Hintergrund
Afghanistan – Landesaufnahmeprogramme
Seit der Machtübernahme der Taliban am 15. August 2021 ist die Menschenrechtslage in Afghanistan katastrophal. Die Entscheidung der deutschen Bundesregierung, durch das Bundesaufnahmeprogramm, welches im Oktober 2022 verkündet wurde, akut gefährdete Afghan*innen in Deutschland aufzunehmen, ist bisher gescheitert: Das undurchsichtige Antragsverfahren, die zeitweise Aussetzung der Aufnahme und die langsame Bearbeitung der Anträge führten dazu, dass bisher kaum akut gefährdete Personen über das Aufnahmeprogramm nach Deutschland einreisen konnten.
Bisher haben nur die Bundesländer Thüringen, Berlin, Hessen und Bremen Landesaufnahmeprogramme geschaffen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Aufnahme von afghanischen Flüchtlingen nach Deutschland ermöglichen sollen, die hier enge Verwandte haben. Im Folgenden werden die wichtigsten Voraussetzungen der jeweiligen Landesaufnahmeprogramme dargestellt. Weiterführende Informationen finden Sie auch hier.
Referenzperson in Deutschland:
- Im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis oder der deutschen Staatsbürgerschaft
- seit mindestens 1 Jahr in Deutschland und 6 Monaten Hauptwohnsitz in Thüringen
Nachziehende Person:
- Verwandte 1. und 2. Grades sowie deren Ehegatt*innen und minderjährige Kinder
- Personen, die sich in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan oder China aufhalten
Verpflichtungserklärung:
- Voraussetzung ist, dass für 5 Jahre eine Verpflichtungserklärung durch die Verwandten in Thüringen oder Dritte abgegeben wird, die die Lebenshaltungskosten mit Ausnahme der Leistungen bei Krankheit sichern
- im Ausnahmefall ist zur Vermeidung einer besonderen Härte möglich, dass mehrere Verpflichtungserklärende eine Verpflichtungserklärung abgeben
- Antragstellung: bis 31.12.2024 bei der Ausländerbehörde
- Hier finden Sie die Aufnahmeanordnung, hier das Merkblatt
- Für eine Beratung wenden Sie sich an eine lokale Flüchtlingsberatungsstelle
Referenzperson in Deutschland:
- Im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis oder der deutschen Staatsbürgerschaft
- seit mindestens 6 Monate in Berlin oder in Brandenburg wohnen und derzeit in Berlin
mit Hauptwohnsitz gemeldet
Nachziehende Person:
- Verwandte 1. und 2. Grades sowie deren Ehegatt*innen und minderjährige Kinder
- Personen, die sich in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan oder China aufhalten
Verpflichtungserklärung:
- Voraussetzung ist, dass für 5 Jahre eine Verpflichtungserklärung durch die Verwandten in Berlin oder Dritte abgegeben wird, die die Lebenshaltungskosten mit Ausnahme der Leistungen bei Krankheit sichern
- im Ausnahmefall ist zur Vermeidung einer besonderen Härte möglich, dass bis zu 5 Verpflichtungserklärende eine Verpflichtungserklärung abgeben
- Antragstellung: Visumanträge müssen bis 31. Dezember 2024 einer zuständigen deutschen
Auslandsvertretung vorliegen, die Interessensbekundung kann dem Landesamt für Einwanderung per E‑Mail geschickt werden - Die Aufnahmeanordnung ist nicht öffentlich, Informationen stehen auf der Homepage des Landesamtes für Einwanderung.
- Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an die Berliner Rechtsberatungsstelle für afghanische Schutzsuchende
Referenzperson in Deutschland:
- Im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis oder der deutschen Staatsbürgerschaft
- seit mindestens 1 Jahr in Deutschland und 6 Monaten Hauptwohnsitz in Bremen
Nachziehende Person:
- Verwandte 1. und 2. Grades sowie deren Ehegatt*innen und minderjährige Kinder
- Personen, die sich in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan oder China aufhalten
Verpflichtungserklärung:
- Voraussetzung ist, dass für 5 Jahre eine Verpflichtungserklärung durch die Verwandten in Bremen oder Dritte abgegeben wird, die die Lebenshaltungskosten mit Ausnahme der Leistungen bei Krankheit sichern
- Bis zu 4 Verpflichtungserklärende können eine Verpflichtungserklärung abgeben
- Antragstellung: bis zum 31.01.2024 bei der zuständigen Ausländerbehörde
- Hier finden Sie den Erlass zum Aufnahmeprogramm
- Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an den Flüchtlingsrat Bremen
Referenzperson in Deutschland:
- Im Besitz der Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis oder der deutschen Staatsbürgerschaft
- seit mindestens 1 Jahr in Deutschland und 6 Monaten Hauptwohnsitz in Hessen
Nachziehende Person:
- Verwandte 1. und 2. Grades sowie deren Ehegatt*innen und minderjährige Kinder
- Personen, die sich in Afghanistan, Pakistan, Iran, Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan oder China aufhalten
Verpflichtungserklärung:
- Voraussetzung ist, dass für 5 Jahre eine Verpflichtungserklärung durch die Verwandten in Hessen oder Dritte abgegeben wird, die die Lebenshaltungskosten mit Ausnahme der Leistungen bei Krankheit sichern
- Bis zu 4 Verpflichtungserklärende können eine Verpflichtungserklärung abgeben
- Antragstellung: Eingang bis zum 31. Dezember 2023 bei dem Regierungspräsidium Gießen im Online-Antragsverfahren
- Hier finden Sie die Aufnahmeanordnung und die FAQ
- Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an den Hessischen Flüchtlingsrat bei der Fachstelle Afghanistan