31.07.2025
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Foto: Titel einer alten PRO ASYL-Bleiberechtskampagne von 2003

Viele Menschen sind verunsichert, weil sie um ihren Schutzstatus fürchten oder sogar Angst vor einer Abschiebung haben. Andere sind besorgt, weil sie durch die Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte ihre Familie viele weitere Jahre nicht sehen können.

Wir zei­gen hier auf, wel­che Mög­lich­kei­ten es gibt, einen wei­te­ren Auf­ent­halts­ti­tel zu erhal­ten oder den Auf­ent­halt durch eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis zu ver­fes­ti­gen. Da die Vor­aus­set­zun­gen lei­der sehr hoch sind, kommt dies vor allem für Men­schen infra­ge, die schon lan­ge in Deutsch­land leben, die eine Aus­bil­dung oder ein Stu­di­um abge­schlos­sen haben und arbeiten.

Über die Mög­lich­keit direkt aus dem Asyl­ver­fah­ren in einen Fach­kräf­te­auf­ent­halt zu wech­seln, kön­nen Sie hier nach­le­sen. Wel­che Wege es gibt, um von der Dul­dung in einen gesi­cher­ten Auf­ent­halt zu kom­men haben wir hier erklärt.

Weitere Aufenthaltstitel

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat in einem Urteil vom 19. März 2013 ent­schie­den, dass einem Aus­län­der grund­sätz­lich meh­re­re Auf­ent­halts­ti­tel neben­ein­an­der erteilt wer­den kön­nen, solan­ge das Gesetz nichts ande­res bestimmt, da unter­schied­li­che Auf­ent­halts­er­laub­nis­se ver­schie­de­ne Rechts­fol­gen haben. Das Gericht begrün­de­te dies fol­gen­der­ma­ßen: „Denn nur so kann der Aus­län­der von den mit bei­den Auf­ent­halts­ti­teln ver­bun­de­nen Rechts­vor­tei­len effek­tiv Gebrauch machen. Müss­te er sich für einen der bei­den Auf­ent­halts­ti­tel ent­schei­den, wür­den ihm hier­durch die nur mit dem ande­ren Titel ver­bun­de­nen Rechts­vor­tei­le ver­lo­ren­ge­hen, obwohl er nach dem Gesetz auch auf die­sen Titel und die damit ver­bun­de­nen Rechts­vor­tei­le einen Anspruch hat.“ (Rn. 19, BVerwG 1 C 12.12). Wei­te­re Infor­ma­tio­nen und Recht­spre­chung kön­nen Sie hier nachlesen.

Kon­kret heißt das für Per­so­nen mit Schutz­sta­tus, dass sie gleich­zei­tig zu ihrer bestehen­den Auf­ent­halts­er­laub­nis auch zusätz­li­che Auf­ent­halts­er­laub­nis­se erhal­ten kön­nen, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen erfül­len. Ein Fami­li­en­nach­zug kann dann auch über die Vor­aus­set­zun­gen nach die­ser wei­te­ren Auf­ent­halts­er­laub­nis mög­lich sein. Lei­der zeigt sich in der Pra­xis, dass die Ertei­lung wei­te­rer Auf­ent­halts­ti­tel nicht immer leicht durch­zu­set­zen ist.

Im Fal­le eines oft­mals befürch­te­ten Wider­rufs des Schutz­sta­tus, bspw. bei Flücht­lin­gen aus Syri­en, kön­nen sich Men­schen durch einen zusätz­li­chen Auf­ent­halts­ti­tel zudem von die­sem Sze­na­rio unab­hän­gig machen und Ihren Auf­ent­halt selbst ander­wei­tig absichern.

Zu beach­ten ist bei die­sen wei­te­ren Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen, dass im Gegen­satz zur Auf­ent­halts­er­laub­nis für sub­si­di­är Geschütz­te, die ohne Rei­se­pass erteilt wer­den muss, ein gül­ti­ger Pass zwin­gend not­wen­dig ist. Dies kann bedeu­ten, dass Betrof­fe­ne zur Pass­be­schaf­fung bei der Bot­schaft ihres Her­kunfts­lan­des auf­ge­for­dert wer­den. Nur in Fäl­len, in denen die Pass­be­schaf­fung unzu­mut­bar ist – wofür es sehr hohe Hür­den gibt – fällt die­se Vor­aus­set­zung weg.

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss

Wer einen aner­kann­ten oder als gleich­wer­tig gel­ten­den aka­de­mi­schen oder nicht-aka­de­mi­schen Berufs­ab­schluss hat und als Fach­kraft beschäf­tigt ist oder ein ent­spre­chen­des Arbeits­platz­an­ge­bot vor­wei­sen kann, erhält eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a oder b Auf­enthG. Eine Beschäf­ti­gung als Fach­kraft erfor­dert, dass dabei Fer­tig­kei­ten, Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten erfor­der­lich sind, die in einem Stu­di­um oder einer qua­li­fi­zier­ten Berufs­aus­bil­dung erwor­ben werden.

Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a Auf­enthG: Fach­kräf­te mit Berufsausbildung

  • 18a Auf­enthG ist eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für Per­so­nen, die als Fach­kraft beschäf­tigt sind und einen deut­schen oder einen in Deutsch­land aner­kann­ten qua­li­fi­zier­ten Berufs­ab­schluss (mit einer min­des­tens zwei­jäh­ri­gen Berufs­aus­bil­dung, ver­glei­che § 2 Abs. 12a Auf­enthG) besitzen.

Für die Fest­stel­lung der Gleich­wer­tig­keit ihres Abschlus­ses müs­sen die nicht-aka­de­mi­schen Fach­kräf­te ein Aner­ken­nungs­ver­fah­ren durch­lau­fen. Das Ver­fah­ren endet meist mit einem Bescheid, der Nach­qua­li­fi­zie­run­gen oder Anpas­sungs­maß­nah­men erfordert.

Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18b Auf­enthG: Fach­kräf­te mit aka­de­mi­scher Ausbildung

  • 18b Auf­enthG ist die Auf­ent­halts­er­laub­nis für Per­so­nen mit einem deut­schen oder in Deutsch­land als gleich­wer­tig gel­ten­den Hoch­schul­ab­schluss für eine qua­li­fi­zier­te Beschäf­ti­gung, die als Fach­kraft beschäf­tigt sind.

Bei der Fest­stel­lung der Gleich­wer­tig­keit des Abschlus­ses aka­de­mi­scher Fach­kräf­te gibt es je nach Beruf Unter­schie­de: Bei regle­men­tier­ten Beru­fen (Lis­te sie­he hier) ist die Aner­ken­nung des aus­län­di­schen Abschlus­ses zwin­gend not­wen­dig. Bei nicht-regle­men­tier­ten Beru­fen kann die Gleich­wer­tig­keit über die ana­bin-Daten­bank geprüft wer­den. Ist die Qua­li­fi­ka­ti­on in der Daten­bank nicht gelis­tet, muss eine Zeug­nis­be­wer­tung bei der Zen­tral­stel­le aus­län­di­sches Bil­dungs­we­sen (ZAB) bean­tragt wer­den. Mehr dazu sie­he hier.

Fami­li­en­nach­zug zu Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a oder b AufenthG 

Sub­si­di­är Geschütz­te oder Per­so­nen mit ande­ren Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen, bei denen ein Nach­zug nur ein­ge­schränkt (§ 29 Abs. 3 S. 1 Auf­enthG) oder gar nicht (§ 29 Abs. 3 S. 2 Auf­enthG) mög­lich ist, kön­nen mit dem Auf­ent­halts­ti­tel als Fach­kraft die Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs umge­hen. Für sie besteht die Mög­lich­keit eines Nach­zugs ihrer Ange­hö­ri­gen über den zwei­ten Aufenthaltstitel.

Es gel­ten die Regeler­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen, aber

Wenn die Auf­ent­halts­er­laub­nis zum ers­ten Mal nach dem 1. März 2024 erteilt wur­de, kön­nen auch die Eltern nach­zie­hen. Glei­ches gilt für die Schwie­ger­el­tern, wenn der Ehe­gat­te der Fach­kraft dau­er­haft im Bun­des­ge­biet lebt (§ 36 Abs. 3 Auf­enthG). Hier­bei müs­sen aber die Regeler­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den, also unter ande­rem ein aus­rei­chen­der Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz bestehen, was nur mit sehr hohem Ein­kom­men zu errei­chen ist, sie­he dazu hier.

Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG 

Hin­ter § 19c Auf­enthG ste­cken ver­schie­de­ne Auf­ent­halts­er­laub­nis­se für Beschäf­tig­te, über die wir hier einen kur­zen Über­blick geben. Es han­delt sich bei die­sen Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen um „Kann-Vor­schrif­ten“, also um Ermes­sens-Rege­lun­gen. Das heißt, es gibt kei­nen Anspruch auf eine sol­che Auf­ent­halts­er­laub­nis, selbst wenn die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Die Bun­des­agen­tur für Arbeit prüft die Beschäf­ti­gungs­be­din­gun­gen und in man­chen Fäl­len wird auch eine soge­nann­te Vor­rang­prü­fung durchgeführt.

Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­enthG (in Ver­bin­dung mit Ein­zel­vor­schrif­ten der BeschV) 

  • 19c Abs. 1 Auf­enthG ist eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Beschäf­ti­gung, die grund­sätz­lich unab­hän­gig von der Qua­li­fi­ka­ti­on als Fach­kraft besteht, wenn dies durch die Beschäf­ti­gungs­ver­ord­nung (BeschV) zuge­las­sen wird. Hier­un­ter fal­len sowohl Beru­fe, für die gar kei­ne, als auch sol­che, für die eine Aus­bil­dungs­dau­er von unter zwei Jah­ren erfor­der­lich ist. Dies eröff­net zum Bei­spiel für Pfle­ge­hilfs­kräf­te (§ 22a BeschV), die eine nur ein­jäh­ri­ge Aus­bil­dung erhal­ten und daher nicht als Fach­kräf­te gel­ten, eine Mög­lich­keit, um einen zusätz­li­chen Auf­ent­halts­ti­tel zu beantragen.

In eini­gen Fäl­len bedarf die Ertei­lung einer sol­chen Auf­ent­halts­er­laub­nis kei­ner Zustim­mung der Bun­des­agen­tur für Arbeit, in ande­ren Fäl­len gibt es eine Zustim­mungs­er­for­der­nis. Im Rah­men die­ser muss zudem in bestimm­ten Fäl­len eine Vor­rang­prü­fung durch­ge­führt wer­den, also ob bevor­rech­tig­te Deut­sche oder EU-Bürger*innen für die aus­ge­schrie­be­ne Stel­le zur Ver­fü­gung ste­hen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann die Bun­des­agen­tur für Arbeit ihre Zustim­mung ertei­len. Zur Klä­rung die­ser Fra­gen soll­te gege­be­nen­falls indi­vi­du­el­ler anwalt­li­cher Rat ein­ge­holt werden.

Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 2 Auf­enthG: Beschäf­ti­gung mit Berufserfahrung

  • 19c Abs. 2 Auf­enthG ist eine Auf­ent­halts­er­laub­nis zur Aus­übung einer qua­li­fi­zier­ten Beschäf­ti­gung, bei der jedoch davon aus­ge­gan­gen wird, dass sie auch von for­mal unqua­li­fi­zier­ten Arbeits­kräf­ten mit aus­ge­präg­ten berufs­prak­ti­schen Kennt­nis­sen („Qua­si-Fach­kräf­te“) aus­ge­übt wer­den kann. Erfor­der­lich hier­für ist eine min­des­tens zwei­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung inner­halb der letz­ten fünf Jah­re. Zudem gibt es Vor­aus­set­zun­gen im Hin­blick auf die Höhe des Gehalts sowie zur aus­län­di­schen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on oder Berufs­ab­schluss oder Hoch­schul­ab­schluss (§ 6 BeschV). Eine Aner­ken­nung in Deutsch­land ist nicht erfor­der­lich, aber die Zen­tral­stel­le aus­län­di­sches Bil­dungs­we­sen (ZAB) muss – außer bei IT-Fach­leu­ten – fest­ge­stellt haben, dass der Abschluss im Her­kunfts­land aner­kannt ist.

Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 3 Auf­enthG: Beschäf­ti­gung im öffent­li­chen Interesse

  • 19c Abs. 3 Auf­enthG ist eine Auf­ent­halts­er­laub­nis, die unab­hän­gig von der Qua­li­fi­ka­ti­on für eine qua­li­fi­zier­te Tätig­keit erteilt wer­den kann, wenn an der Beschäf­ti­gung im Ein­zel­fall „ein öffent­li­ches, ins­be­son­de­re ein regio­na­les, wirt­schaft­li­ches oder arbeits­markt­po­li­ti­sches Inter­es­se besteht“ (§19c Abs. 3 Auf­enthG). Aus­führ­li­che­re Infor­ma­tio­nen zu § 19c und wei­te­ren Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen fin­den Sie hier.

Fami­li­en­nach­zug zu Per­so­nen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c AufenthG

Sub­si­di­är Geschütz­te kön­nen mit einer der vor­ge­nann­ten Auf­ent­halts­er­laub­nis­se die Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs umge­hen. Glei­ches gilt im Übri­gen in Bezug auf die hohen Hür­den des § 29 Abs. 3 Auf­enthG für Men­schen mit Abschie­bungs­ver­bo­ten. Für bei­de Per­so­nen­grup­pen besteht die Mög­lich­keit eines Nach­zugs ihrer Ange­hö­ri­gen über den zwei­ten Aufenthaltstitel.

Es gel­ten die Regeler­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen.

Für Men­schen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 18a, 18b oder § 19 c Abs. 2 Auf­enthG und für bestimm­te Füh­rungs­kräf­te und Wissenschaftler*innen, die eine Auf­ent­halts­er­laub­nis nach § 19c Abs. 1 Auf­enthG haben, gibt es die­se Erleichterungen:

  • Es muss kein aus­rei­chen­der Wohn­raum nach­ge­wie­sen wer­den ( 29 Abs. 5 Auf­enthG)
  • Die nach­zie­hen­den Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen, also Ehepartner*in und min­der­jäh­ri­ge Kin­der, müs­sen kei­ne Deutsch­kennt­nis­se nach­wei­sen (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Auf­enthG; 32 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Auf­enthG).
  • Wenn die Auf­ent­halts­er­laub­nis zum ers­ten Mal nach dem 1. März 2024 erteilt wur­de, kön­nen auch die Eltern und Schwie­ger­el­tern nach­zie­hen (§ 36 Abs. 3 Auf­enthG). Hier­bei müs­sen aber die Regeler­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen erfüllt wer­den und ein aus­rei­chen­der Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz bestehen, was nur mit sehr hohem Ein­kom­men zu errei­chen ist, sie­he dazu hier.

Niederlassungserlaubnis

Die Ertei­lung einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis an Per­so­nen mit sub­si­diä­rem Schutz ist in § 26 Abs. 4 Auf­enthG geregelt.

Die Vor­aus­set­zun­gen sind:

  • seit min­des­tens fünf Jah­ren im Besitz einer Auf­ent­halts­er­laub­nis (dabei wird die Dau­er des vor­an­ge­gan­ge­nen Asyl­ver­fah­rens angerechnet)
  • aus­rei­chend Wohnraum
  • Deutsch­kennt­nis­se auf B1-Niveau
  • Grund­kennt­nis­se über die Rechts- und Gesell­schafts­ord­nung (z.B. durch den Test „Leben in Deutschland“)
  • Siche­rung des Lebensunterhaltes
  • min­des­tens 60 Mona­te Bei­trä­ge zur Rentenversicherung
  • kei­ne Gefahr für die öffent­li­che Ord­nung und Sicherheit

Unab­hän­gig von einem mög­li­chen Fami­li­en­nach­zug, der für sub­si­di­är Geschütz­te mit einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis wei­ter­hin mög­lich ist, emp­fiehlt es sich für alle, die dau­er­haft in Deutsch­land blei­ben wol­len, sich zu einem sol­chen Antrag auf unbe­fris­te­ten Auf­ent­halt indi­vi­du­ell bera­ten zu las­sen, wenn sie die­se Vor­aus­set­zun­gen erfüllen.

Eine indi­vi­du­el­le, fach­li­che Bera­tung ist auch wich­tig, weil die Vor­aus­set­zun­gen für eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis im Hin­blick auf die Iden­ti­täts­klä­rung und Pass­be­schaf­fung etwas anders sind als bei der Auf­ent­halts­er­laub­nis für sub­si­di­är Geschütz­te. Eine Auf­ent­halts­er­laub­nis für sub­si­di­är Geschütz­te muss erteilt wer­den, auch wenn kein Rei­se­pass vor­liegt. Bei einer Nie­der­las­sungs­er­laub­nis kann die Aus­län­der­be­hör­de im Ermes­sen davon abse­hen, muss es aber nicht. Es sei denn, die Pass­be­schaf­fung ist unzu­mut­bar. Das bedeu­tet, dass eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis unter Umstän­den erst dann erteilt wird, wenn ein Natio­nal­pass vor­ge­legt wer­den kann. In der Pra­xis zeigt sich, dass dies in man­chen Fäl­len eine sehr hohe Hür­de sein kann.

Fami­li­en­nach­zug zu Per­so­nen mit einer Niederlassungserlaubnis: 

Beim Fami­li­en­nach­zug gel­ten die Regeler­tei­lungs­vor­aus­set­zun­gen. Sub­si­di­är Geschütz­te, die eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis erhal­ten haben, sind von der Aus­set­zung des Fami­li­en­nach­zugs nicht betrof­fen. Ihre Ange­hö­ri­gen kön­nen wei­ter­hin Visa­an­trä­ge bei deut­schen Aus­lands­ver­tre­tun­gen stel­len. Im Übri­gen kön­nen Men­schen mit einer Auf­ent­halts­er­laub­nis wegen Abschie­bungs­ver­bo­ten kön­nen, sobald sie eine Nie­der­las­sungs­er­laub­nis haben, die hohen Hür­den für einen Fami­li­en­nach­zug umgehen.

Einbürgerung

Eine Ein­bür­ge­rung ist direkt aus dem sub­si­diä­ren Schutz mög­lich. Die Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Sie hier nachlesen.

Fami­li­en­nach­zug zu deut­schen Staats­bür­gern:

Zum Fami­li­en­nach­zug zu deut­schen Staatsbürger*innen berät der Ver­band bina­tio­na­ler Fami­li­en.


Alle Hintergründe