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Seit vielen Jahren wird dafür gekämpft, dass Menschen, die lange Zeit geduldet in Deutschland leben, ein dauerhaftes Bleiberecht erhalten - so wie hier auf einer Demo zur Innenministerkonferenz in Berlin 2007. Foto: dpa

Als im Sommer 2015 eine stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung durch den Bundestag verabschiedet wurde, war dies eine der wenigen Verbesserungen für die Situation von Geduldeten. Aktuelle Zahlen zeigen jedoch, dass nur sehr wenige von der Regelung profitieren.

Erklär­te Absicht war es, mit der Blei­be­rechts­re­ge­lung dafür zu sor­gen, einem Groß­teil der Dau­er­ge­dul­de­ten eine siche­re Auf­ent­halts­per­spek­ti­ve zu ver­schaf­fen. Damit ist das ein­zi­ge gro­ße Reform­pro­jekt, das die SPD in den asyl­po­li­ti­schen Teil der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung ein­ge­bracht hat­te, gescheitert.

Desintegrationspolitik verhindert Wirksamkeit

Für das Schei­tern gibt es eine Viel­zahl von Grün­den. Eine dif­fe­ren­zier­te Aus­wer­tung der Wir­kung des Geset­zes von Sei­ten der Bun­des­re­gie­rung gibt es nicht. Fol­gen­de Pro­blem­kom­ple­xe las­sen sich fest­stel­len: Eini­ge der Anfor­de­run­gen für das Blei­be­recht waren schlicht zu hoch. Die par­al­lel zur Mög­lich­keit des Blei­be­rechts betrie­be­ne Poli­tik der sozia­len Des­in­te­gra­ti­on schuf Inte­gra­ti­ons­hin­der­nis­se. Unklar­hei­ten im Gesetz füh­ren zu Auslegungsstreitigkeiten.

Auch in Zukunft wird es Gedul­de­te geben, die aus einer Viel­zahl von Grün­den über vie­le Jah­re hin­weg nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen – Grund genug, sich abseits aller Rhe­to­rik in Rich­tung ver­schärf­ter Abschie­bung Gedan­ken über eine wirk­sa­me­re Blei­be­rechts­re­ge­lung zu machen.

Viele Anspruchsberechtigte, nur wenige profitieren

Der grü­ne Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Vol­ker Beck hat­te die Bun­des­re­gie­rung gefragt, wie vie­le Gedul­de­te bis­lang von der neu­en Blei­be­rechts­re­ge­lung nach § 25a und 25b Auf­ent­halts­ge­setz (Auf­enthG) pro­fi­tie­ren konn­ten. Die nun ver­öf­fent­lich­ten Zah­len (BT-Druck­sa­che 18/11101) zei­gen die klaf­fen­de Sche­re zwi­schen den poten­ti­ell Anspruchs­be­rech­tig­ten auf der einen und den tat­säch­lich zuge­spro­che­nen Auf­ent­halts­rech­ten auf der ande­ren Seite.

Obwohl in Deutsch­land der­zeit über 33.000 Men­schen seit mehr als sechs Jah­ren gedul­det leben, davon 25.000 Men­schen sogar seit mehr als acht Jah­ren, haben nur genau 898 Gedul­de­te bun­des­weit ein Blei­be­recht nach § 25b Auf­ent­halts­ge­setz bekom­men. Wei­ter­hin haben in 100 Fäl­len Ehe­gat­ten und Lebens­part­ner und in knapp über 200 Fäl­len min­der­jäh­ri­ge Kin­der über ihre Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen nach § 25b Auf­enthG ein abge­lei­te­tes Blei­be­recht erhal­ten. Die Zah­len sind marginal.

Auch bei der Blei­be­rechts­re­ge­lung für Jugend­li­che und jun­ge Her­an­wach­sen­de sind die Zah­len nicht zufrie­den­stel­lend. Ins­ge­samt leben 12.849 gedul­de­te Jugend­li­che seit mehr als vier Jah­ren in Deutsch­land, aber nur 3.200 haben eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a Auf­enthG erhalten.

Die Umset­zung der Blei­be­rechts­re­ge­lung obliegt den ein­zel­nen Bun­des­län­dern. Den­noch hat es einen Bei­geschmack, wenn die Bun­des­re­gie­rung auf die Fra­ge, war­um die Aus­stel­lung einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 25a und b Auf­enthG bei vie­len Anspruchs­be­rech­tig­ten in der Pra­xis schei­tert, schlicht mit  »Hier­zu lie­gen der Bun­des­re­gie­rung kei­ne Erkennt­nis­se vor« beant­wor­tet (Ant­wort zu den Fra­gen 16 und 17).

Ein Großteil der erwachsenen Geduldeten faktisch ausgeschlossen

Die Blei­be­rechts­re­ge­lung aus § 25b Auf­enthG dif­fe­ren­ziert zwi­schen zwei Grup­pen von Gedul­de­ten. Per­so­nen, die sich unun­ter­bro­chen seit acht Jah­ren in der Bun­des­re­pu­blik auf­hal­ten, dür­fen nach Ablauf die­ser Zeit einen Antrag auf ein Blei­be­recht stel­len. Die Frist wird um zwei Jah­re redu­ziert, sofern die Per­son mit min­der­jäh­ri­gen Kin­dern in häus­li­cher Gemein­schaft zusam­men wohnt.

Das Ziel, Per­so­nen die sich lan­ge Jah­re mit Ket­ten­dul­dung in Deutsch­land auf­hal­ten, ein Blei­be­recht zu ermög­li­chen, wird durch die Recht­spre­chungs- und Behör­den­pra­xis unterminiert.

Hohe Hürden für die Bleiberechtsregelung

Zwar begrüß­te PRO ASYL damals den Wil­len des Gesetz­ge­bers, eine stich­tags­un­ab­hän­gi­ge Blei­be­rechts­re­ge­lung zu schaf­fen. Doch auch die Fris­ten von sechs und acht Jah­ren sind sehr lang bemes­sen. Über­dies setzt die Rege­lung eine nach­hal­ti­ge Inte­gra­ti­on der Gedul­de­ten vor­aus, die durch Sprach­kennt­nis­se und eine über­wie­gen­de wirt­schaft­li­che Eigen­stän­dig­keit nach­ge­wie­sen wer­den soll.

Wäh­rend sich vie­le Gedul­de­te über die Jah­re selbst die deut­sche Spra­che bei­brin­gen kön­nen, ist das Erfor­der­nis der wirt­schaft­li­chen Eigen­stän­dig­keit oft sehr schwer sicher­zu­stel­len. Dies hängt auch mit den zahl­rei­chen dis­kri­mi­nie­ren­den Prak­ti­ken zusam­men, die der Gesetz­ge­ber für die Grup­pe der Gedul­de­ten beschlos­sen hat.

Widersprüche im Gesetz

Außer­dem gibt es einen gesetz­li­chen Wider­spruch: Auf der einen Sei­te wird für den Anspruch auf das Blei­be­recht nur ein Sprach­ni­veau von A2 ver­langt, auf der ande­ren Sei­te müs­sen Gedul­de­te Kennt­nis­se über die Rechts­ord­nung und die Lebens­ver­hält­nis­se in Deutsch­land nach­wei­sen. Die­se sind oft mit einem schrift­li­chen Test ver­bun­den, den Betrof­fe­ne mit einem A2-Niveau häu­fig nicht bestehen können.

Behörden legen Regelung uneinheitlich aus

Die Auf­ent­halts­er­laub­nis kann wei­ter­hin ver­sagt wer­den, wenn der Aus­län­der die Abschie­bung durch vor­sätz­lich fal­sche Anga­ben oder durch die Täu­schung über die Iden­ti­tät ver­hin­dert oder ver­zö­gert hat. Die Bun­des­re­gie­rung hat im Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren noch ein­deu­tig gesagt, dass die­se Rege­lung nur an aktu­el­le Mit­wir­kungs­leis­tun­gen des Aus­län­ders anknüpft, vor­an­ge­gan­ge­nes Ver­hal­ten sich also nur in Aus­nah­me­fäl­len fort­wir­ken darf (S. 44).

In der Recht­spre­chung kam es aber auch zu Urtei­len, die die­se Regel bei einem angeb­lich beson­ders bedeut­sa­men Fehl­ver­hal­ten durch­bro­chen und Auf­ent­halts­er­laub­nis­se ver­wei­gert haben (z.B. OVG Nord­rhein-West­fa­len). Das Ergeb­nis ist zugleich eine sehr unein­heit­li­che Aus­le­gung der Rege­lung durch die Aus­län­der­be­hör­den, wodurch in der Pra­xis vie­len Betrof­fe­nen will­kür­lich unter­stellt wird, angeb­lich die Ver­hin­de­rung der Abschie­bung selbst ver­schul­det zu haben.

Das gesetz­li­che Ziel, Per­so­nen die sich lan­ge Jah­re mit Ket­ten­dul­dung in Deutsch­land auf­hal­ten, ein Blei­be­recht zu ermög­li­chen, wird durch die­se Recht­spre­chungs- und Behör­den­pra­xis unterminiert.

Der Dul­dungs­sta­tus – ein Teu­fels­kreis: Weil Gedul­de­te kei­nen siche­ren Auf­ent­halts­ti­tel haben, ist ihnen die wirt­schaft­li­che Exis­tenz­si­che­rung deut­lich erschwert, was wie­der­um ihre nach­hal­ti­ge Inte­gra­ti­ons­fä­hig­keit vor den Behör­den in Fra­ge stellt und dann zum Aus­schluss von einem Auf­ent­halts­ti­tel führt.

Passpflicht eine hohe Hürde

Wer von der Blei­be­rechts­re­ge­lung pro­fi­tie­ren will, muss die all­ge­mei­nen Ertei­lungs­vor­aus­set­zun­gen für eine Auf­ent­halts­er­laub­nis erfül­len. Dazu gehört die Pass­pflicht. In der Pra­xis dürf­ten vie­le Betrof­fe­nen wegen die­ser Vor­aus­set­zung an der Blei­be­rechts­re­ge­lung schei­tern. Dabei haben vie­le Gedul­de­te aus Grün­den kei­ne Päs­se, die sie selbst nicht zu ver­ant­wor­ten haben, z.B. weil sie von den Behör­den ihrer Her­kunfts­län­der kei­ne Päs­se aus­ge­stellt bekommen.

Wenn ihnen dies im Rah­men der Blei­be­rechts­re­ge­lung vor­ge­wor­fen wird, blei­ben die­se Men­schen über Jah­re im Lim­bo der Per­spek­tiv­lo­sig­keit, ohne an die­ser Situa­ti­on etwas ändern zu können.

Kurze Altersfrist schließt viele Jugendliche vom Bleiberecht aus

Die Blei­be­rechts­re­ge­lung war eine poli­ti­sche Reak­ti­on dar­auf, dass in Deutsch­land sehr vie­le Men­schen über Jah­re in dem pre­kä­ren Sta­tus der Dul­dung leben, gleich­wohl aber aus unter­schied­li­chen Grün­den nicht abge­scho­ben wer­den kön­nen. Ganz beson­ders ihnen woll­te der Gesetz­ge­ber eine Per­spek­ti­ve eröff­nen, unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein dau­er­haf­tes Blei­be­recht zu bekommen.

Der § 25a Auf­enthG gilt dabei für gut inte­grier­te Jugend­li­che und Her­an­wach­sen­de. Sie kön­nen bei Nach­weis eines vier­jäh­ri­gen dau­er­haf­ten Schul­be­suchs ein Blei­be­recht erhal­ten. Der Antrag muss aber vor Errei­chen des 21. Lebens­jahrs gestellt wer­den. Die Rege­lung hat­te schon von Anfang an den Kon­struk­ti­ons­feh­ler, dass die Befris­tung bis zum 21. Lebens­jahr sehr eng bemes­sen ist. Vie­le jun­ge Flücht­lin­ge kom­men mit 16 oder 17 Jah­ren in die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Von ihnen kön­nen vie­le gar nicht einen vier­jäh­ri­gen Schul­be­such nach­wei­sen, sofern sie erst ver­spä­tet in die Schu­le kom­men oder nach einer gewis­sen Zeit von der Schul­pflicht befreit sind.

Dies könn­te auch erklä­ren, war­um trotz der fast 13.000 unter 21jährigen Gedul­de­ten ver­gleichs­wei­se weni­ge von der Rege­lung pro­fi­tie­ren. Über­dies ist der Weg über die soge­nann­te Aus­bil­dungs­dul­dung für vie­le Flücht­lin­ge mitt­ler­wei­le ein leich­te­rer Zugang zu einem dau­er­haf­ten Aufenthaltsrecht.

Soziale Entrechtung verhindert Integration

Ohne­hin ist der Sta­tus der Gedul­de­ten der­art pre­kär, dass vie­le Arbeit­ge­ber davon abse­hen, sie als Beschäf­tig­te ein­zu­stel­len – kann man sich doch nicht sicher sein, ob die Abschie­bung nicht doch irgend­wann voll­zo­gen wird. Der Dul­dungs­sta­tus: ein Teu­fels­kreis. Weil Gedul­de­te kei­nen siche­ren Auf­ent­halts­ti­tel haben, ist ihnen die wirt­schaft­li­che Exis­tenz­si­che­rung deut­lich erschwert, was wie­der­um ihre nach­hal­ti­ge Inte­gra­ti­ons­fä­hig­keit vor den Behör­den in Fra­ge stellt und dann zum Aus­schluss von einem Auf­ent­halts­ti­tel führt.

Asylrechtsverschärfungen bilden weitere Schranken

Zahl­rei­che wei­te­re in den ver­gan­ge­nen zwei Jah­ren geschaf­fe­ne Ver­schär­fun­gen im Asyl- und Auf­ent­halts­recht unter­gra­ben zusätz­lich das Pro­jekt einer stich­tags­un­ab­hän­gi­gen Blei­be­rechts­re­ge­lung. Asyl­su­chen­de aus angeb­lich »siche­ren Her­kunfts­län­dern« sind z.B. einem unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­bot unter­wor­fen und von Inte­gra­ti­ons­kur­sen ausgeschlossen.

Ins­ge­samt 2.007 Per­so­nen aus Ser­bi­en, 1.657 aus dem Koso­vo und 912 aus Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na sind län­ger als acht Jah­re in Deutsch­land gedul­det. Län­ger als sechs Jah­ren gedul­det sind 4.966 Per­so­nen aus Ser­bi­en, 3.839 Per­so­nen aus dem Koso­vo sowie 1.962 Per­so­nen aus Bos­ni­en-Her­ze­go­wi­na. Obwohl sie schon so lan­ge gedul­det sind, tref­fen sie die Ver­schär­fun­gen für Per­so­nen aus »siche­ren Her­kunfts­län­dern« aus den letz­ten Jah­ren gleichermaßen.

Eben­falls von die­sem Aus­schluss betrof­fen sind alle Flücht­lin­ge, die angeb­lich eine »schlech­te Blei­be­per­spek­ti­ve« in Deutsch­land haben. Dass in die­se Kate­go­rie auch Gedul­de­te aus Afgha­ni­stan oder dem Jemen fal­len, ist selbst nach den Maß­stä­ben, die die Bun­des­re­gie­rung anlegt, wider­sin­nig.

Die schlech­te Blei­be­per­spek­ti­ve kann zudem dazu füh­ren, dass die­se Gedul­de­ten von bestimm­ten Hilfs­leis­tun­gen für Schu­le und Aus­bil­dung aus­ge­schlos­sen sind. Die aktu­el­le Rück­füh­rungs­po­li­tik der Bun­des­re­gie­rung hat außer­dem zur Fol­ge, dass bei den ver­gan­ge­nen Sam­mel­char­ter-Flü­gen auch Afgha­nen an Bord waren, die nur noch weni­ge Mona­te vor sich hat­ten, bis sie von der Blei­be­rechts­re­ge­lung pro­fi­tiert hätten.

Die Bun­des­re­gie­rung schafft somit ein umfas­sen­des Regime der sozia­len Ent­rech­tung, dass die Per­spek­ti­ve, sich auf Dau­er ohne Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen selbst ver­sor­gen zu kön­nen, für Gedul­de­te nach­hal­tig unterminiert.

Perspektiven für alle ermöglichen

Die Geschich­te der deut­schen Aus­län­der­po­li­tik zeigt: Auch wenn der Gesetz­ge­ber mit allen Mit­teln ver­sucht, abge­lehn­te Asyl­su­chen­de um jeden Preis abzu­schie­ben – ver­gleich­bar mit den aktu­el­len Bemü­hun­gen bezüg­lich der Rück­füh­rung afgha­ni­scher Gedul­de­ter – so  wer­den den­noch vie­le Betrof­fe­ne aus guten Grün­den in Deutsch­land bleiben.

Damit die Blei­be­rechts­re­ge­lung über­haupt wir­ken kann, müs­sen kon­se­quen­ter­wei­se auch alle For­men der Dis­kri­mi­nie­rung und Ent­rech­tung zurück­ge­nom­men wer­den, die gera­de dafür sor­gen, dass poten­ti­ell Anspruchs­be­rech­tig­te fak­tisch vom Blei­be­recht aus­ge­schlos­sen werden.

Die Blei­be­rechts­re­ge­lung war zumin­dest ein ers­ter Schritt in die Rich­tung, die­se sozia­le Lebens­rea­li­tät geflüch­te­ter Men­schen anzu­er­ken­nen. Die Blei­be­rechts­re­ge­lung soll der Logik nach für alle Gedul­de­ten gel­ten. Damit sie aber über­haupt wir­ken kann, müs­sen dann kon­se­quen­ter­wei­se auch alle For­men der Dis­kri­mi­nie­rung und Ent­rech­tung zurück­ge­nom­men wer­den, die gera­de dafür sor­gen, dass poten­ti­ell Anspruchs­be­rech­tig­te fak­tisch vom Blei­be­recht aus­ge­schlos­sen werden.

Den gleich­be­rech­tig­te Zugang zu Inte­gra­ti­ons- und Sprach­kur­sen zu gewähr­leis­ten sowie die gän­geln­den Arbeits­ver­bo­te abzu­schaf­fen ist das Min­des­te, was die Bun­des­re­gie­rung jetzt tun muss, um die sozia­le Des­in­te­gra­ti­on vie­ler hier leben­der Men­schen zu verhindern.