situa­ti­on der Flücht­lin­ge berück­sich­ti­gen müs­sen. Auch Arti­kel 8 der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) begrün­det ein Recht auf Zusam­men­füh­rung für die schon jah­re­lang getrenn­ten Familien.

Im Eiltempo durch den Bundestag

Wie so oft sol­len schnell Fak­ten geschaf­fen wer­den: Bereits am kom­men­den Don­ners­tag will der Bun­des­tag ein Gesetz zur wei­te­ren Aus­set­zung und Ein­schrän­kung des Fami­li­en­nach­zugs zu sub­si­di­är Geschütz­ten verabschieden.

(akr)